PopAkadMAPMPrV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Prüfung des Masterstudiengangs »Populäre Musik« an der Popakademie Baden-Württemberg (Master PM-Prüfungsverordnung) Vom 17. Oktober 2011

Ausfertigungsdatum:
17.10.2011
Fundstelle:
GBl. 2011, 504
73 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 13

Praktikum

§ 13 Praktikum(1) Während des dritten Semesters absolvieren die Studierenden ein zwölfwöchiges Praktikum. Dieses kann als Betriebspraktikum in der Musikwirtschaft oder als Projektpraktikum abgeleistet werden. Ein Auslandssemester kann als Praktikum angerechnet werden. Die Studiengangsleitung muss dem Praktikum vor der Aufnahme zustimmen. Näheres zur Zustimmung, zum Umfang und der inhaltlichen Ausgestaltung des Praktikums sowie zu den Anforderungen an den Praktikumsbericht und dessen Abgabetermin regelt die Praktikumsordnung des Studiengangs »Popular Music«. Die Praktikumsordnung wird von der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie erlassen und auf den einschlägigen internen Kommunikationsplattformen der Popakademie veröffentlicht. Jedes Praktikum muss in Form eines schriftlichen oder elektronischen Praktikumsberichts dokumentiert und kritisch reflektiert werden. Ein Praktikumsbericht wird nicht benotet, muss aber als »bestanden« bewertet werden. Bei nicht ausreichender Leistung muss der Bericht von der oder dem Studierenden überarbeitet werden. Bei wiederholter Fehlleistung wird das gesamte Praktikum als nicht anerkannt gewertet und die oder der Studierende muss ein vollständig neues Praktikum absolvieren. Die Leistungserbringung wird von der zuständigen Studiengangsleiterin oder dem zuständigen Studiengangsleiter beurteilt.(2) Das Betriebspraktikum kann in allen Bereichen der Musikwirtschaft, insbesondere bei Tonträgerfirmen, Verlagen, Veranstaltern, Managementagenturen, Rundfunkveranstaltern oder Tonstudios absolviert werden. Es kann auf bis zu zwei verschiedene Betriebe je Praktikum aufgeteilt werden; die Praktikumsdauer je Betrieb beträgt mindestens vier Wochen. Die Studierenden bemühen sich selbst um einen Praktikumsplatz; die Popakademie unterstützt sie hierbei im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Näheres zur Organisation der Praktika regelt die Praktikumsordnung.(3) Das Projektpraktikum kann in einem Team aus Studierenden aller Studiengänge absolviert werden.(4) Das Projektpraktikum besteht aus der Planung und Umsetzung eines Band-, Tonträger-, Konzert- oder Lehrprojektes. Dies kann insbesondere sein:1. Tourpraktikum mit eigener Band,2. Tourpraktikum mit einer Band oder einer namhaften Künstlerin oder einem namhaften Künstler,3. Produzentenpraktikum,4. Praxisprojekt,5. Lehrpraktikum.

§ 15

Erwerb von Leistungspunkten

§ 15 Erwerb von Leistungspunkten(1) Die Anzahl der möglichen Leistungspunkte pro Modul beziehungsweise pro Lehrveranstaltung richtet sich nach dem Studienplan.(2) Leistungen gelten als erbracht, wenn sie fristgerecht und erfolgreich, das heißt mit mindestens der Note »ausreichend« (4,0) abgelegt worden sind.(3) Falls die oder der Studierende aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen Abgabefristen nicht einhalten kann, kann sie oder er schriftlich oder elektronisch bei der Studiengangsleitung eine Verlängerung der Abgabefrist unter Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer Bescheinigung beantragen, aus der hervorgeht, dass aus gesundheitlichen oder familiären Gründen die Abgabefrist nicht eingehalten werden kann und wann diese Hinderungsgründe entfallen. Die Studiengangsleitung beschließt über eine Verlängerung der Abgabefrist.(4) Falls die oder der Studierende aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden, insbesondere gesundheitlichen Gründen an einer Lehrveranstaltung ganz oder teilweise nicht teilnehmen kann, kann sie oder er schriftlich oder elektronisch bei der Studiengangsleitung eine Ersatzleistung unter Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer Bescheinigung beantragen. Die Studiengangsleitung beschließt über die Form der Ersatzleistung.

