Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Prüfung in den Bachelor-Studiengängen »Musikbusiness« und »Popmusikdesign« an der Popakademie Baden-Württemberg (Popakademie-Prüfungsverordnung) Vom 24. Juli 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 24.07.2010
- Fundstelle:
- GBl. 2010, 719
Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 7 Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß(1) Wer wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihm nicht zu vertretenden Grundes gehindert ist, an einer Prüfung teilzunehmen oder diese fortzusetzen, kann auf schriftlichen Antrag von der Prüfung zurücktreten. Der Antrag ist unverzüglich beim zuständigen Direktor zu stellen. Im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Wird der Rücktritt genehmigt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.(2) Erfolgt der Rücktritt ohne die Genehmigung des zuständigen Direktors, gilt die Prüfung als nicht bestanden.(3) Wurde die Prüfung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 abgelegt, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der Prüfung ein Monat verstrichen ist.(4) Wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, erhält für die betreffende Prüfungsleistung die Note »nicht ausreichend« (5,0).(5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen prüfenden oder der Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung der Teilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit »nicht ausreichend« (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen beschließen.(6) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 trifft der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf seinen Vorsitzenden übertragen. Ablehnende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Grundlagen- und Vertiefungsmodule nach § 11 Abs. 3
Anhang 1:Grundlagen- und Vertiefungsmodule nach § 11 Abs. 3 Modul I - Musikwirtschaftliche Grundlagen Prüfung1 ECTS 1. Schlüsselqualifikationen 1.1 Selbstmanagement 1.2 Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens TNTN 0,50,5 1.3 Grundlagen zu den Methoden der empirischen Sozialforschung TN 1 2. Künstlerische Grundlagen 2.1 Popmusikproduktion Kl 6 2.2 Image, Stage, Performance Vor / mP 6 3. Grundlagen des Musikbusiness 3.1 Künstlerentwicklung und Verwertung Sa 6 3.2 Existenz- und Unternehmensgründung Vor / mP 6 Modul II - Vertiefungen Prüfungen2 ECTS Unternehmensmanagement KL 8 Musikwirtschaft KL 8 Medienkunde und Kommunikation KL 8 Business Affairs KL 8 Popmusikgeschichte KL 2
Teilprüfungen nach § 17 Abs. 2
Anhang 2:Teilprüfungen nach § 17 Abs. 2Pflichtmodule Studienschwerpunkt »Instrumentalmusik/Gesang«: 1. Instrument/Gesang 4 Semesterarbeiten 2. Keyboard/Gitarre 2 Semesterarbeiten 3. Bandcoaching/Studioarbeit Semesterarbeit 4. Songanalyse/Musiktheorie/Gehörbildung Klausur oder mündliche Prüfung 5. Recording und Livetechnik I Klausur oder Semesterarbeit 6. Texten oder Arranging/PC-Producing Semesterarbeit 7. Performance/Bühnenarbeit Semesterarbeit 8. Bandtraining/Ensembleleitung Semesterarbeit Studienschwerpunkt »Songwriting/Komposition«: 1. Songwriting/Komposition 2 Semesterarbeiten 2. Keyboard/Gitarre 2 Semesterarbeiten 3. Bandcoaching/Studioarbeit Semesterarbeit 4. Songanalyse/Musiktheorie/Gehörbildung Klausur oder mündliche Prüfung 5. Recording und Livetechnik I Klausur oder Semesterarbeit 6. Recording und Livetechnik II Semesterarbeit 7. Texten Semesterarbeit 8. Bandtraining/Ensembleleitung Semesterarbeit 9. International Songwriting Semesterarbeit Studienschwerpunkt »Producing/DJ-Producing« 1. Producing/DJ-Producing 2 Semesterarbeiten 2. Keyboard/Gitarre 2 Semesterarbeiten 3. Bandcoaching/Studioarbeit Semesterarbeit 4. Songanalyse/Musiktheorie/ Gehörbildung Klausur oder mündliche Prüfung 5. Recording und Livetechnik I Klausur oder Semesterarbeit 6. Recording und Livetechnik II Semesterarbeit 7. Bandtraining/Ensembleleitung Semesterarbeit 8. International Songwriting Semesterarbeit Wahlmodule I 1. Tonträgerproduktion (mindestens 20 Minuten) Semesterarbeit 2. Multimedia Projekt (beispielsweise Internet, CD-Rom, Live) Semesterarbeit 3. Konzertprogramm (Dauer 30 bis 60 Minuten) Semesterarbeit Die Prüfungsbewerber mit den Studienschwerpunkten »Instrumentalmusik/Gesang« und »Songwriting/Komposition« wählen je Semester ein Modul aus Satz 2 Nr. 1 bis 3; die Prüfungsbewerber mit dem Studienschwerpunkt »Producing/DJ-Producing« aus Satz 2 Nr. 1 und 2.Wahlmodule II 4. Musikbusiness Klausur oder mündliche Prüfung 5. Existenzgründung Klausur oder mündliche Prüfung 6. Projektmanagement und Networking Klausur oder mündliche Prüfung 7. Artist Development Klausur oder mündliche Prüfung 8. Digitale Applikationen Klausur oder mündliche Prüfung 9. Multimediatechnologie/optische Gestaltung Semesterarbeit 10. Kommunikationswissenschaft Klausur oder mündliche Prüfung 11. Popkultur Semesterarbeit 12. Popmusikgeschichte II Semesterarbeit 13. Musiktheorie/Arrangement Semesterarbeit
