VOSchulBau · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Förderung des Schulhausbaus bei Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulbauverordnung - VOSchulBau) Vom 13. März 2007

Ausfertigungsdatum:
13.03.2007
Fundstelle:
GBl. 2007, 206,K.u.U. 2007, 78
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VOSchulBau

Auf Grund von § 23 Satz 1 Nr. 7 des Privatschulgesetzes (PSchG), in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), geändert durch Gesetz vom 13. November 1995 (GBl. S. 764), wird verordnet:

§ 1

Förderfähige Schulbaumaßnahmen

§ 1 Förderfähige Schulbaumaßnahmen(1) Nach § 18 Abs. 7 PSchG erhalten die Träger der in § 17 Abs. 1 PSchG genannten genehmigten Ersatzschulen auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten ihrer Schulbauten. Nach Maßgabe dieser Verordnung können ferner Zuschüsse für Baumaßnahmen für Ganztagsschulen im Sinne von § 2 PSchG gewährt werden. Hierbei sind auch die Bestimmungen des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie des § 17 Abs. 4 bis 6 PSchG, insbesondere hinsichtlich der Wartefrist und der Gemeinnützigkeit, zu beachten. Förderfähig sind folgende Schulbaumaßnahmen: 1. Neubau von Schulgebäuden,2. bauliche Erweiterung von Schulgebäuden,3. Umbau von Schulgebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Schulraum,4. Erwerb und Umbau von Gebäuden zur Gewinnung von Schulräumen. (2) Ein förderfähiger Umbau von Schulgebäuden liegt vor, wenn zur Schaffung von Schulraum oder zur Vermeidung von Neubau- und Erweiterungsbaumaßnahmen a) in Schulgebäuden bisher nicht schulisch genutzte Flächen für eine notwendige schulische Nutzung hergerichtet werden oderb) im Zusammenhang mit einer baulichen Erweiterung im vorhandenen Schulgebäude aus zwingenden schulischen und wirtschaftlichen Gründen eine Umnutzung einzelner Schulräume oder Schulbereiche (zum Beispiel Fachräume in Klassenräume oder Verwaltungsräume in Unterrichtsräume) erforderlich ist und zu diesem Zweck die Grundrisse dieser Räume verändert werden müssen. (3) Beim Erwerb und Umbau von Gebäuden können der Kaufpreis für das Gebäude sowie grundrissverändernde Umbaumaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen gefördert werden, sofern sie zur Schaffung eines funktionsfähigen Schulgebäudes erforderlich sind. (4) Nicht förderfähig sind die Aufwendungen für: 1. Grunderwerb, Erschließung und Außenanlagen,2. Sportstätten, einschließlich Lehrschwimmbecken und die dazugehörenden Nebenräume,3. Behelfsbauten,4. Wohnungen sowie Räume, die nicht überwiegend schulischen Zwecken dienen,5. nicht fest verbundene Inneneinrichtungen, insbesondere Schulmöbel, Ausstattungsgegenstände für Werkstätten, Physik-, Biologie- und Chemieräume und Schulküchen,6. Instandsetzungs- und Verbesserungsarbeiten (zum Beispiel Schönheitsreparaturen, Neueindeckung des Daches, Instandsetzung der Fassaden, Modernisierung der Haustechnik), mit Ausnahme von Erwerb und Umbau im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4, sowie Ersatzinvestitionen für festeingebaute Einrichtungen,7. einzelne Schulbaumaßnahmen, deren zuschussfähiger Bauaufwand 200000 Euro nicht übersteigt.

§ 2

Zusätzliche Förderung von Schulen mit ganztägigen Angeboten (Ganztagsschulen)

§ 2 Zusätzliche Förderung von Schulen mit ganztägigen Angeboten (Ganztagsschulen)(1) Förderfähig sind bei Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Freien Waldorfschulen (jeweils ohne Oberstufe) sowie Sonderschulen mit ganztägigen Angeboten (Ganztagsschulen) zusätzliche Räume und Flächen für den Essens-, Betreuungs-, Freizeit- und Lehrerbereich, wenn die Ganztagsschulen 1. über den vormittäglichen Unterricht hinaus an mindestens drei Tagen in der Woche ein ganztägiges Angebot für die Schülerinnen und Schüler bereitstellen, das täglich mindestens sieben Zeitstunden umfasst,2. an allen Tagen des Ganztagesbetriebs ein Mittagessen anbieten,3. die Betreuungsangebote unter der Mitwirkung und Verantwortung der Schulleitung organisieren und4. über ein pädagogisches Konzept verfügen. (2) Der Raumbedarf richtet sich nach dem pädagogischen Konzept der Schule, der Zahl der Schüler, die am Ganztagesbetrieb teilnehmen, und den örtlichen Verhältnissen. Hinsichtlich der förderfähigen Bauvorhaben gilt § 1 entsprechend. § 1 Abs. 2 Buchst. b findet auch in Fällen ohne Zusammenhang mit einer baulichen Erweiterung Anwendung. Für die Feststellung des zuschussfähigen Bauaufwands gilt § 3 entsprechend.

