Verordnung des Staatsministeriums über die Prüfung in den Bachelor-Studiengängen »Musikbusiness« und »Popmusikdesign« an der Popakademie Baden-Württemberg (Popakademie-Prüfungsverordnung) Vom 8. Oktober 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 08.10.2003
- Fundstelle:
- GBl. 2003, 673
Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 7 Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß(1) Wer wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihm nicht zu vertretenden Grundes gehindert ist, an einer Prüfung teilzunehmen oder diese fortzusetzen, kann auf schriftlichen Antrag von der Prüfung zurücktreten. Der Antrag ist unverzüglich beim zuständigen Direktor zu stellen. Im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Wird der Rücktritt genehmigt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.(2) Erfolgt der Rücktritt ohne die Genehmigung des zuständigen Direktors, gilt die Prüfung als nicht bestanden.(3) Wurde die Prüfung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 abgelegt, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der Prüfung ein Monat verstrichen ist.(4) Wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, erhält für die betreffende Prüfungsleistung die Note »nicht ausreichend« (5,0).(5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen prüfenden oder der Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung der Teilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit »nicht ausreichend« (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen beschließen.(6) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 trifft der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf seinen Vorsitzenden übertragen. Ablehnende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Grundlagen- und Vertiefungsmodule nach § 11 Abs. 3
Anhang 1:Grundlagen- und Vertiefungsmodule nach § 11 Abs. 3 Modul I - Musikwirtschaftliche Grundlagen Prüfung1 ECTS 1. Schlüsselqualifikationen 1.1 Selbstmanagement 1.2 Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens TNTN 0,50,5 1.3 Grundlagen zu den Methoden der empirischen Sozialforschung TN 1 2. Künstlerische Grundlagen 2.1 Popmusikproduktion Kl 6 2.2 Image, Stage, Performance Vor / mP 6 3. Grundlagen des Musikbusiness 3.1 Künstlerentwicklung und Verwertung Sa 6 3.2 Existenz- und Unternehmensgründung Vor / mP 6 Modul II - Vertiefungen Prüfungen2 ECTS Unternehmensmanagement KL 8 Musikwirtschaft KL 8 Medienkunde und Kommunikation KL 8 Business Affairs KL 8 Popmusikgeschichte KL 2
Teilprüfungen nach § 17 Abs. 2
Anhang 2:Teilprüfungen nach § 17 Abs. 2Pflichtmodule Studienschwerpunkt »Instrumentalmusik/Gesang«: 1. Instrument/Gesang 4 Semesterarbeiten 2. Keyboard/Gitarre 2 Semesterarbeiten 3. Bandcoaching/Studioarbeit Semesterarbeit 4. Songanalyse/Musiktheorie/Gehörbildung Klausur oder mündliche Prüfung 5. Recording und Livetechnik I Klausur oder Semesterarbeit 6. Texten oder Arranging/PC-Producing Semesterarbeit 7. Performance/Bühnenarbeit Semesterarbeit 8. Bandtraining/Ensembleleitung Semesterarbeit Studienschwerpunkt »Songwriting/Komposition«: 1. Songwriting/Komposition 2 Semesterarbeiten 2. Keyboard/Gitarre 2 Semesterarbeiten 3. Bandcoaching/Studioarbeit Semesterarbeit 4. Songanalyse/Musiktheorie/Gehörbildung Klausur oder mündliche Prüfung 5. Recording und Livetechnik I Klausur oder Semesterarbeit 6. Recording und Livetechnik II Semesterarbeit 7. Texten Semesterarbeit 8. Bandtraining/Ensembleleitung Semesterarbeit 9. International Songwriting Semesterarbeit Studienschwerpunkt »Producing/DJ-Producing« 1. Producing/DJ-Producing 2 Semesterarbeiten 2. Keyboard/Gitarre 2 Semesterarbeiten 3. Bandcoaching/Studioarbeit Semesterarbeit 4. Songanalyse/Musiktheorie/ Gehörbildung Klausur oder mündliche Prüfung 5. Recording und Livetechnik I Klausur oder Semesterarbeit 6. Recording und Livetechnik II Semesterarbeit 7. Bandtraining/Ensembleleitung Semesterarbeit 8. International Songwriting Semesterarbeit Wahlmodule I 1. Tonträgerproduktion (mindestens 20 Minuten) Semesterarbeit 2. Multimedia Projekt (beispielsweise Internet, CD-Rom, Live) Semesterarbeit 3. Konzertprogramm (Dauer 30 bis 60 Minuten) Semesterarbeit Die Prüfungsbewerber mit den Studienschwerpunkten »Instrumentalmusik/Gesang« und »Songwriting/Komposition« wählen je Semester ein Modul aus Satz 2 Nr. 1 bis 3; die Prüfungsbewerber mit dem Studienschwerpunkt »Producing/DJ-Producing« aus Satz 2 Nr. 1 und 2.Wahlmodule II 4. Musikbusiness Klausur oder mündliche Prüfung 5. Existenzgründung Klausur oder mündliche Prüfung 6. Projektmanagement und Networking Klausur oder mündliche Prüfung 7. Artist Development Klausur oder mündliche Prüfung 8. Digitale Applikationen Klausur oder mündliche Prüfung 9. Multimediatechnologie/optische Gestaltung Semesterarbeit 10. Kommunikationswissenschaft Klausur oder mündliche Prüfung 11. Popkultur Semesterarbeit 12. Popmusikgeschichte II Semesterarbeit 13. Musiktheorie/Arrangement Semesterarbeit
Teilprüfungen nach § 17 Abs. 3
Anhang 3:Teilprüfungen nach § 17 Abs. 3 Modul III - Basismodul Projektstudium Prüfung3 ECTS MB-Basis KL 4 Kolloquium zur Schwerpunktbildung TN 6 Modul IV - Praxis und Forschung Prüfung ECTS Projektmanagement und Networking mP 4 Projekt 1 Vor + Sa 10 Projekt 2 Vor + Sa 10 Projekt 3 Vor 4 Praktikum 1 PBer 16 Praktikum 2 PBer 16 Modul V - Pflicht-Vertiefungen (jeweils 4 ECTS pro Lehrveranstaltung; Prüfungsform: s. Beschreibung Modul VI) Businessmanagement Communitymanagement Marketing- / Vertriebsmanagement Künstlerentwicklung Digital Innovation Management 1 Strategisches Unternehmensmanagement Existenzgründung Strategisches Unternehmensmanagement Artist Development Strategisches Unternehmensmanagement 2 Finanzen, Kostenrechnung & Controlling Artist Development Artist Development Kommunikationswissenschaft Marketing 3 Musikrecht Musikrecht Popkultur Musikrecht Musikrecht 4 Digitale Applikationen Kommunikationswissenschaft Kommunikationswissenschaft Popmusikgeschichte Digitale Applikationen 5 Marketing Popkultur Marketing Musiktheorie / Songanalyse Popkultur 6 Virtuelle Akteure Modul VI - Wahlpflichtmodul - Zur Auswahl stehende Lehrveranstaltungen Lehrveranstaltungen -Typ »prozessorientierte Vertiefung« Prüfung ECTS Existenzgründung KL oder mP 4 Strategisches Unternehmensmanagement KL oder mP 4 Finanzen, Kostenrechnung & Controlling KL oder mP 4 Artist Development KL oder mP 4 Musiktheorie / Songanalyse Sa 4 Popkultur Sa 4 Kommunikationswissenschaft KL oder mP 4 Multimediatechnologie / optische Gestaltung Sa 4 Musikrecht KL oder mP 4 Popmusikgeschichte / Repertoire Sa 4 Sound: Recording- und Livetechnik KL oder mP 4 Bandtraining / Ensembleleitung Sa 4 Marketing KL oder mP 4 Digitale Applikationen KL oder mP 4 Künstlermanagement KL oder mP 4 Tonträgerindustrie und Musikvertrieb KL oder mP 4 Verlag KL oder mP 4 Medien KL oder mP 4 Konzerte und Events KL oder mP 4 Virtuelle Akteure KL oder mP 4
Auf Grund von § 6 Abs. 5 des Akademiengesetzes (AkadG) vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2007 (GBl. S. 339), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Buchst. b der AkadG-Zuständigkeits- und Gebührenverordnung vom 27. Mai 2003 (GBl. S. 272), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2008 (GBI. S. 285), wird verordnet:
Studiengänge und Prüfungen
§ 1 Studiengänge und Prüfungen(1) Die Popakademie Baden-Württemberg bietet eine Ausbildung in den Studiengängen »Popmusikdesign« und »Musikbusiness« an.(2) Das Studium an der Popakademie dauert in der Regel drei Jahre und erfolgt in zwei aufeinander folgenden Stufen (Grundstudium und Projektstudium). Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die für die Berufsausbildung notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse erworben wurden und die Fähigkeit gegeben ist, künstlerische und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbstständig anzuwenden.
Zulassung zu den Modul-Teilprüfungen
§ 10 Zulassung zu den Modul-Teilprüfungen(1) Zu den Modul-Teilprüfungen des Grundstudiums wird zugelassen, wer1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt, oder im Studiengang »Popmusikdesign« die Zusatzprüfung für Studienbewerber ohne Hochschulreife nach § 10 der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Popakademie Baden-Württemberg bestanden hat,2. die Eignungsprüfung für den gewählten Studiengang bestanden hat,3. an den Lehrveranstaltungen der entsprechenden Module teilgenommen hat, die in der Teilprüfung geprüft werden und4. die zeitlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 eingehalten hat.(2) Die Zulassung zu den Teilprüfungen in den verschiedenen Modulen eines Semesters erfolgt ohne weiteren Antrag, nachdem der regelmäßige Besuch der Lehrveranstaltung festgestellt wurde.(3) Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen werden im Studierendensekretariat beziehungsweise durch die jeweilige Studiengangsleitung geführt.(4) Nicht zugelassen wird, wer1. die Nachweise nach Absatz 3 nicht oder nicht vollständig erbracht hat,2. den Prüfungsanspruch verloren hat oder3. sich in demselben oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.(5) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung.
Module im Grundstudium
§ 11 Module im Grundstudium(1) Durch die Prüfungen im Grundstudium soll nachgewiesen werden, dass die inhaltlichen Grundlagen erworben wurden, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. Die bestandenen Prüfungen im Grundstudium berechtigen zum Projektstudium in den Studiengängen »Popmusikdesign« oder »Musikbusiness« im dritten bis sechsten Semester.(2) Die Prüfungen im Grundstudium im Studiengang »Popmusikdesign« umfassen im ersten und zweiten Semester unter Berücksichtigung der Studienschwerpunkte »Instrumentalmusik/Gesang«, »Songwriting/Komposition« und »Producing/DJ- Producing« Teilprüfungen in folgenden Prüfungsfächern: Pflichtmodule 1. Instrument/Gesang oder Songwriting/Komposition oder Producing/DJ-Producing 2 Semesterarbeiten 2. Keyboard/Gitarre 2 Semesterarbeiten 3. Popmusikgeschichte Klausur oder mündliche Prüfung 4. Recording/Produktion/Arrangement Klausur oder mündliche Prüfung 5. Musiktheorie/Gehörbildung Klausur oder mündliche Prüfung 6. Musikbusiness Grundlagen I Semesterarbeit 7. Musikbusiness Grundlagen II Präsentation und mündliche Prüfung 8. Künstlerische Grundlagen I Klausur 9. Künstlerische Grundlagen II Präsentation und mündliche Prüfung 10. Tonträgerproduktion (mindestens 10 Minuten) Semesterarbeit 11. Konzertprogramm (Dauer 20 bis 40 Minuten) Semesterarbeit Das Pflichtfach Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend dem Studienschwerpunkt zu wählen. Die Prüfungsbewerber mit dem Studienschwerpunkt »Songwriting/Komposition« wählen je Semester ein Projekt nach Satz 1 Nr. 10 und 11. Für Prüfungsbewerber mit dem Studienschwerpunkt »Producing/DJ-Producing« ist das Pflichtmodul nach Satz 1 Nr. 10 und für Prüfungsbewerber mit dem Studienschwerpunkt »Instrumentalmusik/Gesang« ist das Pflichtmodul nach Satz 1 Nr. 11 Pflichtfach je Semester.(3) Die Prüfungen im Grundstudium im Studiengang »Musikbusiness« umfassen im ersten und zweiten Semester die Teilprüfungen in Grundlagen- und Vertiefungsmodulen. Sie sind im Anhang 1 zu dieser Prüfungsverordnung aufgeführt. Näheres zu den Lehrveranstaltungsmodi der einzelnen Lehrveranstaltungen ist im Modulhandbuch und in der Studienordnung des Studiengangs »Musikbusiness« geregelt.(4) Durch den erfolgreichen Abschluss eines Moduls oder Teilmoduls wird kein Anspruch auf Teilnahme an demselben Modul oder Teilmodul im darauf folgenden Studienjahr erworben. Bei der Zulassung werden die Wünsche der Studierenden im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden jährlichen Kapazitäten berücksichtigt. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet der Prüfungsausschuss nach dem Grad der bislang nachgewiesenen Qualifikation. Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, entscheidet das Los.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die Noten für die einzelnen Teilprüfungen werden vom jeweiligen Fachprüfer vorgeschlagen, vom Prüfungsausschuss festgesetzt und dem Kandidaten mitgeteilt.(2) Die Leistungen in den einzelnen Teilprüfungen sind mit folgenden Noten zu bewerten: 1 = sehr gut: eine hervorragende Leistung; 2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (3) Ist eine Zweitkorrektur nach § 13 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3 für eine Teilprüfung bestellt, so ergibt sich die Note der Teilprüfung aus dem Durchschnitt der von beiden Prüfenden für die Prüfungsleistung gegebenen Noten. Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimale hinter dem Komma berücksichtigt. Die Note der Teilprüfung lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5: sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5: gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5: befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0: ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0: nicht ausreichend. (4) Das Grundstudium ist erfolgreich abgelegt, wenn sämtliche Teilprüfungen bestanden sind. Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note der Teilprüfung mindestens »ausreichend« lautet.(5) Die Gesamtnote des einzelnen Moduls errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den einzelnen Teilprüfungen. Für die Berechnung der Gesamtnote gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.(6) Zusätzlich zu den Noten werden auf Antrag ECTS-Noten für Teilmodulprüfungen und für Module nach folgender Skala vergeben (ECTS-Note und Quote): A: gehört zu den besten 10 Prozent der Studierenden, die das Teilmodul oder Modul bestanden haben, B: gehört zu den nächsten 25 Prozent der Studierenden, die das Teilmodul oder Modul bestanden haben, c: gehört zu den nächsten 30 Prozent der Studierenden, die das Teilmodul oder Modul bestanden haben, D: gehört zu den nächsten 25 Prozent der Studierenden, die das Teilmodul oder Modul bestanden haben, E: gehört zu den letzten 10 Prozent der Studierenden, die das Teilmodul oder Modul bestanden haben, FX: nicht bestanden (failed); es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden, F: nicht bestanden (failed); es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich. Hierzu sind die Noten aller Teilmodulprüfungen oder Module vergleichbarer Art von mindestens drei Vorgängerjahrgängen in eine Häufigkeitsverteilung einzubringen.
Wiederholung von Prüfungen im Grundstudium
§ 13 Wiederholung von Prüfungen im Grundstudium(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Teilprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses, sie kann vom zuständigen Direktor im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis auf sechs Monate verlängert werden. Der Termin wird für jedes Pflichtfach von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem zuständigen Direktor festgelegt. Wird dieser Termin versäumt, gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden, es sei denn, dass das Versäumnis vom Prüfling nicht zu vertreten ist. Der Termin für die Wiederholung der Prüfung ist mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen Bekanntgabe und Wiederholungstermin mindestens eine Frist von drei Wochen einzuhalten.(2) Wird eine schriftliche Teilprüfung auch in der Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens »ausreichend« (4,0) bewertet, werden die Prüfungsleistungen der Wiederholungsprüfung auf Antrag der Studierenden beim zuständigen Direktor zusätzlich in einer Zweitkorrektur bewertet und die Note nach § 12 Abs. 3 ermittelt. Das Ergebnis einer Wiederholungsprüfung ersetzt die Note der Erstprüfung im entsprechenden Teilmodul.(3) Eine zweite Wiederholungsprüfung einer Teilprüfung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn nur eine Teilprüfung des Grundstudiums auch in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden worden ist. Die zweite Wiederholungsprüfung wird als mündliche Prüfung durchgeführt, soweit als Prüfungsleistung eine Klausur oder mündliche Prüfung vorgesehen ist, und dauert mindestens 20, höchstens 35 Minuten. Als Ergebnis ist nur »bestanden« oder »nicht bestanden« möglich. Sind als Prüfungsleistungen eine oder mehrere Semesterarbeiten vorgesehen, sind diese auch in der zweiten Wiederholungsprüfung zu erbringen.
Zeugnis
§ 14 Zeugnis(1) Über das erfolgreich abgelegte Grundstudium ist innerhalb von vier Wochen nach der letzten Teilprüfung ein Zeugnis auszustellen, das die in den Teilprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.(2) Der schriftliche Bescheid über das nicht erfolgreich abgelegte Grundstudium ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.(3) Wer das Grundstudium endgültig nicht bestanden hat, erhält auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Prüfungsnachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen, deren Noten und die zum Bestehen des Grundstudiums noch fehlenden Prüfungsleistungen. Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass das Grundstudium nicht bestanden wurde.
Umfang
§ 15 UmfangDie Bachelorprüfung besteht aus den Teilprüfungen und der Bachelorarbeit.
Zulassung
§ 16 Zulassung(1) Für die Zulassung zu den Teilprüfungen der Bachelorprüfung und zur Bachelorarbeit muss das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen sein. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 1 entsprechend.(2) Für die Zulassung zu den Teilprüfungen in den verschiedenen Prüfungsfächern eines Semesters kann ein gemeinsamer Antrag eingereicht werden. Der Antrag ist rechtzeitig und schriftlich beim Studierendensekretariat zu stellen.(3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen; hierbei kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die im Studierendensekretariat vorliegen;2. die Nachweise über die Teilnahme an der praktischen Studienzeit (§ 9); diese sind dem Studierendensekretariat spätestens bei der Anmeldung zur Bachelorarbeit vorzulegen.(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn1. die Nachweise nach Absatz 3 nicht erbracht sind,2. die Unterlagen unvollständig sind,3. der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin den Prüfungsanspruch verloren hat oder4. sich in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.(5) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung zu den Teilprüfungen und zur Bachelorarbeit der Bachelorprüfung.
