Gesetz zum Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 25. April 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 25.04.2017
- Fundstelle:
- GBl. 2017, 233
Artikel 1 Gesetz zum Zwanzigsten RundfunkänderungsstaatsvertragDem am 8. und 16. Dezember 2016 unterzeichneten Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Inkrafttreten, Bekanntmachungen(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Die Tage, an denen der Zwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Kraft tritt, sind im Gesetzblatt bekannt zu geben. Gleiches gilt für den Fall, dass der Zwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos wird.
Der Landtag hat am 5. April 2017 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages[Änderungsanweisungen]
Artikel 2 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages[Änderungsanweisungen]
Artikel 3 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages[Änderungsanweisungen]
Artikel 4 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 3 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 3 am 1. September 2017 in Kraft. Artikel 3 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 31. August 2017 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.*(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 3 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.