§ 3

Zuschussfähiger Bauaufwand

§ 3 Zuschussfähiger Bauaufwand(1) Der zuschussfähige Bauaufwand orientiert sich an dem Bauaufwand, der für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer entsprechenden oder vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig ist (§ 18 Abs. 7 PSchG). Der angemeldete Bauaufwand ist zuschussfähig, soweit er im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung zur Behebung des Schulraumbedarfs von der oberen Schulaufsichtsbehörde als erforderlich anerkannt wird. (2) Als erforderlich anzuerkennen ist insbesondere ein Schulraumbedarf: 1. wegen der Neugründung der Schule,2. wegen der dauerhaften Zunahme der Schülerzahl,3. als Ersatz für Räume, die nicht den schulischen Anforderungen entsprechen. Hierbei können insbesondere bauliche, funktionale und hygienische Gründe sowie fehlende Erweiterungsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Sofern bauliche Gründe geltend gemacht werden, können Mängel auf Grund unterlassener Instandhaltung nicht berücksichtigt werden. (3) Maßgebend für die Feststellung des zuschussfähigen Bauaufwands sind das auf Grund der örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse anhand des Schemas zur Ermittlung des Raumbedarfs für entsprechende oder vergleichbare öffentliche Schulen ermittelte Raumprogramm, die für die Schulbauförderung öffentlicher Schulen geltenden Kostenrichtwerte und die nachstehenden Kostengruppen nach dem Normblatt DIN 276: 300 Bauwerk - Baukonstruktionen 400 Bauwerk - Technische Anlagen 540 Technische Anlagen in Außenanlagen 622 Künstlerisch gestaltete Bauteile des Bauwerks 730 Architekten- und Ingenieurleistungen 740 Gutachten und Beratung 750 Kunst. (4) Der zuschussfähige Bauaufwand errechnet sich bei den Neubaumaßnahmen und größeren Erweiterungsbauten in der Regel aus der Multiplikation von festgestellter Programmfläche mit dem betreffenden Kostenrichtwert. Bei den übrigen Erweiterungsbauten und den Umbauten ist zur Ermittlung des zuschussfähigen Bauaufwands von den Kosten pro m² Schulfläche oder, sofern sich dadurch ein geringerer zuschussfähiger Bauaufwand errechnet, von der Kostenschätzung nach DIN 276 auszugehen. Bei Neubaumaßnahmen kann bei erheblicher Abweichung vom Regelfall zur Ermittlung des zuschussfähigen Bauaufwands ebenfalls die Kostenschätzung nach DIN 276 zu Grunde gelegt werden. (5) Für Umbauten beträgt die Höchstgrenze des zuschussfähigen Bauaufwands in der Regel 60 Prozent der Kosten pro m² der vom Umbau betroffenen Schulfläche. Der Erwerb und Umbau von Gebäuden ist insgesamt höchstens bis zur Höhe vergleichbarer Neubaukosten zuschussfähig. (6) Beim Erwerb richtet sich der zuschussfähige Bauaufwand nach dem durch einen gemeinderätlichen Gutachterausschuss oder einen vereidigten Sachverständigen ermittelten Kaufpreis für das Gebäude. Für die Ermittlung des zuschussfähigen Bauaufwands für Umbau- und Instandsetzungsmaßnahmen gelten die Absätze 4 und 5. Der Erwerb sowie der Umbau und die Instandsetzung von Gebäuden ist insgesamt höchstens bis zur Höhe vergleichbarer Neubaukosten zuschussfähig.

§ 4

Form und Höhe des Zuschusses

§ 4 Form und Höhe des ZuschussesDie freien Träger von Ersatzschulen erhalten im Wege der Projektförderung einen Zuschuss als Festbetrag von 37 Prozent des zuschussfähigen Bauaufwands. Heimsonderschulen wird ein Zuschuss in Höhe von 65 Prozent des zuschussfähigen Bauaufwands gewährt, wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Heimsonderschule nicht erforderlich ist. Der Zuschuss wird in zehn jährlichen Raten von gleicher Höhe ausbezahlt (§ 18 Abs. 7 PSchG).

