RdFunkÄndStVtr13G BW · Baden-Württemberg

Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften Vom 16. März 2010

Ausfertigungsdatum:
16.03.2010
Fundstelle:
GBl. 2010, 307
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Gesetz zum Dreizehnten RundfunkänderungsstaatsvertragDem zwischen dem 30. Oktober 2009 und dem 20. November 2009 unterzeichneten Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Änderung des Landesmediengesetzes Änderungsanweisungen zum Landesmediengesetz

Artikel

Artikel 3 Inkrafttreten, Bekanntmachungen(1) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft getreten ist, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Gleiches gilt für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos wird.

Eingangsformel RdFunkÄndStVtr13G

Der Landtag hat am 10. März 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag

Artikel

Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Artikel

Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2010 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.*

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.