Teilprüfungen
§ 17 Teilprüfungen(1) Die Teilprüfungen der Bachelorprüfung können frühestens nach erfolgreich abgeschlossenem Grundstudium abgelegt werden. Sie sind bis zum Ende des sechsten Semesters abzulegen. Eine Teilprüfung ist unmittelbar im Anschluss an den Studienabschnitt des entsprechenden Teilmoduls abzulegen. Die Bachelorarbeit soll im sechsten Semester vorgelegt werden. § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.(2) Die Bachelorprüfung im Studiengang »Popmusikdesign« umfasst im dritten bis sechsten Semester unter Berücksichtigung der Studienschwerpunkte »Instrumentalmusik/Gesang«, »Songwriting/Komposition« und »Producing/DJ Producing« Teilprüfungen in den Fächern des Projektstudiums. Diese sind im Anhang 2 zu dieser Prüfungsverordnung aufgeführt. Alle Prüfungsbewerber wählen mindestens fünf Projekte aus Satz 4 Nr. 4 bis 13. Davon ist in jedem Fall ein Projekt aus Satz 4 Nr. 4 bis 8 zu wählen. Pro Semester ist in der Regel eine Prüfung abzulegen.(3) Die Bachelorprüfung im Studiengang »Musikbusiness« umfasst unter Berücksichtigung der Studienschwerpunkte »Künstler-Entwicklung«, »Marketing/Vertriebsmanagement«, »Business-Management«, »Community-Management« und »Digital Innovation Management« im dritten bis sechsten Semester Teilprüfungen in den Modulen des Projektstudiums, die in Anlage 3 aufgeführt sind.Sämtliche unter Modul V aufgeführten Lehrveranstaltungen können von Studierenden auch als Wahlpflicht-Lehrveranstaltung im Rahmen von Modul VI gewählt werden, sofern sie nicht schon ohnehin im Rahmen der Schwerpunktbildung belegt werden müssen oder bereits wurden. Zu den Pflicht-Vertiefungen sind noch Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS (beim Studienschwerpunkt Digital Innovation Management) beziehungsweise 16 ECTS (bei alle anderen Studienschwerpunkte) zu wählen. Modul VII - Abschlussarbeit Prüfung ECTS Kolloquium zur Anfertigung der Abschlussarbeit TN 2 Bachelorarbeit BA 12 (4) Wird eine Teilprüfung der Bachelorprüfung nicht bestanden, gilt § 13 entsprechend.(5) § 11 Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.
Bachelorarbeit
§ 18 Bachelorarbeit(1) Die Bachelorarbeit soll die Fähigkeit zeigen, ein Problem aus dem Bereich Popmusikdesign und Musikbusiness selbstständig zu bearbeiten und darzustellen.(2) Die Bachelorarbeit umfasst im Studiengang »Popmusikdesign« die Produktion eines Albums oder ein Konzert von mindestens 30 Minuten Länge. Die Bachelorarbeit im Studiengang »Musikbusiness« kann die Entwicklung eines Businessplanes für die Vermarktung eines Tonträgers oder einer Geschäftsidee, die Projektentwicklung von Künstlern mit CD oder die fiktive oder reale Gründung eines Unternehmens im Musikbereich in den in Satz 7 genannten Berufsbereichen sowie jede weitere Bearbeitung einer für die Fachdisziplin relevanten wissenschaftlichen Fragestellung umfassen. Gruppenarbeit ist zulässig. § 8 Abs. 3 Satz 6 gilt entsprechend. In diesem Fall müssen die Kandidaten eine Erklärung darüber abgeben, wer in der Gruppenarbeit die einzelnen Berufsbereiche vertreten wird.Berufsbereiche in der Bachelorarbeit im Studiengang »Popmusikdesign« sind1. Instrumentalmusik/Gesang,2. Songwriting,3. Producing/DJ-Producing.Berufsbereiche in der Bachelorarbeit im Studiengang »Musikbusiness« sind1. Künstlerentwicklung,2. Marketing-/Vertriebsmanagement,3. Business-Management,4. Community-Management,5. Digital Innovation Management.(3) Die Bearbeitungszeit beträgt neun Wochen. Dies entspricht einem Umfang von 12 ECTS. Das Thema ist so zu stellen, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verlängern.(4) Das Thema der Bachelorarbeit wird vom zuständigen Direktor im Einvernehmen mit der jeweiligen Studiengangsleitung vergeben. Den Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Im Studiengang Musikbusiness wählen die Studierenden selbstständig und spätestens am Semesteranfang des sechsten Fachsemesters ein Thema für die Bachelorarbeit. Gelingt es den Studierenden nicht, ein Thema zu wählen, weist ihnen die Studiengangsleitung ein Thema und einen Betreuer zu. Die Bearbeitungszeit beginnt mit der Anmeldung der Arbeit bei der Studiengangsleitung. Die Anmeldung ist spätestens am Ende des sechsten Fachsemesters vorzunehmen. Ausnahmen können nur auf begründeten Antrag von der Studiengangsleitung gewährt werden.
Abgabe und Bewertung der Bachelorarbeit
§ 19 Abgabe und Bewertung der Bachelorarbeit(1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß bei der von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Stelle abzugeben. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit »nicht ausreichend« bewertet.(2) Die Bachelorarbeit ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 5 Abs. 4 zu beurteilen. Bei Bachelorarbeiten, die in Gruppenarbeit erstellt wurden, wird bei jedem Kandidaten die Qualifikation in dem Berufsbereich bewertet, in dem er oder sie die Prüfung ablegt.(3) Die Benotung der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 5 Abs. 4 gegebenen Noten. Bei Abweichungen von mehr als einer Note bestellt der Prüfungsausschuss eine dritte prüfende Person, die im Rahmen der beiden zunächst abgegebenen Noten die Note festsetzt. § 12 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über Beschwerden und Eingaben im Zusammenhang mit der Bachelorarbeit.
Bachelorgrad
§ 2 BachelorgradIst die Bachelorprüfung bestanden, so verleiht die Popakademie Baden-Württemberg die Bezeichnung Bachelor of Arts (B.A.), Fachrichtung »Popmusikdesign« oder Bachelor of Arts (B.A.), Fachrichtung »Musikbusiness«.
Endnote
§ 20 Endnote(1) Für die Benotung der Teilprüfungen gilt § 12 Abs. 1 bis 3 entsprechend.(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn jede Teilprüfung sowie die Bachelorarbeit mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist.(3) Für den Studiengang »Popmusikdesign« gilt folgende Regelung zu Modulnoten: Die jeweilige Modulnote stellt einen Durchschnitt der einzelnen, gewichteten Noten der Teilprüfungen dar. Die jeweiligen Noten der Teilprüfungen innerhalb der Module erhalten ihr Gewicht aus dem Umfang der auf sie entfallenden ECTS-Punkte. In die Gesamtnote der Bachelorprüfung im Studiengang »Popmusikdesign« gehen die Modulnoten des Grundstudiums mit einer Gewichtung von 20 Prozent, die Note für die Bachelorarbeit mit einer Gewichtung von 40 Prozent und die Modulnoten des Projektstudiums mit einer Gewichtung von 40 Prozent ein.(4) Für den Studiengang »Musikbusiness« gilt folgende Regelung zu Modulnoten: Die jeweilige Modulnote stellt einen Durchschnitt der einzelnen, gewichteten Noten der Teilprüfungen dar. Die jeweiligen Noten der Teilprüfungen innerhalb der Module erhalten ihr Gewicht aus dem Umfang der auf sie entfallenden ECTS-Punkte. In die Gesamtnote der Bachelorprüfung im Studiengang »Musikbusiness« gehen die Modulnoten der Module I und II mit einer Gewichtung von 10 Prozent, die Modulnote aus Modul VII (Bachelorarbeit) mit einer Gewichtung von 30 Prozent und die Modulnoten der Module III bis VI mit einer Gewichtung von 60 Prozent ein. Bei der Ermittlung der Note wird eine Stelle nach dem Komma berücksichtigt; alle anderen Stellen entfallen.(5) Zusätzlich wird auf Antrag die Endnote der Bachelorprüfung als relative ECTS-Note nach folgender Skala ausgewiesen (ECTS-Note, Quote): A: gehört zu den besten 10 Prozent der Studierenden, die die Bachelorprüfung bestanden haben, B: gehört zu den nächsten 25 Prozent der Studierenden, die die Bachelorprüfung bestanden haben, c: gehört zu den nächsten 30 Prozent der Studierenden, die die Bachelorprüfung bestanden haben, D: gehört zu den nächsten 25 Prozent der Studierenden, die die Bachelorprüfung bestanden haben, E: gehört zu den letzten 10 Prozent der Studierenden, die die Bachelorprüfung bestanden haben. Hierzu sind die Noten aller bestandenen Bachelorprüfungen von mindestens drei Vorgängerjahrgängen in eine Häufigkeitsverteilung einzubringen.
Wiederholung der Bachelorarbeit und der Teilprüfungen
§ 21 Wiederholung der Bachelorarbeit und der Teilprüfungen(1) Die Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt. In diesem Fall ist innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses beim Prüfungsausschuss die Ausgabe eines neuen Themas zu beantragen. § 13 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.(2) Für jede Teilprüfung werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem zuständigen Direktor pro Semester ein Prüfungstermin und ein Wiederholungstermin festgesetzt. Im Falle einer nicht bestandenen oder als nicht bestanden geltenden Teilprüfung ist die Wiederholungsprüfung am jeweils nächsten Prüfungs- oder Wiederholungstermin abzulegen; sie kann in begründeten Fällen vom Vorsitz des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem zuständigen Direktor auf einen späteren Termin verlegt werden. § 13 Abs. 1 sowie Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.(3) Wird eine schriftliche Teilprüfung auch in der Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens »ausreichend« (4,0) bewertet, werden die Prüfungsleistungen der Wiederholungsprüfung in dem betreffenden Fach zusätzlich von einer zweiten Person bewertet. In diesem Falle findet für die Ermittlung der betreffenden Fachnote § 12 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Zeugnis
§ 22 Zeugnis(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes und mit dem Siegel der Popakademie Baden-Württemberg versehenes Zeugnis über die erreichte Gesamtnote der Bachelorprüfung mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung. Dieses Zeugnis weist die Noten der einzelnen Teilprüfungen gemäß § 17 Abs. 2 und 3, die Note der Bachelorarbeit und die Gesamtzahl der Studiensemester gesondert aus. Dieses wird durch das national und international anerkannte Diploma Supplement ergänzt. Studierende des Studiengangs Musikbusiness erhalten zudem eine narrative Beurteilung ihrer Leistungen aus den drei Projekten in Modul IV. Diese Beurteilung basiert auf einer Einschätzung der jeweiligen Projektleitung und beinhaltet die Dokumentation der individuellen fachlichen und sozialen Beteiligung und Aktivität innerhalb der Gruppenarbeiten im Rahmen des jeweiligen Projektes.(2) Der schriftliche Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.(3) § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
Bachelorurkunde
§ 23 Bachelorurkunde(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird die Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung der Bachelorbezeichnung beurkundet.(2) Die Urkunde wird von den Mitgliedern des Direktoriums unterzeichnet und mit dem Siegel der Popakademie Baden-Württemberg versehen.
Ungültigkeit der Bachelorprüfung
§ 24 Ungültigkeit der Bachelorprüfung(1) Wird eine Täuschung gemäß § 7 Abs. 4 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, können die Mitglieder des Direktoriums nachträglich die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und die Prüfung als nicht bestanden erklären.(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann der Prüfungsausschuss unter Würdigung des Gewichts des Zulassungsmangels die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen.(3) Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Bachelorurkunde sind einzuziehen. Die Entscheidung nach Absatz 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 25 Einsicht in die PrüfungsaktenInnerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird auf Antrag einmalig Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Der Antrag ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Popakademie-Prüfungsverordnung vom 8. Oktober 2003 (GBl. S. 673), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. August 2008 (GBl. S. 300, 301), außer Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.(2) Für Studierende der Popakademie Baden-Württemberg, die das Projektstudium bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gilt die Popakademie-Prüfungsverordnung vom 8. Oktober 2003 (GBl. S. 673) in der Fassung vom 27. August 2008 (GBl. S. 300, 301).
Prüfungsfristen, Studienumfang und Leistungspunktesystem
§ 3 Prüfungsfristen, Studienumfang und Leistungspunktesystem(1) Das Grundstudium für beide Studiengänge soll in der Zeit zwischen dem Beginn des ersten Semesters und dem Ende des zweiten Semesters abgeschlossen werden. Sind nicht alle Teilprüfungen bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters abgelegt, so erlischt der Prüfungsanspruch für die nachfolgenden Module. Dies gilt nicht, wenn die Fristüberschreitung vom Prüfling nicht zu vertreten ist. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss.(2) Das Projektstudium für beide Studiengänge soll in der Zeit zwischen dem Anfang des dritten Semesters und dem Ende des sechsten Semesters abgeschlossen werden; das Projektstudium darf sich auch drei Monate über das Ende des sechsten Semester hinaus erstrecken.(3) Die Termine der Prüfungen und Teilprüfungen sowie die Zulassungstermine für diese Prüfungen legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem zuständigen Direktor fest. Die Termine sind mindestens sechs Wochen vorher in der Popakademie durch Aushang bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen der Neubekanntgabe und dem neuen Prüfungstermin mindestens eine Frist von drei Wochen einzuhalten. Ungeachtet dessen haben die Studierenden die Verpflichtung, sich rechtzeitig über die jeweiligen Prüfungstermine zu informieren.(4) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Ein Semester entspricht den europäischen Standardisierungen im Rahmen des ECTS folgend 30 ECTS-Punkten, ein Studienjahr demnach 60 ECTS-Punkten. Der Gesamtumfang der für den Erwerb des Bachelorgrades zu erbringenden Leistungspunkte beträgt 180. Einem ECTS-Leistungspunkt liegen ungefähr 30 Arbeitsstunden zu Grunde. Jedem Modul und seinen einzelnen Teilmodulen werden entsprechend dem dazugehörenden Arbeitsaufwand ECTS-Leistungspunkte zugeordnet.
Prüfungsausschuss
§ 4 Prüfungsausschuss(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsverordnung eingehalten werden. Er gibt ferner Anregungen zur Reform des Studienplanes, der Studienordnung und der Prüfungsverordnung.(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederbestellung ist möglich; bei vorzeitigem Ausscheiden wird eine Nachfolge für die restliche Amtszeit bestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, dessen Vorsitz und Stellvertretung werden von den Mitgliedern des Direktoriums und der Studiengangsleitung, gegebenenfalls nach Anhörung der hauptberuflichen Mitglieder des Lehrkörpers bestellt. Mitglieder des Prüfungsausschusses können nur hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AkadG, die Projektleiter nach § 3 Abs. 6 AkadG sowie die Direktoren und die Verwaltungsleitung sein. Darüber hinaus können fachberatende Personen ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.(3) Der Prüfungsausschuss hat das Recht, zu den Prüfungen Mitglieder zur Beobachtung zu entsenden.(4) Der Prüfungsausschuss kann die ihm obliegenden Aufgaben teilweise auf seinen Vorsitzenden übertragen; ausgenommen sind die Entscheidungen über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen.(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Verschwiegenheit; soweit sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch das Direktorium zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Prüfungsorgane
§ 5 Prüfungsorgane(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer.(2) Die Prüfer werden aus dem Kreis der hauptberuflichen künstlerischen oder wissenschaftlichen Lehrkräfte und der Projektleiter bestellt. Projektbetreuende, Studiengangskoordinatoren und Lehrbeauftragte können nur zu Prüfern bestellt werden, wenn hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte und Projektleiter nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen; sie dürfen nur neben mindestens einer hauptamtlichen Lehrkraft oder einer Person der Projektleitung zu Prüfern bestellt werden.(3) Die Modul-Teilprüfungen werden von mindestens einem oder einer Prüfenden abgenommen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Als prüfende Person in einer Modul-Teilprüfung kann bestellt werden, wer den zu prüfenden Fachbereich in der Lehre vertritt.(4) Die Bachelorarbeiten werden von einer Prüfungskommission beurteilt, die aus zwei Prüfenden besteht. Die Bestellung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.(5) Die Ausgabe der Themen der Bachelorarbeiten sowie die Betreuung der Arbeiten erfolgt durch hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte, Projektleitende, Lehrbeauftragte oder das Studiengangsmanagement. Betreuende von Bachelorarbeiten gehören der Prüfungskommission an.(6) Für die Prüfer gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder Kunsthochschule oder einer gleichgestellten Hochschule werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Popakademie Gegenstand des Grundstudiums, nicht aber des Projektstudiums sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Popakademie im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.(3) Bei Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen im Bereich der Popmusik und Musikwirtschaft außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, kann die Gleichwertigkeit auch dann festgestellt werden, wenn sie in Umfang und Anforderungen, nicht aber im Inhalt denjenigen des entsprechenden Studiums an der Popakademie im Wesentlichen entsprechen.(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden.(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 12 in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk »bestanden« aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.(6) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule oder einer Akademie in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.(7) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 trifft der Prüfungsausschuss, im Falle des Absatzes 3 im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Direktoriums.
Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 7 Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß(1) Wer wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihm nicht zu vertretenden Grundes gehindert ist, an einer Prüfung teilzunehmen oder diese fortzusetzen, kann auf schriftlichen Antrag von der Prüfung zurücktreten. Der Antrag ist unverzüglich beim zuständigen Direktor zu stellen. Im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen; es kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden. Wird der Rücktritt genehmigt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.(2) Erfolgt der Rücktritt ohne die Genehmigung des zuständigen Direktors, gilt die Prüfung als nicht bestanden.(3) Wurde die Prüfung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 abgelegt, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der Prüfung ein Monat verstrichen ist.(4) Wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, erhält für die betreffende Prüfungsleistung die Note »nicht ausreichend« (5,0).(5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen prüfenden oder der Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung der Teilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit »nicht ausreichend« (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen beschließen.(6) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 trifft der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf seinen Vorsitzenden übertragen. Ablehnende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Mündliche Prüfungen, Klausurarbeiten, Semesterarbeiten
§ 8 Mündliche Prüfungen, Klausurarbeiten, Semesterarbeiten(1) Mündliche Prüfungen bestehen aus einem Einzelgespräch von mindestens 15 Minuten zu relevanten Fragen und zur Methodenkompetenz des geprüften Faches. Sofern die mündliche Prüfung eine Präsentation enthält, sollen die Prüflinge über das Verständnis der Inhalte hinaus zeigen, dass sie imstande sind, Präsentationstechniken zur Vermittlung von Inhalten sinnvoll einzusetzen. Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüfenden abgenommen, von denen mindestens eine prüfende Person den zu prüfenden Fachbereich vertritt.(2) Klausurarbeiten sind schriftliche oder gestalterische Arbeiten, in denen nachgewiesen werden soll, dass selbstständig in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln eine Aufgabe mit den geläufigen Methoden des Faches bearbeitet werden kann und Wege zu einer Lösung gefunden werden können. Für eine Klausurarbeit ist ein Bearbeitungszeitraum von mindestens 60 Minuten vorzusehen.(3) Semesterarbeiten sind praktische und schriftliche Studienarbeiten, die entsprechend dem Studienplan in einem bestimmten Zeitraum von den Studierenden mit Korrekturhilfe der zuständigen Lehrkräfte angefertigt werden. Teil einer Semesterarbeit können auch eine oder mehrere Abschlusspräsentationen sein. Bei der Beurteilung sind alle von den Studierenden in der Studienzeit, die der Bewertung zugrunde liegt, angefertigten Arbeiten in dem betreffenden Fach zu berücksichtigen. Zahl und Umfang der vorgelegten Arbeiten sind bei der Bewertung mit zu berücksichtigen. Eine Semesterarbeit wird in der Regel von einem Prüfer beurteilt, der den zu prüfenden Fachbereich in der Lehre vertritt. Semesterarbeiten können arbeitsteilig in Gruppen erfolgen, wenn die als Prüfungsleistung zu bewertenden Beiträge der einzelnen Gruppenmitglieder auf Grund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, unterscheidbar und bewertbar sind. Sozialkompetenzen, insbesondere Teamfähigkeit, Engagement und Motivation können in die Beurteilung mit einfließen.(4) Als Semesterarbeiten gelten außerdem1. Konzerte und Studioprojekte und die ihnen zugrunde liegenden hierfür erstellten musikalischen und performerischen Programme. Für ein Konzert oder einen Tonträger ist ein Programm mit einer Länge von mindestens 20 Minuten vorzusehen,2. solistische Livevorspiele (Playback oder Begleitung) im Studiengang »Popmusikdesign«, Schwerpunkt Instrumentalmusik/Gesang. Das solistische Livevorspiel beinhaltet a) im Grundstudium den Vortrag von mindestens drei Kompositionenb) im Projektstudium den Vortrag von fünf Kompositionen aus mindestens zwei unterschiedlichen Stilrichtungen. Zulässig sind auch Fremdkompositionen.
