Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Beratung und Betreuung im Privatwald und sonstige Leistungen (Privatwaldverordnung - PWaldVO) Vom 7. Juni 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 07.06.1999
- Fundstelle:
- GBl. 1999, 322
Evaluation
§ 14 EvaluationDas Ministerium für Ministerium Ländlicher Raum prüft zum 31. Dezember 2025 und danach jeweils im Abstand von drei Jahren ob und inwieweit die Regelungen der §§ 5 und 6 weiterhin erforderlich sind, um ein flächendeckendes Angebot forstlicher Dienstleistungen im Kleinprivatwald zu angemessenen Bedingungen und den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen sicherzustellen. In die Evaluation werden die praktischen und finanziellen Auswirkungen der Regelungen einbezogen.
Durchführungsbestimmung
§ 15 DurchführungsbestimmungDas Ministerium Ländlicher Raum erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Diese regeln insbesondere: 1. die Grundsätze über die Herleitung der Gestehungskosten nach § 3 Absatz 6,2. die Festsetzung der ermäßigten Entgelte nach § 6 Absatz 2,3. das Verfahren nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zur Abrechnung der Gestehungskosten der fallweisen Betreuung zwischen dem Land und den unteren Forstbehörden sowie den Körperschaften und deren Zusammenschlüsse, sofern die Betreuungsaufgaben nach § 49 LWaldG übertragen wurden,4. die Festlegung der Fördersätze und der entsprechenden Verfahrensvorgaben für die Förderung der ständigen Betreuung nach § 12 und5. die Möglichkeit, bei außergewöhnlichen Schadereignissen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die ermäßigten Entgelte nach § 6 Absatz 2 und die Förderung nach § 12 entsprechend anzupassen.
Betreuung des Privatwaldes
§ 3 Betreuung des Privatwaldes(1) Über die Beratung hinausgehende Tätigkeiten werden der Betreuung zugerechnet. Im engeren Sinne umfasst die Betreuung die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen forstbetrieblichen Tätigkeiten sowie die hiermit verbundenen Planungen. Dabei liegen die der Betreuung zugrundeliegenden forstlichen Maßnahmen in der Regel primär im wirtschaftlichen Interesse der Waldbesitzenden. Hierbei ist insbesondere auf die Belange des Kleinprivatwaldes, des Bauernwaldes und der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu achten.(2) Auf Antrag der oder des Waldbesitzenden erfolgt die Betreuung durch die untere Forstbehörde oder im Falle einer vertraglichen Übernahme der Betreuungsaufgaben nach § 49 LWaldG durch die nach § 21 Absatz 2 LWaldG Beschäftigten im forstlichen Revierdienst der Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse. Sie sind dabei an die Vorschriften dieser Verordnung gebunden. Der Abschluss und die Umsetzung von ständigen Betreuungsverträgen nach den §§ 7 bis 10 kann auch zwischen Waldbesitzenden und sonstigen sachkundigen Dienstleistern erfolgen.(3) Als sachkundig für die Erbringung von Betreuungsleistungen im Privatwald mit Ausnahme der Erstellung von Betriebsgutachten gilt, wer:1. die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst nach Maßgabe von § 5 LVO-MLR oder2. die forstliche Sachkunde nach Maßgabe der §§ 3 und 30 der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Forstdienstnachweist.(4) Für die Erstellung von Betriebsgutachten im Zusammenhang mit Betreuungsverträgen ist:1. die Laufbahnbefähigung des höheren Forstdienstes nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 LVO-MLR oder2. die forsttechnische Sachkunde nach Maßgabe der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung forsttechnische Sachkundeerforderlich.(5) Als sonstiger sachkundiger Dienstleister im Sinne von Absatz 2 Satz 3 gilt, wer eine der in Absatz 3 oder 4 genannten Qualifikationen nachweist.(6) Die Betreuung im Rahmen des staatlichen Betreuungsangebotes erfolgt gegen Entgelt. Grundlage der Berechnung der Entgelte sind die Gestehungskosten, die sich nach den in den einzelnen Stadt- und Landkreisen und im Fall der Übernahme der Betreuungsaufgabe nach § 49 LWaldG durch eine Körperschaft oder deren Zusammenschlüsse an der in der Körperschaft geltenden kommunalen Entgeltordnung richten.(7) Die Förderung der Betreuungsleistungen steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Die Förderung richtet sich nach den Vorgaben in den §§ 6 und 12.
Anlage (zu §§ 4 bis 10 und 12)Betreuungskomponenten im Privatwald1 (aufgehoben)2 Jahresplanung1)2.1 Naturalplan2.2 Sortenplan2.3 Arbeitsplan2.4 Finanzplan2.5 Investitionsplan2.6 Jährlicher Inspektionsbegang mit Waldinspektionsbericht zum Waldinspektionsvertrag3 Vollzugsnachweise, betriebswirtschaftliche Auswertungen1)3.1 Naturalvollzug3.2 Holzeinschlagsbuchführung3.3 Darstellung finanzieller Vollzug3.4 Kosten-Leistungs-Rechnung3.5 Vollzugsnachweis Waldinspektionsvertrag4 Neuanlage der Feinerschließung5 Holzauszeichnen6 Organisation Betriebsvollzug1)6.1 Organisation Hiebsvollzug gegebenenfalls einschließlich der Anlage der Feinerschließung6.2 Zuschlag für Organisation Hiebsvollzug bei Verkehrssicherungsmaßnahmen6.3 Organisation Forstkulturen6.4 Organisation Jungbestandspflege6.5 Organisation Ästungsmaßnahmen6.6 Organisation Waldschutzmaßnahmen außerhalb Holzeinschlag zufällige Nutzung6.7 Organisation Wegeunterhaltung Fahr- und Maschinenwege6.8 Organisation Gewinnung Saat- und Pflanzgut6.9 Organisation Maßnahmen zur Erholungsnutzung6.10 Organisation Naturschutzmaßnahmen7 Holzsortierung8 Holzaufnahme einzelstammweise9 Holzaufnahme sonstige Aufnahme10 Elektronische Erfassung einer vom Waldbesitzenden manuell gefertigten Holzliste11 Kontrolle zum vorbeugenden Waldschutz12 Kontrolle Verkehrssicherungspflicht, Dokumentation13 Überwachung Wegeinfrastruktur14 Management Maschinen15 Mitarbeitermanagement16 Logistikdienstleistungen beim Holzverkauf17 Vergabe von Betriebsarbeiten18 Lieferverträge, Beschaffungen
Treuhandvertrag für Waldbesitz ab 100 Hektar
§ 10 Treuhandvertrag für Waldbesitz ab 100 Hektar(1) Für Treuhandverträge für Waldbesitz mit einer forstlichen Betriebsfläche ab 100 Hektar gelten ebenso die Regelungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2.(2) Der Treuhandvertrag umfasst fakultativ:1. aus dem Modul »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 die Betreuungskomponenten Nummer 2.5 und 3.4 der Anlage,2. aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 die Betreuungskomponenten Nummer 6.5, 6.6, 6.8 bis 6.10, 14 und 15 der Anlage und3. aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 die Betreuungskomponenten Nummer 16 bis 18 der Anlage.(3) Der Treuhandvertrag wird mit einer Laufzeit von mindestens drei und maximal zehn Jahren angeboten. Die Laufzeit eines Treuhandvertrags kann auf die Restlaufzeit eines bestehenden Betriebsgutachtens reduziert werden.