§ 23

Bestehen der Masterprüfung

§ 23 Bestehen der Masterprüfung(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn1. in den studienbegleitenden Prüfungsleistungen alle Pflichtmodule jeweils mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bestanden wurden,2. die Masterarbeit mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet wurden und3. insgesamt 120 ECTS-Leistungspunkte erreicht wurden.(2) Bis zum Ende der Regelstudienzeit des Masterstudiengangs soll die oder der Studierende alle Modulprüfungen aus den im Studienplan aufgeführten Pflichtmodulen erbracht haben. Bei Fristüberschreitung oder Nichtbestehen ist ein Bescheid dahingehend zu erteilen, dass die oder der Studierende Gefahr läuft, seinen Prüfungsanspruch zu verlieren, wenn sie oder er nicht bis zum Ende der festgelegten Zeitpunkte die erforderlichen Modulprüfungen bestanden hat. Wer die erforderlichen Modulprüfungen nicht spätestens ein Jahr nach Ende der festgelegten Zeitpunkte bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch für diesen Studiengang, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten. § 26 Absatz 7 und 8 bleibt unberührt.(3) Ob die oder der Studierende die Fristüberschreitung zu vertreten hat oder nicht, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des Studierenden.(4) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Masterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage entsprechender Nachweise eine schriftliche oder elektronische Bestätigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 26

Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und Schutzfristen

§ 26 Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und Schutzfristen(1) Wer wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grundes gehindert ist, an einer Modulteilprüfung teilzunehmen oder diese fortzusetzen, kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von ihr zurücktreten. Der Antrag ist unverzüglich bei der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie zu stellen. Im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen. Wird der Rücktritt genehmigt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.(2) Erfolgt der Rücktritt ohne die Genehmigung der Direktorin oder des Direktors der Popakademie, gilt die jeweilige Prüfung als nicht bestanden.(3) Wurde die Modulteilprüfung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 abgelegt, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der jeweiligen Prüfung ein Monat verstrichen ist.(4) Wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, erhält für die betreffende Prüfungsleistung die Note »nicht ausreichend« (5,0).(5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Modulteilprüfung stört, kann von der Prüferin oder dem Prüfer oder der Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung der Teilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit der Note »nicht ausreichend« (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen beschließen.(6) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 trifft der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf seinen Vorsitzenden übertragen. Ablehnende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und zu begründen.(7) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Mutterschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.(8) Gleichfalls sind die Fristen für die Elternzeit nach Maßgabe des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidaten oder der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie oder er die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich oder elektronisch mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie oder er die Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz auslösen würden, und teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen unverzüglich mit. Die Bearbeitungsfrist der Masterarbeit kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen werden. Das gestellte Thema gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein neues Thema.

