QualSiG BW · Baden-Württemberg

Gesetz zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre (Qualitätssicherungsgesetz) Vom 21. Dezember 2011*

Ausfertigungsdatum:
21.12.2011
Fundstelle:
GBl. 2011, 565
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Qualitätssicherungsmittel, Mittelgarantie

§ 1 Qualitätssicherungsmittel, Mittelgarantie(1) Das Land gewährleistet den staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) mit Ausnahme der Hochschulen für den öffentlichen Dienst die landesseitige Bereitstellung von Mitteln in Höhe von 280 Euro pro Semester und Studierendem in grundständigen Studiengängen und in konsekutiven Masterstudiengängen auf der Grundlage und nach Maßgabe einer Vereinbarung zwischen dem Land und den Hochschulen. Abweichend von Satz 1 bestimmen sich die auf die einzelnen Hochschulen entfallenden Beträge nach Satz 1 in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2025 auf der Basis des Studienjahres 2019. (2) 11,764 Prozent der Mittel nach Absatz 1 werden vom jeweiligen Rektorat auf Vorschlag der Studierendenschaft (§ 65 LHG) vergeben. Abweichend von Satz 1 beträgt der Anteil nach Satz 1 in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2025 12,9404 Prozent der Mittel nach Absatz 1 Satz 2 und wird gerundet. Diese Mittel dienen der Sicherung der Qualität von Studium und Lehre; das Nähere zu den zulässigen Verwendungsmöglichkeiten regelt das Wissenschaftsministerium durch Verwaltungsvorschrift unter Einbeziehung der Hochschulen und der Studierendenschaften. Die Vergabeermächtigung nach Satz 1 erlischt, wenn die Mittel nicht bis zum 1. Mai des Folgejahres ausgegeben worden sind; nicht ausgegebene Mittel werden zur Finanzierung zentraler Qualitätssicherungsmaßnahmen eingesetzt. Sofern der Vorschlag der Studierendenschaft mit der Verwaltungsvorschrift übereinstimmt, ist er insoweit für das Rektorat bindend. Die Hochschulen können für den Fall eines Dissenses durch Satzung ein Beratungs- oder Schlichtungsverfahren vorsehen. (3) Für die Akademien nach § 1 Absatz 1 des Akademiengesetzes trifft das Wissenschaftsministerium eine gesonderte Regelung.

§ 1

Qualitätssicherungsmittel, Mittelgarantie

§ 1 Qualitätssicherungsmittel, Mittelgarantie(1) Das Land gewährleistet den staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) mit Ausnahme der Hochschulen für den öffentlichen Dienst die landesseitige Bereitstellung von Mitteln in Höhe von 280 Euro pro Semester und Studierendem auf Basis des Studienjahres 2019 in grundständigen Studiengängen und in konsekutiven Masterstudiengängen auf der Grundlage und nach Maßgabe einer Vereinbarung zwischen dem Land und den Hochschulen. Seit 1. Januar 2021 werden die Qualitätssicherungsmittel als Bestandteil der Grundfinanzierung entsprechend den Hochschulfinanzierungsvereinbarungen gesteigert.(2) 11,764 Prozent der Mittel nach Absatz 1 werden vom jeweiligen Rektorat auf Vorschlag der Studierendenschaft (§ 65 LHG) vergeben. Abweichend von Satz 1 beträgt der Anteil nach Satz 1 in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2025 12,9404 Prozent der Mittel nach Absatz 1 Satz 2 und wird gerundet. Diese Mittel dienen der Sicherung der Qualität von Studium und Lehre; das Nähere zu den zulässigen Verwendungsmöglichkeiten regelt das Wissenschaftsministerium durch Verwaltungsvorschrift unter Einbeziehung der Hochschulen und der Studierendenschaften. Die Vergabeermächtigung nach Satz 1 erlischt, wenn die Mittel nicht bis zum 1. Mai des Folgejahres ausgegeben worden sind; nicht ausgegebene Mittel werden zur Finanzierung zentraler Qualitätssicherungsmaßnahmen eingesetzt. Sofern der Vorschlag der Studierendenschaft mit der Verwaltungsvorschrift übereinstimmt, ist er insoweit für das Rektorat bindend. Die Hochschulen können für den Fall eines Dissenses durch Satzung ein Beratungs- oder Schlichtungsverfahren vorsehen.(3) Für die Akademien nach § 1 Absatz 1 des Akademiengesetzes trifft das Wissenschaftsministerium eine gesonderte Regelung.

