RdFunkÄndStVtr16G BW · Baden-Württemberg

Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 17. März 2015

Ausfertigungsdatum:
17.03.2015
Fundstelle:
GBl. 2015, 149
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Gesetz zum Sechzehnten RundfunkänderungsstaatsvertragDem vom 4. bis 17. Juli 2014 unterzeichneten Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten, Bekanntmachungen(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der jeweilige Tag, an dem der Sechzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag und an dem Artikel 1 Nummer 3 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Kraft getreten sind, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Gleiches gilt für den Fall, dass der Sechzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos wird.

Eingangsformel RdFunkÄndStVtr16G

Der Landtag hat am 11. März 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag]

Artikel

Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 3 am 1. April 2015 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.*(3) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.