Gesetz zum Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 9. November 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 09.11.2010
- Fundstelle:
- GBl. 2010, 762
Artikel 1 Gesetz zum Vierzehnten RundfunkänderungsstaatsvertragDem am 10. Juni 2010 unterzeichneten Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Inkrafttreten, Bekanntmachungen(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Vierzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft getreten ist, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Gleiches gilt für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos wird*.
Der Landtag hat am 27. Oktober 2010 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag)
Artikel 2 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag)
Artikel 3 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen zum Deutschlandradio-Staatsvertrag)
Artikel 4 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1, 2 und 3 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2010 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des Rundfunkstaatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1, 2 und 3 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.