Verordnung der Landesregierung zur Bereinigung des baden-württembergischen Verordnungsrechts (Erste Rechtsbereinigungsverordnung - 1. RBerVO) Vom 4. März 1980
- Ausfertigungsdatum:
- 04.03.1980
- Fundstelle:
- GBl. 1980, 137
Anlage (Zu § 1)
Auf Grund von § 5 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts (Rechtsbereinigungsgesetz - RBerG) vom 12. Februar 1980 (GBl. S. 98) wird verordnet:
Aufhebung von Rechtsverordnungen
§ 1 Aufhebung von RechtsverordnungenDie Rechtsverordnungen, die am 1. Januar 1980 in Baden-Württemberg als Landesrecht gegolten haben und nicht in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, werden aufgehoben, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht.
Ausnahmen
§ 2 AusnahmenVon der Aufhebung sind ausgenommen 1. Rechtsverordnungen der Behörden, die der Fach- oder Rechtsaufsicht unterliegen,2. Rechtsverordnungen, die auf Gesetzen, die Verträge und Abkommen in Kraft setzen, und Gesetzen zur Änderung dieser Gesetze beruhen,3. Rechtsverordnungen, die die Beziehungen zwischen Staat und Kirchen regeln (staatskirchenrechtliche Rechtsverordnungen),4. Rechtsverordnungen, die die Einrichtung von Notariaten und Grundbuchämtern regeln,5. Rechtsverordnungen der Ministerien über die Ausweisung von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten,6. Rechtsverordnungen, die Lehr- oder Bildungspläne zum Inhalt haben,7. Übergangsbestimmungen in aufgehobenen Rechtsverordnungen.
Verweisungen
§ 3 VerweisungenVerweisungen auf Bestimmungen, die durch diese Rechtsverordnung aufgehoben sind, bleiben unberührt.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 1980 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.