§ 1

Qualitätssicherungsmittel, Mittelgarantie

§ 1 Qualitätssicherungsmittel, Mittelgarantie(1) Das Land gewährleistet den staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) mit Ausnahme der Hochschulen für den öffentlichen Dienst die landesseitige Bereitstellung von Mitteln in Höhe von 280 Euro pro Semester und Studierendem in grundständigen Studiengängen und in konsekutiven Masterstudiengängen auf der Grundlage und nach Maßgabe einer Vereinbarung zwischen dem Land und den Hochschulen. (2) 11,764 Prozent der Mittel nach Absatz 1 werden vom jeweiligen Rektorat auf Vorschlag der Studierendenschaft (§ 65 LHG) vergeben. Diese Mittel dienen der Sicherung der Qualität von Studium und Lehre; das Nähere zu den zulässigen Verwendungsmöglichkeiten regelt das Wissenschaftsministerium durch Verwaltungsvorschrift unter Einbeziehung der Hochschulen und der Studierendenschaften. Die Vergabeermächtigung nach Satz 1 erlischt, wenn die Mittel nicht bis zum 1. Mai des Folgejahres ausgegeben worden sind; nicht ausgegebene Mittel werden zur Finanzierung zentraler Qualitätssicherungsmaßnahmen eingesetzt. Sofern der Vorschlag der Studierendenschaft mit der Verwaltungsvorschrift übereinstimmt, ist er insoweit für das Rektorat bindend. Die Hochschulen können für den Fall eines Dissenses durch Satzung ein Beratungs- oder Schlichtungsverfahren vorsehen. (3) Für die Akademien nach § 1 Absatz 1 des Akademiengesetzes trifft das Wissenschaftsministerium eine gesonderte Regelung.

§ 2

Kapazitätsrelevanz

§ 2 KapazitätsrelevanzDie aus Mitteln nach § 1 Absatz 1 finanzierten Maßnahmen oder Stellen bleiben bei der Berechnung der Aufnahmekapazität außer Betracht; die Stellen werden in einer Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums ausgewiesen. Die Rechtsverordnung kann im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium auch regeln, dass bestimmte Stellen insbesondere zur Verringerung von Überlasten oder zur Verbesserung der Betreuungsrelation kapazitätswirksam sind.

§ 3

Mitbestimmung der Studierenden

§ 3 Mitbestimmung der Studierenden(1) Über die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel ist im Einvernehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden; die dieser Vertretung angehörenden Studierenden werden entweder von der Verfassten Studierendenschaft bestellt oder entstammen dem Kreis der einem Organ der Hochschule oder der Fakultäten angehörenden studentischen Mitglieder oder werden von diesen bestellt. Näheres zur Vertretung der Studierenden ist in der Grundordnung zu regeln. (2) Sofern eine pauschale Verteilung von Qualitätssicherungsmitteln an die Fakultäten oder Sektionen erfolgt, ist auch dort eine entsprechende Beteiligung der Studierenden sicherzustellen.

§ 1

Qualitätssicherungsmittel; Mittelgarantie

§ 1 Qualitätssicherungsmittel; MittelgarantieZur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre erhalten die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) sowie die Akademien nach § 1 Absatz 1 des Akademiengesetzes (AkadG) pro Studierendem in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang 280 Euro pro Semester; dies gilt nicht für die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst. Konsekutiv sind alle Masterstudiengänge, die nicht weiterbildend im Sinne von § 13 Absatz 1 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) sind. Das Wissenschaftsministerium setzt die auf die einzelnen Hochschulen entfallenden Beträge nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift nach § 4 fest. Die Hochschulen stellen die erforderlichen Zahlen auf Aufforderung dem Wissenschaftsministerium zur Verfügung. Über- und Unterzahlungen werden bei der nächsten Mittelzuweisung ausgeglichen.

§ 2

Zweckbindung der Qualitätssicherungsmittel

§ 2 Zweckbindung der Qualitätssicherungsmittel(1) Die Mittel nach § 1 sind zweckgebunden für die Sicherung der Qualität in Studium und Lehre zu verwenden (Qualitätssicherungsmittel). Zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre bleiben die aus diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht. (2) Die Hochschulen berichten dem Wissenschaftsministerium einmal jährlich spätestens bis zum 30. Juni über die Verwendung der Mittel im vorangegangenen Akademischen Jahr. Die Berichte sind von den Hochschulen so zu veröffentlichen, dass sie für jeden Studierenden und jeden Studieninteressierten einsehbar sind.

§ 3

Mitbestimmung der Studierenden

§ 3 Mitbestimmung der Studierenden(1) Über die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel ist im Einvernehmen mit einer Vertretung der Studierenden, die von der Studierendenschaft legitimiert ist, zu entscheiden. Näheres zur Vertretung der Studierenden ist in der Grundordnung zu regeln. (2) Sofern eine pauschale Verteilung von Qualitätssicherungsmitteln an die Fakultäten oder Sektionen erfolgt, ist auch dort eine entsprechende Beteiligung der Studierenden sicherzustellen.

§ 4

Verwaltungsvorschriften

§ 4 VerwaltungsvorschriftenDas Nähere zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Verfahren, zur Erhebung der erforderlichen Daten bei den Hochschulen, zur Festsetzung der Höhe und zum Zeitpunkt der Verteilung der Mittel an die einzelnen Hochschulen, zur Verwendung der Mittel und zur Behandlung von Über- oder Unterzahlungen regelt das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 5

Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung

§ 5 Ermächtigung zum Erlass einer RechtsverordnungDas Wissenschaftsministerium regelt durch Rechtverordnung, wie zu verfahren ist, wenn ein Einvernehmen über die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel zwischen einer Hochschule und der Vertretung der Studierenden nicht erzielt werden kann.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.