Inkrafttreten
§ 16 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Januar 2020 in Kraft. Die Privatwaldverordnung vom 7. Juni 1999 (GBl. S. 322), die zuletzt durch Artikel 163 des Gesetzes vom 27. Februar 2017 (GBl. S. 99, 117, ber. S. 273) geändert worden ist, tritt zugleich außer Kraft.
Betreuung des Privatwaldes
§ 3 Betreuung des Privatwaldes(1) Über die Beratung hinausgehende Tätigkeiten werden der Betreuung zugerechnet. Im engeren Sinne umfasst die Betreuung die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen forstbetrieblichen Tätigkeiten sowie die hiermit verbundenen Planungen. Dabei liegen die der Betreuung zugrundeliegenden forstlichen Maßnahmen in der Regel primär im wirtschaftlichen Interesse der Waldbesitzenden. Hierbei ist insbesondere auf die Belange des Kleinprivatwaldes, des Bauernwaldes und der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu achten.(2) Auf Antrag der oder des Waldbesitzenden erfolgt die Betreuung durch die untere Forstbehörde oder im Falle einer vertraglichen Übernahme der Betreuungsaufgaben nach § 49 LWaldG durch die nach § 21 Absatz 2 LWaldG Beschäftigten im forstlichen Revierdienst der Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse. Sie sind dabei an die Vorschriften dieser Verordnung gebunden. Der Abschluss und die Umsetzung von ständigen Betreuungsverträgen nach den §§ 7 bis 10 kann auch zwischen Waldbesitzenden und sonstigen sachkundigen Dienstleistern erfolgen.(3) Als sachkundig für die Erbringung von Betreuungsleistungen im Privatwald mit Ausnahme der Erstellung von Betriebsgutachten gilt, wer:1. die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst nach Maßgabe von § 5 LVO-MLR oder2. die forstliche Sachkunde nach Maßgabe der §§ 3 und 30 der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Forstdienstnachweist.(4) Für die Erstellung von Betriebsgutachten im Zusammenhang mit Betreuungsverträgen ist:1. die Laufbahnbefähigung des höheren Forstdienstes nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 LVO-MLR oder2. die forsttechnische Sachkunde nach Maßgabe der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung forsttechnische Sachkundeerforderlich. Sofern die Betreuung im Rahmen von geförderten Betreuungsverträgen durch eine untere Forstbehörde oder eine nach § 49 LWaldG betreuende Körperschaft erfolgt, ist für die Erstellung von Betriebsgutachten die einheitliche Software der Landesforstverwaltung zu verwenden.(5) Als sonstiger sachkundiger Dienstleister im Sinne von Absatz 2 Satz 3 gilt, wer eine der in Absatz 3 oder 4 genannten Qualifikationen nachweist.(6) Die Betreuung im Rahmen des staatlichen Betreuungsangebotes erfolgt gegen Entgelt. Grundlage der Berechnung der Entgelte sind die Gestehungskosten, die sich nach den in den einzelnen Stadt- und Landkreisen und im Fall der Übernahme der Betreuungsaufgabe nach § 49 LWaldG durch eine Körperschaft oder deren Zusammenschlüsse an der in der Körperschaft geltenden kommunalen Entgeltordnung richten.(7) Die Förderung der Betreuungsleistungen steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Die Förderung richtet sich nach den Vorgaben in den §§ 6 und 12.
Grundsätze, Module und Komponenten der Betreuung
§ 4 Grundsätze, Module und Komponenten der Betreuung(1) Die Übernahme der Betreuung kann fallweise nach § 5 oder ständig nach den §§ 7 bis 10 erfolgen. Sie bedarf jeweils einer schriftlichen oder elektronischen Vereinbarung.(2) Die Betreuung umfasst ausschließlich die folgenden Module:1. »Planung und Vollzugsnachweise«, die Jahresplanung sowie die erforderlichen Vollzugsnachweise und betriebswirtschaftlichen Auswertungen mit den Betreuungskomponenten Nummer 2.1 bis 2.6 und 3.1 bis 3.5 der Anlage,2. »Betriebsvollzug«, die Betreuungskomponenten Nummer 4, 5, 6.1 bis 6.10 und 7 bis 15 der Anlage und3. »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen«, die Betreuungskomponenten Nummer 16 bis 18 der Anlage.
Fallweise Betreuung im Privatwald
§ 5 Fallweise Betreuung im PrivatwaldDie fallweise Betreuung im Privatwald umfasst aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 die Betreuungskomponenten Nummer 4, 5, 6.1 bis 6.10 und 7 bis 10 der Anlage und das Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3. Das Entgelt für die fallweise Betreuung nach Satz 1 (landesweit einheitliches Betreuungsentgelt) wird von der obersten Forstbehörde landesweit einheitlich festgelegt. Darauf entfällt zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer aus den Gestehungskosten nach § 3 Absatz 6.
Förderung der fallweisen Betreuung im Privatwald unter 50 Hektar
§ 6 Förderung der fallweisen Betreuung im Privatwald unter 50 Hektar(1) Privatwaldbetriebe mit einer forstlichen Betriebsfläche nach § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5 Forsteinrichtungsverordnung von unter 50 Hektar erhalten für die Betreuungskomponenten Nummer 4, 5, 6.1 bis 6.7 und 7 bis 10 der Anlage aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 einschließlich der im Zusammenhang mit den Nummern 6.1 bis 6.7 der Anlage erforderlichen Betreuungskomponenten Nummer 17 und 18 der Anlage aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 auf Antrag eine Förderung.(2) Die Förderung besteht aus der Differenz zwischen dem zu zahlenden landesweit einheitlichen Betreuungsentgelt nach § 5 Satz 2 und den nach § 3 Absatz 6 zu Grunde zulegenden jeweiligen Gestehungskosten ohne Umsatzsteuer. Die Differenz zwischen den jeweiligen Gestehungskosten ohne Umsatzsteuer und dem vereinnahmten landesweit einheitlichen Betreuungsentgelt wird der unteren Forstbehörde des jeweiligen Stadt- oder Landkreises, dem körperschaftlichen Forstamt oder den die Betreuung auf Basis § 49 LWaldG leistenden Körperschaften oder deren Zusammenschlüssen auf Nachweis vom Land erstattet.
