Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution Vom 3. März 1976
- Ausfertigungsdatum:
- 03.03.1976
- Fundstelle:
- GBl. 1976, 290
Auf Grund von Artikel 297 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) wird verordnet:
§ 1Zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes wird für das ganze Gebiet von Gemeinden bis zu 35 000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen.
§ 2Die der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB für Gemeinden mit mehr als 35 000 Einwohnern und nach Artikel 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EGStGB wird auf die Regierungspräsidien übertragen.
§ 3Die Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Gewerbsunzucht vom 26. Mai 1970 (Ges. Bl. S. 202) wird aufgehoben.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.