Teilprüfungen nach § 17 Abs. 3
Anhang 3:Teilprüfungen nach § 17 Abs. 3 Modul III - Basismodul Projektstudium Prüfung3 ECTS MB-Basis KL 4 Kolloquium zur Schwerpunktbildung TN 6 Modul IV - Praxis und Forschung Prüfung ECTS Projektmanagement und Networking mP 4 Projekt 1 Vor + Sa 10 Projekt 2 Vor + Sa 10 Projekt 3 Vor 4 Praktikum 1 PBer 16 Praktikum 2 PBer 16 Modul V - Pflicht-Vertiefungen (jeweils 4 ECTS pro Lehrveranstaltung; Prüfungsform: s. Beschreibung Modul VI) Businessmanagement Communitymanagement Marketing- / Vertriebsmanagement Künstlerentwicklung Digital Innovation Management 1 Strategisches Unternehmensmanagement Existenzgründung Strategisches Unternehmensmanagement Artist Development Strategisches Unternehmensmanagement 2 Finanzen, Kostenrechnung & Controlling Artist Development Artist Development Kommunikationswissenschaft Marketing 3 Musikrecht Musikrecht Popkultur Musikrecht Musikrecht 4 Digitale Applikationen Kommunikationswissenschaft Kommunikationswissenschaft Popmusikgeschichte Digitale Applikationen 5 Marketing Popkultur Marketing Musiktheorie / Songanalyse Popkultur 6 Virtuelle Akteure Modul VI - Wahlpflichtmodul - Zur Auswahl stehende Lehrveranstaltungen Lehrveranstaltungen -Typ »prozessorientierte Vertiefung« Prüfung ECTS Existenzgründung KL oder mP 4 Strategisches Unternehmensmanagement KL oder mP 4 Finanzen, Kostenrechnung & Controlling KL oder mP 4 Artist Development KL oder mP 4 Musiktheorie / Songanalyse Sa 4 Popkultur Sa 4 Kommunikationswissenschaft KL oder mP 4 Multimediatechnologie / optische Gestaltung Sa 4 Musikrecht KL oder mP 4 Popmusikgeschichte / Repertoire Sa 4 Sound: Recording- und Livetechnik KL oder mP 4 Bandtraining / Ensembleleitung Sa 4 Marketing KL oder mP 4 Digitale Applikationen KL oder mP 4 Künstlermanagement KL oder mP 4 Tonträgerindustrie und Musikvertrieb KL oder mP 4 Verlag KL oder mP 4 Medien KL oder mP 4 Konzerte und Events KL oder mP 4 Virtuelle Akteure KL oder mP 4
Auf Grund von § 6 Abs. 5 des Akademiengesetzes (AkadG) vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2007 (GBl. S. 339), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Buchst. b der AkadG-Zuständigkeits- und Gebührenverordnung vom 27. Mai 2003 (GBl. S. 272), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2008 (GBI. S. 285), wird verordnet:
Studiengänge und Prüfungen
§ 1 Studiengänge und Prüfungen(1) Die Popakademie Baden-Württemberg bietet eine Ausbildung in den Studiengängen »Popmusikdesign« und »Musikbusiness« an.(2) Das Studium an der Popakademie dauert in der Regel drei Jahre und erfolgt in zwei aufeinander folgenden Stufen (Grundstudium und Projektstudium). Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die für die Berufsausbildung notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse erworben wurden und die Fähigkeit gegeben ist, künstlerische und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbstständig anzuwenden.
Zulassung zu den Modul-Teilprüfungen
§ 10 Zulassung zu den Modul-Teilprüfungen(1) Zu den Modul-Teilprüfungen des Grundstudiums wird zugelassen, wer1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt, oder im Studiengang »Popmusikdesign« die Zusatzprüfung für Studienbewerber ohne Hochschulreife nach § 10 der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Popakademie Baden-Württemberg bestanden hat,2. die Eignungsprüfung für den gewählten Studiengang bestanden hat,3. an den Lehrveranstaltungen der entsprechenden Module teilgenommen hat, die in der Teilprüfung geprüft werden und4. die zeitlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 eingehalten hat.(2) Die Zulassung zu den Teilprüfungen in den verschiedenen Modulen eines Semesters erfolgt ohne weiteren Antrag, nachdem der regelmäßige Besuch der Lehrveranstaltung festgestellt wurde.(3) Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen werden im Studierendensekretariat beziehungsweise durch die jeweilige Studiengangsleitung geführt.(4) Nicht zugelassen wird, wer1. die Nachweise nach Absatz 3 nicht oder nicht vollständig erbracht hat,2. den Prüfungsanspruch verloren hat oder3. sich in demselben oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.(5) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung.