Waldinspektionsvertrag
§ 7 Waldinspektionsvertrag(1) Der Waldinspektionsvertrag wird nur Waldbesitzenden mit einer forstlichen Betriebsfläche von unter 30 Hektar angeboten. Er soll den Waldbesitzenden die Gewähr bieten, dass sich die einbezogenen Wälder in einem ordnungsgemäßen und sachgerechten Zustand befinden.(2) Der Waldinspektionsvertrag beinhaltet aus dem Modul »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 einen jährlichen Inspektionsbegang der Wälder mit daraus resultierendem Waldinspektionsbericht gemäß Nummer 2.6 der Anlage durch die zuständige Leitung des Forstreviers oder durch sachkundige Dritte nach § 3 Absatz 5.(3) Sofern der Inspektionsbegang zu Maßnahmenvorschlägen führt, enthält der Waldinspektionsbericht Erläuterungen zu den geplanten Maßnahmen, ergänzt durch eine Schätzung der hieraus resultierenden Holzerlöse und erforderlichen Kosten der Umsetzung.(4) Die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Waldinspektionsbericht erfolgt entweder:1. durch die unteren Forstbehörden oder die Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse im Falle einer vertraglichen Übernahme der Betreuungsaufgaben nach § 49 LWaldG im Zuge der fallweisen Betreuung entsprechend der §§ 5 und 6 oder2. durch sonstige sachkundige Dienstleister im Rahmen einer vertraglichen Regelung nach § 8.(5) Nach Umsetzung der Maßnahmen erhält die oder der Waldbesitzende einen Vollzugsnachweis nach Nummer 3.5 der Anlage.(6) Die Laufzeit des Waldinspektionsvertrags beträgt mindestens drei und maximal zehn Jahre.
Holzerntevertrag und Holzernterahmenvertrag
§ 8 Holzerntevertrag und Holzernterahmenvertrag(1) Der Holzerntevertrag und der Holzernterahmenvertrag werden nur Waldbesitzenden mit einer forstlichen Betriebsfläche ab 30 Hektar angeboten. Die Laufzeiten betragen jeweils mindestens drei, maximal jedoch zehn Jahre. Die Abrechnung beim Holzerntevertrag erfolgt auf Hektarbasis, beim Holzernterahmenvertrag auf Stundenbasis.(2) Die Verträge umfassen jeweils aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 betriebsindividuell eine oder mehrere Betreuungskomponenten der Nummer 4, 5, 6.1, 6.2 und 7 bis 10 der Anlage einschließlich der im Zusammenhang mit den Nummern 6.1 und 6.2 der Anlage erforderlichen Betreuungskomponente Nummer 17 der Anlage aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3. Zusätzlich kann fakultativ jeweils die Betreuungskomponente Nummer 16 der Anlage aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 umfasst sein.(3) Sofern Dritte mit entsprechender Sachkunde nach § 3 Absatz 5 diese Verträge anbieten, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine forstliche Betriebsfläche unter 30 Hektar unbeschadet der Mindestauszahlungsbeträge kein Förderausschlusskriterium.
Treuhandvertrag für Waldbesitz bis unter 100 Hektar
§ 9 Treuhandvertrag für Waldbesitz bis unter 100 Hektar(1) Der Treuhandvertrag für Waldbesitz bis unter 100 Hektar wird nur Waldbesitzenden mit einer forstlichen Betriebsfläche ab 30 Hektar bis unter 100 Hektar angeboten. Die Waldbesitzenden sind verpflichtet, der oder dem Dienstleistenden ein gültiges Betriebsgutachten kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Sofern zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch kein gültiges Betriebsgutachten vorliegt, ist dieses der oder dem Dienstleistenden bei geförderten Treuhandverträgen spätestens innerhalb der von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid genannten Frist, bei nicht geförderten Treuhandverträgen nach der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, zur Verfügung zu stellen. Kann das Betriebsgutachten nicht innerhalb der im Zuwendungsbescheid genannten Frist bereitgestellt werden, kann die Bewilligungsbehörde die Frist zur Vorlage des Betriebsgutachtens einmalig verlängern. Wird das Betriebsgutachten auch nicht innerhalb dieser Frist der oder dem Dienstleistenden des geförderten Treuhandvertrags zur Verfügung gestellt, ist die restliche Vertragslaufzeit ab der letzten Fristsetzung nicht mehr förderfähig.(2) Der Treuhandvertrag umfasst:1. aus dem Modul »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 die Betreuungskomponenten Nummer 2.1 bis 2.4 und 3.1 bis 3.3 der Anlage,2. aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2a) die Betreuungskomponenten Nummer 4, 5, 6.1 bis 6.4, 6.7, 8, 9 und 11 bis 13 der Anlage,b) die Betreuungskomponente Nummer 7 der Anlage mit der Beschränkung auf Wertholz und sonstige wertvolle Stammholzsortimente und 3. aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 die im Zusammenhang mit den Nummern 6.1 bis 6.4 und 6.7 der Anlage erforderlichen Betreuungskomponenten Nummer 17 und 18.(3) Der Treuhandvertrag umfasst fakultativ:1. aus dem Modul »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 die Betreuungskomponente Nummer 3.4 der Anlage,2. aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 die Betreuungskomponenten Nummer 6.5, 6.6 und 6.8 bis 6.10 der Anlage und3. aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 die Betreuungskomponenten Nummer 16 bis 18 der Anlage, sofern außerhalb des Moduls »Betriebsvollzug« notwendig.(4) Der Treuhandvertrag wird mit einer Laufzeit von mindestens drei und maximal zehn Jahren angeboten. Die Laufzeit eines Treuhandvertrags kann auf die Restlaufzeit eines bestehenden Betriebsgutachtens reduziert werden.(5) Sofern Dritte mit entsprechender Sachkunde nach § 3 Absatz 5 den Treuhandvertrag anbieten, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine forstliche Betriebsfläche von unter 30 Hektar unbeschadet der Mindestauszahlungsbeträge kein Förderausschlusskriterium.
