RdFunkÄndStVtr18G BW · Baden-Württemberg

Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 1. Dezember 2015

Ausfertigungsdatum:
01.12.2015
Fundstelle:
GBl. 2015, 1055
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Gesetz zum Achtzehnten RundfunkänderungsstaatsvertragDem zwischen dem 9. September 2015 und dem 28. September 2015 unterzeichneten Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten, Bekanntmachungen(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Achtzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben1. Gleiches gilt für den Fall, dass der Achtzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird.

Eingangsformel RdFunkÄndStVtr18G

Der Landtag hat am 25. November 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages[Änderungsanweisungen]

Artikel

Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit1.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.