Verordnung des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes (Beurteilungsverordnung-Polizeivollzugsdienst - BeurtVO-PVD) Vom 6. Dezember 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 06.12.2024
- Fundstelle:
- GBl. 2024, Nr. 108
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes (Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte).(2) Sie findet keine Anwendung auf Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die1. als hauptamtliche Lehrkräfte an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg tätig sind oder2. in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind.(3) Diese Verordnung findet ferner keine Anwendung auf die Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst.
Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 3)Untermerkmale der Beurteilungsmerkmale1. ArbeitsgüteQualität und VerwertbarkeitBeurteilt wird die Güte der Arbeitsergebnisse und deren Verwertbarkeit.FachkompetenzBeurteilt werden Umfang und Tiefe des Fachwissens, einschließlich der Kenntnis von Vorschriften und fachübergreifendem Wissen. Beurteilt wird auch, inwieweit Fachwissen verknüpft und in der praktischen Aufgabenerledigung angewendet wird.Sorgfalt und GründlichkeitBeurteilt wird, inwieweit Aufgaben gewissenhaft, genau und umfassend erledigt werden.2. ArbeitsumfangArbeitsmengeBeurteilt wird der Umfang der innerhalb einer angemessenen Bearbeitungszeit unter Beachtung von inhaltlichen, rechtlichen und formalen Vorgaben erledigten Aufgaben.Termingerechtes ArbeitenBeurteilt wird das Vorliegen der Arbeitsergebnisse zu vorgegebenen Fristen beziehungsweise zu festgelegten Terminen oder zu einem für den Arbeitsablauf zweckmäßigen Zeitpunkt.BelastbarkeitBeurteilt wird die kontinuierliche Bewältigung der übertragenen Aufgaben unter Beibehaltung der Leistungsfähigkeit, auch bei erhöhtem Arbeitsanfall, unter Zeitdruck, in fordernden oder wechselnden Arbeitssituationen sowie unter sonstigen erschwerten Bedingungen.3. ArbeitsweiseZuverlässigkeitBeurteilt wird, inwieweit Aufgaben eigenverantwortlich und verlässlich übernommen werden. Beurteilt wird auch, wie gewissenhaft Aufgaben bearbeitet und Absprachen eingehalten werden.Effizientes und lösungsorientiertes ArbeitenBeurteilt werden das Verhältnis erbrachter Aufwände zum jeweiligen Nutzen sowie die Priorisierung bei der Aufgabenerledigung. Beurteilt wird auch, inwieweit Aufgaben vorausschauend, strukturiert und sachgerecht bearbeitet werden.Eigenständigkeit und LeistungsbereitschaftBeurteilt wird, inwieweit Aufgaben selbstständig, engagiert und motiviert erledigt werden. Beurteilt wird auch, in welchem Umfang Handlungsspielräume genutzt sowie Anregungen und Vorschläge eingebracht werden.4. SozialkompetenzTeamfähigkeitBeurteilt wird die Fähigkeit sich in ein Team zu integrieren sowie in diesem konstruktiv und zielführend zusammen zu arbeiten. Beurteilt wird auch, inwieweit respektvoll und wertschätzend mit anderen Teammitgliedern umgegangen wird.Verhalten gegenüber DrittenBeurteilt wird, inwieweit bei der Aufgabenerledigung respektvoll und wertschätzend mit Dritten umgegangen wird. Beurteilt wird auch die Angemessenheit von Auftreten und Kommunikation.KritikfähigkeitBeurteilt wird, wie Kritik angenommen und damit umgegangen wird beziehungsweise selbst Kritik geübt wird.5. BefähigungAuffassungsgabeBeurteilt wird, inwieweit Sachverhalte und Sachzusammenhänge auch organisationsübergreifend aufgenommen und verstanden sowie die wesentlichen Aspekte und Zusammenhänge abrufbereit gehalten werden.Urteils- und EntscheidungsfähigkeitBeurteilt wird, inwieweit unter Abwägung der wesentlichen Aspekte sowie unter Beachtung möglicher Auswirkungen ein sachgerechtes Urteil gebildet wird. Beurteilt wird auch, wie eindeutig, zeitgerecht und zweckmäßig Entscheidungen getroffen werden.KommunikationsfähigkeitBeurteilt wird, inwieweit Gespräche und Verhandlungen sachlich, überzeugend, strukturiert und adressatengerecht geführt