Verordnung der Landesregierung über die Errichtung eines gemeinsamen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte Vom 9. November 1959
- Ausfertigungsdatum:
- 09.11.1959
- Fundstelle:
- GBl. 1959, 168
Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565) wird verordnet:
§ 1Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte wird bei dem Oberlandesgericht Stuttgart errichtet. Er ist für die Bezirke der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart zuständig.
§ 2Die Mitglieder des Ehrengerichtshofes, die Berufsrichter sind, können aus der Zahl der ständigen Mitglieder der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart bestellt werden.
§ 3Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.