RAEGHErV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Errichtung eines gemeinsamen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte Vom 9. November 1959

Ausfertigungsdatum:
09.11.1959
Fundstelle:
GBl. 1959, 168
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RAEGHErV

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565) wird verordnet:

§ 1

§ 1Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte wird bei dem Oberlandesgericht Stuttgart errichtet. Er ist für die Bezirke der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart zuständig.

§ 2

§ 2Die Mitglieder des Ehrengerichtshofes, die Berufsrichter sind, können aus der Zahl der ständigen Mitglieder der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart bestellt werden.

§ 3

§ 3Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.