Module im Grundstudium
§ 11 Module im Grundstudium(1) Durch die Prüfungen im Grundstudium soll nachgewiesen werden, dass die inhaltlichen Grundlagen erworben wurden, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. Die bestandenen Prüfungen im Grundstudium berechtigen zum Projektstudium in den Studiengängen »Popmusikdesign« oder »Musikbusiness« im dritten bis sechsten Semester.(2) Die Prüfungen im Grundstudium im Studiengang »Popmusikdesign« umfassen im ersten und zweiten Semester unter Berücksichtigung der Studienschwerpunkte »Instrumentalmusik/Gesang«, »Songwriting/Komposition« und »Producing/DJ- Producing« Teilprüfungen in folgenden Prüfungsfächern: Pflichtmodule 1. Instrument/Gesang oder Songwriting/Komposition oder Producing/DJ-Producing 2 Semesterarbeiten 2. Keyboard/Gitarre 2 Semesterarbeiten 3. Popmusikgeschichte Klausur oder mündliche Prüfung 4. Recording/Produktion/Arrangement Klausur oder mündliche Prüfung 5. Musiktheorie/Gehörbildung Klausur oder mündliche Prüfung 6. Musikbusiness Grundlagen I Semesterarbeit 7. Musikbusiness Grundlagen II Präsentation und mündliche Prüfung 8. Künstlerische Grundlagen I Klausur 9. Künstlerische Grundlagen II Präsentation und mündliche Prüfung 10. Tonträgerproduktion (mindestens 10 Minuten) Semesterarbeit 11. Konzertprogramm (Dauer 20 bis 40 Minuten) Semesterarbeit Das Pflichtfach Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend dem Studienschwerpunkt zu wählen. Die Prüfungsbewerber mit dem Studienschwerpunkt »Songwriting/Komposition« wählen je Semester ein Projekt nach Satz 1 Nr. 10 und 11. Für Prüfungsbewerber mit dem Studienschwerpunkt »Producing/DJ-Producing« ist das Pflichtmodul nach Satz 1 Nr. 10 und für Prüfungsbewerber mit dem Studienschwerpunkt »Instrumentalmusik/Gesang« ist das Pflichtmodul nach Satz 1 Nr. 11 Pflichtfach je Semester.(3) Die Prüfungen im Grundstudium im Studiengang »Musikbusiness« umfassen im ersten und zweiten Semester die Teilprüfungen in Grundlagen- und Vertiefungsmodulen. Sie sind im Anhang 1 zu dieser Prüfungsverordnung aufgeführt. Näheres zu den Lehrveranstaltungsmodi der einzelnen Lehrveranstaltungen ist im Modulhandbuch und in der Studienordnung des Studiengangs »Musikbusiness« geregelt.(4) Durch den erfolgreichen Abschluss eines Moduls oder Teilmoduls wird kein Anspruch auf Teilnahme an demselben Modul oder Teilmodul im darauf folgenden Studienjahr erworben. Bei der Zulassung werden die Wünsche der Studierenden im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden jährlichen Kapazitäten berücksichtigt. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet der Prüfungsausschuss nach dem Grad der bislang nachgewiesenen Qualifikation. Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, entscheidet das Los.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die Noten für die einzelnen Teilprüfungen werden vom jeweiligen Fachprüfer vorgeschlagen, vom Prüfungsausschuss festgesetzt und dem Kandidaten mitgeteilt.(2) Die Leistungen in den einzelnen Teilprüfungen sind mit folgenden Noten zu bewerten: 1 = sehr gut: eine hervorragende Leistung; 2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (3) Ist eine Zweitkorrektur nach § 13 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3 für eine Teilprüfung bestellt, so ergibt sich die Note der Teilprüfung aus dem Durchschnitt der von beiden Prüfenden für die Prüfungsleistung gegebenen Noten. Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimale hinter dem Komma berücksichtigt. Die Note der Teilprüfung lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5: sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5: gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5: befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0: ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0: nicht ausreichend. (4) Das Grundstudium ist erfolgreich abgelegt, wenn sämtliche Teilprüfungen bestanden sind. Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note der Teilprüfung mindestens »ausreichend« lautet.(5) Die Gesamtnote des einzelnen Moduls errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den einzelnen Teilprüfungen. Für die Berechnung der Gesamtnote gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.(6) Zusätzlich zu den Noten werden auf Antrag ECTS-Noten für Teilmodulprüfungen und für Module nach folgender Skala vergeben (ECTS-Note und Quote): A: gehört zu den besten 10 Prozent der Studierenden, die das Teilmodul oder Modul bestanden haben, B: gehört zu den nächsten 25 Prozent der Studierenden, die das Teilmodul oder Modul bestanden haben, c: gehört zu den nächsten 30 Prozent der Studierenden, die das Teilmodul oder Modul bestanden haben, D: gehört zu den nächsten 25 Prozent der Studierenden, die das Teilmodul oder Modul bestanden haben, E: gehört zu den letzten 10 Prozent der Studierenden, die das Teilmodul oder Modul bestanden haben, FX: nicht bestanden (failed); es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden, F: nicht bestanden (failed); es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich. Hierzu sind die Noten aller Teilmodulprüfungen oder Module vergleichbarer Art von mindestens drei Vorgängerjahrgängen in eine Häufigkeitsverteilung einzubringen.
Wiederholung von Prüfungen im Grundstudium
§ 13 Wiederholung von Prüfungen im Grundstudium(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Teilprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses, sie kann vom zuständigen Direktor im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis auf sechs Monate verlängert werden. Der Termin wird für jedes Pflichtfach von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem zuständigen Direktor festgelegt. Wird dieser Termin versäumt, gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden, es sei denn, dass das Versäumnis vom Prüfling nicht zu vertreten ist. Der Termin für die Wiederholung der Prüfung ist mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen Bekanntgabe und Wiederholungstermin mindestens eine Frist von drei Wochen einzuhalten.(2) Wird eine schriftliche Teilprüfung auch in der Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens »ausreichend« (4,0) bewertet, werden die Prüfungsleistungen der Wiederholungsprüfung auf Antrag der Studierenden beim zuständigen Direktor zusätzlich in einer Zweitkorrektur bewertet und die Note nach § 12 Abs. 3 ermittelt. Das Ergebnis einer Wiederholungsprüfung ersetzt die Note der Erstprüfung im entsprechenden Teilmodul.(3) Eine zweite Wiederholungsprüfung einer Teilprüfung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn nur eine Teilprüfung des Grundstudiums auch in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden worden ist. Die zweite Wiederholungsprüfung wird als mündliche Prüfung durchgeführt, soweit als Prüfungsleistung eine Klausur oder mündliche Prüfung vorgesehen ist, und dauert mindestens 20, höchstens 35 Minuten. Als Ergebnis ist nur »bestanden« oder »nicht bestanden« möglich. Sind als Prüfungsleistungen eine oder mehrere Semesterarbeiten vorgesehen, sind diese auch in der zweiten Wiederholungsprüfung zu erbringen.