Betreuung des Privatwaldes
§ 3 Betreuung des Privatwaldes(1) Über die Beratung hinausgehende Tätigkeiten werden der Betreuung zugerechnet. Im engeren Sinne umfasst die Betreuung die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen forstbetrieblichen Tätigkeiten sowie die hiermit verbundenen Planungen. Dabei liegen die der Betreuung zugrundeliegenden forstlichen Maßnahmen in der Regel primär im wirtschaftlichen Interesse der Waldbesitzenden. Hierbei ist insbesondere auf die Belange des Kleinprivatwaldes, des Bauernwaldes und der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu achten.(2) Auf Antrag der oder des Waldbesitzenden erfolgt die Betreuung durch die untere Forstbehörde oder im Falle einer vertraglichen Übernahme der Betreuungsaufgaben nach § 49 LWaldG durch die nach § 21 Absatz 2 LWaldG Beschäftigten im forstlichen Revierdienst der Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse. Sie sind dabei an die Vorschriften dieser Verordnung gebunden. Der Abschluss und die Umsetzung von ständigen Betreuungsverträgen nach den §§ 7 bis 10 kann auch zwischen Waldbesitzenden und sonstigen sachkundigen Dienstleistern erfolgen.(3) Als sachkundig für die Erbringung von Betreuungsleistungen im Privatwald mit Ausnahme der Erstellung von Betriebsgutachten gilt, wer:1. die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst nach Maßgabe von § 5 LVO-MLR oder2. die forstliche Sachkunde nach Maßgabe der §§ 3 und 30 der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Forstdienstnachweist.(4) Für die Erstellung von Betriebsgutachten im Zusammenhang mit Betreuungsverträgen ist:1. die Laufbahnbefähigung des höheren Forstdienstes nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 LVO-MLR oder2. die forsttechnische Sachkunde nach Maßgabe der §§ 3 und 32 der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung höherer Forstdiensterforderlich.(5) Als sonstiger sachkundiger Dienstleister im Sinne von Absatz 2 Satz 3 gilt, wer eine der in Absatz 3 oder 4 genannten Qualifikationen nachweist.(6) Die Betreuung im Rahmen des staatlichen Betreuungsangebotes erfolgt gegen Entgelt. Grundlage der Berechnung der Entgelte sind die Gestehungskosten, die sich nach den in den einzelnen Stadt- und Landkreisen und im Fall der Übernahme der Betreuungsaufgabe nach § 49 LWaldG durch eine Körperschaft oder deren Zusammenschlüsse an der in der Körperschaft geltenden kommunalen Entgeltordnung richten.(7) Die Förderung der Betreuungsleistungen steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Die Förderung richtet sich nach den Vorgaben in den §§ 6 und 12.
Betreuung des Privatwaldes
§ 3 Betreuung des Privatwaldes(1) Über die Beratung hinausgehende Tätigkeiten werden der Betreuung zugerechnet. Im engeren Sinne umfasst die Betreuung die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen forstbetrieblichen Tätigkeiten sowie die hiermit verbundenen Planungen. Dabei liegen die der Betreuung zugrundeliegenden forstlichen Maßnahmen in der Regel primär im wirtschaftlichen Interesse der Waldbesitzenden. Hierbei ist insbesondere auf die Belange des Kleinprivatwaldes, des Bauernwaldes und der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu achten.(2) Auf Antrag der oder des Waldbesitzenden erfolgt die Betreuung durch die untere Forstbehörde oder im Falle einer vertraglichen Übernahme der Betreuungsaufgaben nach § 49 LWaldG durch die nach § 21 Absatz 2 LWaldG Beschäftigten im forstlichen Revierdienst der Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse. Sie sind dabei an die Vorschriften dieser Verordnung gebunden. Der Abschluss und die Umsetzung von ständigen Betreuungsverträgen nach den §§ 7 bis 10 kann auch zwischen Waldbesitzenden und sonstigen sachkundigen Dienstleistern erfolgen.(3) Als sachkundig für die Erbringung von Betreuungsleistungen im Privatwald mit Ausnahme der Erstellung von Betriebsgutachten gilt, wer:1. die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst nach Maßgabe von § 5 LVO-MLR oder2. die forstliche Sachkunde nach Maßgabe der §§ 3 und 30 der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Forstdienstnachweist.(4) Für die Erstellung von Betriebsgutachten im Zusammenhang mit Betreuungsverträgen ist:1. die Laufbahnbefähigung des höheren Forstdienstes nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 LVO-MLR oder2. die forsttechnische Sachkunde nach Maßgabe der §§ 3 und 32 der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung höherer Forstdiensterforderlich. Sofern die Betreuung im Rahmen von geförderten Betreuungsverträgen durch eine untere Forstbehörde oder eine nach § 49 LWaldG betreuende Körperschaft erfolgt, ist für die Erstellung von Betriebsgutachten die einheitliche Software der Landesforstverwaltung zu verwenden.(5) Als sonstiger sachkundiger Dienstleister im Sinne von Absatz 2 Satz 3 gilt, wer eine der in Absatz 3 oder 4 genannten Qualifikationen nachweist.(6) Die Betreuung im Rahmen des staatlichen Betreuungsangebotes erfolgt gegen Entgelt. Grundlage der Berechnung der Entgelte sind die Gestehungskosten, die sich nach den in den einzelnen Stadt- und Landkreisen und im Fall der Übernahme der Betreuungsaufgabe nach § 49 LWaldG durch eine Körperschaft oder deren Zusammenschlüsse an der in der Körperschaft geltenden kommunalen Entgeltordnung richten.(7) Die Förderung der Betreuungsleistungen steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Die Förderung richtet sich nach den Vorgaben in den §§ 6 und 12.