§ 20

Zulassung

§ 20 Zulassung(1) Die Zulassung zur Masterarbeit wird in der Regel zum Ende des dritten Fachsemesters beantragt.(2) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer1. im Masterstudiengang »Popular Music« an der Popakademie eingeschrieben ist und mindestens in zwei aufeinander folgenden Semestern eingeschrieben war und während dieser Zeit Leistungsnachweise erworben hat,2. die Ausgabe eines Themas für die Masterarbeit beantragt hat und3. mindestens 60 ECTS-Punkte über studienbegleitende Prüfungsleistungen nachweisen kann.(3) Der Antrag auf Ausgabe des Themas der Masterarbeit und der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit sind rechtzeitig zu den bekannt gegebenen Terminen schriftlich oder elektronisch bei der Studiengangsleitung zu stellen; ihnen sind beizufügen:1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen, sofern sie dem Studierendensekretariat nicht bereits vorliegen, sowie2. eine Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten darüber, ob sie oder er sich bereits nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet oder ein Prüfungsverfahren endgültig nicht bestanden hat.Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann die Studiengangsleitung gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn1. die Nachweise nach Absatz 2 und 3 nicht erbracht sind,2. die Unterlagen unvollständig sind,3. die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber den Prüfungsanspruch verloren hat, weil seine oder ihre Einschreibung gemäß § 5 Absatz 4 AkadG widerrufen wurde, oder4. die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber sich in demselben oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.(5) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet die Studiengangsleitung über die Zulassung zur Masterarbeit.

§ 28

Zeugnis

§ 28 Zeugnis(1) Wer die Masterprüfung bestanden hat, erhält ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes und mit dem Siegel der Popakademie versehenes Zeugnis über die erreichte Gesamtnote der Masterprüfung mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung.(2) Das Zeugnis weist die Noten der einzelnen Module gemäß § 11 Absatz 1, die Note der Masterarbeit und die Gesamtzahl der Studiensemester gesondert aus.(3) Dem Masterzeugnis wird ein Transcript of Records, in dem die erbrachten ECTS-Leistungspunkte aufgeführt sind, und ein Diploma Supplement beigefügt. Das Diploma Supplement enthält Informationen über die Art des Abschlusses, den Status der Popakademie sowie detaillierte Informationen über den Masterstudiengang »Popular Music« und über das künstlerische Profil des gewählten Schwerpunkts. Das Transcript of Records und das Diploma Supplement werden in englischer und in deutscher Sprache erstellt.(4) Studierende, die ihre Masterprüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

Eingangsformel PopAkadMAPMPrV

Auf Grund von § 1 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Akademiengesetzes (AkadG) vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85, 94) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der AkadG-Zuständigkeits- und Gebührenverordnung vom 27. Mai 2003 (GBl. S. 272), die zuletzt durch Artikel 109 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 77) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Studiengang

§ 1 Studiengang(1) Die Popakademie bietet den Masterstudiengang »Popular Music« an. Der praxisorientierte Masterstudiengang befähigt Absolventinnen und Absolventen als Sängerinnen und Sänger, Instrumentalistinnen und Instrumentalisten, Vermittlerinnen und Vermittler Populärer Musik, Produzentinnen und Produzenten, Texterinnen und Texter, Songwriterinnen und Songwriter sowie Komponistinnen und Komponisten tätig zu werden. Die oben genannten Tätigkeitsfelder können durch die Entscheidung für einen der Schwerpunkte »Performing Artist«, »Producing/Composing Artist« und »Educating Artist« gewählt werden. Im Studium werden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt tiefgehende Fach- und Methodenkompetenzen für eine musikalisch-künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeit vermittelt und bereits vorhandene musikalisch-künstlerische Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden unter Berücksichtigung von multimedialen Verfahren und des Musikbusiness weiterentwickelt und vertieft. Der Schwerpunkt »Performing Artist« bildet Instrumentalistinnen und Instrumentalisten sowie Sängerinnen und Sänger, der Schwerpunkt »Producing/Composing Artist« Produzentinnen und Produzenten, Texterinnen und Texter, Songwriterinnen und Songwriter sowie Komponistinnen und Komponisten aus. Im Schwerpunkt »Educating Artist« werden instrumentale, gesangliche und wissenschaftliche sowie methodische und didaktische Fachkompetenzen entwickelt. (2) Der Masterstudiengang ist konsekutiv angelegt. Er baut auf dem Bachelorstudium »Popmusikdesign« der Popakademie oder auf einem inhaltlich verwandten Studiengang auf. Einzelheiten zu den Zugangsvoraussetzungen und dem Auswahlverfahren regelt die Verordnung für die Eignungsprüfung für die Popakademie. (3) Unterrichtssprachen sind Deutsch und Englisch. Prüfungsleistungen erfolgen in der Regel auf Deutsch, auf begründeten Antrag können Prüfungen auch auf Englisch abgelegt werden. Über die Prüfungssprache entscheiden die nach § 7 bestellten Prüferinnen und Prüfer.