Praktische Studienzeit
§ 9 Praktische Studienzeit(1) Während des dritten und fünften Semesters absolvieren die Studierenden jeweils ein zwölfwöchiges Praktikum, wovon eines ein Betriebspraktikum in der Musikwirtschaft ist. Das andere Praktikum kann als Betriebspraktikum oder als Projektpraktikum abgeleistet werden. Die Studiengangsleitung muss dem Praktikum vor der Aufnahme zustimmen. Näheres zur Zustimmung kann in einer Praktikumsordnung der Studiengänge geregelt werden.(2) Das Betriebspraktikum kann in allen Bereichen der Musikwirtschaft, insbesondere bei Tonträgerfirmen, Verlagen, Veranstaltern, Managementagenturen, Rundfunkveranstaltern oder Tonstudios absolviert werden. Es kann auf bis zu zwei verschiedene Betriebe je Praktikum aufgeteilt werden; die Praktikumsdauer je Betrieb beträgt mindestens vier Wochen. Die Studierenden bemühen sich selbst um einen Praktikumsplatz; die Popakademie unterstützt sie hierbei im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Näheres zur Organisation der Praktika kann in der jeweiligen Praktikumsordnung der Studiengänge geregelt werden.(3) Das Projektpraktikum kann in einem Team aus Studierenden beider Studiengänge absolviert werden.(4) Das Projektpraktikum im Studiengang »Popmusikdesign« besteht aus der Planung und Umsetzung eines Band- und Konzertprojekts. Dieses beinhaltet insbesondere1. die Produktion und Veröffentlichung einer Demo-CD mit mindestens zwölf Titeln,2. die Erstellung eines Konzertprogramms mit einer Dauer von mindestens 100 Minuten,3. die Durchführung einer überregionalen Konzerttournee mit mindestens acht Konzerten innerhalb von zwölf Wochen,4. den Entwurf und die Umsetzung eines Vermarktungskonzepts für den Künstler oder die Band und5. die Durchführung eines Präsentationskonzerts einschließlich Videodokumentation.(5) Das Projektpraktikum im Studiengang »Musikbusiness« besteht in der Planung und Umsetzung eines Projekts mit unmittelbarem Bezug zur Musikwirtschaft. Dies beinhaltet beispielsweise1. die Durchführung eines Band- und Konzertprojekts nach Absatz 4,2. die Durchführung einer Single- oder Albumveröffentlichung,3. die Umsetzung einer Existenzgründung,4. die Durchführung eines Forschungsprojekts (insbesondere Trendstudien und neue Geschäftsmodelle) oder5. die Durchführung eines Musik-Events oder einer Eventreihe.(6) Im Studiengang »Popmusikdesign« ist jedes Praktikum durch einen schriftlichen Praktikumsbericht zu dokumentieren, der der zuständigen Studiengangsleitung bis zum Ende des laufenden Semesters vorzulegen ist. Näheres zu den Abgabeterminen der Praktikumsberichte kann in der jeweiligen Praktikumsordnung der Studiengänge geregelt werden. Das Betriebspraktikum ist zusätzlich durch eine schriftliche Bescheinigung des Betriebs nachzuweisen, in dem das Praktikum abgeleistet wurde.(7) Im Studiengang »Musikbusiness« gelten beide Praktika als Teilprüfungen im Modul IV »Praxis und Forschung«. Prüfungsform und ECTS-Umfang sind in § 17 Abs. 3 geregelt. Näheres zu den Abgabeterminen der Nachweise kann in einer Praktikumsordnung des Studiengangs geregelt werden.
Zulassung
§ 16 Zulassung(1) Für die Zulassung zu den Teilprüfungen der Bachelorprüfung und zur Bachelorarbeit muss das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen sein. § 10 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend. Die zeitlichen Vorgaben des § 3 Absatz 2 sind einzuhalten. (2) Für die Zulassung zu den Teilprüfungen der Bachelorprüfung in den verschiedenen Prüfungsfächern eines Semesters kann ein gemeinsamer Antrag eingereicht werden. Der Antrag ist rechtzeitig und schriftlich oder elektronisch beim Studierendensekretariat zu stellen. (3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen; hierbei kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Studierendensekretariat vorliegen,2. die Nachweise über die Teilnahme an den Praktika nach § 9; diese sind dem Studierendensekretariat spätestens bei der Anmeldung zur Bachelorarbeit vorzulegen. (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die Nachweise nach Absatz 3 nicht erbracht sind,2. die Unterlagen unvollständig sind,3. die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber den Prüfungsanspruch verloren hat, weil ihre oder seine Einschreibung gemäß § 5 Absatz 4 AkadG widerrufen wurde, oder4. die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber sich in demselben oder in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. (5) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung zu den Teilprüfungen und zur Bachelorarbeit der Bachelorprüfung.
Zeugnis
§ 14 Zeugnis(1) Über das erfolgreich abgelegte Grundstudium ist innerhalb von vier Wochen nach der letzten Teilprüfung ein Zeugnis auszustellen, das die in den Modul-Teilprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.(2) Der schriftliche oder elektronische Bescheid über das nicht erfolgreich abgelegte Grundstudium ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.(3) Wer das Grundstudium endgültig nicht bestanden hat, erhält auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Prüfungsnachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen, deren Noten und die zum Bestehen des Grundstudiums noch fehlenden Prüfungsleistungen. Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass das Grundstudium nicht bestanden wurde.
Zeugnis
§ 22 Zeugnis(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes und mit dem Siegel der Popakademie versehenes Zeugnis über die erreichte Gesamtnote der Bachelorprüfung mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung. Dieses Zeugnis weist die Noten der einzelnen Teilprüfungen der Bachelorprüfung nach § 17 Absatz 2 bis 4, die Note der Bachelorarbeit und die Gesamtzahl der Studiensemester gesondert aus. Dieses wird durch das national und international anerkannte Diploma Supplement ergänzt. Studierende des Studiengangs »Musikbusiness« erhalten zudem eine narrative Beurteilung ihrer Leistungen aus den drei Projekten in Modul 5 der Anlage 5 dieser Verordnung. Diese Beurteilung basiert auf einer Einschätzung der jeweiligen Projektleitung und beinhaltet die Dokumentation der individuellen fachlichen und sozialen Beteiligung und Aktivität innerhalb der Gruppenarbeiten im Rahmen des jeweiligen Projektes.(2) Der schriftliche oder elektronische Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 7 Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß(1) Wer wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihm nicht zu vertretenden Grundes gehindert ist, an einer Modul-Teilprüfung des Grundstudiums oder einer Teilprüfung der Bachelorprüfung teilzunehmen oder diese fortzusetzen, kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von ihr zurücktreten. Der Antrag ist unverzüglich bei der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie zu stellen. Im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen. Wird der Rücktritt genehmigt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.(2) Erfolgt der Rücktritt ohne die Genehmigung der Direktorin oder des Direktors der Popakademie, gilt die jeweilige Prüfung als nicht bestanden.(3) Wurde eine Modul-Teilprüfung des Grundstudiums oder eine Teilprüfung der Bachelorprüfung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 abgelegt, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der jeweiligen Prüfung ein Monat verstrichen ist.(4) Wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, erhält für die betreffende Prüfungsleistung die Note »nicht ausreichend« (5,0).(5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Teilprüfung stört, kann von der Prüferin oder dem Prüfer oder der Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung der Teilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit der Note »nicht ausreichend« (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen beschließen.(6) Die Entscheidungen nach Absatz 4 und 5 trifft der Prüfungsausschuss. Er kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Ablehnende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und zu begründen.
Praktikum
§ 9 Praktikum(1) Während des dritten und fünften Semesters absolvieren die Studierenden in den Studiengängen »Musikbusiness« und »Popmusikdesign« jeweils ein zwölfwöchiges Praktikum, wovon eines ein Betriebspraktikum in der Musikwirtschaft ist. Das andere Praktikum kann als Betriebspraktikum oder als Projektpraktikum abgeleistet werden. Die Studierenden des Studiengangs »Weltmusik« absolvieren während des fünften Semesters ein zwölfwöchiges Praktikum, das als Projektpraktikum oder als Betriebspraktikum abgeleistet werden kann. Ein Auslandssemester kann in den Studiengängen »Weltmusik« und »Popmusikdesign« als Praktikum angerechnet werden. Die Studiengangsleitung muss dem Praktikum vor der Aufnahme zustimmen. Näheres zur Zustimmung, zum Umfang und der inhaltlichen Ausgestaltung des Praktikums sowie zu den Anforderungen an den Praktikumsbericht und zum Abgabetermin dafür regelt die Praktikumsordnung des jeweiligen Studiengangs. Die Praktikumsordnungen werden von der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie erlassen und auf den einschlägigen internen Kommunikationsplattformen der Popakademie Baden-Württemberg veröffentlicht. Jedes Praktikum muss in Form eines schriftlichen oder elektronischen Praktikumsberichts dokumentiert und kritisch reflektiert werden. Ein Praktikumsbericht wird nicht benotet, muss aber als »bestanden« bewertet werden. Bei nicht ausreichender Leistung muss der Bericht von der oder dem Studierenden überarbeitet werden. Bei wiederholter Fehlleistung wird das gesamte Praktikum als nicht anerkannt gewertet und die oder der Studierende muss ein vollständig neues Praktikum absolvieren. Die Leistungserbringung wird von der zuständigen Studiengangsleiterin oder dem zuständigen Studiengangsleiter beurteilt.(2) Das Betriebspraktikum kann in allen Bereichen der Musikwirtschaft, insbesondere bei Tonträgerfirmen, Verlagen, Veranstaltern, Managementagenturen, Rundfunkveranstaltern oder Tonstudios absolviert werden. Es kann auf bis zu zwei verschiedene Betriebe je Praktikum aufgeteilt werden; die Praktikumsdauer je Betrieb beträgt mindestens vier Wochen. Die Studierenden bemühen sich selbst um einen Praktikumsplatz; die Popakademie unterstützt sie hierbei im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Näheres zur Organisation der Praktika regelt die Praktikumsordnung des jeweiligen Studiengangs.(3) Das Projektpraktikum kann in einem Team aus Studierenden aller Studiengänge absolviert werden.(4) Das Projektpraktikum im Studiengang »Popmusikdesign« besteht aus der Planung und Umsetzung eines Band-, Tonträger- oder Konzertprojektes. Dies kann insbesondere sein:1. Tourpraktikum mit eigener Band,2. Tourpraktikum mit einer Band oder einer namhaften Künstlerin oder einem namhaften Künstler,3. Produzentenpraktikum.Näheres regelt die Praktikumsordnung des Studiengangs »Popmusikdesign«.(5) Das Projektpraktikum im Studiengang »Musikbusiness« besteht in der Planung und Umsetzung eines Projektes mit unmittelbarem Bezug zur Musikwirtschaft. Dies kann insbesondere sein:1. ein Band- oder Konzertprojekt nach Absatz 4,2. eine Single- oder Albumveröffentlichung,3. eine Existenzgründung,4. ein Forschungsprojekt, insbesondere Trendstudien und neue Geschäftsmodelle, oder5. ein Musik-Event oder eine Eventreihe.Näheres regelt die Praktikumsordnung des Studiengangs »Musikbusiness«.(6) Das Projektpraktikum im Studiengang »Weltmusik« besteht aus der Planung und Umsetzung eines Band-, Konzert- oder Lehrprojektes. Dies kann insbesondere sein:1. Tourpraktikum mit eigener Band,2. Tourpraktikum mit einer Band oder einer namhaften Künstlerin oder einem namhaften Künstler,3. Lehrpraktikum.Näheres regelt die Praktikumsordnung des Studiengangs »Weltmusik«.(7) Im Studiengang »Musikbusiness« gelten beide Praktika als Teilprüfungen im Modul 5 nach Anlage 5 dieser Verordnung.
Anlage 1 (zu § 11 Absatz 2)Module und Teilprüfungen des Grundstudiums im Studiengang »Popmusikdesign« Modul 1: Künstlerische und musikwirtschaftliche Grundlagen Lehrform ECTS- Leistungspunkte Prüfung 1 Selbstmanagement Übung 0,5 Teilnahme 2 Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens Übung 0,5 Teilnahme 3 Kreativitätstechnik Vorlesung 1 Teilnahme 4 Bodypercussion Übung 4 Klausur und mündliche Prüfung 5 Musikproduktion Vorlesung und Kurs 6 Klausur 6 Image, Stage, Performance Vorlesung und Kurs 6 Präsentation und mündliche Prüfung 7 Künstlerentwicklung und Verwertung Vorlesung und Kurs 6 Semesterarbeit 8 Existenzgründung und Unternehmensgründung Vorlesung und Kurs 6 Präsentation und mündliche Prüfung Modul 2: Künstlerisches Kernfach Grundlagen Lehrform ECTS- Leistungspunkte Prüfung 1 Studienschwerpunkt Songwriting und Komposition 1.1 Songwriting und Komposition künstlerischer Einzelunterricht und künstlerischer Gruppenunterricht 9 Konzert und Studioprojekt und solistisches Live-Vorspiel 1.2 Nebenfach künstlerischer Einzelunterricht 2 solistisches Live-Vorspiel 1.3 Bandcoaching und Studioarbeit künstlerischer Gruppenunterricht 4 Semesterarbeit 1.4 Internationales Band- und Businesscamp künstlerischer Gruppenunterricht und Projektarbeit 1 Teilnahme 1.5 Chor künstlerischer Gruppenunterricht 2 Teilnahme 1.6 Producing, Arrangement, Komposition Übung 2 Semesterarbeit und mündliche Prüfung 1.7 International Songwriting künstlerischer Gruppenunterricht und Projektarbeit 2 Semesterarbeit 2 Studienschwerpunkt Instrumentalmusik und Gesang 2.1 bis 2.5 Instrumentales Hauptfach und Gesang künstlerischer Einzelunterricht und künstlerischer Gruppenunterricht 11 Konzert und Studioprojekt und solistisches Live-Vorspiel 2.6 Nebenfach künstlerischer Einzelunterricht 2 solistisches Live-Vorspiel 2.7 Bandcoaching und Studioarbeit künstlerischer Gruppenunterricht 4 Semesterarbeit 2.8 Internationales Band- und Businesscamp künstlerischer Gruppenunterricht und Projektarbeit 1 Teilnahme 2.9 Chor künstlerischer Gruppenunterricht 2 Teilnahme 2.10 Producing, Arrangement, Komposition Übung 2 Semesterarbeit und mündliche Prüfung 3 Studienschwerpunkt Producing und DJ-Producing 3.1 Producing künstlerischer Einzelunterricht und künstlerischer Gruppenunterricht 9 Konzert und Studioprojekt 3.2 Nebenfach künstlerischer Einzelunterricht 2 solistisches Live-Vorspiel 3.3 Bandcoaching und Studioarbeit künstlerischer Einzelunterricht 4 Semesterarbeit 3.4 Internationales Band- und Businesscamp künstlerischer Gruppenunterricht und Projektarbeit 1 Teilnahme 3.5 Chor künstlerischer Gruppenunterricht 2 Teilnahme 3.6 Producing, Arrangement, Komposition Übung 2 Semesterarbeit und mündliche Prüfung 3.7 International Songwriting künstlerischer Gruppenunterricht und Projektarbeit 2 Semesterarbeit Modul 3: Theorie Grundlagen Lehrform ECTS- Leistungspunkte Prüfung 1 Musiktheorie I und II Übung 4 Klausur und mündliche Prüfung 2 Geschichte der Populären Musik Vorlesung 4 Klausur
Anlage 2 (zu § 11 Absatz 3)Module und Teilprüfungen des Grundstudiums im Studiengang »Musikbusiness« Modul 1: Schlüsselqualifikationen Lehrform ECTS- Leistungs-Punkte Prüfung 1 Selbstmanagement Übung 0,5 Teilnahme 2 Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens Übung 0,5 Teilnahme 3 Grundlagen zu den Methoden der empirischen Sozialforschung Seminar 1 Teilnahme 4 Projektmanagement Vorlesung 4 Mündliche Prüfung Modul 2: Grundlagen Lehrform ECTS- Leistungspunkte Prüfung 1 Künstlerische Grundlagen 1.1 Musikproduktion Vorlesung und Kurs 6 Klausur 1.2 Image, Stage, Performance Vorlesung und Kurs 6 Präsentation und mündliche Prüfung 2 Grundlagen des Musikbusiness 2.1 Künstlerentwicklung und Verwertung Vorlesung und Kurs 6 Semesterarbeit 2.2 Existenzgründung und Unternehmensgründung Vorlesung und Kurs 6 Präsentation und mündliche Prüfung Modul 3: Vertiefungen Lehrform ECTS- Leistungspunkte Prüfung 1 Unternehmensmanagement Vorlesung 7 Klausur 2 Musikwirtschaft Vorlesung 7 Klausur 3 Medienkunde und Kommunikation Vorlesung 7 Klausur 4 Business Affairs Vorlesung 7 Klausur 5 Geschichte der Populären Musik Vorlesung 2 Klausur
