ProdSZuVO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Produktsicherheit (Produktsicherheits- Zuständigkeitsverordnung - ProdSZuVO)Vom 13. Februar 2012*

Ausfertigungsdatum:
13.02.2012
Fundstelle:
GBl. 2012, 62
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Grundsätzliche Zuständigkeiten

§ 1 Grundsätzliche ZuständigkeitenZuständig für den Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) geändert worden ist, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, des Gasgerätedurchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3174) geändert worden ist, des PSA-Durchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475), das durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3174) geändert worden ist, und des § 9 Absatz 1 bis 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454, 1471) geändert worden ist, in ihren jeweils geltenden Fassungen ist das Regierungspräsidium Tübingen, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für den Vollzug der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in ihren jeweils geltenden Fassungen, soweit sie Sachverhalte aus den in Satz 1 genannten Bereichen betreffen.

§ 2

Abweichende Zuständigkeiten

§ 2 Abweichende ZuständigkeitenAbweichend von § 1 sind zuständig 1. die nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ProdSG zuständigen Behörden, soweit die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 ProdSG ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet werden,2. die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. und 17. Dezember 1993 (GBl. 1994 S. 554), das zuletzt durch das vom 17. Juli 2015 bis 3. November 2015 unterzeichnete Abkommen (GBl. S. 1244) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen zu diesem Abkommen und seinen Änderungsabkommen,3. das Regierungspräsidium Freiburg für die in § 10 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten sowie4. das Umweltministerium für die Sicherstellung der Koordinierung der Überwachung, die Entwicklung und Fortschreibung der Überwachungsstrategie und die Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen.

§ 1

Produktsicherheit

§ 1 Produktsicherheit(1) Zuständig für den Vollzug der Abschnitte 2 bis 8 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) und der auf Grund von § 8 ProdSG erlassenen Rechtsverordnungen in ihren jeweils geltenden Fassungen ist das Regierungspräsidium Tübingen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für den Vollzug der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in ihren jeweils geltenden Fassungen, soweit sie Sachverhalte aus den in Satz 1 genannten Bereichen betreffen. (2) Abweichend von Absatz 1 sind zuständig 1. die nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ProdSG zuständigen Behörden, soweit die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 ProdSG ergänzend zu den Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet werden,2. die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen zu diesem Abkommen und seinen Änderungsabkommen,3. das Regierungspräsidium Freiburg für die in § 10 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO) genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten sowie4. das Umweltministerium für die Sicherstellung der Koordinierung der Überwachung, die Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzepts, die Veröffentlichung der Überwachungsprogramme und die Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen.

§ 1

Produktsicherheit

§ 1 Produktsicherheit(1) Zuständig für den Vollzug der Abschnitte 2 bis 8 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) und der auf Grund von § 8 ProdSG erlassenen Rechtsverordnungen in ihren jeweils geltenden Fassungen ist das Regierungspräsidium Tübingen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für den Vollzug der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in ihren jeweils geltenden Fassungen, soweit sie Sachverhalte aus den in Satz 1 genannten Bereichen betreffen. (2) Abweichend von Absatz 1 sind zuständig 1. die nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ProdSG zuständigen Behörden, soweit die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 ProdSG ergänzend zu den Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet werden,2. die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen zu diesem Abkommen und seinen Änderungsabkommen,3. das Regierungspräsidium Freiburg für die in § 10 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO) genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten sowie4. das Umweltministerium für die Sicherstellung der Koordinierung der Überwachung, die Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzepts, die Veröffentlichung der Überwachungsprogramme und die Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen.

§ 2

Überwachungsbedürftige Anlagen

§ 2 Überwachungsbedürftige AnlagenZuständige Behörden für den Vollzug des Abschnitts 9 des Produktsicherheitsgesetzes und der Rechtsverordnungen auf Grund von Vorschriften dieses Abschnitts sind 1. die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen zu diesem Abkommen und seinen Änderungsabkommen,2. die nach § 2 Absatz 1 ImSchZuVO für das Betriebsgelände zuständige Behörde,3. das Regierungspräsidium Freiburg a) für die in § 10 ImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten,b) für die Anerkennung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 der Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten nach Buchstabe a, 4. das Umweltministerium für die Anerkennung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 der Betriebssicherheitsverordnung, soweit nicht nach Nummer 3 Buchstabe b das Regierungspräsidium Freiburg zuständig ist, sowie5. im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.

§ 1

Produktsicherheit

§ 1 Produktsicherheit(1) Zuständig für den Vollzug der Abschnitte 2 bis 8 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, ber. 2012 I S. 131), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960, 1011) geändert worden ist, der auf Grund von § 8 ProdSG erlassenen Rechtsverordnungen, des Gasgerätedurchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473), des PSA-Durchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475) und des § 9 Absatz 1 bis 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26. 05. 2020 V1, S. 1) in ihren jeweils geltenden Fassungen ist das Regierungspräsidium Tübingen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für den Vollzug der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in ihren jeweils geltenden Fassungen, soweit sie Sachverhalte aus den in Satz 1 genannten Bereichen betreffen. (2) Abweichend von Absatz 1 sind zuständig 1. die nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ProdSG zuständigen Behörden, soweit die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 ProdSG ergänzend zu den Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet werden,2. die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen zu diesem Abkommen und seinen Änderungsabkommen,3. das Regierungspräsidium Freiburg für die in § 10 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO) genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten sowie4. das Umweltministerium für die Sicherstellung der Koordinierung der Überwachung, die Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzepts, die Veröffentlichung der Überwachungsprogramme und die Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen.

§ 1

Produktsicherheit

§ 1 Produktsicherheit(1) Zuständig für den Vollzug der Abschnitte 2 bis 8 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) und der auf Grund von § 8 ProdSG erlassenen Rechtsverordnungen in ihren jeweils geltenden Fassungen sind die Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für den Vollzug der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in ihren jeweils geltenden Fassungen, soweit sie Sachverhalte aus den in Satz 1 genannten Bereichen betreffen. (2) Abweichend von Absatz 1 sind zuständig 1. die nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ProdSG zuständigen Behörden, soweit die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 ProdSG ergänzend zu den Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet werden,2. die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen zu diesem Abkommen und seinen Änderungsabkommen,3. das Regierungspräsidium Freiburg für die in § 10 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO) genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten sowie4. das Umweltministerium für die Sicherstellung der Koordinierung der Überwachung, die Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzepts, die Veröffentlichung der Überwachungsprogramme und die Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen.

§ 2

Überwachungsbedürftige Anlagen

§ 2 Überwachungsbedürftige AnlagenZuständige Behörden für den Vollzug des Abschnitts 9 des Produktsicherheitsgesetzes und der Rechtsverordnungen auf Grund von Vorschriften dieses Abschnitts sind 1. die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen zu diesem Abkommen und seinen Änderungsabkommen,2. die nach § 2 Absatz 1 ImSchZuVO für das Betriebsgelände zuständige Behörde,3. das Regierungspräsidium Freiburg a) für die in § 10 ImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten,b) für die Anerkennung nach § 14 Absatz 6 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten nach Buchstabe a, 4. das Umweltministerium für die Anerkennung nach § 14 Absatz 6 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung, soweit nicht nach Nummer 3 Buchstabe b das Regierungspräsidium Freiburg zuständig ist, sowie5. im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.