Anlage (zu §§ 4 bis 10 und 12)Betreuungskomponenten im Privatwald 1 Betriebsgutachten (Periodische Betriebsplanung) mit einer Laufzeit von zehn Jahren2 Jahresplanung2.1 Naturalplan2.2 Sortenplan2.3 Arbeitsplan2.4 Finanzplan2.5 Investitionsplan2.6 Jährlicher Inspektionsbegang mit Waldinspektionsbericht zum Waldinspektionsvertrag3 Vollzugsnachweise, betriebswirtschaftliche Auswertungen3.1 Naturalvollzug3.2 Holzeinschlagsbuchführung3.3 Darstellung finanzieller Vollzug3.4 Kosten-Leistungs-Rechnung3.5 Vollzugsnachweis Waldinspektionsvertrag4 Neuanlage der Feinerschließung5 Holzauszeichnen6 Organisation Betriebsvollzug6.1 Organisation Hiebsvollzug gegebenenfalls einschließlich der Anlage der Feinerschließung6.2 Zuschlag für Organisation Hiebsvollzug bei Verkehrssicherungsmaßnahmen6.3 Organisation Forstkulturen6.4 Organisation Jungbestandspflege6.5 Organisation Ästungsmaßnahmen6.6 Organisation Waldschutzmaßnahmen außerhalb Holzeinschlag zufällige Nutzung6.7 Organisation Wegeunterhaltung Fahr- und Maschinenwege6.8 Organisation Gewinnung Saat- und Pflanzgut6.9 Organisation Maßnahmen zur Erholungsnutzung6.10 Organisation Naturschutzmaßnahmen7 Holzsortierung8 Holzaufnahme einzelstammweise9 Holzaufnahme sonstige Aufnahme10 Elektronische Erfassung einer vom Waldbesitzenden manuell gefertigten Holzliste11 Kontrolle zum vorbeugenden Waldschutz12 Kontrolle Verkehrssicherungspflicht, Dokumentation13 Überwachung Wegeinfrastruktur14 Management Maschinen15 Mitarbeitermanagement16 Logistikdienstleistungen beim Holzverkauf17 Vergabe von Betriebsarbeiten18 Lieferverträge, Beschaffungen
Auf Grund von § 42 Absatz 2, § 42a Absatz 2 Satz 2 und § 55 Absatz 4 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 162) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Zweck
§ 1 ZweckDiese Verordnung definiert Inhalt und Umfang der Beratung als Aufgabe der unteren Forstbehörde sowie das staatliche Betreuungsangebot zur Unterstützung der Privatwaldbesitzenden ohne forstliche Fachkräfte bei der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihrer Wälder. Weiterhin regelt diese Verordnung die finanzielle Unterstützung, die das Land den Waldbesitzenden gewährt, sofern diese eine sachkundige forstliche Betreuung durch die untere Forstbehörde oder dritte Dienstleister in Anspruch nehmen.
Treuhandvertrag für Waldbesitz ab 100 Hektar
§ 10 Treuhandvertrag für Waldbesitz ab 100 Hektar(1) Der Treuhandvertrag für Waldbesitz mit einer forstlichen Betriebsfläche ab 100 Hektar umfasst verpflichtend die in § 9 Absatz 1 genannten Module. (2) Der Treuhandvertrag nach Absatz 1 umfasst fakultativ: 1. aus dem Modul »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 die Betreuungskomponenten Nummer 2.5 und 3.4 der Anlage,2. aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 die Betreuungskomponenten der Nummer 6.5, 6.6, 6.8 bis 6.10, 14 und 15 der Anlage und3. aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 die Betreuungskomponenten der Nummer 16 bis 18 der Anlage. (3) Der Vertrag wird für eine Laufzeit von zehn Jahren angeboten.
Abrechnung der Verträge zur ständigen Betreuung
§ 11 Abrechnung der Verträge zur ständigen Betreuung(1) Die Abrechnung des Holzerntevertrags nach § 8 und der Verträge zur ständigen Betreuung des Privatwaldes nach den §§ 9 und 10 erfolgen für alle Betreuungskomponenten aus den Modulen »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 über ein hektarbezogenes Entgelt. (2) Die Abrechnung des Holzernterahmenvertrages nach § 8 erfolgt für die Betreuungskomponenten aus den Modulen »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 über ein stundenbezogenes Entgelt. (3) Die Abrechnung des Waldinspektionsvertrages nach § 7 erfolgt 1. für die Betreuungskomponenten aus dem Modul »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 über ein hektarbezogenes Entgelt und2. für die sonstigen Betreuungskomponenten aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 bei Umsetzunga) durch die unteren Forstbehörden oder die Betreuung auf Basis von § 49 LWaldG leistenden Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse als Betreuungskomponenten der fallweisen Betreuung entsprechend den §§ 5 und 6 über ein stundenbezogenes Entgelt,b) durch Dritte im Rahmen einer vertraglichen Regelung nach § 8 über ein hektarbezogenes Entgelt.
Förderung der ständigen Betreuung
§ 12 Förderung der ständigen BetreuungAuf Antrag der oder des Waldbesitzenden können Verträge zur ständigen Betreuung gefördert werden. Förderfähig sind ausschließlich: 1. im Waldinspektionsvertrag nach § 7 die Betreuungskomponenten des Moduls »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, wobei die Förderung vom Nachweis der Umsetzung der in dem Waldinspektionsbericht nach Nummer 2.6 der Anlage genannten Maßnahmen abhängig gemacht werden kann,2. im Holzerntevertrag und Holzernterahmenvertrag nach § 8 bis zu einer forstlichen Betriebsfläche unter 200 Hektar die Betreuungskomponenten aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2, einschließlich der im Zusammenhang mit der Nummer 6.1 der Anlage erforderlichen Betreuungskomponente Nummer 17 der Anlage aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und3. in den Treuhandverträgen nach den §§ 9 und 10a) bis zu einer forstlichen Betriebsfläche unter 500 Hektar die verpflichtend enthaltenen Betreuungskomponenten des Moduls »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 undb) bis zu einer forstlichen Betriebsfläche unter 200 Hektar die verpflichtend enthaltenen Betreuungskomponenten aus den Modulen »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2, einschließlich der im Zusammenhang mit der Nummer 6.1 bis 6.4 und 6.7 der Anlage erforderlichen Betreuungskomponenten Nummer 17 und 18 der Anlage aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3.
Aufwandsersatz für die Übernahme von Aufgaben im Privatwald
§ 13 Aufwandsersatz für die Übernahme von Aufgaben im Privatwald(1) Das Land leistet den Körperschaften oder deren Zusammenschlüssen Aufwandsersatz für die Übernahme von Aufgaben im Privatwald nach § 49 LWaldG durch körperschaftliche Forstbedienstete. (2) Der Aufwandersatz wird gewährt für 1. die Beratung im Privatwald,2. die Mitwirkung bei der Forstaufsicht im Privatwald und3. die Ausübung des Forstschutzes im Privatwald ohne eigene Mitarbeiter.
Evaluation
§ 14 EvaluationDas Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz prüft zum 31. Dezember 2025 und danach jeweils im Abstand von drei Jahren ob und inwieweit die Regelungen der §§ 5 und 6 weiterhin erforderlich sind, um ein flächendeckendes Angebot forstlicher Dienstleistungen im Kleinprivatwald zu angemessenen Bedingungen und den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen sicherzustellen. In die Evaluation werden die praktischen und finanziellen Auswirkungen der Regelungen einbezogen.