Anlage 3 (zu § 11 Absatz 4)Module und Teilprüfungen des Grundstudiums im Studiengang »Weltmusik« Module Lehrform ECTS- Leistungspunkte Prüfung Modul 1: Künstlerisches Kernfach 1 1 Hauptfach I künstlerischer Einzelunterricht und künstlerischer Gruppenunterricht 12 Konzert und Studioprojekt und solistisches Live-Vorspiel Modul 2: Musiktheorie I 1 Kreativitätstechnik Vorlesung 1 Teilnahme 2 Musiktheorie - Musik des türkisch-arabischen Raums I Übung 4 Semesterarbeit oder Klausur oder Präsentation und mündliche Prüfung Modul 3: Musiken im kulturellen und historischen Kontext 1 Selbstmanagement Übung 0,5 Teilnahme 2 Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens Übung 0,5 Teilnahme 3 Musiken der Welt Vorlesung 2 Semesterarbeit oder Klausur oder Portfolioprüfung 4 Geschichte der Populären Musik Vorlesung 2 Semesterarbeit oder Klausur oder Portfolioprüfung Modul 4: Westliche Musiktheorie I 1 Musiktheorie I und II (westlich) Übung 4 Klausur und mündliche Prüfung 2 Bodypercussion Übung 4 Klausur und mündliche Prüfung Modul 5: Band und Ensemble I 1 Bandcoaching I künstlerischer Gruppenunterricht 4 Semesterarbeit 2 Nebenfach künstlerischer Einzelunterricht 2 solistisches Live-Vorspiel Modul 6: Musikproduktion 1 Musikproduktion Vorlesung und Kurs 6 Klausur Modul 7: Künstlerentwicklung und Verwertung für Weltmusik 1 Künstlerentwicklung und Verwertung für Weltmusik Vorlesung und Kurs 6 Semesterarbeit Modul 8: Existenzgründung und Unternehmensgründung 1 Existenzgründung und Unternehmensgründung Vorlesung und Kurs 6 Präsentation und mündliche Prüfung Modul 9: Musik Weltweit - Transkulturelle Musiken 1 Musik Weltweit - Transkulturelle Musiken Vorlesung und Kurs 6 Präsentation und mündliche Prüfung
Anlage 4 (zu § 17 Absatz 2)Teilprüfungen der Bachelorprüfung im Projektstudium des Studiengangs »Popmusikdesign« Modul 4: Künstlerisches Kernfach Vertiefung Lehrform ECTS- Leistungspunkte Prüfung 1 Studienschwerpunkt Songwriting und Komposition 1.1 Songwriting und Komposition künstlerischer Einzelunterricht und künstlerischer Gruppenunterricht 31 Konzert und Studioprojekt und solistisches Live-Vorspiel 1.2 Nebenfach künstlerischer Einzelunterricht 4 solistisches Live-Vorspiel 1.3 Bandtraining und Ensembleleitung Vorlesung und Übung 2 Semesterarbeit und Lehrprobe 1.4 Bandcoaching und Studioarbeit künstlerischer Gruppenunterricht 6 Semesterarbeit 1.5 Texten Vorlesung und Übung 2 Semesterarbeit 1.6 Chor künstlerischer Gruppenunterricht 1 Teilnahme 1.7 Sound: Recording I Übung 4 Semesterarbeit 1.8 Sound: Recording II Übung 4 Semesterarbeit 1.9 International Songwriting künstlerischer Gruppenunterricht und Projektarbeit 4 Semesterarbeit 1.10 Musiktheorie III Übung 2 Klausur oder Semesterarbeit und mündliche Prüfung 2 Studienschwerpunkt Instrumentalmusik und Gesang 2.1 bis 2.5 Instrumentales Hauptfach und Gesang künstlerischer Einzelunterricht und künstlerischer Gruppenunterricht 34 Konzert und Studioprojekt und solistisches Live-Vorspiel 2.6 Nebenfach künstlerischer Einzelunterricht 4 solistisches Live-Vorspiel 2.7 Performance künstlerischer Gruppenunterricht 3 Semesterarbeit 2.8 Bandtraining und Ensembleleitung Vorlesung und Übung 2 Semesterarbeit und Lehrprobe 2.9 Bandcoaching und Studioarbeit künstlerischer Gruppenunterricht 8 Semesterarbeit 2.10 Texten Vorlesung und Übung 2 Semesterarbeit 2.11 Chor künstlerischer Gruppenunterricht 1 Teilnahme 2.12 Sound: Recording I Übung 4 Semesterarbeit 2.13 Musiktheorie III Übung 2 Klausur oder Semesterarbeit und mündliche Prüfung 3 Studienschwerpunkt Producing und DJ-Producing 3.1 Producing künstlerischer Einzelunterricht und künstlerischer Gruppenunterricht 33 Konzert und Studioprojekt 3.2 Nebenfach künstlerischer Einzelunterricht 4 solistisches Live-Vorspiel 3.3 Bandtraining und Ensembleleitung Vorlesung und Übung 2 Semesterarbeit und Lehrprobe 3.4 Bandcoaching und Studioarbeit künstlerischer Einzelunterricht 6 Semesterarbeit 3.5 Chor künstlerischer Gruppenunterricht 1 Teilnahme 3.6 Sound: Recording I Übung 4 Semesterarbeit 3.7 Sound: Recording II Übung 4 Semesterarbeit 3.8 International Songwriting künstlerischer Gruppenunterricht und Projektarbeit 4 Semesterarbeit 3.9 Musiktheorie III Übung 2 Klausur oder Semesterarbeit und mündliche Prüfung Modul 5: Wahlbereich Lehrform ECTS- Leistungspunkte Prüfung 1 Musikbusiness-Basis Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 2 Digitales Musikmarketing Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 3 Kulturmanagement Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 4 Existenzgründung Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 5 Artist Development Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 6 Webtechnologie Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 7 Künstlermanagement Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 8 Musikbusiness 3.0 Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 9 Verlag Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 10 Medien Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 11 Konzerte und Events Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 12 Popkultur Vorlesung und Übung 4 Semesterarbeit 13 Multimedia Vorlesung und Übung 4 Semesterarbeit 14 Populäre Musiken der Welt Vorlesung und Übung 4 Semesterarbeit 15 Musiktheorie IV Übung 4 Semesterarbeit 16 Sound: Recording II Übung 4 Semesterarbeit 17 Rehearsal Band künstlerischer Gruppenunterricht 4 solistisches Live-Vorspiel 18 Sound: Producing Übung 4 Semesterarbeit Modul 6: Praktikum Lehrform ECTS- Leistungspunkte Prüfung 1 Betriebspraktikum Praktikum 16 Praktikumsbericht 2 Projektpraktikum Praktikum 16 Praktikumsbericht Modul 7: Bachelorarbeit Lehrform ECTS- Leistungspunkte Prüfung 1 Bachelorarbeit Projektarbeit 12 Konzert und Studioprojekt
Anlage 5 (zu § 17 Absatz 3)Teilprüfungen der Bachelorprüfung im Projektstudium des Studiengangs »Musikbusiness« Modul 4: Basismodul Projektstudium Lehrform ECTS- Leistungspunkte Prüfung 1 Digitales Musikmarketing Vorlesung 4 Mündliche Prüfung 2 Musikrecht Vorlesung 4 Klausur 3 Kolloquium zur Schwerpunktbildung Seminar oder Exkursion 6 Teilnahme Modul 5: Praxis und Forschung Lehrform ECTS- Leistungspunkte Prüfung 1 Projekt 1 Projektseminar oder Lehrforschungsprojekt 10 Referat, Präsentation und Semesterarbeit 2 Projekt 2 Projektseminar oder Lehrforschungsprojekt 10 Referat, Präsentation und Semesterarbeit 3 Projekt 3 Projektseminar oder Lehrforschungsprojekt 4 Referat, Präsentation 4 Praktikum 1 Praktikum 16 Praktikumsbericht 5 Praktikum 2 Praktikum 16 Praktikumsbericht Modul 6: Pflicht-Vertiefungen: Leistungspunkteanzahl, Lehr- und Prüfungsform zu den hier aufgeführten Teilmodulen sind unter Modul 7 der Anlage 5 beschrieben. Business- Management Community- Management Marketing- und Vertriebsmanage- ment Künstler- Entwicklung Digital Innovation Management 1 Strategisches Unternehmensmanagement Existenzgründung Strategisches Unternehmensmanagement Artist Development Innovationsmanagement 2 Finanzen, Kostenrechnung und Controlling Artist Development Artist Development Kommunikationswissenschaft Webtechnologie 3 Marketing Kommunikationswissenschaft Popkultur Marketing Marketing 4 Innovationsmanagement Popkultur Kommunikationswissenschaft Populäre Musiken der Welt Strategisches Unternehmensmanagement 5 Existenzgründung Kulturmanagement Marketing Musiktheorie und Songanalyse Popkultur Modul 7: Wahlpflichtmodul Lehrform ECTS- Leistungspunkte Prüfung 1 Lehrveranstaltungen - Typ »prozessorientierte Vertiefung« 1.1 Existenzgründung Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 1.2 Strategisches Unternehmensmanagement Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 1.3 Finanzen, Kostenrechnung und Controlling Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 1.4 Artist Development Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 1.5 Musiktheorie und Songanalyse Vorlesung und Übung 4 Semesterarbeit 1.6 Popkultur Vorlesung und Übung 4 Semesterarbeit 1.7 Kommunikationswissenschaft Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 1.8 Multimedia Vorlesung und Übung 4 Semesterarbeit 1.9 Populäre Musiken der Welt Vorlesung und Übung 4 Semesterarbeit 1.10 Sound: Recording Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 1.11 Bandtraining und Ensembleleitung Vorlesung und Übung 4 Semesterarbeit 1.12 Marketing Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 1.13 Innovationsmanagement Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 1.14 Kulturmanagement Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 1.15 Webtechnologie Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 2 Lehrveranstaltungen - Typ »Institutionen« 2.1 Künstlermanagement Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 2.2 Musikbusiness 3.0 Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 2.3 Verlag Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 2.4 Medien Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 2.5 Konzerte und Events Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung Modul 8: Abschlussarbeit Lehrform ECTS-Leis- tungspunkte Prüfung 1 Kolloquium zur Anfertigung der Abschlussarbeit Seminar 2 Teilnahme 2 Bachelorarbeit Abschlussarbeit 12 Bachelorarbeit
Anlage 6 (zu § 17 Absatz 4)Teilprüfungen der Bachelorprüfung im Projektstudium des Studiengangs »Weltmusik« Module Lehrform ECTS- Leistungspunkte Prüfung Modul 10: Künstlerisches Kernfach II 1 Hauptfach II künstlerischer Einzelunterricht und künstlerischer Gruppenunterricht 18 Konzert und Studioprojekt und solistisches Live-Vorspiel Modul 11: Musiktheorie II 1 Musiktheorie - Musik des türkisch-arabischen Raums II Übung 8 Semesterarbeit oder Klausur oder Präsentation und mündliche Prüfung 2 Musiktheorie III (westlich) Übung 2 Klausur oder Semesterarbeit und mündliche Prüfung Modul 12: Band und Ensemble II 1 Ensemblearbeit I künstlerischer Gruppenunterricht 6 Konzert und Studioprojekt 2 Bandcoaching II künstlerischer Gruppenunterricht 2 Semesterarbeit 3 Bandtraining und Ensembleleitung Vorlesung und Übung 2 Semesterarbeit und Lehrprobe 4 Nebenfach künstlerischer Einzelunterricht 2 solistisches Live-Vorspiel Modul 13: Künstlerisches Kernfach III 1 Hauptfach III künstlerischer Einzelunterricht und künstlerischer Gruppenunterricht 17 Konzert und Studioprojekt und solistisches Live-Vorspiel Modul 14: Band und Ensemble III 1 Ensemblearbeit II künstlerischer Gruppenunterricht 4 Konzert und Studioprojekt 2 Bandcoaching III künstlerischer Gruppenunterricht 4 Semesterarbeit 3 Nebenfach künstlerischer Einzelunterricht 2 solistisches Live-Vorspiel Modul 15: Praktikum 1 Praktikum Praktikum 16 Praktikumsbericht Modul 16: Kompositionsformen des türkisch-arabischen Kulturraums 1 Kompositionsformen des türkisch-arabischen Kulturraums Übung 5 Semesterarbeit oder Präsentation und mündliche Prüfung Modul 17: Weiterführende Kompetenzen 1 Sound: Recording I Übung 4 Semesterarbeit 2 Multimedia für Weltmusik Vorlesung und Übung 4 Semesterarbeit Modul 18: Wahlpflichtmodule 1 Musik Weltweit II künstlerischer Gruppenunterricht 4 Semesterarbeit oder solistisches Live-Vorspiel 2 Musik Weltweit III Vorlesung und Übung 4 Semesterarbeit oder Präsentation und mündliche Prüfung 3 Musikbusiness-Basis Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 4 Künstlermanagement Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 5 Kulturmanagement Vorlesung und Übung 4 Klausur oder mündliche Prüfung 6 Populäre Musiken der Welt Vorlesung und Übung 4 Semesterarbeit 7 Musiktheorie IV Übung 4 Semesterarbeit 8 Komposition Übung 2 Semesterarbeit 9 Rhythmik I Übung 2 Klausur und mündliche Prüfung 10 Improvisation I Übung 2 solistisches Live-Vorspiel 11 Transkulturelle Musikpädagogik Vorlesung und Übung 8 Portfolioprüfung und Lehrprobe Modul 19: Bachelorarbeit 1 Bachelorarbeit Projektarbeit 12 Konzert und Studioprojekt
Auf Grund von § 6 Absatz 5 des Akademiengesetzes (AkadG) vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1231) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der AkadG-Zuständigkeits- und Gebührenverordnung vom 27. Mai 2003 (GBl. S. 272), die zuletzt durch Artikel 109 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 77) geändert worden ist, wird verordnet:
Studiengänge und Prüfungen
§ 1 Studiengänge und Prüfungen(1) Die Popakademie Baden-Württemberg (Popakademie) bietet eine Ausbildung in den Studiengängen »Popmusikdesign«, »Musikbusiness« und »Weltmusik« an. Ziel der Ausbildung im Studiengang »Musikbusiness« ist die Befähigung der Studierenden nach erfolgreichem Abschluss eine qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen. Die Ausbildung ist anwendungsorientiert und besteht aus den Komponenten »wissenschaftliche Grundlagen«, »Methodenkompetenz« und »berufsbezogene Qualifikationen«. »Berufsbezogene Qualifikationen« entstehen dabei durch die Vermittlung von Branchenkenntnissen des Musikbusiness und der Kreativwirtschaft, von Fähigkeiten künstlerische Gestaltung zu fördern und zu entwickeln sowie durch eine fundierte Ausbildung von betriebswirtschaftlichen Handlungskompetenzen in Form von grundständigen und fundierten ökonomischen und künstlerischen sowie kulturwirtschaftlichen Kenntnissen. Ziel der Ausbildung in den Studiengängen »Popmusikdesign« und »Weltmusik« ist es, kreative und intellektuelle Künstlertypen zu qualifizieren. Die Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge »Popmusikdesign« und »Weltmusik« werden befähigt die eigene Musik professionell zu komponieren, aufzuführen, zu produzieren und zu vermarkten. Der Schwerpunkt liegt auf der Entstehung, Gestaltung und Vermarktung von populärer Musik, traditioneller Musik und Weltmusik. Die Studierenden werden dazu ausgebildet, in gesamt-künstlerischen Gestaltungsprozessen multimediale Kunstwerke (Musik, Text, Bild, Performance) zu erschaffen, sich dabei elektronisch-technischer Produktionsmethoden (Studio, Video, Bühnentechnik, Ton, Licht) zu bedienen und diese als Selbstvermarkterinnen und Selbstvermarkter zu verbreiten. (2) Das Studium an der Popakademie dauert in der Regel drei Jahre und erfolgt in den zwei aufeinander folgenden Stufen Grundstudium und Projektstudium. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die für die Berufsausbildung notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse erworben wurden und die Fähigkeit gegeben ist, künstlerische und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbstständig anzuwenden. Jedem Studiengang steht eine Studiengangsleiterin oder ein Studiengangsleiter vor. Studiengangsleiterinnen oder Studiengangsleiter sind dabei Personen, die die fachliche Richtlinienkompetenz und die Verantwortung für den ordentlichen Studien- und Prüfungsbetrieb innehaben. (3) Unterrichtssprachen sind Deutsch und Englisch. Prüfungsleistungen erfolgen in der Regel auf Deutsch, auf begründeten Antrag können Prüfungen auch auf Englisch abgelegt werden. Über die Prüfungssprache entscheidet der nach § 5 bestellte Prüfer oder die nach § 5 bestellte Prüferin.
Zulassung zu den Modul-Teilprüfungen
§ 10 Zulassung zu den Modul-Teilprüfungen(1) Zu den Modul-Teilprüfungen des Grundstudiums des jeweiligen Studiengangs nach § 1 Absatz 1 wird zugelassen, wer 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt, oder in den Studiengängen »Popmusikdesign« und »Weltmusik« die Zusatzprüfung für Studienbewerberinnen und Studienbewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung nach § 10 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Eignungsprüfung für die Popakademie Baden-Württemberg bestanden hat,2. die Eignungsprüfung gemäß der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Eignungsprüfung für die Popakademie Baden-Württemberg für den gewählten Studiengang bestanden hat,3. an den Lehrveranstaltungen der entsprechenden Module teilgenommen hat, die in der Modul-Teilprüfung geprüft werden, und4. die zeitlichen Vorgaben des § 3 Absatz 1 eingehalten hat. (2) Die Zulassung zu den Teilprüfungen in den verschiedenen Modulen eines Semesters erfolgt ohne weiteren Antrag, nachdem der regelmäßige Besuch der Lehrveranstaltung festgestellt wurde. (3) Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen werden im Studierendensekretariat oder von der jeweiligen Studiengangsleitung aufbewahrt. (4) Nicht zugelassen wird, wer 1. die Nachweise nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig erbracht hat,2. den Prüfungsanspruch verloren hat, weil die Einschreibung der oder des Studierenden gemäß § 5 Absatz 4 AkadG widerrufen wurde, oder3. sich in demselben oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. (5) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung.
