ProfArbZV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Professoren an Universitätskliniken Vom 21. Oktober 1980

Ausfertigungsdatum:
21.10.1980
Fundstelle:
GBl. 1980, 577
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Arbeitszeit

§ 1ArbeitszeitDie Bestimmungen des § 67 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie des 2. Abschnitts der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung finden an den Universitätskliniken auf beamtete Professoren, deren Aufgabenbereich in der Krankenversorgung eine regelmäßige oder planmäßige Arbeitszeit erfordert, entsprechende Anwendung. Der Klinikumsvorstand entscheidet, auf welche Professoren die Voraussetzungen von Satz 1 zutreffen. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Leiter von Abteilungen der Universitätskliniken und auf andere Professoren, denen das Liquidationsrecht verliehen wurde.

Eingangsformel ProfArbZV

Auf Grund von § 61 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg (Universitätsgesetz – UG) vom 22. November 1977 (GBl. S. 473) und § 90 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398) wird verordnet:

§ 1

Arbeitszeit

§ 1ArbeitszeitDie Bestimmungen des § 90 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie die Bestimmungen der §§ 1 bis 5, 7 und 8 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung – AZVO) in der Fassung vom 31. Januar 1979 (GBl. S. 87) finden an den Universitätskliniken auf beamtete Professoren, deren Aufgabenbereich in der Krankenversorgung eine regelmäßige oder planmäßige Arbeitszeit erfordert, entsprechende Anwendung. Der Klinikumsvorstand entscheidet, auf welche Professoren die Voraussetzungen von Satz 1 zutreffen. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Leiter von Abteilungen der Universitätskliniken und auf andere Professoren, denen das Liquidationsrecht verliehen wurde.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.