PrSchulGDV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des Privatschulgesetzes Vom 11. April 1960

Ausfertigungsdatum:
11.04.1960
Fundstelle:
GBl. 1960, 119
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Schulaufsichtsbehörde für Wohlfahrtsschulen und andere soziale Ausbildungsstätten, die zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales gehören, ist das Regierungspräsidium.

§ 1

§ 1Schulaufsichtsbehörde für Wohlfahrtsschulen und andere soziale Ausbildungsstätten, die zum Geschäftsbereich des Sozialministeriums gehören, ist das Regierungspräsidium.

Eingangsformel PrSchulGDV

Auf Grund des § 22 des Privatschulgesetzes vom 15. Februar 1956 (Ges. Bl. S. 28) wird verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.