Module im Grundstudium
§ 11 Module im Grundstudium(1) Durch die Modul-Teilprüfungen des Grundstudiums des jeweiligen Studiengangs nach § 1 Absatz 1 soll nachgewiesen werden, dass die inhaltlichen Grundlagen erworben wurden, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. Die bestandenen Prüfungen im Grundstudium berechtigen zum Projektstudium in den Studiengängen »Popmusikdesign«, »Musikbusiness« oder »Weltmusik« im dritten bis sechsten Semester. (2) Die Modul-Teilprüfungen des Grundstudiums im Studiengang »Popmusikdesign« umfassen unter Berücksichtigung der Studienschwerpunkte »Instrumentalmusik und Gesang«, »Songwriting und Komposition« und »Producing und DJ-Producing« im ersten und zweiten Semester die Teilprüfungen in den Modulen »Künstlerische und musikwirtschaftliche Grundlagen«, »Künstlerisches Kernfach Grundlagen« und »Theorie Grundlagen«. Das Modul »Künstlerisches Kernfach Grundlagen« ist entsprechend dem Studienschwerpunkt zu wählen. Die Module und deren Teilprüfungen sind in Anlage 1 dieser Verordnung aufgeführt. Näheres zu den Arten der einzelnen Lehrveranstaltungen wird im Modulhandbuch und in der Studienordnung des Studiengangs »Popmusikdesign« geregelt. Modulhandbuch und Studienordnung erlässt die Direktorin oder der Direktor der Popakademie und werden auf den einschlägigen internen Kommunikationsplattformen der Popakademie Baden-Württemberg veröffentlicht. (3) Die Prüfungen im Grundstudium im Studiengang »Musikbusiness« umfassen im ersten und zweiten Semester die Modul-Teilprüfungen in Schlüsselqualifikationen, Grundlagen- und Vertiefungsmodulen. Sie sind in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführt. Näheres zu den Arten der einzelnen Lehrveranstaltungen wird im Modulhandbuch und in der Studienordnung des Studiengangs »Musikbusiness« geregelt. Modulhandbuch und Studienordnung erlässt die Direktorin oder der Direktor der Popakademie und werden auf den einschlägigen internen Kommunikationsplattformen der Popakademie Baden-Württemberg veröffentlicht. (4) Die Prüfungen im Grundstudium im Studiengang »Weltmusik« umfassen im ersten und zweiten Semester die Modul-Teilprüfungen in den Modulen des Grundstudiums. Sie sind in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführt. Näheres zu den Arten der einzelnen Lehrveranstaltungen wird im Modulhandbuch und in der Studienordnung des Studiengangs »Weltmusik« geregelt. Modulhandbuch und Studienordnung erlässt die Direktorin oder der Direktor der Popakademie und werden auf den einschlägigen internen Kommunikationsplattformen der Popakademie Baden-Württemberg veröffentlicht. (5) Durch den erfolgreichen Abschluss eines Moduls oder Teilmoduls wird kein Anspruch auf Teilnahme an demselben Modul oder Teilmodul im darauf folgenden Studienjahr erworben. Bei der Zulassung werden die Wünsche der Studierenden im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden jährlichen Kapazitäten berücksichtigt. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet der Prüfungsausschuss nach dem Grad der bislang nachgewiesenen Qualifikation. Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, entscheidet das Los.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die Noten für die einzelnen Modul-Teilprüfungen werden von der jeweiligen Fachprüferin oder dem jeweiligen Fachprüfer vorgeschlagen, vom Prüfungsausschuss festgesetzt und der Kandidatin oder dem Kandidaten mitgeteilt. (2) Die Leistungen in den einzelnen Modul-Teilprüfungen sind mit folgenden Noten zu bewerten: 1 = sehr gut: eine hervorragende Leistung; 2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Verringern oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (3) Ist eine Zweitkorrektur nach § 13 Absatz 2 für eine Teilprüfung bestellt, so ergibt sich die Note der Teilprüfung aus dem Durchschnitt der von beiden Prüfenden für die Prüfungsleistung gegebenen Noten. Bei der Bildung der Note wird nur die erste Dezimale hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Die Note der Teilprüfung lautet: Bei einem Durchschnitt bis 1,5: sehr gut; bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5: gut; bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5: befriedigend; bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0: ausreichend; bei einem Durchschnitt über 4,0: nicht ausreichend. (4) Das Grundstudium ist erfolgreich abgelegt, wenn sämtliche Modul-Teilprüfungen des Studiengangs bestanden sind. Eine Modul-Teilprüfung ist bestanden, wenn deren Note mindestens »ausreichend« lautet. (5) Die Gesamtnote des einzelnen Moduls errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den einzelnen Modul-Teilprüfungen. Für die Berechnung der Gesamtnote gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
Wiederholung von Modul-Teilprüfungen des Grundstudiums
§ 13 Wiederholung von Modul-Teilprüfungen des Grundstudiums(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modul-Teilprüfung kann einmal wiederholt werden. Das Ergebnis einer Wiederholungsprüfung ersetzt die Note der Erstprüfung. Die Wiederholungsfrist beträgt zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses; sie kann von der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis auf sechs Monate verlängert werden. Der Termin wird für jede Modul-Teilprüfung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie festgelegt. Wird dieser Termin versäumt, gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden, es sei denn, dass das Versäumnis vom Prüfling nicht zu vertreten ist. Der Termin für die Wiederholung der Modul-Teilprüfung ist mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen Bekanntgabe und Wiederholungstermin mindestens eine Frist von drei Wochen einzuhalten. (2) Wird eine schriftliche Modul-Teilprüfung auch in der Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens der Note »ausreichend« (4,0) bewertet, werden die Prüfungsleistungen der Wiederholungsprüfung auf Antrag der Studierenden bei der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie zusätzlich in einer Zweitkorrektur bewertet und die Note nach § 12 Absatz 3 ermittelt. (3) Eine zweite Wiederholungsprüfung einer Modul-Teilprüfung des Grundstudiums ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn nur eine Modul-Teilprüfung auch in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden worden ist. Die zweite Wiederholungsprüfung kann sowohl als schriftliche wie auch als mündliche Prüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung über den jeweiligen Prüfungsmodus obliegt der Studiengangsleitung. Schriftliche Prüfungsleistungen nach Satz 2 haben eine Dauer von mindestens 60 und höchstens 180 Minuten, mündliche Prüfungen dauern mindestens 15 und höchstens 35 Minuten. Die Benotung erfolgt nach § 12 Absatz 2. Absatz 2 gilt entsprechend. Sind als Prüfungsleistungen eine oder mehrere Semesterarbeiten vorgesehen, sind diese auch in der zweiten Wiederholungsprüfung zu erbringen.
Zeugnis
§ 14 Zeugnis(1) Über das erfolgreich abgelegte Grundstudium ist innerhalb von vier Wochen nach der letzten Teilprüfung ein Zeugnis auszustellen, das die in den Modul-Teilprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Der schriftliche Bescheid über das nicht erfolgreich abgelegte Grundstudium ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Wer das Grundstudium endgültig nicht bestanden hat, erhält auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Prüfungsnachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen, deren Noten und die zum Bestehen des Grundstudiums noch fehlenden Prüfungsleistungen. Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass das Grundstudium nicht bestanden wurde.
Umfang
§ 15 UmfangDie Bachelorprüfung besteht aus den Teilprüfungen und der Bachelorarbeit.
Zulassung
§ 16 Zulassung(1) Für die Zulassung zu den Teilprüfungen der Bachelorprüfung und zur Bachelorarbeit muss das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen sein. § 10 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend. Die zeitlichen Vorgaben des § 3 Absatz 2 sind einzuhalten. (2) Für die Zulassung zu den Teilprüfungen der Bachelorprüfung in den verschiedenen Prüfungsfächern eines Semesters kann ein gemeinsamer Antrag eingereicht werden. Der Antrag ist rechtzeitig und schriftlich beim Studierendensekretariat zu stellen. (3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen; hierbei kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Studierendensekretariat vorliegen,2. die Nachweise über die Teilnahme an den Praktika nach § 9; diese sind dem Studierendensekretariat spätestens bei der Anmeldung zur Bachelorarbeit vorzulegen. (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die Nachweise nach Absatz 3 nicht erbracht sind,2. die Unterlagen unvollständig sind,3. die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber den Prüfungsanspruch verloren hat, weil ihre oder seine Einschreibung gemäß § 5 Absatz 4 AkadG widerrufen wurde, oder4. die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber sich in demselben oder in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. (5) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung zu den Teilprüfungen und zur Bachelorarbeit der Bachelorprüfung.
Teilprüfungen der Bachelorprüfung
§ 17 Teilprüfungen der Bachelorprüfung(1) Die Teilprüfungen der Bachelorprüfung können frühestens nach erfolgreich abgeschlossenem Grundstudium abgelegt werden. Sie sind bis zum Ende des sechsten Semesters abzulegen. Eine Teilprüfung der Bachelorprüfung ist unmittelbar im Anschluss an den Studienabschnitt des entsprechenden Teilmoduls abzulegen. Die Bachelorarbeit soll im sechsten Semester vorgelegt werden. § 3 Absatz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt. (2) Die Bachelorprüfung im Studiengang »Popmusikdesign« umfasst unter Berücksichtigung der Studienschwerpunkte »Instrumentalmusik und Gesang«, »Songwriting und Komposition« und »Producing und DJ Producing« im dritten bis sechsten Semester Teilprüfungen in den Modulen des Projektstudiums. Diese sind in Anlage 4 dieser Verordnung aufgeführt. Alle Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber wählen aus Modul 5 der Anlage 4 vier Lehrveranstaltungen. Davon ist in jedem Fall eine Lehrveranstaltung aus dem Bereich 1 bis 11 zu wählen. Darüber hinaus muss jede Prüfungsbewerberin und jeder Prüfungsbewerber aus Modul 5 entweder den Bereich 12, 13 oder 14 wählen. Pro Semester ist in der Regel eine Prüfung pro Lehrveranstaltung abzulegen. (3) Die Bachelorprüfung im Studiengang »Musikbusiness« umfasst unter Berücksichtigung der Studienschwerpunkte »Künstler-Entwicklung«, »Marketing- und Vertriebsmanagement«, »Business-Management«, »Community-Management« und »Digital Innovation Management« im dritten bis sechsten Semester Teilprüfungen in den Modulen des Projektstudiums, die in Anlage 5 dieser Verordnung aufgeführt sind. Zu jeder hier ausgewiesenen Lehrveranstaltung ist wie in der Anlage 5 beschrieben eine Modul-Teilprüfung abzulegen. Sämtliche unter Modul 6 der Anlage 5 aufgeführten Lehrveranstaltungen können von den Studierenden auch als Wahlpflicht-Lehrveranstaltung im Rahmen von Modul 7 gewählt werden, sofern sie nicht bereits im Rahmen der Schwerpunktbildung belegt werden müssen oder wurden. Zu den Pflicht-Vertiefungen sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 ECTS-Leistungspunkten im Rahmen von Modul 7 zu wählen. Davon sind zwei Lehrveranstaltungen im Umfang von jeweils 4 ECTS-Leistungspunkten aus dem Bereich 2 des Moduls 7 der Anlage 5 zu wählen.(4) Die Bachelorprüfung im Studiengang »Weltmusik« umfasst Teilprüfungen in den Modulen des Projektstudiums, die in Anlage 6 dieser Verordnung aufgeführt sind. Die Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber wählen drei bis fünf Lehrveranstaltungen aus dem Modul 18 der Anlage 6 mit einem Umfang von insgesamt 12 ECTS-Leistungspunkten. Davon muss eine Lehrveranstaltung der Bereich 3 sein. Studierende, die als Lehrveranstaltung den Bereich 11 belegen, sind von dieser Regelung ausgenommen und müssen zusätzlich lediglich den Bereich 3 belegen. (5) Wird eine Teilprüfung der Bachelorprüfung nicht bestanden, gilt § 13 entsprechend.(6) § 11 Absatz 5 und § 12 gelten entsprechend.
Bachelorarbeit
§ 18 Bachelorarbeit(1) Die Bachelorarbeit soll die Fähigkeit zeigen, ein Problem aus dem Bereich Popmusikdesign, Weltmusik oder Musikbusiness selbstständig zu bearbeiten und darzustellen. (2) Die Bachelorarbeit umfasst in den Studiengängen »Popmusikdesign« und »Weltmusik« die Produktion eines Albums oder ein Konzert von mindestens 30 Minuten Länge. Die Bachelorarbeit im Studiengang »Musikbusiness« kann die Entwicklung eines Businessplanes für die Vermarktung eines Tonträgers oder einer Geschäftsidee, die wirtschaftliche Entwicklung eines künstlerischen Projektes auf der Basis einer Musikproduktion oder die fiktive oder reale Gründung eines Unternehmens im Musikbereich in den in Satz 7 genannten Berufsbereichen sowie jede weitere Bearbeitung einer für die Fachdisziplin relevanten wissenschaftlichen Fragestellung umfassen. Gruppenarbeit ist zulässig. § 8 Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend. In diesem Fall müssen die Kandidatinnen und Kandidaten eine Erklärung darüber abgeben, wer in der Gruppenarbeit die einzelnen Berufsbereiche vertreten wird. Berufsbereiche in der Bachelorarbeit im Studiengang »Popmusikdesign« sind: 1. Instrumentalmusik und Gesang,2. Songwriting und Komposition,3. Producing und DJ-Producing. Berufsbereiche in der Bachelorarbeit im Studiengang »Musikbusiness« sind: 1. Künstler-Entwicklung,2. Marketing- und Vertriebsmanagement,3. Business-Management,4. Community-Management,5. Digital Innovation Management. Der Berufsbereich in der Bachelorarbeit im Studiengang »Weltmusik« ist Instrumentalmusik. (3) Die Bearbeitungszeit beträgt neun Wochen. Dies entspricht einem Umfang von 12 ECTS-Leistungspunkten. Das Thema ist so zu stellen, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verlängern. (4) Das Thema der Bachelorarbeit wird von der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie im Einvernehmen mit der jeweiligen Studiengangsleitung vergeben. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Im Studiengang »Musikbusiness« wählen die Studierenden selbstständig und spätestens am Semesteranfang des sechsten Fachsemesters ein Thema für die Bachelorarbeit. Gelingt es den Studierenden nicht, ein Thema zu wählen, weist ihnen die Studiengangsleitung ein Thema und eine Betreuerin oder einen Betreuer zu. Die Bearbeitungszeit beginnt mit der Anmeldung der Arbeit bei der Studiengangsleitung. Die Anmeldung ist spätestens am Ende des sechsten Fachsemesters vorzunehmen. Ausnahmen können nur auf begründeten Antrag von der Studiengangsleitung gewährt werden.
Abgabe und Bewertung der Bachelorarbeit
§ 19 Abgabe und Bewertung der Bachelorarbeit(1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß bei der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Stelle abzugeben. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgegeben, gilt sie als mit der Note »nicht ausreichend« bewertet. (2) Die Bachelorarbeit ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 5 Absatz 4 zu beurteilen. Bei Bachelorarbeiten, die in Gruppenarbeit erstellt wurden, wird bei jeder Kandidatin und jedem Kandidaten die Qualifikation in dem Berufsbereich bewertet, den sie oder er nach § 18 Absatz 2 Satz 5 in der Bachelorarbeit vertritt. (3) Die Benotung der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der nach Absatz 2 gegebenen Noten. Weichen die Bewertungen der beiden Mitglieder der Prüfungskommission um mehr als eine Note voneinander ab, bestellt der Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer, die oder der im Rahmen der beiden zunächst abgegebenen Noten die Note festsetzt. § 12 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über Beschwerden und Eingaben im Zusammenhang mit der Bachelorarbeit.
Bachelorgrad
§ 2 BachelorgradIst die Bachelorprüfung bestanden, verleiht die Popakademie die Bezeichnung Bachelor of Arts (B.A.), Fachrichtung »Popmusikdesign«, Bachelor of Arts (B.A.), Fachrichtung »Musikbusiness« oder Bachelor of Arts (B.A.), Fachrichtung »Weltmusik«.
Endnote
§ 20 Endnote(1) Für die Benotung der Teilprüfungen der Bachelorprüfung gilt § 12 Absatz 1 bis 3 entsprechend. (2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn jede ihrer Teilprüfungen sowie die Bachelorarbeit mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist. (3) Für den Studiengang »Popmusikdesign« und »Weltmusik« ist die jeweilige Modulnote der Durchschnitt der einzelnen, gewichteten Noten der Teilprüfungen des Moduls. Die jeweiligen Noten der Teilprüfungen innerhalb der Module erhalten ihr Gewicht aus dem Umfang der auf sie entfallenden ECTS-Leistungspunkte nach den Anlagen 1, 3, 4 und 6 dieser Verordnung. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Stelle nach dem Komma ohne Rundung berücksichtigt; alle anderen Stellen entfallen. Aus den Modulnoten des Grundstudiums und den Modulnoten des Projektstudiums wird jeweils eine gewichtete Durchschnittsnote gebildet, die dann in die Berechnung der Endnote eingeht. Die Modulnoten erhalten dabei ihr Gewicht aus dem Umfang der auf sie insgesamt entfallenden ECTS-Leistungspunkte nach den Anlagen 1, 3, 4 und 6 dieser Verordnung. Bei der Bildung der gewichteten Durchschnittsnote der Modulnoten wird nur die erste Stelle nach dem Komma ohne Rundung berücksichtigt; alle anderen Stellen entfallen. In die Endnote der Bachelorprüfung im Studiengang »Popmusikdesign« geht die gewichtete Durchschnittsnote der Modulnoten der Module 1 bis 3 der Anlage 1 dieser Verordnung mit einer Gewichtung von 20 Prozent, die gewichtete Durchschnittsnote der Modulnoten der Module 4 bis 6 der Anlage 4 dieser Verordnung mit einer Gewichtung von 40 Prozent und die Modulnote aus Modul 7 der Anlage 4 dieser Verordnung mit einer Gewichtung von 40 Prozent ein. Bei der Bildung der Endnote wird nur die erste Stelle nach dem Komma ohne Rundung berücksichtigt; alle anderen Stellen entfallen. In die Endnote der Bachelorprüfung im Studiengang »Weltmusik« geht die gewichtete Durchschnittsnote der Modulnoten der Module 1 bis 9 der Anlage 3 dieser Verordnung mit einer Gewichtung von 20 Prozent, die gewichtete Durchschnittsnote der Modulnoten der Module 10 bis 18 der Anlage 6 dieser Verordnung mit einer Gewichtung von 40 Prozent und die Modulnote aus Modul 19 der Anlage 6 dieser Verordnung mit einer Gewichtung von 40 Prozent ein. Bei der Bildung der Endnote wird nur die erste Stelle nach dem Komma ohne Rundung berücksichtigt; alle anderen Stellen entfallen. (4) Für den Studiengang »Musikbusiness« ist die jeweilige Modulnote der Durchschnitt der einzelnen, gewichteten Noten der Teilprüfungen des Moduls. Die jeweiligen Noten der Teilprüfungen innerhalb der Module erhalten ihr Gewicht aus dem Umfang der auf sie entfallenden ECTS-Leistungspunkte nach Anlage 2 und 5 dieser Verordnung. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Stelle nach dem Komma ohne Rundung berücksichtigt; alle anderen Stellen entfallen. Aus den Modulnoten des Grundstudiums und den Modulnoten des Projektstudiums wird jeweils eine gewichtete Durchschnittsnote gebildet, die dann in die Berechnung der Endnote eingeht. Die Modulnoten erhalten dabei ihr Gewicht aus dem Umfang der auf sie insgesamt entfallenden ECTS-Leistungspunkte nach den Anlagen 2 und 5 dieser Verordnung. Bei der Bildung der gewichteten Durchschnittsnote der Modulnoten wird nur die erste Stelle nach dem Komma ohne Rundung berücksichtigt; alle anderen Stellen entfallen. In die Endnote der Bachelorprüfung im Studiengang »Musikbusiness« geht die gewichtete Durchschnittsnote der Modulnoten der Module 1 bis 3 der Anlage 2 dieser Verordnung mit einer Gewichtung von 10 Prozent, die gewichtete Durchschnittsnote der Modulnoten der Module 4 bis 7 der Anlage 5 dieser Verordnung mit einer Gewichtung von 60 Prozent und die Modulnote aus Modul 8 der Anlage 5 dieser Verordnung mit einer Gewichtung von 30 Prozent ein. Bei der Bildung der Endnote wird nur die erste Stelle nach dem Komma ohne Rundung berücksichtigt; alle anderen Stellen entfallen.
