Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des Privatschulgesetzes Vom 11. April 1960
- Ausfertigungsdatum:
- 11.04.1960
- Fundstelle:
- GBl. 1960, 119
§ 1Schulaufsichtsbehörde für Wohlfahrtsschulen und andere soziale Ausbildungsstätten, die zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales gehören, ist das Regierungspräsidium.
§ 1Schulaufsichtsbehörde für Wohlfahrtsschulen und andere soziale Ausbildungsstätten, die zum Geschäftsbereich des Sozialministeriums gehören, ist das Regierungspräsidium.
Auf Grund des § 22 des Privatschulgesetzes vom 15. Februar 1956 (Ges. Bl. S. 28) wird verordnet:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.