Zeugnis
§ 14 Zeugnis(1) Über das erfolgreich abgelegte Grundstudium ist innerhalb von vier Wochen nach der letzten Teilprüfung ein Zeugnis auszustellen, das die in den Teilprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.(2) Der schriftliche Bescheid über das nicht erfolgreich abgelegte Grundstudium ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.(3) Wer das Grundstudium endgültig nicht bestanden hat, erhält auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Prüfungsnachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen, deren Noten und die zum Bestehen des Grundstudiums noch fehlenden Prüfungsleistungen. Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass das Grundstudium nicht bestanden wurde.
Umfang
§ 15 UmfangDie Bachelorprüfung besteht aus den Teilprüfungen und der Bachelorarbeit.
Zulassung
§ 16 Zulassung(1) Für die Zulassung zu den Teilprüfungen der Bachelorprüfung und zur Bachelorarbeit muss das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen sein. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 1 entsprechend.(2) Für die Zulassung zu den Teilprüfungen in den verschiedenen Prüfungsfächern eines Semesters kann ein gemeinsamer Antrag eingereicht werden. Der Antrag ist rechtzeitig und schriftlich beim Studierendensekretariat zu stellen.(3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen; hierbei kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die im Studierendensekretariat vorliegen;2. die Nachweise über die Teilnahme an der praktischen Studienzeit (§ 9); diese sind dem Studierendensekretariat spätestens bei der Anmeldung zur Bachelorarbeit vorzulegen.(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn1. die Nachweise nach Absatz 3 nicht erbracht sind,2. die Unterlagen unvollständig sind,3. der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin den Prüfungsanspruch verloren hat oder4. sich in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.(5) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung zu den Teilprüfungen und zur Bachelorarbeit der Bachelorprüfung.
Teilprüfungen
§ 17 Teilprüfungen(1) Die Teilprüfungen der Bachelorprüfung können frühestens nach erfolgreich abgeschlossenem Grundstudium abgelegt werden. Sie sind bis zum Ende des sechsten Semesters abzulegen. Eine Teilprüfung ist unmittelbar im Anschluss an den Studienabschnitt des entsprechenden Teilmoduls abzulegen. Die Bachelorarbeit soll im sechsten Semester vorgelegt werden. § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.(2) Die Bachelorprüfung im Studiengang »Popmusikdesign« umfasst im dritten bis sechsten Semester unter Berücksichtigung der Studienschwerpunkte »Instrumentalmusik/Gesang«, »Songwriting/Komposition« und »Producing/DJ Producing« Teilprüfungen in den Fächern des Projektstudiums. Diese sind im Anhang 2 zu dieser Prüfungsverordnung aufgeführt. Alle Prüfungsbewerber wählen mindestens fünf Projekte aus Satz 4 Nr. 4 bis 13. Davon ist in jedem Fall ein Projekt aus Satz 4 Nr. 4 bis 8 zu wählen. Pro Semester ist in der Regel eine Prüfung abzulegen.(3) Die Bachelorprüfung im Studiengang »Musikbusiness« umfasst unter Berücksichtigung der Studienschwerpunkte »Künstler-Entwicklung«, »Marketing/Vertriebsmanagement«, »Business-Management«, »Community-Management« und »Digital Innovation Management« im dritten bis sechsten Semester Teilprüfungen in den Modulen des Projektstudiums, die in Anlage 3 aufgeführt sind.Sämtliche unter Modul V aufgeführten Lehrveranstaltungen können von Studierenden auch als Wahlpflicht-Lehrveranstaltung im Rahmen von Modul VI gewählt werden, sofern sie nicht schon ohnehin im Rahmen der Schwerpunktbildung belegt werden müssen oder bereits wurden. Zu den Pflicht-Vertiefungen sind noch Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS (beim Studienschwerpunkt Digital Innovation Management) beziehungsweise 16 ECTS (bei alle anderen Studienschwerpunkte) zu wählen. Modul VII - Abschlussarbeit Prüfung ECTS Kolloquium zur Anfertigung der Abschlussarbeit TN 2 Bachelorarbeit BA 12 (4) Wird eine Teilprüfung der Bachelorprüfung nicht bestanden, gilt § 13 entsprechend.(5) § 11 Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.