Wiederholung der Bachelorarbeit und der Teilprüfungen der Bachelorprüfung
§ 21 Wiederholung der Bachelorarbeit und der Teilprüfungen der Bachelorprüfung(1) Die Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt. In diesem Fall ist innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses beim Prüfungsausschuss die Ausgabe eines neuen Themas zu beantragen. § 13 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Für jede Teilprüfung der Bachelorprüfung werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie pro Semester ein Prüfungstermin und ein Wiederholungstermin festgesetzt. Im Falle einer nicht bestandenen oder als nicht bestanden geltenden Teilprüfung ist die Wiederholungsprüfung am jeweils nächsten Prüfungs- oder Wiederholungstermin abzulegen; sie kann in begründeten Fällen von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie auf einen späteren Termin verlegt werden. § 13 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
Zeugnis
§ 22 Zeugnis(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes und mit dem Siegel der Popakademie versehenes Zeugnis über die erreichte Gesamtnote der Bachelorprüfung mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung. Dieses Zeugnis weist die Noten der einzelnen Teilprüfungen der Bachelorprüfung nach § 17 Absatz 2 bis 4, die Note der Bachelorarbeit und die Gesamtzahl der Studiensemester gesondert aus. Dieses wird durch das national und international anerkannte Diploma Supplement ergänzt. Studierende des Studiengangs »Musikbusiness« erhalten zudem eine narrative Beurteilung ihrer Leistungen aus den drei Projekten in Modul 5 der Anlage 5 dieser Verordnung. Diese Beurteilung basiert auf einer Einschätzung der jeweiligen Projektleitung und beinhaltet die Dokumentation der individuellen fachlichen und sozialen Beteiligung und Aktivität innerhalb der Gruppenarbeiten im Rahmen des jeweiligen Projektes. (2) Der schriftliche Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
Bachelorurkunde
§ 23 Bachelorurkunde(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird die Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung der Bachelorbezeichnung beurkundet. (2) Die Urkunde wird von der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie unterzeichnet und mit dem Siegel der Popakademie versehen.
Ungültigkeit der Bachelorprüfung
§ 24 Ungültigkeit der Bachelorprüfung(1) Wird eine Täuschung gemäß § 7 Absatz 4 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Direktorin oder der Direktor der Popakademie nachträglich die ergangenen Entscheidungen bezüglich sämtlicher Modul-Teilprüfungen oder Teile der Bachelorprüfung widerrufen und die Bachelorprüfung als nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Modul-Teilprüfung im Grundstudium oder in einem Teil der Bachelorprüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen dieser Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, kann der Prüfungsausschuss unter Würdigung des Gewichts des Zulassungsmangels die ergangenen Entscheidungen bezüglich sämtlicher Modul-Teilprüfungen oder Teile der Bachelorprüfung zurücknehmen. (3) Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 22 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Bachelorurkunde sind unverzüglich von der Absolventin oder dem Absolventen zurückzugeben oder, sofern das nicht erfolgt, von der Popakademie einzuziehen. Die Entscheidung nach Absatz 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 25 Einsicht in die PrüfungsaktenInnerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird auf Antrag einmalig Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Der Antrag ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Popakademie-Prüfungsverordnung vom 24. Juli 2010 (GBl. S. 719), die durch Artikel 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. 1210, 1232) geändert worden ist, außer Kraft, soweit in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Bereits immatrikulierte Studierende der Studiengänge »Popmusikdesign« und »Musikbusiness« an der Popakademie, die dieses Studium vor dem 27. März 2017 begonnen haben, können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie, die vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sein muss, ihr Studium nach der bisher geltenden Prüfungsverordnung fortsetzen; soweit diese zu einzelnen Bereichen keine Regelung enthält, ist ergänzend auf die vorliegende Prüfungsverordnung zurückzugreifen.(2) Für Studierende der Studiengänge »Popmusikdesign« und »Musikbusiness« an der Popakademie, die dieses Studium vor dem 31. März 2016 begonnen haben, gilt weiterhin die Popakademie-Prüfungsverordnung vom 24. Juli 2010 (GBl. S. 719) in der am Tag ihrer Verkündung geltenden Fassung.(3) Für Studierende der Studiengänge »Popmusikdesign« und »Musikbusiness« an der Popakademie, die das Studium vor dem 20. September 2010 begonnen haben, gilt weiterhin die Popakademie-Prüfungsverordnung vom 8. Oktober 2003 (GBl. S. 673) in der am 16. September 2010 geltenden Fassung.
Prüfungsfristen, Studienumfang und Leistungspunktesystem
§ 3 Prüfungsfristen, Studienumfang und Leistungspunktesystem(1) Das Grundstudium für die drei Studiengänge soll in der Zeit zwischen dem Beginn des ersten Semesters und dem Ende des zweiten Semesters abgeschlossen werden. Sind nicht alle Modul-Teilprüfungen des Grundstudiums bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters abgelegt, erlischt der Prüfungsanspruch für die nachfolgenden Module. Dies gilt nicht, wenn die Fristüberschreitung vom Prüfling nicht zu vertreten ist. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss. (2) Das Projektstudium für die drei Studiengänge soll in der Zeit zwischen dem Beginn des dritten Semesters und dem Ende des sechsten Semesters abgeschlossen werden; das Projektstudium kann sich drei Monate über das Ende des sechsten Semesters hinaus erstrecken. (3) Die Termine der Modul-Teilprüfungen des Grundstudiums und der Bachelorprüfung sowie die Zulassungstermine für diese Prüfungen legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie fest. Die Termine sind mindestens sechs Wochen vorher in der Popakademie durch Aushang bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen der Neubekanntgabe und dem neuen Prüfungstermin mindestens eine Frist von drei Wochen einzuhalten. (4) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Ein Semester entspricht 30 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Leistungspunkte), ein Studienjahr demnach 60 ECTS-Leistungspunkten. Für den Erwerb des Bachelorgrades sind insgesamt 180 ECTS-Leistungspunkte zu erbringen. Einem ECTS-Leistungspunkt liegen ungefähr 30 Arbeitsstunden zu Grunde. Jedem Modul und seinen einzelnen Teilmodulen werden entsprechend dem dazugehörenden Arbeitsaufwand ECTS-Leistungspunkte zugeordnet.
Prüfungsausschuss
§ 4 Prüfungsausschuss(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Modul-Teilprüfungen des Grundstudiums und der Bachelorprüfung zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Er gibt ferner Anregungen zur Reform des Studienplanes, der Studienordnung und dieser Verordnung. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederbestellung ist möglich; bei vorzeitigem Ausscheiden wird eine Nachfolge für die restliche Amtszeit bestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie dessen Vorsitz und stellvertretender Vorsitz werden von der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie nach Anhörung der hauptberuflichen Mitglieder des Lehrkörpers, sofern vorhanden, bestellt. Mitglieder des Prüfungsausschusses können nur hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte nach § 3 Absatz 3 Satz 1 AkadG, die Projektleiterinnen und Projektleiter nach § 3 Absatz 6 AkadG sowie die Direktorin oder der Direktor der Popakademie und die Verwaltungsleitung sein. Es können fachberatende Personen ohne Stimmrecht hinzugezogen werden. (3) Der Prüfungsausschuss hat das Recht, Mitglieder zur Beobachtung der Prüfungen zu entsenden. (4) Der Prüfungsausschuss kann die ihm obliegenden Aufgaben auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen; ausgenommen sind die Entscheidungen über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden durch Mehrheitsentscheidung getroffen; bei Stimmgleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Beschlussfähigkeit des Gremiums ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder gegeben. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Verschwiegenheit; soweit sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die Direktorin oder den Direktor der Popakademie zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Prüferinnen und Prüfer
§ 5 Prüferinnen und Prüfer(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer. (2) Die Prüferinnen und Prüfer werden aus dem Kreis der hauptberuflichen künstlerischen oder wissenschaftlichen Lehrkräfte und der Projektleiterinnen und Projektleiter bestellt. Projektbetreuende, Studiengangsmanagerinnen und Studiengangsmanager sowie Lehrbeauftragte können nur zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden, wenn hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte und Projektleiterinnen und Projektleiter nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen; sie dürfen nur neben mindestens einer hauptamtlichen Lehrkraft oder einer Person der Projektleitung zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. (3) Die Modul-Teilprüfungen des Grundstudiums oder einer Teilprüfung der Bachelorprüfung werden von einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Näheres hierzu regelt § 8. Als Prüferin oder Prüfer in einer Modul-Teilprüfung des Grundstudiums oder einer Teilprüfung der Bachelorprüfung kann bestellt werden, wer den zu prüfenden Fachbereich in der Lehre vertritt. (4) Die Bachelorarbeiten werden von einer Prüfungskommission beurteilt, die aus zwei Prüferinnen oder Prüfern besteht. Die Bestellung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. (5) Die Ausgabe der Themen der Bachelorarbeiten sowie deren Betreuung erfolgt durch hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte, Projektleiterinnen oder Projektleiter, Lehrbeauftragte oder die Studiengangsmanagerinnen oder Studiengangsmanager. Wer eine Bachelorarbeit betreut, gehört der Prüfungskommission an. (6) Für die Prüferinnen und Prüfer gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen(1) Absolvierte Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder Kunsthochschule oder einer gleichgestellten Hochschule werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. (2) Absolvierte Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen und den Modul-Teilprüfungen des Grundstudiums oder Teilprüfungen der Bachelorprüfung besteht, die an der Popakademie ersetzt werden. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können als Studienleistungen, Modul-Teilprüfungen des Grundstudiums oder Teilprüfungen der Bachelorprüfung bis zur Hälfte der für den Studiengang insgesamt vorgesehenen Leistungspunkte anerkannt werden, sofern kein wesentlicher Unterschied zwischen der erworbenen Kompetenz und der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, nachgewiesen werden kann. Eine Anerkennung ist nicht möglich, wenn der Antrag berufspraktische Tätigkeiten beinhaltet, die als Zulassungsvoraussetzung zum Studium gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Eignungsprüfung für die Popakademie Baden-Württemberg gelten.(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 12 in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk »bestanden« anstatt einer Note ins Zeugnis aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (5) Die Anerkennung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule oder einer Akademie in oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sowie die Anerkennung einschlägiger berufspraktischer Erfahrungen erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Anerkennung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden. Satz 2 findet Anwendung. (6) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 trifft der Prüfungsausschuss. Er kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen.
Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 7 Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß(1) Wer wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihm nicht zu vertretenden Grundes gehindert ist, an einer Modul-Teilprüfung des Grundstudiums oder einer Teilprüfung der Bachelorprüfung teilzunehmen oder diese fortzusetzen, kann auf schriftlichen Antrag von ihr zurücktreten. Der Antrag ist unverzüglich bei der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie zu stellen. Im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen. Wird der Rücktritt genehmigt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (2) Erfolgt der Rücktritt ohne die Genehmigung der Direktorin oder des Direktors der Popakademie, gilt die jeweilige Prüfung als nicht bestanden. (3) Wurde eine Modul-Teilprüfung des Grundstudiums oder eine Teilprüfung der Bachelorprüfung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 abgelegt, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der jeweiligen Prüfung ein Monat verstrichen ist. (4) Wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, erhält für die betreffende Prüfungsleistung die Note »nicht ausreichend« (5,0). (5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Teilprüfung stört, kann von der Prüferin oder dem Prüfer oder der Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung der Teilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit der Note »nicht ausreichend« (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen beschließen. (6) Die Entscheidungen nach Absatz 4 und 5 trifft der Prüfungsausschuss. Er kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Ablehnende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Mündliche Prüfungen, Klausurarbeiten, Semesterarbeiten
§ 8 Mündliche Prüfungen, Klausurarbeiten, Semesterarbeiten(1) Mündliche Prüfungen bestehen aus einem Einzelgespräch von mindestens 15 Minuten zu relevanten Fragen und zur Methodenkompetenz des geprüften Faches. Sofern die mündliche Prüfung eine Präsentation enthält, sollen die Prüflinge über das Verständnis der Inhalte hinaus zeigen, dass sie imstande sind, Präsentationstechniken zur Vermittlung von Inhalten sinnvoll einzusetzen. Mündliche Prüfungen werden in der Regel von zwei Prüfenden abgenommen, von denen mindestens eine prüfende Person den zu prüfenden Fachbereich vertritt. (2) Klausurarbeiten sind schriftliche oder gestalterische Arbeiten, in denen nachgewiesen werden soll, dass selbstständig in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln eine Aufgabe mit den geläufigen Methoden des Faches bearbeitet werden kann und Wege zu einer Lösung gefunden werden können. Für eine Klausurarbeit ist ein Bearbeitungszeitraum von mindestens 60 Minuten vorzusehen. (3) Semesterarbeiten sind praktische und schriftliche Studienarbeiten, die entsprechend dem Studienplan in einem bestimmten Zeitraum von den Studierenden mit Korrekturhilfe der zuständigen Lehrkräfte angefertigt werden. Teil einer Semesterarbeit können auch eine oder mehrere Abschlusspräsentationen sein. Bei der Beurteilung sind alle von der oder dem Studierenden in der Studienzeit, die der Bewertung zugrunde liegt, angefertigten Arbeiten in dem betreffenden Fach zu berücksichtigen. Zahl und Umfang der vorgelegten Arbeiten sind bei der Bewertung durch die Definition eines Gewichtungsmaßes zu berücksichtigen. Die Gewichtung der Bewertung jeder Einzelarbeit, die Teil der jeweiligen Semesterarbeit ist, regelt die entsprechende Studienordnung. Studierende werden hierüber am Anfang der Vorlesungszeit über die einschlägigen internen Kommunikationsplattformen der Popakademie Baden-Württemberg informiert. Eine Semesterarbeit wird in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer beurteilt, die oder der den zu prüfenden Fachbereich in der Lehre vertritt. Semesterarbeiten können arbeitsteilig in Gruppen erfolgen, wenn die als Prüfungsleistung zu bewertenden Beiträge der einzelnen Gruppenmitglieder auf Grund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, unterscheidbar und bewertbar sind. Sozialkompetenzen, insbesondere Teamfähigkeit, Engagement und Motivation können in die Beurteilung einfließen. (4) Als Semesterarbeiten gelten außerdem 1. Konzerte und Studioprojekte und die ihnen zu Grunde liegenden, hierfür erstellten musikalischen und performerischen Programme; für ein Konzert oder einen Tonträger ist ein Programm mit einer Länge von mindestens 20 Minuten vorzusehen,2. solistische Live-Vorspiele mit Playback oder Begleitung im Studiengang »Popmusikdesign«, Schwerpunkt Instrumentalmusik und Gesang, und »Weltmusik«, Schwerpunkt Instrumentalmusik; das solistische Live-Vorspiel beinhalteta) im Grundstudium den Vortrag von mindestens drei Kompositionen; zulässig sind auch Fremdkompositionenb) im Projektstudium den Vortrag von fünf Kompositionen aus mindestens zwei unterschiedlichen Stilrichtungen; zulässig sind auch Fremdkompositionen. (5) Portfolios bestehen aus mehreren kleinen praktischen und schriftlichen Studienarbeiten, darunter auch Präsentationen und Lehrproben, sowie Reflexionen, die entsprechend dem Studienplan in einem bestimmten Zeitraum von den Studierenden selbstständig mit Korrekturhilfe der zuständigen Lehrkräfte angefertigt werden. Beim Portfolio wird auf den Lernfortschritt der Studierenden zwischen den Studienarbeiten besonderer Wert gelegt. Deshalb werden die Ergebnisse der Studienarbeiten in den Lehrveranstaltungen des Moduls integriert und diskutiert. Darüber hinaus sind individuelle Reflexionen zum Lernfortschritt oder zu einzelnen Studienarbeiten ein zentraler Bestandteil des Portfolios. Zahl und Umfang der vorgelegten Studienarbeiten sind bei der Bewertung durch die Definition eines Gewichtungsmaßes zu berücksichtigen. Die Gewichtung der Bewertung jeder Einzelarbeit, die Teil der jeweiligen Portfolios ist, regelt die entsprechende Studienordnung. Reflexionen werden nicht benotet, müssen aber als »bestanden« bewertet werden.
Praktikum
§ 9 Praktikum(1) Während des dritten und fünften Semesters absolvieren die Studierenden in den Studiengängen »Musikbusiness« und »Popmusikdesign« jeweils ein zwölfwöchiges Praktikum, wovon eines ein Betriebspraktikum in der Musikwirtschaft ist. Das andere Praktikum kann als Betriebspraktikum oder als Projektpraktikum abgeleistet werden. Die Studierenden des Studiengangs »Weltmusik« absolvieren während des fünften Semesters ein zwölfwöchiges Praktikum, das als Projektpraktikum oder als Betriebspraktikum abgeleistet werden kann. Ein Auslandssemester kann in den Studiengängen »Weltmusik« und »Popmusikdesign« als Praktikum angerechnet werden. Die Studiengangsleitung muss dem Praktikum vor der Aufnahme zustimmen. Näheres zur Zustimmung, zum Umfang und der inhaltlichen Ausgestaltung des Praktikums sowie zu den Anforderungen an den Praktikumsbericht und zum Abgabetermin dafür regelt die Praktikumsordnung des jeweiligen Studiengangs. Die Praktikumsordnungen werden von der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie erlassen und auf den einschlägigen internen Kommunikationsplattformen der Popakademie Baden-Württemberg veröffentlicht. Jedes Praktikum muss in Form eines schriftlichen Praktikumsberichts dokumentiert und kritisch reflektiert werden. Ein Praktikumsbericht wird nicht benotet, muss aber als »bestanden« bewertet werden. Bei nicht ausreichender Leistung muss der Bericht von der oder dem Studierenden überarbeitet werden. Bei wiederholter Fehlleistung wird das gesamte Praktikum als nicht anerkannt gewertet und die oder der Studierende muss ein vollständig neues Praktikum absolvieren. Die Leistungserbringung wird von der zuständigen Studiengangsleiterin oder dem zuständigen Studiengangsleiter beurteilt. (2) Das Betriebspraktikum kann in allen Bereichen der Musikwirtschaft, insbesondere bei Tonträgerfirmen, Verlagen, Veranstaltern, Managementagenturen, Rundfunkveranstaltern oder Tonstudios absolviert werden. Es kann auf bis zu zwei verschiedene Betriebe je Praktikum aufgeteilt werden; die Praktikumsdauer je Betrieb beträgt mindestens vier Wochen. Die Studierenden bemühen sich selbst um einen Praktikumsplatz; die Popakademie unterstützt sie hierbei im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Näheres zur Organisation der Praktika regelt die Praktikumsordnung des jeweiligen Studiengangs. (3) Das Projektpraktikum kann in einem Team aus Studierenden aller Studiengänge absolviert werden. (4) Das Projektpraktikum im Studiengang »Popmusikdesign« besteht aus der Planung und Umsetzung eines Band-, Tonträger- oder Konzertprojektes. Dies kann insbesondere sein: 1. Tourpraktikum mit eigener Band,2. Tourpraktikum mit einer Band oder einer namhaften Künstlerin oder einem namhaften Künstler,3. Produzentenpraktikum. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Studiengangs »Popmusikdesign«. (5) Das Projektpraktikum im Studiengang »Musikbusiness« besteht in der Planung und Umsetzung eines Projektes mit unmittelbarem Bezug zur Musikwirtschaft. Dies kann insbesondere sein: 1. ein Band- oder Konzertprojekt nach Absatz 4,2. eine Single- oder Albumveröffentlichung,3. eine Existenzgründung,4. ein Forschungsprojekt, insbesondere Trendstudien und neue Geschäftsmodelle, oder5. ein Musik-Event oder eine Eventreihe. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Studiengangs »Musikbusiness«. (6) Das Projektpraktikum im Studiengang »Weltmusik« besteht aus der Planung und Umsetzung eines Band-, Konzert- oder Lehrprojektes. Dies kann insbesondere sein: 1. Tourpraktikum mit eigener Band,2. Tourpraktikum mit einer Band oder einer namhaften Künstlerin oder einem namhaften Künstler,3. Lehrpraktikum. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Studiengangs »Weltmusik«. (7) Im Studiengang »Musikbusiness« gelten beide Praktika als Teilprüfungen im Modul 5 nach Anlage 5 dieser Verordnung.
