Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeit in Preisangelegenheiten und nach der Verordnung über Auskunftspflicht Vom 9. Mai 1980
- Ausfertigungsdatum:
- 09.05.1980
- Fundstelle:
- GBl. 1980, 348
§ 1Für die Ausführung der Vorschriften 1. über die Preise öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln finanzierter Aufträge,2. (aufgehoben) sind mit Ausnahme der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen die Regierungspräsidien zuständig.
§ 2Für die Ausführung der Vorschriften über Preisangaben sind die unteren Verwaltungsbehörden zuständig.
Auf Grund von § 5 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 1. April 1976 (GBl. S. 325),von § 10 des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10. April 1948 (GVBl. des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 27),von § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856),von § 1 abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über Rechtsverordnungen auf Grund von Ermächtigungen in Bundesgesetzen vom 30. Januar 1962 (GBl. S. 5) undvon § 1 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I. S. 723) wird verordnet:
§ 3Für die Ausführung der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 723) sind die unteren Verwaltungsbehörden zuständig.
§ 4Die Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Zuständigkeiten in Preisangelegenheiten vom 13. Juli 1973 (GBl. S. 302), geändert durch die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuV) vom 3. Dezember 1974 (GBl. S. 524), wird aufgehoben.
§ 5Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.