Durchführungsbestimmung
§ 15 DurchführungsbestimmungDas Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Diese regeln insbesondere: 1. die Grundsätze über die Herleitung der Gestehungskosten nach § 3 Absatz 6,2. die Festsetzung der ermäßigten Entgelte nach § 6 Absatz 2,3. das Verfahren nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zur Abrechnung der Gestehungskosten der fallweisen Betreuung zwischen dem Land und den unteren Forstbehörden sowie den Körperschaften und deren Zusammenschlüsse, sofern die Betreuungsaufgaben nach § 49 LWaldG übertragen wurden,4. die Festlegung der Fördersätze und der entsprechenden Verfahrensvorgaben für die Förderung der ständigen Betreuung nach § 12 und5. die Möglichkeit, bei außergewöhnlichen Schadereignissen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die ermäßigten Entgelte nach § 6 Absatz 2 und die Förderung nach § 12 entsprechend anzupassen.
Übergangsregelungen
§ 16 ÜbergangsregelungenIn Treuhandverträgen nach den §§ 9 und 10, die bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen werden, kann von den Bestimmungen des § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 3 abgewichen werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Januar 2020 in Kraft. Die Privatwaldverordnung vom 7. Juni 1999 (GBl. S. 322), die zuletzt durch Artikel 163 des Gesetzes vom 27. Februar 2017 (GBl. S. 99, 117) geändert worden ist, tritt zugleich außer Kraft.(2) § 16 tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Beratung der Privatwaldbesitzenden
§ 2 Beratung der Privatwaldbesitzenden(1) Die forstliche Beratung ist Aufgabe der unteren Forstbehörden und dient der Erfüllung des Gesetzeszwecks nach § 1 LWaldG. Sie soll privaten Waldbesitzenden und deren Zusammenschlüssen helfen, ihren Wald unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu bewirtschaften und die infrastrukturellen Leistungen des Waldes sicherzustellen. Sie umfasst alle mit dem Erhalt, der Pflege und der Bewirtschaftung des Waldes zusammenhängenden Fragestellungen, insbesondere in ökologischen, waldbaulichen, technischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, sowie die Beratung zur Förderung der Forstwirtschaft. (2) Bei der Beratung ist einerseits auf die Bedürfnisse der Waldbesitzenden einzugehen, andererseits sind die Aspekte einer naturnahen, multifunktionalen Waldwirtschaft und hierbei insbesondere die Schutz- und Erholungsfunktionen stets zu berücksichtigen. In Gebieten mit Besitzzersplitterung oder intensivem Strukturwandel soll geholfen werden, diese strukturellen Nachteile zu überwinden. (3) Die Beratung erfolgt kostenfrei. Sie darf nur von Personen vorgenommen werden, die mindestens über die Laufbahnbefähigung des gehobenen technischen Forstdienstes nach § 5 der Laufbahnverordnung MLR (LVO-MLR) oder die forstliche Sachkunde nach Maßgabe der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung forstliche Sachkunde verfügen.
Betreuung des Privatwaldes
§ 3 Betreuung des Privatwaldes(1) Über die Beratung hinausgehende Tätigkeiten werden der Betreuung zugerechnet. Im engeren Sinne umfasst die Betreuung die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen forstbetrieblichen Tätigkeiten sowie die hiermit verbundenen Planungen. Dabei liegen die der Betreuung zugrundeliegenden forstlichen Maßnahmen in der Regel primär im wirtschaftlichen Interesse der Waldbesitzenden. Hierbei ist insbesondere auf die Belange des Kleinprivatwaldes, des Bauernwaldes und der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu achten. (2) Auf Antrag der oder des Waldbesitzenden erfolgt die Betreuung durch die untere Forstbehörde oder im Falle einer vertraglichen Übernahme der Betreuungsaufgaben nach § 49 LWaldG durch die nach § 21 Absatz 2 LWaldG Beschäftigten im forstlichen Revierdienst der Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse. Sie sind dabei an die Vorschriften dieser Verordnung gebunden. Der Abschluss und die Umsetzung von ständigen Betreuungsverträgen nach den §§ 7 bis 10 kann auch zwischen Waldbesitzenden und sonstigen sachkundigen Dienstleistern erfolgen. (3) Als sachkundig für die Erbringung von Betreuungsleistungen im Privatwald mit Ausnahme der Erstellung von Betriebsgutachten gilt, wer: 1. die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst nach Maßgabe von § 5 LVO-MLR oder2. die forstliche Sachkunde nach Maßgabe der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung forstliche Sachkunde nachweist.(4) Für die Erstellung von Betriebsgutachten im Zusammenhang mit Betreuungsverträgen ist: 1. die Laufbahnbefähigung des höheren Forstdienstes nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 LVO-MLR oder2. die forsttechnische Sachkunde nach Maßgabe der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung forsttechnische Sachkunde erforderlich.(5) Als sonstiger sachkundiger Dienstleister im Sinne von Absatz 2 Satz 3 gilt, wer eine der in Absatz 3 oder 4 genannten Qualifikationen nachweist. (6) Die Betreuung im Rahmen des staatlichen Betreuungsangebotes erfolgt gegen Entgelt. Grundlage der Berechnung der Entgelte sind die Gestehungskosten, die sich nach den in den einzelnen Stadt- und Landkreisen und im Fall der Übernahme der Betreuungsaufgabe nach § 49 LWaldG durch eine Körperschaft oder deren Zusammenschlüsse an der in der Körperschaft geltenden kommunalen Entgeltordnung richten. (7) Die Förderung der Betreuungsleistungen steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Die Förderung richtet sich nach den Vorgaben in den §§ 6 und 12.
Grundsätze, Module und Komponenten der Betreuung
§ 4 Grundsätze, Module und Komponenten der Betreuung(1) Die Übernahme der Betreuung kann fallweise nach § 5 oder ständig nach den §§ 7 bis 10 erfolgen. Sie bedarf jeweils einer schriftlichen oder elektronischen Vereinbarung. (2) Die Betreuung umfasst ausschließlich die folgenden Module: 1. »Planung und Vollzugsnachweise«, die mittelfristige Planung, die Jahresplanung sowie die erforderlichen Vollzugsnachweise und betriebswirtschaftlichen Auswertungen mit den Betreuungskomponenten Nummer 1, 2.1 bis 2.6 und 3.1 bis 3.5 der Anlage,2. »Betriebsvollzug«, die Betreuungskomponenten Nummer 4, 5, 6.1 bis 6.10 und 7 bis 15 der Anlage und3. »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen«, die Betreuungskomponenten Nummer 16 bis 18 der Anlage.