Ziele, Umfang und Art der Bachelorvorprüfung
§ 11 Ziele, Umfang und Art der Bachelorvorprüfung(1) Durch die Bachelorvorprüfung soll nachgewiesen werden, dass die inhaltlichen Grundlagen erworben wurden, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. Die bestandene Bachelorvorprüfung berechtigt zum Projektstudium in den Studiengängen „Popmusikdesign“ oder „Musikbusiness“ im dritten bis sechsten Semester. (2) Die Bachelorvorprüfung im Studiengang „Popmusikdesign“ umfasst im ersten und zweiten Semester unter Berücksichtigung der Studienschwerpunkte „Instrumentalmusik/Gesang“, „Songwriting/Komposition“ und „Producing/DJ-Producing“ Teilprüfungen in folgenden Prüfungsfächern: Teilprüfungen in folgenden Prüfungsfächern:Pflichtfächer 1. Instrument/Gesang oder Songwriting/Komposition oder Producing/DJ-Producing 2 Semesterarbeiten 2. Keyboard/Gitarre 2 Semesterarbeiten 3. Popmusikgeschichte/Repertoire Klausur oder mündliche Prüfung 4. Recording/Produktion/Arrangement Klausur oder mündliche Prüfung 5. Musiktheorie/Gehörbildung Klausur oder mündliche Prüfung 6. Musikbusiness I Klausur oder mündliche Prüfung 7. Musikbusiness II Semesterarbeit 8. Kommunikation und Medien Klausur oder mündliche Prüfung Wahlpflichtprojekte 9. Tonträgerproduktion (mindestens 10 Minuten) Semesterarbeit 10. Konzertprogramm (Dauer 20 bis 40 Minuten) Semesterarbeit. Das Pflichtfach Nummer 1 ist entsprechend dem Studienschwerpunkt zu wählen. Die Prüfungsbewerber mit dem Studienschwerpunkt „Songwriting/Komposition“ wählen je Semester ein Projekt aus den Nummern 9 und 10. Für Prüfungsbewerber mit dem Studienschwerpunkt „Producing/DJ-Producing“ ist Nummer 9 und für Prüfungsbewerber mit dem Studienschwerpunkt „Instrumentalmusik/Gesang“ ist Nummer 10 Pflichtfach je Semester (3) Die Bachelorvorprüfung im Studiengang „Musikbusiness“ umfasst im ersten und zweiten Semester die Teilprüfungen in folgenden Prüfungsfächern: Pflichtfächer 1. Musikwirtschaft Klausur oder mündliche Prüfung 2. Unternehmensmanagement Klausur oder mündliche Prüfung 3. Business Affairs Klausur oder mündliche Prüfung 4. Medien Klausur oder mündliche Prüfung 5. Popmusikdesign I Klausur oder mündliche Prüfung 6. Popmusikdesign II Semesterarbeit 7. Musikbusiness Semesterarbeit. 8. Popmusikgeschichte Klausur oder mündliche Prüfung. (4) Durch den erfolgreichen Abschluss eines Wahlpflichtprojektes oder eines Pflichtfaches wird kein Anspruch auf Teilnahme an demselben Pflicht- oder Wahlpflichtprojekt im darauf folgenden Studienjahr erworben. Bei der Zulassung werden die Wünsche der Studierenden im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden jährlichen Kapazitäten berücksichtigt. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet der Prüfungsausschuss nach dem Grad der bislang nachgewiesenen Qualifikation. Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, entscheidet das Los.
Zulassung
§ 16 Zulassung(1) Für die Zulassung zu den Teilprüfungen der Bachelorprüfung und zur Bachelorarbeit muss die erforderliche Bachelorvorprüfung bestanden sein. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 1 entsprechend. (2) Für die Zulassung zu den Teilprüfungen in den verschiedenen Prüfungsfächern eines Semesters kann ein gemeinsamer Antrag eingereicht werden. Der Antrag ist rechtzeitig und schriftlich beim Studentensekretariat zu stellen. (3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1.die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen; hierbei kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die im Studentensekretariat vorliegen.2.die Nachweise über die Teilnahme an der praktischen Studienzeit (§ 9). Die Nachweise nach Nummer 2 sind dem Studentensekretariat spätestens bei der Anmeldung zur Bachelorarbeit vorzulegen. (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1.die Nachweise nach Absatz 3 nicht erbracht sind,2.die Unterlagen unvollständig sind,3.der Prüfungsbewerber den Prüfungsanspruch verloren hat oder4.sich in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. (5) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung zu den Teilprüfungen und zur Bachelorarbeit der Bachelorprüfung.
Wiederholung der Bachelorvorprüfung
§ 13 Wiederholung der Bachelorvorprüfung(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Teilprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses, sie kann vom Direktor im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis auf sechs Monate verlängert werden. Der Termin wird für jedes Pflichtfach vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Direktor festgelegt. Wird dieser Termin versäumt, gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden, es sei denn, dass das Versäumnis vom Prüfungsteilnehmer nicht zu vertreten ist. Der Termin für die Wiederholung der Prüfung ist mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen Bekanntgabe und Wiederholungstermin mindestens eine Frist von drei Wochen einzuhalten. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 4 entsprechend. (2) Wird eine schriftliche Teilprüfung auch in der Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet, werden die Prüfungsleistungen der Wiederholungsprüfung zusätzlich von einem Zweitkorrektor bewertet und die Note nach § 12 Abs. 3 ermittelt. Das Ergebnis einer Wiederholungsprüfung ersetzt die Note der Erstprüfung in dem entsprechenden Prüfungsfach. (3) Eine zweite Wiederholungsprüfung einer Teilprüfung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn nur eine Teilprüfung der Bachelorvorprüfung auch in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden worden ist. Die zweite Wiederholungsprüfung wird als mündliche Prüfung durchgeführt, soweit als Prüfungsleistung eine Klausur oder mündliche Prüfung vorgesehen ist, und dauert mindestens 20, höchstens 35 Minuten. Als Ergebnis ist nur „bestanden“ oder „nicht bestanden“ möglich. Sind als Prüfungsleistungen eine oder mehrere Semesterarbeiten vorgesehen, sind diese auch in der zweiten Wiederholungsprüfung zu erbringen.
Abgabe und Bewertung der Bachelorarbeit
§ 19 Abgabe und Bewertung der Bachelorarbeit(1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß bei der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Stelle abzugeben. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ bewertet. (2) Die Bachelorarbeit ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 5 Abs. 4 zu beurteilen. Bei Bachelorarbeiten, die in Gruppenarbeit erstellt wurden, wird bei jedem Kandidaten die Qualifikation in dem Berufsbereich bewertet, in dem er die Prüfung ablegt. (3) Die Benotung der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 5 Abs. 4 gegebenen Noten. Bei Abweichungen von mehr als einer Note bestellt der Prüfungsausschuss eine dritte prüfende Person, die im Rahmen der beiden zunächst abgegebenen Noten die Note festsetzt. § 12 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über Beschwerden und Eingaben im Zusammenhang mit der Bachelorarbeit.
Bachelor
§ 2 BachelorIst die Bachelorprüfung bestanden, so verleiht die Popakademie Baden-Württemberg die Bezeichnung Bachelor of Arts (B.A.), Fachrichtung „Popmusikdesign“ oderBachelor of Arts (B.A.), Fachrichtung „Musikbusiness“.
Endnote
§ 20 Endnote(1) Für die Benotung der Teilprüfungen gilt § 12 Abs. 1 bis 3 entsprechend. (2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn jede Teilprüfung sowie die Bachelorarbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist. (3) In die Gesamtnote der Bachelorprüfung im Studiengang „Popmusikdesign“ gehen die Note der Bachelorvorprüfung mit einer Gewichtung von 10 Prozent, die Note für die Bachelorarbeit mit einer Gewichtung von 50 Prozent und die Noten in den Teilprüfungen des dritten bis sechsten Semesters mit einer Gewichtung von 40 Prozent ein. (4) In die Gesamtnote der Bachelorprüfung im Studiengang „Musikbusiness“ gehen die Note der Bachelorvorprüfung mit einer Gewichtung von 10 Prozent, die Note für die Bachelorarbeit mit einer Gewichtung von 30 Prozent und die Noten in den Teilprüfungen des dritten bis sechsten Semesters mit einer Gewichtung von 60 Prozent ein. Im Studiengang Musikbusiness zählen die Noten der beiden Semesterarbeiten im Pflichtprojekt nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 jeweils dreifach.
Wiederholung der Bachelorarbeit und der Teilprüfungen
§ 21 Wiederholung der Bachelorarbeit und der Teilprüfungen(1) Die Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt. In diesem Fall ist innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses beim Prüfungsausschuss die Ausgabe eines neuen Themas zu beantragen. § 13 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Für jede Teilprüfung werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Direktor pro Semester ein Prüfungstermin und ein Wiederholungstermin festgesetzt. Im Falle einer nicht bestandenen oder als nicht bestanden geltenden Teilprüfung ist die Wiederholungsprüfung am jeweils nächsten Prüfungs- oder Wiederholungstermin abzulegen; sie kann in begründeten Fällen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Direktor auf einen späteren Termin verlegt werden. § 13 Abs. 1 Satz 1 und 4 bis 7 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.(3) Wird eine schriftliche Teilprüfung auch in der Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet, werden die Prüfungsleistungen der Wiederholungsprüfung in dem betreffenden Fach zusätzlich von einem Zweitkorrektor bewertet. In diesem Falle findet für die Ermittlung der betreffenden Fachnote § 12 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Bachelorurkunde
§ 23 Bachelorurkunde(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird die Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung der Bachelorbezeichnung beurkundet. (2) Die Urkunde wird vom Direktor unterzeichnet und mit dem Siegel der Popakademie Baden-Württemberg versehen.
Ungültigkeit der Bachelorvorprüfung und der Bachelorprüfung
§ 24 Ungültigkeit der Bachelorvorprüfung und der Bachelorprüfung(1) Wird eine Täuschung gemäß § 7 Abs. 4 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Direktor nachträglich die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und die Prüfung als nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann der Prüfungsausschuss unter Würdigung des Gewichts des Zulassungsmangels die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen. (3) Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Bachelorurkunde sind einzuziehen. Die Entscheidung nach Absatz 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 25 Einsicht in die PrüfungsaktenInnerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird auf Antrag einmalig Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Der Antrag ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
Inkrafttreten
§ 26 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Prüfer
§ 5 Prüfer(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer. (2) Die Prüfer werden aus dem Kreis der hauptberuflichen künstlerischen oder wissenschaftlichen Lehrkräfte und Projektleiter bestellt. Projektbetreuer, Studiengangskoordinatoren und Lehrbeauftragte können nur zu Prüfern bestellt werden, wenn hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte und Projektleiter nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen; sie dürfen nur neben mindestens einer hauptamtlichen Lehrkraft oder einem Projektleiter zum Prüfer bestellt werden. (3) Die Teilprüfungen der Bachelorvorprüfung und der Bachelorprüfung werden von mindestens einem Prüfer abgenommen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Als Prüfer in einer Teilprüfung ist eine Person zu bestellen, die den zu prüfenden Fachbereich in der Lehre vertritt. (4) Die Bachelorarbeiten werden von einer Prüfungskommission beurteilt, die aus zwei Prüfern besteht. Die Bestellung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. (5) Die Ausgabe der Themen der Bachelorarbeiten sowie die Betreuung der Arbeiten erfolgt durch hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte, Projektleiter, Lehrbeauftragte oder Studiengangsmanager. Der Betreuer der Bachelorarbeit gehört der Prüfungskommission an. (6) Für die Prüfer gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder Kunsthochschule oder einer gleichgestellten Hochschule werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Popakademie Gegenstand der Bachelorvorprüfung, nicht aber der Bachelorprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. (2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Popakademie im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Bei Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen im Bereich der Popmusik und Musikwirtschaft außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, kann die Gleichwertigkeit auch dann festgestellt werden, wenn sie in Umfang und Anforderungen, nicht aber im Inhalt denjenigen des entsprechenden Studiums an der Popakademie im Wesentlichen entsprechen. Eine Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen nach Satz 1 ist nur im Bereich der Wahlpflichtprojekte möglich. (4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 12 in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (6) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (7) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 trifft der Prüfungsausschuss, im Falle des Absatzes 3 im Einvernehmen mit dem Direktor.
Mündliche Prüfungen, Klausurarbeiten, Semesterarbeiten
§ 8Mündliche Prüfungen, Klausurarbeiten, Semesterarbeiten(1) Mündliche Prüfungen bestehen aus einem Einzelgespräch von mindestens 15 Minuten zu relevanten Fragen und zur Methodenkompetenz des geprüften Faches. Sofern die mündliche Prüfung eine Präsentation enthält, sollen die Prüfungsteilnehmer über das Verständnis der Inhalte hinaus zeigen, dass sie imstande sind, Präsentationstechniken zur Vermittlung von Inhalten sinnvoll einzusetzen. Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüfern abgenommen, von denen mindestens ein Prüfer den zu prüfenden Fachbereich vertritt. (2) Klausurarbeiten sind schriftliche oder gestalterische Arbeiten, in denen nachgewiesen werden soll, dass selbstständig in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln eine Aufgabe mit den geläufigen Methoden des Faches bearbeitet werden kann und Wege zu einer Lösung gefunden werden können. Für eine Klausurarbeit ist ein Bearbeitungszeitraum von mindestens 60 Minuten vorzusehen. (3) Semesterarbeiten sind praktische und schriftliche Studienarbeiten, die entsprechend dem Studienplan in einem bestimmten Zeitraum von den Studierenden mit Korrekturhilfe der zuständigen Lehrkräfte angefertigt werden. Teil einer Semesterarbeit können auch eine oder mehrere Abschlusspräsentationen sein. Bei der Beurteilung sind alle von den Studierenden in der Studienzeit, die der Bewertung zugrunde liegt, angefertigten Arbeiten in dem betreffenden Fach zu berücksichtigen. Zahl und Umfang der vorgelegten Arbeiten sind bei der Bewertung mit zu berücksichtigen. Eine Semesterarbeit wird in der Regel von einem Prüfer beurteilt, der den zu prüfenden Fachbereich in der Lehre vertritt. Semesterarbeiten können arbeitsteilig in Gruppen erfolgen, wenn die als Prüfungsleistung zu bewertenden Beiträge der einzelnen Gruppenmitglieder auf Grund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, unterscheidbar und bewertbar sind. Sozialkompetenzen, insbesondere Teamfähigkeit, Engagement und Motivation können in die Beurteilung mit einfließen. (4) Als Semesterarbeiten gelten außerdem 1.Konzerte und Studioprojekte und die ihnen zugrunde liegenden hierfür erstellten musikalischen und performerischen Programme. Für ein Konzert oder einen Tonträger ist ein Programm mit einer Länge von mindestens 20 Minuten vorzusehen,2.solistische Livevorspiele (Playback oder Begleitung) im Studiengang „Popmusikdesign“, Schwerpunkt Instrumentalist/Sänger. Das solistische Livevorspiel beinhaltet-in der Bachelorvorprüfung den Vortrag von mindestens drei Kompositionen-in der Bachelorprüfung den Vortrag von fünf Kompositionenaus mindestens zwei unterschiedlichen Stilrichtungen. Zulässig sind auch Fremdkompositionen.
Praktische Studienzeit
§ 9 Praktische Studienzeit(1) Während des dritten und fünften Semesters absolvieren die Studierenden jeweils ein zwölfwöchiges Praktikum, wovon eines ein Betriebspraktikum in der Musikwirtschaft ist. Das andere Praktikum kann als Betriebspraktikum oder als Projektpraktikum abgeleistet werden. Die Praktika bedürfen der Zustimmung des zuständigen Studiengangsleiters vor Praktikumsbeginn. (2) Das Betriebspraktikum kann in allen Bereichen der Musikwirtschaft, insbesondere bei Tonträgerfirmen, Verlagen, Veranstaltern, Managementagenturen, Rundfunkveranstaltern oder Tonstudios absolviert werden. Es kann auf bis zu zwei verschiedene Betriebe je Praktikum aufgeteilt werden; die Praktikumsdauer je Betrieb beträgt mindestens vier Wochen. Die Studierenden bemühen sich selbst um einen Praktikumsplatz. Die Popakademie unterstützt sie hierbei im Rahmen ihrer Möglichkeiten. (3) Das Projektpraktikum kann in einem Team aus Studierenden beider Studiengänge absolviert werden. (4) Das Projektpraktikum im Studiengang „Popmusikdesign“ besteht aus der Planung und Umsetzung eines Band- und Konzertprojekts. Dieses beinhaltet insbesondere 1.die Produktion und Veröffentlichung einer Demo-CD mit mindestens zwölf Titeln,2.die Erstellung eines Konzertprogramms mit einer Dauer von mindestens 100 Minuten,3.die Durchführung einer überregionalen Konzerttournee mit mindestens acht Konzerten innerhalb von zwölf Wochen,4.den Entwurf und die Umsetzung eines Vermarktungskonzepts für den Künstler oder die Band und5.die Durchführung eines Präsentationskonzerts einschließlich Videodokumentation. (5) Das Projektpraktikum im Studiengang „Musikbusiness“ besteht in der Planung und Umsetzung eines Projekts mit unmittelbarem Bezug zur Musikwirtschaft. Dies beinhaltet beispielsweise 1.die Durchführung eines Band- und Konzertprojekts nach Absatz 4,2.die Durchführung einer Single- oder Albumveröffentlichung,3.die Umsetzung einer Existenzgründung,4.die Durchführung eines Forschungsprojekts (insbesondere Trendstudien und neue Geschäftsmodelle) oder5.die Durchführung eines Musik-Events oder einer Eventreihe. (6) Jedes Praktikum ist durch einen schriftlichen Praktikumsbericht zu dokumentieren, der dem zuständigen Studiengangsleiter bis zum Ende des laufenden Semesters vorzulegen ist. Das Betriebspraktikum ist zusätzlich durch eine schriftliche Bescheinigung des Betriebs nachzuweisen, in dem das Praktikum abgeleistet wurde.