Bachelorarbeit
§ 18 Bachelorarbeit(1) Die Bachelorarbeit soll die Fähigkeit zeigen, ein Problem aus dem Bereich Popmusikdesign und Musikbusiness selbstständig zu bearbeiten und darzustellen.(2) Die Bachelorarbeit umfasst im Studiengang »Popmusikdesign« die Produktion eines Albums oder ein Konzert von mindestens 30 Minuten Länge. Die Bachelorarbeit im Studiengang »Musikbusiness« kann die Entwicklung eines Businessplanes für die Vermarktung eines Tonträgers oder einer Geschäftsidee, die Projektentwicklung von Künstlern mit CD oder die fiktive oder reale Gründung eines Unternehmens im Musikbereich in den in Satz 7 genannten Berufsbereichen sowie jede weitere Bearbeitung einer für die Fachdisziplin relevanten wissenschaftlichen Fragestellung umfassen. Gruppenarbeit ist zulässig. § 8 Abs. 3 Satz 6 gilt entsprechend. In diesem Fall müssen die Kandidaten eine Erklärung darüber abgeben, wer in der Gruppenarbeit die einzelnen Berufsbereiche vertreten wird.Berufsbereiche in der Bachelorarbeit im Studiengang »Popmusikdesign« sind1. Instrumentalmusik/Gesang,2. Songwriting,3. Producing/DJ-Producing.Berufsbereiche in der Bachelorarbeit im Studiengang »Musikbusiness« sind1. Künstlerentwicklung,2. Marketing-/Vertriebsmanagement,3. Business-Management,4. Community-Management,5. Digital Innovation Management.(3) Die Bearbeitungszeit beträgt neun Wochen. Dies entspricht einem Umfang von 12 ECTS. Das Thema ist so zu stellen, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verlängern.(4) Das Thema der Bachelorarbeit wird vom zuständigen Direktor im Einvernehmen mit der jeweiligen Studiengangsleitung vergeben. Den Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Im Studiengang Musikbusiness wählen die Studierenden selbstständig und spätestens am Semesteranfang des sechsten Fachsemesters ein Thema für die Bachelorarbeit. Gelingt es den Studierenden nicht, ein Thema zu wählen, weist ihnen die Studiengangsleitung ein Thema und einen Betreuer zu. Die Bearbeitungszeit beginnt mit der Anmeldung der Arbeit bei der Studiengangsleitung. Die Anmeldung ist spätestens am Ende des sechsten Fachsemesters vorzunehmen. Ausnahmen können nur auf begründeten Antrag von der Studiengangsleitung gewährt werden.
Abgabe und Bewertung der Bachelorarbeit
§ 19 Abgabe und Bewertung der Bachelorarbeit(1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß bei der von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Stelle abzugeben. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit »nicht ausreichend« bewertet.(2) Die Bachelorarbeit ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 5 Abs. 4 zu beurteilen. Bei Bachelorarbeiten, die in Gruppenarbeit erstellt wurden, wird bei jedem Kandidaten die Qualifikation in dem Berufsbereich bewertet, in dem er oder sie die Prüfung ablegt.(3) Die Benotung der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 5 Abs. 4 gegebenen Noten. Bei Abweichungen von mehr als einer Note bestellt der Prüfungsausschuss eine dritte prüfende Person, die im Rahmen der beiden zunächst abgegebenen Noten die Note festsetzt. § 12 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über Beschwerden und Eingaben im Zusammenhang mit der Bachelorarbeit.
Bachelorgrad
§ 2 BachelorgradIst die Bachelorprüfung bestanden, so verleiht die Popakademie Baden-Württemberg die Bezeichnung Bachelor of Arts (B.A.), Fachrichtung »Popmusikdesign« oder Bachelor of Arts (B.A.), Fachrichtung »Musikbusiness«.
Endnote
§ 20 Endnote(1) Für die Benotung der Teilprüfungen gilt § 12 Abs. 1 bis 3 entsprechend.(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn jede Teilprüfung sowie die Bachelorarbeit mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist.(3) Für den Studiengang »Popmusikdesign« gilt folgende Regelung zu Modulnoten: Die jeweilige Modulnote stellt einen Durchschnitt der einzelnen, gewichteten Noten der Teilprüfungen dar. Die jeweiligen Noten der Teilprüfungen innerhalb der Module erhalten ihr Gewicht aus dem Umfang der auf sie entfallenden ECTS-Punkte. In die Gesamtnote der Bachelorprüfung im Studiengang »Popmusikdesign« gehen die Modulnoten des Grundstudiums mit einer Gewichtung von 20 Prozent, die Note für die Bachelorarbeit mit einer Gewichtung von 40 Prozent und die Modulnoten des Projektstudiums mit einer Gewichtung von 40 Prozent ein.(4) Für den Studiengang »Musikbusiness« gilt folgende Regelung zu Modulnoten: Die jeweilige Modulnote stellt einen Durchschnitt der einzelnen, gewichteten Noten der Teilprüfungen dar. Die jeweiligen Noten der Teilprüfungen innerhalb der Module erhalten ihr Gewicht aus dem Umfang der auf sie entfallenden ECTS-Punkte. In die Gesamtnote der Bachelorprüfung im Studiengang »Musikbusiness« gehen die Modulnoten der Module I und II mit einer Gewichtung von 10 Prozent, die Modulnote aus Modul VII (Bachelorarbeit) mit einer Gewichtung von 30 Prozent und die Modulnoten der Module III bis VI mit einer Gewichtung von 60 Prozent ein. Bei der Ermittlung der Note wird eine Stelle nach dem Komma berücksichtigt; alle anderen Stellen entfallen.(5) Zusätzlich wird auf Antrag die Endnote der Bachelorprüfung als relative ECTS-Note nach folgender Skala ausgewiesen (ECTS-Note, Quote): A: gehört zu den besten 10 Prozent der Studierenden, die die Bachelorprüfung bestanden haben, B: gehört zu den nächsten 25 Prozent der Studierenden, die die Bachelorprüfung bestanden haben, c: gehört zu den nächsten 30 Prozent der Studierenden, die die Bachelorprüfung bestanden haben, D: gehört zu den nächsten 25 Prozent der Studierenden, die die Bachelorprüfung bestanden haben, E: gehört zu den letzten 10 Prozent der Studierenden, die die Bachelorprüfung bestanden haben. Hierzu sind die Noten aller bestandenen Bachelorprüfungen von mindestens drei Vorgängerjahrgängen in eine Häufigkeitsverteilung einzubringen.