Fallweise Betreuung im Privatwald
§ 5 Fallweise Betreuung im PrivatwaldDie fallweise Betreuung im Privatwald umfasst aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 die Betreuungskomponenten Nummer 4, 5, 6.1 bis 6.7 und 7 bis 10 der Anlage und das Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3. Das Entgelt für die fallweise Betreuung nach Satz 1 (landesweit einheitliches Betreuungsentgelt) wird von der obersten Forstbehörde landesweit einheitlich festgelegt. Darauf entfällt zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer aus den Gestehungskosten nach § 3 Absatz 6.
Förderung der fallweisen Betreuung im Privatwald unter 50 Hektar
§ 6 Förderung der fallweisen Betreuung im Privatwald unter 50 Hektar(1) Privatwaldbetriebe mit einer forstlichen Betriebsfläche nach § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5 Forsteinrichtungsverordnung von unter 50 Hektar erhalten für die Betreuungskomponenten Nummer 4, 5, 6.1 bis 6.7 und 7 bis 10 der Anlage aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 einschließlich der im Zusammenhang mit den Nummern 6.1 bis 6.7 der Anlage erforderlichen Betreuungskomponenten Nummer 17 und 18 der Anlage aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 auf Antrag eine Förderung. (2) Die Förderung besteht aus der Differenz zwischen dem zu zahlenden landesweit einheitlichen Betreuungsentgelt nach § 5 Satz 2 und den nach § 3 Absatz 6 zu Grunde zulegenden jeweiligen Gestehungskosten ohne Mehrwertsteuer. Die Differenz zwischen den jeweiligen Gestehungskosten ohne Mehrwertsteuer und dem vereinnahmten landesweit einheitlichen Betreuungsentgelt wird der unteren Forstbehörde des jeweiligen Stadt- oder Landkreises, dem körperschaftlichen Forstamt oder den die Betreuung auf Basis § 49 LWaldG leistenden Körperschaften oder deren Zusammenschlüssen auf Nachweis vom Land erstattet.
Waldinspektionsvertrag
§ 7 Waldinspektionsvertrag(1) Der Waldinspektionsvertrag wird nur Waldbesitzenden mit einer forstlichen Betriebsfläche von unter 30 Hektar angeboten. Er soll den Waldbesitzenden die Gewähr bieten, dass sich die einbezogenen Wälder in einem ordnungsgemäßen und sachgerechten Zustand befinden. (2) Der Waldinspektionsvertrag beinhaltet aus dem Modul »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 einen jährlichen Inspektionsbegang der Wälder mit daraus resultierendem Waldinspektionsbericht gemäß Nummer 2.6 der Anlage durch die zuständige Leitung des Forstreviers oder durch sachkundige Dritte nach § 3 Absatz 5.(3) Sofern der Inspektionsbegang zu Maßnahmenvorschlägen führt, enthält der Waldinspektionsbericht Erläuterungen zu den geplanten Maßnahmen, ergänzt durch eine Schätzung der hieraus resultierenden Holzerlöse und erforderlichen Kosten der Umsetzung. (4) Die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Waldinspektionsbericht erfolgt entweder: 1. durch die unteren Forstbehörden oder die Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse im Falle einer vertraglichen Übernahme der Betreuungsaufgaben nach § 49 LWaldG im Zuge der fallweisen Betreuung entsprechend der §§ 5 und 6 oder2. durch sonstige sachkundige Dienstleister im Rahmen einer vertraglichen Regelung nach § 8. (5) Nach Umsetzung der Maßnahmen erhält die oder der Waldbesitzende einen Vollzugsnachweis nach Nummer 3.5 der Anlage.(6) Der Waldinspektionsvertrag wird mit einer Laufzeit von zehn Jahren angeboten.
Holzerntevertrag und Holzernterahmenvertrag
§ 8 Holzerntevertrag und Holzernterahmenvertrag(1) Der Holzerntevertrag und der Holzernterahmenvertrag werden nur Waldbesitzenden mit einer forstlichen Betriebsfläche ab 30 Hektar angeboten. Die Laufzeiten betragen jeweils mindestens fünf, maximal jedoch zehn Jahre. Die Abrechnung beim Holzerntevertrag erfolgt auf Hektarbasis, beim Holzernterahmenvertrag auf Stundenbasis. (2) Die Verträge umfassen jeweils aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 betriebsindividuell eine oder mehrere Betreuungskomponenten der Nummer 4, 5, 6.1, 6.2 und 7 bis 10 der Anlage einschließlich der im Zusammenhang mit den Nummern 6.1 und 6.2 der Anlage erforderlichen Betreuungskomponente Nummer 17 der Anlage aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3. Zusätzlich kann fakultativ jeweils die Betreuungskomponente Nummer 16 der Anlage aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 umfasst sein. (3) Sofern Dritte mit entsprechender Sachkunde nach § 3 Absatz 5 diese Verträge anbieten, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine forstliche Betriebsfläche unter 30 Hektar unbeschadet der Mindestauszahlungsbeträge kein Förderausschlusskriterium.
Treuhandvertrag für Waldbesitz bis unter 100 Hektar
§ 9 Treuhandvertrag für Waldbesitz bis unter 100 Hektar(1) Der Treuhandvertrag für Waldbesitz bis unter 100 Hektar wird nur Waldbesitzenden mit einer forstlichen Betriebsfläche ab 30 Hektar bis unter 100 Hektar angeboten. Er umfasst: 1. aus dem Modul »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 die Betreuungskomponenten Nummer 1, 2.1 bis 2.4 und 3.1 bis 3.3 der Anlage und2. aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2a) die Betreuungskomponenten Nummer 4, 5, 6.1 bis 6.4, 6.7, 8, 9 und 11 bis 13 der Anlage einschließlich der im Zusammenhang mit den Nummern 6.1 bis 6.4 und 6.7 der Anlage erforderlichen Betreuungskomponenten Nummer 17 und 18 der Anlage aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3,b) die Betreuungskomponente Nummer 7 der Anlage mit der Beschränkung auf Wertholz und sonstige wertvolle Stammholzsortimente. (2) Der Treuhandvertrag nach Absatz 1 umfasst fakultativ: 1. aus dem Modul »Planung und Vollzugsnachweise« nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 die Betreuungskomponente Nummer 3.4 der Anlage,2. aus dem Modul »Betriebsvollzug« nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 die Betreuungskomponenten Nummer 6.5, 6.6, 6.8 bis 6.10 der Anlage und3. aus dem Modul »Wirtschaftsverwaltung, sonstige Leistungen« nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 die Betreuungskomponenten Nummer 16 bis 18 der Anlage, sofern außerhalb des Moduls »Betriebsvollzug« notwendig. (3) Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von zehn Jahren angeboten. (4) Sofern Dritte mit entsprechender Sachkunde nach § 3 Absatz 5 diesen Vertrag anbieten, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine forstliche Betriebsfläche von unter 30 Hektar unbeschadet der Mindestauszahlungsbeträge kein Förderausschlusskriterium.