Teilprüfungen
§ 17 Teilprüfungen(1) Die Teilprüfungen der Bachelorprüfung können frühestens nach der bestandenen Bachelorvorprüfung abgelegt werden. Sie sind bis zum Ende des sechsten Semesters abzulegen. Eine Teilprüfung ist unmittelbar im Anschluss an den Studienabschnitt des entsprechenden Faches abzulegen. Die Bachelorarbeit soll im sechsten Semester vorgelegt werden. § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt. (2) Die Bachelorprüfung im Studiengang „Popmusikdesign“ umfasst im dritten bis sechsten Semester unter Berücksichtigung der Studienschwerpunkte „Instrumentalmusik/Gesang“, „Songwriting/Komposition“ und „Producing/DJ-Producing“ Teilprüfungen in folgenden Fächern des Projektstudiums: PflichtprojekteStudienschwerpunkt „Instrumentalmusik/Gesang“: 1. Instrument/Gesang 2 Semesterarbeiten 2. Keyboard/Gitarre 2 Semesterarbeiten 3. Bandcoaching/Studioarbeit Semesterarbeit. 4. Songanalyse/Musiktheorie/Gehörbildung Klausur oder mündliche Prüfung 5. Recording und Livetechnik I Klausur oder Semesterarbeit 6. Texten oder Arranging/PC-Producing Semesterarbeit 7. Performance/Bühnenarbeit Semesterarbeit Studienschwerpunkt „Songwriting/Komposition“: 1. Songwriting/Komposition 2 Semesterarbeiten 2. Keyboard/Gitarre 2 Semesterarbeiten 3. Bandcoaching/Studioarbeit Semesterarbeit 4. Songanalyse/Musiktheorie/Gehörbildung Klausur oder mündliche Prüfung 5. Recording und Livetechnik I Klausur oder Semesterarbeit 6. Recording und Livetechnik II Semesterarbeit 7. Texten Semesterarbeit Studienschwerpunkt „Producing/DJ-Producing“: 1. Producing/DJ-Producing 2 Semesterarbeiten 2. Keyboard/Gitarre 2 Semesterarbeiten 3. Bandcoaching/Studioarbeit Semesterarbeit 4. Songanalyse/Musiktheorie/Gehörbildung Klausur oder mündliche Prüfung 5. Recording und Livetechnik I Klausur oder Semesterarbeit 6. Recording und Livetechnik II Semesterarbeit Wahlpflichtprojekte I 1. Tonträgerproduktion (mindestens 20 Minuten) Semesterarbeit 2. Multimedia Projekt (beispielsweise Internet, CD-ROM, Live) Semesterarbeit 3. Konzertprogramm (Dauer 30 bis 60 Minuten) Semesterarbeit. Die Prüfungsbewerber mit den Studienschwerpunkten „Instrumentalmusik/Gesang“ und „Songwriting/Komposition“ wählen je Semester ein Projekt aus den Nummern 1 bis 3, die Prüfungsbewerber mit dem Studienschwerpunkt „Producing/DJ-Producing“ aus den Nummern 1 und 2. Wahlpflichtprojekte II 4. Musikbusiness Klausur oder mündliche Prüfung 5. Existenzgründung Klausur oder mündliche Prüfung 6. Projektmanagement und Networking Klausur oder mündliche Prüfung 7. Artist Development Klausur oder mündliche Prüfung 8. Multimediatechnologie/optische Gestaltung Semesterarbeit 9. Medienkunde/Kommunikation Klausur oder mündliche Prüfung 10. Popkultur Semesterarbeit 11. Bandtraining und Ensembleleitung Semesterarbeit 12. Popmusikgeschichte/Repertoire Semesterarbeit 13. International Songwriting I Semesterarbeit 14. International Songwriting II Semesterarbeit. Alle Prüfungsbewerber wählen mindestens vier Projekte aus den Nummern 4 bis 14. Davon ist in jedem Fall jeweils ein Projekt aus den Nummern 4 bis 7 und 8 bis 10 sowie ein Projekt aus den Nummern 11 bis 14 zu wählen. Pro Semester ist in der Regel eine Prüfung abzulegen. (3) Die Bachelorprüfung im Studiengang „Musikbusiness“ umfasst unter Berücksichtigung der Studienschwerpunkte „Künstler-Entwicklung“, „Marketing-/Vertriebsmanagement“, „Business-Management“, „Community-Management“ und „Digital Innovation Management“ im dritten bis sechsten Semester Teilprüfungen in folgenden Fächern des Projektstudiums: Pflichtprojekte:Studienschwerpunkt „Künstler-Entwicklung“: 1. Artist Development Klausur oder mündliche Prüfung 2. Medienkunde/Kommunikation Klausur oder mündliche Prüfung 3. Musikrecht Klausur oder mündliche Prüfung 4. Popmusikgeschichte/Repertoire Klausur oder mündliche Prüfung 5. Songanalyse/Arrangement oder Bandtraining/Ensembleleitung Klausur oder mündliche Prüfung 6. Künstler-Entwicklung 2 Semesterarbeiten 7. Musikbusiness-Basis Klausur oder mündliche Prüfung Studienschwerpunkt „Marketing-/Vertriebsmanagement“: 1. Strategisches Unternehmensmanagement Klausur oder mündliche Prüfung 2. Artist Development Klausur oder mündliche Prüfung 3. Popkultur Klausur oder mündliche Prüfung 4. Medienkunde/Kommunikation Klausur oder mündliche Prüfung 5. Marketing Klausur oder mündliche Prüfung 6. Marketing-/Vertriebsmanagement 2 Semesterarbeiten 7. Musikbusiness-Basis Klausur oder mündliche Prüfung Studienschwerpunkt „Business-Management“: 1. Strategisches Unternehmensmanagement Klausur oder mündliche Prüfung 2. Finanzen einschließlich Kostenrechnung/Controlling Klausur oder mündliche Prüfung 3. Musikrecht Klausur oder mündliche Prüfung 4. Projektmanagement und Networking Klausur oder mündliche Prüfung 5. Marketing Klausur oder mündliche Prüfung 6. Business-Management 2 Semesterarbeiten 7. Musikbusiness-Basis Klausur oder mündliche Prüfung Studienschwerpunkt „Community-Management“: 1. Existenzgründung Klausur oder mündliche Prüfung 2. Artist Development Klausur oder mündliche Prüfung 3. Medienkunde/Kommunikation Klausur oder mündliche Prüfung 4. Musikrecht Klausur oder mündliche Prüfung 5. Projektmanagement und Networking Klausur oder mündliche Prüfung 6. Community-Management 2 Semesterarbeiten 7. Musikbusiness-Basis Klausur oder mündliche Prüfung Studienschwerpunkt „Digital Innovation Management“: 1. Musikrecht Klausur oder mündliche Prüfung 2. Marketing Klausur oder mündliche Prüfung 3. Strategisches Unternehmensmanagement Klausur oder mündliche Prüfung 4. Digitale Applikationen Klausur oder mündliche Prüfung 5. Popkultur Klausur oder mündliche Prüfung 6. Digital Innovation Management 2 Semesterarbeiten 7. Musikbusiness-Basis Klausur oder mündliche Prüfung Wahlpflichtprojekte I (Institutionen): 1. Künstlermanagement/Booking Klausur oder mündliche Prüfung 2. Tonträgerindustrie und Musikvertrieb Klausur oder mündliche Prüfung 3. Verlag Klausur oder mündliche Prüfung 4. Medien Klausur oder mündliche Prüfung 5. Konzerte und Events Klausur oder mündliche Prüfung 6. Virtuelle Akteure Klausur oder mündliche Prüfung. Prüfungsbewerber mit dem Studienschwerpunkt „Digital Innovation Management“ müssen Projekt Nummer 6 und ein zusätzliches aus Nummer 1 bis 5 wählen. Alle anderen Prüfungsbewerber wählen zwei der Projekte Nummer 1 bis 6. Wahlpflichtprojekte II (Vertiefung): 7. Existenzgründung Klausur oder mündliche Prüfung 8. Strategisches Unternehmensmanagement Klausur oder mündliche Prüfung 9. Finanzen einschließlich Kostenrechnung/Controlling Klausur oder mündliche Prüfung 10. Personalführung und -entwicklung Klausur oder mündliche Prüfung 11. Artist Development Klausur oder mündliche Prüfung 12. Songanalyse/Arrangement Klausur oder mündliche Prüfung 13. Popkultur Semesterarbeit 14. Medienkunde/Kommunikation Klausur oder mündliche Prüfung 15. Multimediatechnologie/optische Gestaltung Semesterarbeit 16. Musikrecht Klausur oder mündliche Prüfung 17. Popmusikgeschichte/Repertoire Semesterarbeit 18. Sound: Recording- und Livetechnik Klausur oder mündliche Prüfung 19. Projektmanagement Klausur oder mündliche Prüfung 20. Bandtraining/Ensembleleitung Semesterarbeit 21. Wirtschaftsrecht und Steuern Klausur oder mündliche Prüfung 22. Marketing Klausur oder mündliche Prüfung 23. Digitale Applikationen Klausur oder mündliche Prüfung. Alle Prüfungsbewerber wählen zwei der Projekte Nummer 7 bis 23, die Prüfungsbewerber des Studienschwerpunkts „Business-Management“ in jedem Fall eines der Projekte Nummer 11, 12, 13, 17, 18 oder 20. Die im jeweiligen Studienschwerpunkt festgelegten Pflichtprojekte können nicht zusätzlich als Wahlpflichtprojekte gewählt werden. (4) Wird eine Teilprüfung der Bachelorprüfung nicht bestanden, gilt § 13 entsprechend. (5) § 11 Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.
Bachelorarbeit
§ 18 Bachelorarbeit(1) Die Bachelorarbeit soll die Fähigkeit zeigen, ein Problem aus dem Bereich Popmusikdesign und Musikbusiness selbstständig zu bearbeiten und darzustellen. (2) Die Bachelorarbeit umfasst im Studiengang „Popmusikdesign“ die Produktion eines Albums oder ein Konzert von mindestens 30 Minuten Länge. Die Bachelorarbeit umfasst im Studiengang „Musikbusiness“ die Entwicklung eines Businessplanes für die Vermarktung eines Tonträgers oder einer Geschäftsidee, die Projektentwicklung eines Künstlers mit CD oder die fiktive oder reale Gründung eines Unternehmens im Musikbereich in den in Satz 6 genannten Berufsbereichen. Gruppenarbeit ist zulässig. § 9 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. In diesem Fall müssen die Kandidaten eine Erklärung darüber abgeben, wer in der Gruppenarbeit die einzelnen Berufsbereiche vertreten wird. Berufsbereiche in der Bachelorarbeit im Studiengang „Popmusikdesign“ sind a)Sänger/Instrumentalistb)Songwriterc)Producer/DJ. Berufsbereiche in der Bachelorarbeit im Studiengang „Musikbusiness“ sind a)Künstlerentwicklerb)Marketing-/Vertriebsexpertec)Business-Managerd)Community-Managere)Digital Innovation Manager. (3) Die Bearbeitungszeit wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. Sie beträgt mindestens drei Monate und darf fünf Monate nicht überschreiten. Das Thema ist so zu stellen, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verlängern. (4) Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Direktor im Einvernehmen mit dem jeweiligen Studiengangsleiter vergeben. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen.
Auf Grund von § 6 Abs. 4 des Film- und Popakademiegesetzes (FPAkadG) vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2003 (GBl. S. 202) in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Film- und Popakademie-Zuständigkeits- und Gebührenverordnung vom 27. Mai 2003 (GBl. S. 272) wird verordnet:
Studiengänge und Prüfungen
§ 1 Studiengänge und Prüfungen(1) Die Popakademie Baden-Württemberg bietet eine Ausbildung in den Studiengängen „Popmusikdesign“ und „Musikbusiness“ an. (2) Das Studium an der Popakademie dauert in der Regel drei Jahre und erfolgt in zwei aufeinander folgenden Stufen. Die erste Stufe (Grundstudium) wird mit der Bachelorvorprüfung abgeschlossen. Die zweite Stufe (Projektstudium) wird mit der Bachelorprüfung abgeschlossen. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die für die Berufsausbildung notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse erworben wurden und die Fähigkeit gegeben ist, künstlerische und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbstständig anzuwenden.
Zulassung zu den Teilprüfungen
§ 10 Zulassung zu den Teilprüfungen(1) Zu den Teilprüfungen der Bachelorvorprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer 1.das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt, oder im Studiengang „Popmusikdesign“ die Zusatzprüfung für Studienbewerber ohne Hochschulreife nach § 10 der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Popakademie Baden-Württemberg bestanden hat,2.die Eignungsprüfung für den gewählten Studiengang bestanden hat,3.sich fristgerecht zu den Teilprüfungen angemeldet hat,4.an den Lehrveranstaltungen in dem Fach teilgenommen hat, das in der Teilprüfung geprüft wird,5.den Prüfungsanspruch nicht nach § 3 Abs. 2 verloren hat. (2) Für die Zulassung zu den Teilprüfungen in den verschiedenen Prüfungsfächern eines Semesters kann ein gemeinsamer Antrag eingereicht werden. Der Antrag ist rechtzeitig und schriftlich beim Studentensekretariat zu stellen. (3) Dem Antrag auf Zulassung sind die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen; hierbei kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die im Studentensekretariat vorliegen. (4) Nicht zugelassen wird, wer 1.die Nachweise nach Absatz 3 nicht oder nicht vollständig erbracht hat,2.den Prüfungsanspruch verloren hat oder3.sich in demselben oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. (5) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die Noten für die einzelnen Teilprüfungen werden vom jeweiligen Fachprüfer vorgeschlagen, vom Prüfungsausschuss festgesetzt und dem Kandidaten mitgeteilt. (2) Die Leistungen in den einzelnen Teilprüfungen sind mit folgenden Noten zu bewerten: 1 = sehr gut: Eine hervorragende Leistung; 2 = gut: Eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend: Eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend: Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (3) Ist ein Zweitkorrektor für eine Teilprüfung bestellt, so ergibt sich die Note der Teilprüfung aus dem Durchschnitt der von beiden Prüfern für die Prüfungsleistung gegebenen Noten. Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimale hinter dem Komma berücksichtigt. Die Note der Teilprüfung lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5: sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5: gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5: befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0: ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0: nicht ausreichend. (4) Die Bachelorvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Teilprüfungen bestanden sind. Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note der Teilprüfung mindestens ausreichend (4,0) lautet. (5) Die Gesamtnote der Bachelorvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den einzelnen Teilprüfungen. Für die Berechnung der Gesamtnote gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
Zeugnis
§ 14 Zeugnis(1) Über die bestandene Bachelorvorprüfung ist innerhalb von vier Wochen nach der letzten Teilprüfung ein Zeugnis auszustellen, das die in den Teilprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Der schriftliche Bescheid über die nicht bestandene Bachelorvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Wer die Bachelorvorprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Prüfungsnachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen, deren Noten und die zum Bestehen der Bachelorvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen. Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die Bachelorvorprüfung nicht bestanden wurde.
Umfang
§ 15 UmfangDie Bachelorprüfung besteht aus den Teilprüfungen und der Bachelorarbeit.
Zeugnis
§ 22 Zeugnis(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes und mit dem Siegel der Popakademie Baden-Württemberg versehenes Zeugnis über die erreichte Gesamtnote der Bachelorprüfung mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung. Dieses Zeugnis weist die Noten der einzelnen Teilprüfungen gemäß § 17 Abs. 2 und 3, die Note der Bachelorarbeit und die Gesamtzahl der Studiensemester gesondert aus. (2) Der schriftliche Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
Prüfungsfristen
§ 3 Prüfungsfristen(1) Die Bachelorvorprüfung für beide Studiengänge soll in der Zeit zwischen dem Ende des ersten Semesters und dem Ende des zweiten Semesters abgelegt werden. Ist die Bachelorvorprüfung nicht in allen Teilprüfungen bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters abgelegt, so erlischt der Prüfungsanspruch. Dies gilt nicht, wenn die Fristüberschreitung vom Prüfungsteilnehmer nicht zu vertreten ist. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss. (2) Die Bachelorprüfung für beide Studiengänge soll in der Zeit zwischen dem Anfang des dritten Semesters und dem Ende des sechsten Semesters abgelegt werden; die Bachelorprüfung darf sich auch drei Monate über das Ende des sechsten Semesters hinaus erstrecken. (3) Die Termine der Prüfungen und Teilprüfungen sowie die Zulassungstermine für diese Prüfungen legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Direktor fest. Die Termine sind mindestens sechs Wochen vorher in der Popakademie durch Aushang bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen der Neubekanntgabe und dem neuen Prüfungstermin mindestens eine Frist von drei Wochen einzuhalten. Ungeachtet dessen haben die Studierenden die Verpflichtung, sich rechtzeitig über die jeweiligen Prüfungstermine zu informieren.
Prüfungsausschuss
§ 4 Prüfungsausschuss(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er gibt ferner Anregungen zur Reform des Studienplanes, der Studienordnung und der Prüfungsordnung. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederbestellung ist möglich; bei vorzeitigem Ausscheiden wird ein Nachfolger für die restliche Amtszeit bestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, dessen Vorsitzender und sein Stellvertreter werden vom Direktor und dem Studiengangsleiter nach Anhörung der hauptberuflichen Mitglieder des Lehrkörpers bestellt. Mitglieder des Prüfungsausschusses können nur hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte nach § 3 Abs. 3 Satz 1, Projektleiter nach § 3 Abs. 6 FPAkadG sowie der Direktor sein. Darüber hinaus können Fachberater ohne Stimmrecht hinzugezogen werden. (3) Der Prüfungsausschuss hat das Recht, zu den Prüfungen Mitglieder als Beobachter zu entsenden. (4) Der Prüfungsausschuss kann die ihm obliegenden Aufgaben teilweise auf seinen Vorsitzenden übertragen; ausgenommen sind die Entscheidungen über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Verschwiegenheit; soweit sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Direktor zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 7 Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß(1) Wer wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihm nicht zu vertretenden Grundes gehindert ist, an einer Prüfung teilzunehmen oder diese fortzusetzen, kann auf schriftlichen Antrag von der Prüfung zurücktreten. Der Antrag ist unverzüglich beim Direktor zu stellen. Im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen; der Direktor kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangen. Wird der Rücktritt genehmigt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (2) Erfolgt der Rücktritt ohne die Genehmigung des Direktors, gilt diese als nicht bestanden. (3) Wurde die Prüfung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 abgelegt, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der Prüfung ein Monat verstrichen ist. (4) Wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, erhält für die betreffende Prüfungsleistung die Note „nicht ausreichend“ (5,0). (5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Teilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen beschließen. (6) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 trifft der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf seinen Vorsitzenden übertragen. Ablehnende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.