werden. Beurteilt wird auch die schriftliche Ausdrucksweise. Berücksichtigt wird bei mündlicher und schriftlicher Kommunikation die angemessene Nutzung analoger beziehungsweise digitaler Möglichkeiten.6. Personalführung (nur bei Wahrnehmung von Führungsverantwortung)Motivieren und FördernBeurteilt wird, inwieweit Beschäftigte für die Aufgabenerfüllung und die gemeinsamen Ziele gewonnen werden. Beurteilt wird auch, inwieweit Maßnahmen zur beruflichen Weiterentwicklung der Beschäftigten ergriffen werden.FürsorgeBeurteilt wird die Wahrnehmung der Verantwortung für das Wohlergehen der Beschäftigten sowie für Vielfalt und Teilhabe. Beurteilt wird auch die Sorgfalt bei der Auswahl und Durchführung von Maßnahmen, um Belastungen im beruflichen Kontext zu reduzieren sowie die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und zu fördern.Umgang mit KonfliktenBeurteilt wird, inwieweit Konflikte erkannt, angenommen, analysiert und bewertet sowie in angemessener Zeit unter Einsatz einer der Konflikteskalation und -dynamik angepassten Handlungsstrategie erfolgreich und nachhaltig bewältigt werden.7. Organisationsführung (nur bei Wahrnehmung von Führungsverantwortung)Delegation und QualitätssicherungBeurteilt wird, inwieweit Aufgaben und Befugnisse personen- und situationsorientiert angemessen übertragen sowie Arbeitsabläufe und Arbeitsfortschritte beaufsichtigt und gesteuert werden. Beurteilt wird auch, inwieweit Maßnahmen zur Erfüllung von Anforderungen und zur Vermeidung von Fehlern ergriffen werden.InformationsverhaltenBeurteilt wird, inwieweit in geeigneter Weise relevante Informationen unter Berücksichtigung von Adressaten und Zeitläufen weitergegeben und Entscheidungen transparent gemacht werden.Umgang mit VeränderungenBeurteilt wird, inwieweit Veränderungsprozesse konstruktiv und in angemessenem Umfang partizipativ gestaltet werden. Beurteilt wird auch, inwieweit durch Verdeutlichung der Sinnhaftigkeit von Veränderungen die Veränderungsbereitschaft gefördert wird.
Aufgrund von § 51 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 97, S. 61) geändert worden ist, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes (Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte).(2) Sie findet keine Anwendung auf Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die1. als hauptamtliche Lehrkräfte an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg tätig sind oder2. in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind.Für die dienstliche Beurteilung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ist die Beurteilungsverordnung mit Ausnahme des § 9 Absatz 1 Nummer 2a der Beurteilungsverordnung anzuwenden.(3) Diese Verordnung findet ferner keine Anwendung auf die Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst.
Fiktive Fortschreibung einer Beurteilung
§ 10 Fiktive Fortschreibung einer BeurteilungLiegt vor einer Entscheidung, die auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist bei1. Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft in einer Personalvertretung oder als Schwerbehindertenvertretung; im Fall einer Teilfreistellung gilt dies nur, wenn die verbliebene dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der jeweiligen Arbeitszeit beansprucht,2. Elternzeiten ohne Teilzeitbeschäftigung oder bei Beurlaubungen nach § 72 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,3. Ableistung des Ausbildungsdienstes, oder4. Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit im Rahmen der Spitzensportförderungdie letzte Regelbeurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Polizeibeamtinnen und Polizeibeamter fiktiv fortzuschreiben. Ausnahmsweise kann eine neuere Anlassbeurteilung fortgeschrieben werden, wenn diese am Maßstab eines zwischenzeitlich übertragenen anderen Statusamtes erstellt wurde. Der Gesamtzeitraum einer fiktiven Fortschreibung einer Beurteilung darf höchstens fünf aufeinander folgende Beurteilungszeiträume umfassen.