§ 10

Zulassung

§ 10 Zulassung(1) Zu den Modulprüfungen wird zugelassen, wer 1. im Studiengang »Popular Music« an der Popakademie Baden-Württemberg eingeschrieben ist und2. an den Lehrveranstaltungen der entsprechenden Module teilgenommen hat, die in den Modulteilprüfungen geprüft werden. (2) Die Zulassung zu den Teilprüfungen in den verschiedenen Modulen eines Semesters erfolgt ohne weiteren Antrag, nachdem der regelmäßige Besuch der Lehrveranstaltung festgestellt wurde. (3) Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen werden im Studierendensekretariat oder von der jeweiligen Studiengangsleitung aufbewahrt. (4) Nicht zugelassen wird, wer 1. die Nachweise nach Absatz 3 nicht oder nicht vollständig erbracht hat,2. eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat,3. den Prüfungsanspruch verloren hat, weil die Einschreibung der oder des Studierenden gemäß § 5 Absatz 4 AkadG widerrufen wurde, oder4. sich in demselben oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. (5) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet die Studiengangsleitung über die Zulassung.

§ 11

Modulstruktur

§ 11 Modulstruktur(1) Die Module des Masterstudiengangs sind in jedem der drei wählbaren Studienschwerpunkte in jeweils insgesamt acht Hauptmodule gegliedert: 1. Studienschwerpunkt »Performing Artist«:a) Künstlerisches Kernfach I (Instrument/Gesang),b) Künstlerisches Kernfach II (Instrument/Gesang),c) Künstlerisches Nebenfach,d) Basiskurs Popular Music,e) Popular Music in den Künsten und Medien,f) Persönlichkeitsentwicklung in kreativen Berufen,g) Musikbusiness,h) Praktikum undi) Masterprojekt; 2. Studienschwerpunkt »Producing/Composing Artist«:a) Künstlerisches Kernfach I (Produktion/Komposition),b) Künstlerisches Kernfach II (Produktion/Komposition),c) Künstlerisches Nebenfach,d) Basiskurs Popular Music,e) Popular Music in den Künsten und Medien,f) Persönlichkeitsentwicklung in kreativen Berufen,g) Musikbusiness,h) Praktikum undi) Masterprojekt; 3. Studienschwerpunkt »Educating Artist«:a) Künstlerisches Kernfach I (Instrument/Gesang),b) Künstlerisches Kernfach II (Instrument/Gesang),c) Künstlerisches Nebenfach,d) Basiskurs Popular Music,e) Vermittlung Popular Music,f) Persönlichkeitsentwicklung in kreativen Berufen,g) Praktikum undh) Masterprojekt. (2) Die Gesamtübersicht der Module inklusive der Prüfungsleistungen ist im Modulhandbuch sowie der Studienordnung geregelt. Modulhandbuch und Studienordnung erlässt die Studiengangsleitung und werden auf den einschlägigen internen Kommunikationsplattformen der Popakademie veröffentlicht.