§ 5

Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

§ 5 Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren(1) Vor der Einreichung des Zuschussantrags und dem Beginn der Bauarbeiten ist von der oberen Schulaufsichtsbehörde die Erforderlichkeit des Bauvorhabens festzustellen. Zu diesem Zweck soll sich der Schulträger möglichst frühzeitig mit der oberen Schulaufsichtsbehörde in Verbindung setzen und die geplante Baumaßnahme begründen. Die Feststellung der Erforderlichkeit erfolgt bei Neubaumaßnahmen und Erweiterungsbauten im Allgemeinen mit der Erstellung eines Raumprogramms durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei den übrigen förderfähigen Schulbaumaßnahmen wird die Erforderlichkeit durch besonderen schriftlichen Bescheid festgestellt. Nach der Einreichung des Zuschussantrags prüft die obere Schulaufsichtsbehörde, ob die übrigen Zuschussvoraussetzungen vorliegen, und entscheidet nach Beratung mit der obersten Schulaufsichtsbehörde über den Zuschussantrag. Die obere Schulaufsichtsbehörde erteilt die Bewilligungsbescheide an den Schulträger. Die Landeskreditbank (Förderbank) erhält jeweils eine Fertigung des Bewilligungsbescheids; sie zahlt die Zuschüsse aus. Die oberste Schulaufsichtsbehörde weist die erforderlichen Mittel, die im Rahmen des Staatshaushaltsplans zur Verfügung stehen, der Landeskreditbank (Förderbank) zu. (2) Das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren bestimmt sich nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO). Nicht anzuwenden sind die Nummern 1.2 und 4.5 der VV zu § 44 LHO, die Nummer 6 von Anlage 2 der VV zu § 44 LHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBestP) sowie Anlage 4 der VV zu § 44 LHO (Baufachliche Nebenbestimmungen-NBest-Bau). (3) Eine schulbautechnische Beratung des Schulträgers und eine baufachliche Prüfung des Zuschussantrags durch die bautechnische Beratungsstelle des Landesbetriebs Vermögen und Bau Stuttgart (schulbautechnischer Berater) erfolgt ab einem Zuschussbetrag von 1 Million Euro. In diesen Fällen holt die obere Schulaufsichtsbehörde zur Festsetzung des zuschussfähigen Bauaufwands eine Stellungnahme des schulbautechnischen Beraters ein. Dabei soll festgestellt werden, a) ob das Bauvorhaben dem anerkannten Schulraumbedarf entspricht sowie wirtschaftlich und zweckmäßig ist undb) inwieweit der Bauaufwand nach dieser Verordnung zuschussfähig ist. In den übrigen Fällen ist vom Schulträger schriftlich zu erklären, dass er bei der Planung und Durchführung seiner Schulbaumaßnahme die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung berücksichtigt.(4) Der Zuschussantrag soll bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres bei der oberen Schulaufsichtsbehörde nach einem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Muster in zweifacher Fertigung eingereicht werden, wenn er in die Anmeldeliste der oberen Schulaufsichtsbehörde für das folgende Kalenderjahr aufgenommen werden soll. Dem Antrag sind Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 mit Lageplan und Baubeschreibung anzuschließen. (5) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 ist der Schulbaukommission vor Einleitung von Planungs- oder Baumaßnahmen Gelegenheit zu einer örtlichen Überprüfung der Fördervoraussetzungen zu geben. Die Kommission besteht aus Vertretern der obersten und der oberen Schulaufsichtsbehörde und des schulbautechnischen Beraters, im Bedarfsfalle auch aus Vertretern des Gesundheitsamtes.

§ 6

Zuschussbestimmungen, Rückforderung

§ 6 Zuschussbestimmungen, Rückforderung(1) Der Beginn der Bauarbeiten ist der oberen Schulaufsichtsbehörde durch den Schulträger anzuzeigen. Eine nachträgliche Erhöhung der Baukosten gegenüber dem festgestellten zuschussfähigen Bauaufwand kann nicht gefördert werden. (2) Der Bewilligungsbescheid für eine Schulbaumaßnahme, welche ein Jahr nach Erteilung des Bewilligungsbescheids noch nicht begonnen worden ist, wird unwirksam. (3) Die Auszahlung der Zuschussraten kann davon abhängig gemacht werden, dass das Bauvorhaben plangerecht durchgeführt wurde und festgestellte Mängel im Wesentlichen behoben sind. Die Voraussetzungen prüft eine Kommission, die sich aus je einem Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers, dem schulbautechnischen Berater und dem Planverfasser zusammensetzt. (4) Die Rückforderung des Zuschusses bleibt für den Fall vorbehalten, dass a) das Schulgebäude nicht mehr für die im Bewilligungsbescheid festgelegten schulischen Zwecke verwendet wird,b) die Gemeinnützigkeit des Schulträgers entfällt oderc) in der Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen der Schule ein Wechsel eintritt. Für die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung der Förderung vermindert sich der Anspruch auf Rückforderung um jährlich zwei Prozent nach Fertigstellung, frühestens jedoch nach Erteilung des Bewilligungsbescheids. Im Übrigen gelten §§ 48 bis 49 a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.(5) Zur Sicherung des Anspruchs auf Rückforderung des Zuschusses ist eine unverzinsliche Buchgrundschuld zugunsten des Landes an ausreichender Stelle, in der Regel innerhalb von 60 Prozent des Verkehrswerts, zu bestellen. Auf die Bestellung der Buchgrundschuld kann verzichtet werden, wenn der Anspruch auf Rückforderung durch die selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Bank ausreichend gesichert ist.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Privatschulbauverordnung vom 28. Januar 1997 (GBl. S. 79), geändert durch Verordnung vom 7. Juni 1999 (GBl. S. 262), außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.