Wiederholung der Bachelorarbeit und der Teilprüfungen
§ 21 Wiederholung der Bachelorarbeit und der Teilprüfungen(1) Die Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt. In diesem Fall ist innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses beim Prüfungsausschuss die Ausgabe eines neuen Themas zu beantragen. § 13 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.(2) Für jede Teilprüfung werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem zuständigen Direktor pro Semester ein Prüfungstermin und ein Wiederholungstermin festgesetzt. Im Falle einer nicht bestandenen oder als nicht bestanden geltenden Teilprüfung ist die Wiederholungsprüfung am jeweils nächsten Prüfungs- oder Wiederholungstermin abzulegen; sie kann in begründeten Fällen vom Vorsitz des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem zuständigen Direktor auf einen späteren Termin verlegt werden. § 13 Abs. 1 sowie Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.(3) Wird eine schriftliche Teilprüfung auch in der Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens »ausreichend« (4,0) bewertet, werden die Prüfungsleistungen der Wiederholungsprüfung in dem betreffenden Fach zusätzlich von einer zweiten Person bewertet. In diesem Falle findet für die Ermittlung der betreffenden Fachnote § 12 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Zeugnis
§ 22 Zeugnis(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes und mit dem Siegel der Popakademie Baden-Württemberg versehenes Zeugnis über die erreichte Gesamtnote der Bachelorprüfung mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung. Dieses Zeugnis weist die Noten der einzelnen Teilprüfungen gemäß § 17 Abs. 2 und 3, die Note der Bachelorarbeit und die Gesamtzahl der Studiensemester gesondert aus. Dieses wird durch das national und international anerkannte Diploma Supplement ergänzt. Studierende des Studiengangs Musikbusiness erhalten zudem eine narrative Beurteilung ihrer Leistungen aus den drei Projekten in Modul IV. Diese Beurteilung basiert auf einer Einschätzung der jeweiligen Projektleitung und beinhaltet die Dokumentation der individuellen fachlichen und sozialen Beteiligung und Aktivität innerhalb der Gruppenarbeiten im Rahmen des jeweiligen Projektes.(2) Der schriftliche Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.(3) § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
Bachelorurkunde
§ 23 Bachelorurkunde(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird die Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung der Bachelorbezeichnung beurkundet.(2) Die Urkunde wird von den Mitgliedern des Direktoriums unterzeichnet und mit dem Siegel der Popakademie Baden-Württemberg versehen.
Ungültigkeit der Bachelorprüfung
§ 24 Ungültigkeit der Bachelorprüfung(1) Wird eine Täuschung gemäß § 7 Abs. 4 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, können die Mitglieder des Direktoriums nachträglich die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und die Prüfung als nicht bestanden erklären.(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann der Prüfungsausschuss unter Würdigung des Gewichts des Zulassungsmangels die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen.(3) Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Bachelorurkunde sind einzuziehen. Die Entscheidung nach Absatz 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 25 Einsicht in die PrüfungsaktenInnerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird auf Antrag einmalig Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Der Antrag ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Popakademie-Prüfungsverordnung vom 8. Oktober 2003 (GBl. S. 673), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. August 2008 (GBl. S. 300, 301), außer Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.(2) Für Studierende der Popakademie Baden-Württemberg, die das Projektstudium bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gilt die Popakademie-Prüfungsverordnung vom 8. Oktober 2003 (GBl. S. 673) in der Fassung vom 27. August 2008 (GBl. S. 300, 301).
Prüfungsfristen, Studienumfang und Leistungspunktesystem
§ 3 Prüfungsfristen, Studienumfang und Leistungspunktesystem(1) Das Grundstudium für beide Studiengänge soll in der Zeit zwischen dem Beginn des ersten Semesters und dem Ende des zweiten Semesters abgeschlossen werden. Sind nicht alle Teilprüfungen bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters abgelegt, so erlischt der Prüfungsanspruch für die nachfolgenden Module. Dies gilt nicht, wenn die Fristüberschreitung vom Prüfling nicht zu vertreten ist. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss.(2) Das Projektstudium für beide Studiengänge soll in der Zeit zwischen dem Anfang des dritten Semesters und dem Ende des sechsten Semesters abgeschlossen werden; das Projektstudium darf sich auch drei Monate über das Ende des sechsten Semester hinaus erstrecken.(3) Die Termine der Prüfungen und Teilprüfungen sowie die Zulassungstermine für diese Prüfungen legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem zuständigen Direktor fest. Die Termine sind mindestens sechs Wochen vorher in der Popakademie durch Aushang bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen der Neubekanntgabe und dem neuen Prüfungstermin mindestens eine Frist von drei Wochen einzuhalten. Ungeachtet dessen haben die Studierenden die Verpflichtung, sich rechtzeitig über die jeweiligen Prüfungstermine zu informieren.(4) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Ein Semester entspricht den europäischen Standardisierungen im Rahmen des ECTS folgend 30 ECTS-Punkten, ein Studienjahr demnach 60 ECTS-Punkten. Der Gesamtumfang der für den Erwerb des Bachelorgrades zu erbringenden Leistungspunkte beträgt 180. Einem ECTS-Leistungspunkt liegen ungefähr 30 Arbeitsstunden zu Grunde. Jedem Modul und seinen einzelnen Teilmodulen werden entsprechend dem dazugehörenden Arbeitsaufwand ECTS-Leistungspunkte zugeordnet.