Beratung
§ 1 Beratung(1) Die Beratung im Privatwald soll den Waldbesitzern helfen, ihren Wald unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu bewirtschaften und die infrastrukturellen Leistungen des Waldes sicherzustellen. Sie erstreckt sich auf alle mit der Waldbewirtschaftung zusammenhängenden, insbesondere waldbaulichen, technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Angelegenheiten sowie die Förderung der Forstwirtschaft. (2) Bei der Beratung ist auf die Bedürfnisse des Waldbesitzers besonders einzugehen. In Gebieten mit Besitzzersplitterung beziehungsweise intensivem Strukturwandel soll geholfen werden, diese strukturellen Nachteile zu überwinden. (3) Die Beratung durch die unteren Forstbehörden erfolgt unentgeltlich (§ 55 Abs. 1 LWaldG).
Betreuung
§ 2 Betreuung(1) Die Betreuung erfolgt gegen Kostenbeitrag und kann sich auf folgende Bereiche erstrecken: 1. forsttechnische Betriebsleitung,2. forstlicher Revierdienst,3. Wirtschaftsverwaltung. Die Übernahme der Betreuung kann fallweise oder ständig erfolgen. Die Übernahme der ständigen Betreuung bedarf der schriftlichen Vereinbarung. (2) Die fallweise Betreuung erfolgt in Forstbetrieben bis 200 Hektar und kann folgende Tätigkeiten umfassen: 1. Holzauszeichnen,2. Organisation, Betreuung und Abrechnung von Holzerntemaßnahmen,3. Holzaufnahme mit Holzlistendruck,4. Holzverkauf,5. Fakturierung,6. haushaltstechnische Abwicklung von Gemeinschaftsverkäufen beziehungsweise Zuarbeit zur Geschäftsführung von Forstbetriebsgemeinschaften.7. Sortierung von Wertholz für Meistgebotsverkäufe. (3) Die ständige Betreuung in Forstbetrieben bis 200 Hektar umfasst nur die forsttechnische Betriebsleitung gemäß Absatz 1. Sie kann neben der fallweisen Betreuung zwischen Waldbesitzer und unterer Forstbehörde in folgender Form vereinbart werden: 1. Waldinspektionsvertrag für Betriebe unter 30 Hektar,2. ständige Betreuung (Betriebsleitung ohne Wirtschaftsverwaltung) einschließlich der Erstellung periodischer Betriebsgutachten oder Betriebspläne für Betriebe von 30 bis 200 Hektar. (4) Die ständige Betreuung in Forstbetrieben über 200 Hektar kann in folgender Form zwischen Waldbesitzer und unterer Forstbehörde vereinbart werden: 1. ständige Betreuung (Revierdienst) für Betriebe über 200 Hektar,2. ständige Betreuung (Betriebsleitung und Wirtschaftsverwaltung) einschließlich der Erstellung periodischer Betriebspläne für Betriebe2.1 über 200 bis 500 Hektar,2.2 über 500 Hektar.
Kostenbeiträge
§ 4 Kostenbeiträge(1) Für Leistungen nach den §§ 2 und 3 werden Kostenbeiträge erhoben, die den entsprechenden Vereinbarungen zugrunde zu legen sind. Die Höhe der Kostenbeiträge wird in der Verwaltungsvorschrift zur Privatwaldverordnung festgelegt. Die Kostenbeiträge für die ständige Betreuung sind am 30. Juni eines Jahres zur Zahlung fällig. Bei der fallweisen Betreuung und den sonstigen Leistungen werden sie sofort nach Durchführung der Maßnahme oder spätestens am 30. Juni eines Jahres abgerechnet. Berechnungsgrundlage sind für die fallweise Betreuung der Festmeter Derbholz ohne Rinde und für die ständige Betreuung die jeweils vertraglich vereinbarte Fläche. (2) Bei außergewöhnlichen Schadereignissen kann das Ministerium auf die Erhebung der Kostenbeiträge im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verzichten. (3) Die untere Forstbehörde kann mit der Gemeinde vereinbaren, dass diese anstelle der Kostenbeiträge für die fallweise Betreuung für den gesamten Bauern- und sonstigen Kleinprivatwald bis 200 Hektar ihres Gemeindegebiets einen jährlichen Pauschalbetrag je Hektar Waldfläche an das Forstamt entrichtet. Hat die Gemeinde mit den Waldbesitzern Kostenbeitragsrückerstattung vereinbart, darf diese die Kostenbeiträge nach Absatz 1 nicht übersteigen. (4) Für Waldinspektionsverträge und Verträge über ständige Betreuung können die Kostenbeiträge im voraus mit einem Abschlag von 10 vom Hundert für die 10-jährige Vertragslaufzeit entrichtet werden. Für die Dauer der Vorauszahlung wird auf die Anpassung der Kostenbeiträge verzichtet. Bei Waldbesitz unter 1 Hektar wird der Berechnung eine Mindestwaldfläche von 1 Hektar zugrunde gelegt. (5) Für die ständige Betreuung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und Gemeinschaftswald richtet sich der Kostenbeitrag je Hektar nach der durchschnittlichen forstlichen Betriebsfläche je Anteil.
Auf Grund von § 53 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie § 55 Abs. 6 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium verordnet:
Sonstige Leistungen
§ 3 Sonstige LeistungenDie Landesforstverwaltung erbringt gemäß § 65 LWaldG außerdem folgende Leistungen: 1. Erfassung und Ausdruck einer vom Waldbesitzer manuell gefertigten Holzliste,2. Holzlistendruck für nicht staatlich betreute Forstbetriebe,3. Stücklohnberechnung,4. Nettolohnberechnung,5. Auswertung der Waldzustandsdaten für Dritte im Rahmen der Forsteinrichtung.
Aufwandsersatz für die Übernahme von Aufgaben im Privatwald
§ 5 Aufwandsersatz für die Übernahme von Aufgaben im PrivatwaldFür die Beratung, die Mitwirkung bei der Forstaufsicht und die Ausübung des Forstschutzes im Privatwald durch körperschaftliche Forstbedienstete gemäß § 49 LWaldG leistet das Land der Körperschaft zum 30. Juni eines Jahres einen Aufwandsersatz je Hektar Waldfläche.
Inkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Privatwaldverordnung vom 26. Juni 1993 (GBl. S. 520) außer Kraft, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.(2) § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 5 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 4 sowie §§ 5 und 6 der Privatwaldverordnung vom 26. Juni 1993 (GBl. S. 520) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.