PsychZentErG BW 2008 · Baden-Württemberg

Gesetz zur Errichtung der Südwürttembergischen Zentren für PsychiatrieVom 3. Dezember 2008*

Ausfertigungsdatum:
03.12.2008
Fundstelle:
GBl. 2008, 429
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Personalvertretungen

§ 3 PersonalvertretungenBei den Südwürttembergischen Zentren für Psychiatrie werden folgende Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes gebildet: 1. die Dienststelle Weissenau, ihr sind alle Beschäftigten zugeordnet, die überwiegend dort tätig sind;2. die Dienststelle Zwiefalten, ihr sind alle Beschäftigten zugeordnet, die überwiegend dort tätig sind;3. die Dienststelle Bad Schussenried, ihr sind alle Beschäftigten zugeordnet, die überwiegend dort tätig sind, sowie alle sonst nicht zugeordneten Beschäftigten. Leiter der Dienststellen ist jeweils der Geschäftsführer der Südwürttembergischen Zentren für Psychiatrie. § 54 des Landespersonalvertretungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Eingangsformel PsychZentErG

Der Landtag hat am 3. Dezember 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Errichtung, Gesamtrechtsnachfolge

§ 1 Errichtung, Gesamtrechtsnachfolge(1) Das Zentrum für Psychiatrie Bad Schussenried und das Zentrum für Psychiatrie Zwiefalten werden durch Zulegung auf das Zentrum für Psychiatrie Weissenau mit diesem verschmolzen. (2) Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte, Verbindlichkeiten, Pflichten und Zuständigkeiten des Zentrums für Psychiatrie Bad Schussenried und des Zentrums für Psychiatrie Zwiefalten auf das Zentrum für Psychiatrie Weissenau über.

§ 2

Name, Sitz

§ 2 Name, Sitz(1) Der Name des Zentrums für Psychiatrie Weissenau wird geändert in „Südwürttembergische Zentren für Psychiatrie“. (2) Sitz der Südwürttembergischen Zentren für Psychiatrie ist Bad Schussenried.

§ 3

Personalvertretungen

§ 3 Personalvertretungen(1) Bei den Südwürttembergischen Zentren für Psychiatrie werden bis zu den übernächsten regelmäßigen Personalratswahlen folgende Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes gebildet: 1. die Dienststelle Weissenau, ihr sind alle Beschäftigten zugeordnet, die überwiegend dort tätig sind;2. die Dienststelle Zwiefalten, ihr sind alle Beschäftigten zugeordnet, die überwiegend dort tätig sind;3. die Dienststelle Bad Schussenried, ihr sind alle Beschäftigten zugeordnet, die überwiegend dort tätig sind, sowie alle sonst nicht zugeordneten Beschäftigten.Leiter der Dienststellen ist jeweils der Geschäftsführer der Südwürttembergischen Zentren für Psychiatrie. (2) Bei jeder Dienststelle nach Absatz 1 besteht der bisherige Personalrat bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen fort. An Maßnahmen, die bis dahin über den Bereich einer Dienststelle hinausgehen, wird der Personalrat bei der Dienststelle Weissenau beteiligt. Ihm gehören in den Fällen des Satzes 2 die Mitglieder der Personalräte bei den Dienststellen Bad Schussenried und Zwiefalten als weitere Mitglieder an. (3) Die Amtszeit der Personalräte nach Absatz 2 endet mit der Wahl eines Personalrats bei den Südwürttembergischen Zentren für Psychiatrie oder der Personalräte bei den Dienststellen nach Absatz 1, spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2010. (4) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen entsprechend.

§ 4

Anwendung des Gesetzes zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie

§ 4 Anwendung des Gesetzes zur Errichtung der Zentren für PsychiatrieFür die Südwürttembergischen Zentren für Psychiatrie gelten die Vorschriften des Gesetzes zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie vom 3. Juli 1995 (GBl. S. 510), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343), in der jeweils geltenden Fassung, § 15 jedoch mit der Maßgabe, dass die Absätze 1 bis 4, 6 und 9 entsprechende und die Absätze 5, 7 und 8 keine Anwendung finden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.