Prüfungsausschuss
§ 4 Prüfungsausschuss(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsverordnung eingehalten werden. Er gibt ferner Anregungen zur Reform des Studienplanes, der Studienordnung und der Prüfungsverordnung.(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederbestellung ist möglich; bei vorzeitigem Ausscheiden wird eine Nachfolge für die restliche Amtszeit bestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, dessen Vorsitz und Stellvertretung werden von den Mitgliedern des Direktoriums und der Studiengangsleitung, gegebenenfalls nach Anhörung der hauptberuflichen Mitglieder des Lehrkörpers bestellt. Mitglieder des Prüfungsausschusses können nur hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AkadG, die Projektleiter nach § 3 Abs. 6 AkadG sowie die Direktoren und die Verwaltungsleitung sein. Darüber hinaus können fachberatende Personen ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.(3) Der Prüfungsausschuss hat das Recht, zu den Prüfungen Mitglieder zur Beobachtung zu entsenden.(4) Der Prüfungsausschuss kann die ihm obliegenden Aufgaben teilweise auf seinen Vorsitzenden übertragen; ausgenommen sind die Entscheidungen über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen.(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Verschwiegenheit; soweit sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch das Direktorium zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Prüfungsorgane
§ 5 Prüfungsorgane(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer.(2) Die Prüfer werden aus dem Kreis der hauptberuflichen künstlerischen oder wissenschaftlichen Lehrkräfte und der Projektleiter bestellt. Projektbetreuende, Studiengangskoordinatoren und Lehrbeauftragte können nur zu Prüfern bestellt werden, wenn hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte und Projektleiter nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen; sie dürfen nur neben mindestens einer hauptamtlichen Lehrkraft oder einer Person der Projektleitung zu Prüfern bestellt werden.(3) Die Modul-Teilprüfungen werden von mindestens einem oder einer Prüfenden abgenommen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Als prüfende Person in einer Modul-Teilprüfung kann bestellt werden, wer den zu prüfenden Fachbereich in der Lehre vertritt.(4) Die Bachelorarbeiten werden von einer Prüfungskommission beurteilt, die aus zwei Prüfenden besteht. Die Bestellung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.(5) Die Ausgabe der Themen der Bachelorarbeiten sowie die Betreuung der Arbeiten erfolgt durch hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte, Projektleitende, Lehrbeauftragte oder das Studiengangsmanagement. Betreuende von Bachelorarbeiten gehören der Prüfungskommission an.(6) Für die Prüfer gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder Kunsthochschule oder einer gleichgestellten Hochschule werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Popakademie Gegenstand des Grundstudiums, nicht aber des Projektstudiums sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Popakademie im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.(3) Bei Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen im Bereich der Popmusik und Musikwirtschaft außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, kann die Gleichwertigkeit auch dann festgestellt werden, wenn sie in Umfang und Anforderungen, nicht aber im Inhalt denjenigen des entsprechenden Studiums an der Popakademie im Wesentlichen entsprechen.(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden.(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 12 in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk »bestanden« aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.(6) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule oder einer Akademie in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.(7) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 trifft der Prüfungsausschuss, im Falle des Absatzes 3 im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Direktoriums.
Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 7 Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß(1) Wer wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihm nicht zu vertretenden Grundes gehindert ist, an einer Prüfung teilzunehmen oder diese fortzusetzen, kann auf schriftlichen Antrag von der Prüfung zurücktreten. Der Antrag ist unverzüglich beim zuständigen Direktor zu stellen. Im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen; es kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden. Wird der Rücktritt genehmigt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.(2) Erfolgt der Rücktritt ohne die Genehmigung des zuständigen Direktors, gilt die Prüfung als nicht bestanden.(3) Wurde die Prüfung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 abgelegt, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der Prüfung ein Monat verstrichen ist.(4) Wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, erhält für die betreffende Prüfungsleistung die Note »nicht ausreichend« (5,0).(5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen prüfenden oder der Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung der Teilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit »nicht ausreichend« (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen beschließen.(6) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 trifft der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf seinen Vorsitzenden übertragen. Ablehnende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Mündliche Prüfungen, Klausurarbeiten, Semesterarbeiten