Weitere Bestimmungen
§ 11 Weitere BestimmungenDas Innenministerium kann die weiteren Einzelheiten der dienstlichen Beurteilung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten durch Verwaltungsvorschrift regeln.
Inkrafttreten
§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Inhalt der Beurteilung
§ 2 Inhalt der Beurteilung(1) In der Beurteilung, die sich an einer Aufgabenbeschreibung ausrichtet, werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nach den folgenden Beurteilungsmerkmalen beurteilt:1. Arbeitsgüte,2. Arbeitsumfang,3. Arbeitsweise,4. Sozialkompetenz und5. Befähigung.Wurde Führungsverantwortung nicht nur vorübergehend wahrgenommen, werden zusätzlich folgende Beurteilungsmerkmale berücksichtigt:1. Personalführung und2. Organisationsführung.Die zu bewertenden Untermerkmale der Beurteilungsmerkmale werden in der Anlage zu dieser Verordnung erläutert. Der Punktewert des jeweiligen Beurteilungsmerkmals wird aus den Punktewerten seiner Untermerkmale ermittelt; diese werden untereinander gleich gewichtet.(2) Die Beurteilung schließt mit dem Gesamturteil ab. Das Gesamturteil wird aus den Punktewerten der Beurteilungsmerkmale ermittelt; diese werden untereinander gleich gewichtet.(3) In der Beurteilung sind außerdem besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die allgemeine Vor- und Ausbildung hinausgehen, darzustellen, soweit sie im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit sichtbar werden und für die dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können. Darüber hinaus können Hinweise für die Förderung und Verwendung der Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten in die Beurteilung aufgenommen werden.(4) Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch bei der Erstellung von Beurteilungen besondere Aufgabe und Verpflichtung der Beurteilenden. Geschlechterspezifische Benachteiligungen sind unzulässig. Das Benachteiligungsverbot nach § 75 des Landesbeamtengesetzes und § 30 Absatz 3 des Chancengleichheitsgesetzes sind zu beachten.(5) Bei der Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ist eine etwaige Einschränkung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung zu berücksichtigen.
Beurteilungsmaßstab
§ 3 BeurteilungsmaßstabFür die Bewertung der Untermerkmale, für die Beurteilungsmerkmale und für das Gesamturteil gilt folgender Beurteilungsmaßstab: Punktewert Beschreibung 7 Punkte übertrifft die Erwartungen in besonderem Maße 6 Punkte übertrifft die Erwartungen 5 Punkte entspricht den Erwartungen und übertrifft sie häufiger 4 Punkte entspricht den Erwartungen und übertrifft sie gelegentlich 3 Punkte entspricht den Erwartungen 2 Punkte entspricht im Allgemeinen den Erwartungen 1 Punkt entspricht nicht oder nur teilweise den ErwartungenZwischenbewertungen sowie andere oder ergänzende Beschreibungen sind unzulässig.
Beurteilungsverfahren
§ 4 BeurteilungsverfahrenDas Beurteilungsverfahren gliedert sich in eine Vorbeurteilung und eine Endbeurteilung.
Regelbeurteilung
§ 5 Regelbeurteilung(1) Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten werden regelmäßig alle zwei Jahre beurteilt. Sie nehmen auch dann an einer Regelbeurteilung teil, wenn sie während des Beurteilungszeitraums anlassbeurteilt wurden.(2) Das Innenministerium kann aus wichtigem Grund den zeitlichen Abstand der Regelbeurteilung abweichend von Absatz 1 festsetzen.
