RdFunkÄndStVtr15G BW · Baden-Württemberg

Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften Vom 18. Oktober 2011*

Ausfertigungsdatum:
18.10.2011
Fundstelle:
GBl. 2011, 477
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 5 Inkrafttreten, Bekanntmachungen(1) Artikel 2 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 3 dieses Gesetzes treten an dem Tag in Kraft, an dem der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt*. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gültigen Fassung bleibt auf Sachverhalte anwendbar, nach denen eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bis zum 31. Dezember 2012 noch nicht geahndet wurde. § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gültigen Fassung bleibt auf Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet wurden.(2) Der jeweilige Tag, an dem der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag und die Vorschriften des § 14 Absatz 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Kraft getreten sind, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben*. Für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.

Artikel

Artikel 1 Gesetz zum Fünfzehnten RundfunkänderungsstaatsvertragDem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Änderung des Landesmediengesetzes[Änderungsanweisungen zum Landesmediengesetz (LMedienG) vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 273, ber. S. 387), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 43, 45)]

Artikel

Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge[Änderungsanweisungen zum Gesetz zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 43, 45)]

Artikel

Artikel 4 ÜbergangsbestimmungZuständiges Regierungspräsidium nach § 51 Absatz 4 LMedienG ist bis zu einer anderweitigen Bestimmung durch Rechtsverordnung des Innenministeriums das Regierungspräsidium Karlsruhe.

Artikel

Artikel 5 Inkrafttreten, Bekanntmachungen(1) Artikel 2 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 3 dieses Gesetzes treten an dem Tag in Kraft, an dem der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der jeweilige Tag, an dem der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag und die Vorschriften des § 14 Absatz 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Kraft getreten sind, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.

Eingangsformel RdFunkÄndStVtr15G

Der Landtag hat am 12. Oktober 2011 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel

Artikel 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag[Text eigenständig aufgenommen]

Artikel

Artikel 2 Aufhebung des RundfunkgebührenstaatsvertragesDer Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, wird aufgehoben.

Artikel

Artikel 3 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010]

Artikel

Artikel 4 Änderung des ZDF-Staatsvertrages[Änderungsanweisung zum ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008]

Artikel

Artikel 5 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages[Änderungsanweisung zum Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010]

Artikel

Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008]

Artikel

Artikel 7 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 enthaltenen Staatsvertrages sowie der in Artikel 3 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Vorschriften nach § 14 Abs. 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos*.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.