§ 8 Mündliche Prüfungen, Klausurarbeiten, Semesterarbeiten(1) Mündliche Prüfungen bestehen aus einem Einzelgespräch von mindestens 15 Minuten zu relevanten Fragen und zur Methodenkompetenz des geprüften Faches. Sofern die mündliche Prüfung eine Präsentation enthält, sollen die Prüflinge über das Verständnis der Inhalte hinaus zeigen, dass sie imstande sind, Präsentationstechniken zur Vermittlung von Inhalten sinnvoll einzusetzen. Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüfenden abgenommen, von denen mindestens eine prüfende Person den zu prüfenden Fachbereich vertritt.(2) Klausurarbeiten sind schriftliche oder gestalterische Arbeiten, in denen nachgewiesen werden soll, dass selbstständig in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln eine Aufgabe mit den geläufigen Methoden des Faches bearbeitet werden kann und Wege zu einer Lösung gefunden werden können. Für eine Klausurarbeit ist ein Bearbeitungszeitraum von mindestens 60 Minuten vorzusehen.(3) Semesterarbeiten sind praktische und schriftliche Studienarbeiten, die entsprechend dem Studienplan in einem bestimmten Zeitraum von den Studierenden mit Korrekturhilfe der zuständigen Lehrkräfte angefertigt werden. Teil einer Semesterarbeit können auch eine oder mehrere Abschlusspräsentationen sein. Bei der Beurteilung sind alle von den Studierenden in der Studienzeit, die der Bewertung zugrunde liegt, angefertigten Arbeiten in dem betreffenden Fach zu berücksichtigen. Zahl und Umfang der vorgelegten Arbeiten sind bei der Bewertung mit zu berücksichtigen. Eine Semesterarbeit wird in der Regel von einem Prüfer beurteilt, der den zu prüfenden Fachbereich in der Lehre vertritt. Semesterarbeiten können arbeitsteilig in Gruppen erfolgen, wenn die als Prüfungsleistung zu bewertenden Beiträge der einzelnen Gruppenmitglieder auf Grund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, unterscheidbar und bewertbar sind. Sozialkompetenzen, insbesondere Teamfähigkeit, Engagement und Motivation können in die Beurteilung mit einfließen.(4) Als Semesterarbeiten gelten außerdem1. Konzerte und Studioprojekte und die ihnen zugrunde liegenden hierfür erstellten musikalischen und performerischen Programme. Für ein Konzert oder einen Tonträger ist ein Programm mit einer Länge von mindestens 20 Minuten vorzusehen,2. solistische Livevorspiele (Playback oder Begleitung) im Studiengang »Popmusikdesign«, Schwerpunkt Instrumentalmusik/Gesang. Das solistische Livevorspiel beinhaltet a) im Grundstudium den Vortrag von mindestens drei Kompositionenb) im Projektstudium den Vortrag von fünf Kompositionen aus mindestens zwei unterschiedlichen Stilrichtungen. Zulässig sind auch Fremdkompositionen.
Praktische Studienzeit
§ 9 Praktische Studienzeit(1) Während des dritten und fünften Semesters absolvieren die Studierenden jeweils ein zwölfwöchiges Praktikum, wovon eines ein Betriebspraktikum in der Musikwirtschaft ist. Das andere Praktikum kann als Betriebspraktikum oder als Projektpraktikum abgeleistet werden. Die Studiengangsleitung muss dem Praktikum vor der Aufnahme zustimmen. Näheres zur Zustimmung kann in einer Praktikumsordnung der Studiengänge geregelt werden.(2) Das Betriebspraktikum kann in allen Bereichen der Musikwirtschaft, insbesondere bei Tonträgerfirmen, Verlagen, Veranstaltern, Managementagenturen, Rundfunkveranstaltern oder Tonstudios absolviert werden. Es kann auf bis zu zwei verschiedene Betriebe je Praktikum aufgeteilt werden; die Praktikumsdauer je Betrieb beträgt mindestens vier Wochen. Die Studierenden bemühen sich selbst um einen Praktikumsplatz; die Popakademie unterstützt sie hierbei im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Näheres zur Organisation der Praktika kann in der jeweiligen Praktikumsordnung der Studiengänge geregelt werden.(3) Das Projektpraktikum kann in einem Team aus Studierenden beider Studiengänge absolviert werden.(4) Das Projektpraktikum im Studiengang »Popmusikdesign« besteht aus der Planung und Umsetzung eines Band- und Konzertprojekts. Dieses beinhaltet insbesondere1. die Produktion und Veröffentlichung einer Demo-CD mit mindestens zwölf Titeln,2. die Erstellung eines Konzertprogramms mit einer Dauer von mindestens 100 Minuten,3. die Durchführung einer überregionalen Konzerttournee mit mindestens acht Konzerten innerhalb von zwölf Wochen,4. den Entwurf und die Umsetzung eines Vermarktungskonzepts für den Künstler oder die Band und5. die Durchführung eines Präsentationskonzerts einschließlich Videodokumentation.(5) Das Projektpraktikum im Studiengang »Musikbusiness« besteht in der Planung und Umsetzung eines Projekts mit unmittelbarem Bezug zur Musikwirtschaft. Dies beinhaltet beispielsweise1. die Durchführung eines Band- und Konzertprojekts nach Absatz 4,2. die Durchführung einer Single- oder Albumveröffentlichung,3. die Umsetzung einer Existenzgründung,4. die Durchführung eines Forschungsprojekts (insbesondere Trendstudien und neue Geschäftsmodelle) oder5. die Durchführung eines Musik-Events oder einer Eventreihe.(6) Im Studiengang »Popmusikdesign« ist jedes Praktikum durch einen schriftlichen Praktikumsbericht zu dokumentieren, der der zuständigen Studiengangsleitung bis zum Ende des laufenden Semesters vorzulegen ist. Näheres zu den Abgabeterminen der Praktikumsberichte kann in der jeweiligen Praktikumsordnung der Studiengänge geregelt werden. Das Betriebspraktikum ist zusätzlich durch eine schriftliche Bescheinigung des Betriebs nachzuweisen, in dem das Praktikum abgeleistet wurde.(7) Im Studiengang »Musikbusiness« gelten beide Praktika als Teilprüfungen im Modul IV »Praxis und Forschung«. Prüfungsform und ECTS-Umfang sind in § 17 Abs. 3 geregelt. Näheres zu den Abgabeterminen der Nachweise kann in einer Praktikumsordnung des Studiengangs geregelt werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.