Ausnahmen von der Regelbeurteilung
§ 6 Ausnahmen von der Regelbeurteilung(1) Von der Regelbeurteilung sind Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte ausgenommen, wenn sie1. sich in der Probezeit nach § 19 des Landesbeamtengesetzes befinden,2. Ausbildungsdienst leisten,3. am Beurteilungsstichtaga) das 52. Lebensjahr vollendet haben und sich im Endamt ihrer Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes befinden, oderb) das 57. Lebensjahr vollendet haben, 4. aufgrund von § 9 Absatz 3 oder 4 der Laufbahnverordnung-Polizeivollzugsdienst nicht mehr für die Übertragung eines Amtes einer höheren Besoldungsgruppe in Betracht kommen,5. sich in der Besoldungsgruppe B 4 befinden,6. als Mitglied einer Personalvertretung oder als Schwerbehindertenvertretung am Beurteilungsstichtag von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind und nicht einen tatsächlich erfassbaren Beurteilungszeitraum dienstlicher Tätigkeit von mindestens sechs Monaten aufweisen; im Fall einer Teilfreistellung gilt dies nur, wenn die verbliebene dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der jeweiligen Arbeitszeit beansprucht,7. am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder einer anderen Einrichtung zugewiesen sind, oder8. einen tatsächlich erfassbaren Beurteilungszeitraum dienstlicher Tätigkeit von weniger als sechs Monaten aufweisen.(2) Die Regelbeurteilung kann vor Einleitung und während eines Disziplinarverfahrens ausgesetzt werden. Nach Abschluss des Disziplinarverfahrens ist die Regelbeurteilung nachzuholen.
Vergleichsgruppen, Richtwerte
§ 7 Vergleichsgruppen, Richtwerte(1) Für die Regelbeurteilung werden im Zuständigkeitsbereich der Endbeurteilerin oder des Endbeurteilers Vergleichsgruppen aus den zu beurteilenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe gebildet. Vergleichsgruppen müssen aus mindestens 20 Personen bestehen.(2) Innerhalb einer Vergleichsgruppe soll der jeweilige Anteil der Gesamturteile folgende Richtwerte nicht überschreiten: Gesamturteil Richtwert 7 Punkte 5 Prozent 6 Punkte 10 Prozent 5 Punkte 20 ProzentDie Richtwerte dürfen im Einzelfall ein der zu beurteilenden Polizeibeamtin oder dem zu beurteilenden Polizeibeamten gerecht werdendes Gesamturteil nicht verhindern. Eine Überschreitung der Richtwerte bedarf der Zustimmung des Innenministeriums.(3) Finden die Richtwerte wegen einer zu geringen Zahl der einer Vergleichsgruppe zuzuordnenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten keine Anwendung, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise zu differenzieren. Dabei ist eine Differenzierung anzustreben, die der Festlegung der Richtwerte nach Absatz 2 Satz 1 möglichst entspricht.
Anlassbeurteilung
§ 8 AnlassbeurteilungAnlassbeurteilungen sind ausnahmsweise zu erstellen vor Entscheidungen, die auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen werden, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte1. an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat oder2. seit dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung befördert worden ist oder die Laufbahn gewechselt hat.Eine Anlassbeurteilung ist nur für die Polizeibeamtin oder den Polizeibeamten zulässig, bei der oder dem die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.
Probezeitbeurteilung
§ 9 Probezeitbeurteilung(1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte auf Probe im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes werden zwei Monate vor Ablauf ihrer Probezeit beurteilt.(2) Bei Beurteilungen während der Probezeit ist abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 die Bewährung während der Probezeit abschließend festzustellen. An die Stelle der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale tritt jeweils die Feststellung der Bewährung während der Probezeit; eine Bewertung der einzelnen Untermerkmale erfolgt abweichend von § 2 Absatz 1 Sätze 3 und 4 nicht. Die Entscheidung ist zu begründen, wenn die Bewährung während der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann oder die Nichtbewährung oder eine besondere Bewährung festgestellt wird.(3) Kann die Bewährung während der Probezeit noch nicht abschließend festgestellt werden, ist die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte rechtzeitig vor Ablauf der verlängerten Probezeit erneut zu beurteilen.(4) Für die Probezeitbeurteilung wird abweichend von § 4 von der Gliederung des Beurteilungsverfahrens in eine Vorbeurteilung und eine Endbeurteilung abgesehen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.