ProstVerbV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution Vom 3. März 1976

Ausfertigungsdatum:
03.03.1976
Fundstelle:
GBl. 1976, 290
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ProstVerbV

Auf Grund von Artikel 297 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) wird verordnet:

§ 1

§ 1Zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes wird für das ganze Gebiet von Gemeinden bis zu 35 000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen.

§ 2

§ 2Die der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB für Gemeinden mit mehr als 35 000 Einwohnern und nach Artikel 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EGStGB wird auf die Regierungspräsidien übertragen.

§ 3

§ 3Die Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Gewerbsunzucht vom 26. Mai 1970 (Ges. Bl. S. 202) wird aufgehoben.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.