§ 12

Mündliche Prüfungen, Klausurarbeiten, Semesterarbeiten, Portfolioprüfungen

§ 12 Mündliche Prüfungen, Klausurarbeiten, Semesterarbeiten, Portfolioprüfungen(1) Mündliche Prüfungen können als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen vorgenommen werden. Sie bestehen aus einem Einzelgespräch von mindestens 15 Minuten zu relevanten Fragen und zur Methodenkompetenz des geprüften Fachs. Sofern die mündliche Prüfung eine Präsentation enthält, sollen die Prüflinge über das Verständnis der Inhalte hinaus zeigen, dass sie imstande sind, Präsentationstechniken zur Vermittlung von Inhalten sinnvoll einzusetzen. Mündliche Prüfungen werden in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen, die oder der den zu prüfenden Fachbereich vertritt. (2) Klausurarbeiten sind schriftliche oder gestalterische Arbeiten, in denen nachgewiesen werden soll, dass selbständig in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln eine Aufgabe mit den geläufigen Methoden des Fachs bearbeitet werden kann und Wege zu einer Lösung gefunden werden können. Für eine Klausurarbeit ist ein Bearbeitungszeitraum von mindestens 30 Minuten vorzusehen. (3) Semesterarbeiten sind praktische und schriftliche Studienarbeiten, die entsprechend dem Studienplan in einem bestimmten Zeitraum von den Studierenden mit Korrekturhilfe der zuständigen Lehrkräfte angefertigt werden. Teil einer Semesterarbeit können auch eine oder mehrere Abschlusspräsentationen sein. Bei der Beurteilung sind alle von der oder dem Studierenden in der Studienzeit, die der Bewertung zugrunde liegt, angefertigten Arbeiten in dem betreffenden Fach zu berücksichtigen. Zahl und Umfang der vorgelegten Arbeiten sind bei der Bewertung durch die Definition eines Gewichtungsmaßes zu berücksichtigen. Die Gewichtung der Bewertung jeder Einzelarbeit, die Teil der jeweiligen Semesterarbeit ist, regelt die entsprechende Studienordnung. Studierende werden hierüber am Anfang der Vorlesungszeit über die einschlägigen internen Kommunikationsplattformen der Popakademie informiert. Eine Semesterarbeit wird in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer beurteilt, die oder der den zu prüfenden Fachbereich in der Lehre vertritt. Semesterarbeiten können arbeitsteilig in Gruppen erfolgen, wenn die als Prüfungsleistung zu bewertenden Beiträge der einzelnen Gruppenmitglieder aufgrund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, unterscheidbar und bewertbar sind. Sozialkompetenzen, insbesondere Teamfähigkeit, Engagement und Motivation können in die Beurteilung mit einfließen. (4) Als Semesterarbeiten gelten außerdem: 1. Konzerte und Studioprojekte und die ihnen jeweils zugrunde liegenden hierfür erstellten musikalischen und performerischen Programme; für ein Konzert oder einen Tonträger ist ein Programm mit einer Länge von mindestens 20 Minuten vorzusehen,2. solistische Livevorspiele; das solistische Livevorspiel beinhaltet den Vortrag von mindestens drei Vortragsstücken oder3. im Schwerpunkt »Educating Artist«: Lehrproben zu Projekten zur Vermittlung von Populärer Musik. (5) Als Semesterarbeiten im Künstlerischen Kernfach II gelten zusätzlich: 1. im Schwerpunkt »Performing Artist« und »Educating Artist«: solistisches Livevorspiel; das solistische Livevorspiel beinhaltet den Vortrag von mindestens fünf Vortragsstücken,2. im Schwerpunkt »Producing/Composing Artist«: Studioprojekt oder solistisches Livevorspiel; für einen Tonträger ist ein Programm mit einer Länge von mindestens 30 Minuten vorzusehen, das solistische Livevorspiel beinhaltet den Vortrag von mindestens fünf Vortragsstücken. (6) Portfolioprüfungen bestehen aus mehreren kleinen praktischen und schriftlichen Studienarbeiten, darunter auch Präsentationen oder Lehrproben, sowie Reflexionen, die entsprechend dem Studienplan in einem bestimmten Zeitraum von den Studierenden selbstständig mit Korrekturhilfe der zuständigen Lehrkräfte angefertigt werden. Beim Portfolio wird auf den Lernfortschritt der Studierenden zwischen den Studienarbeiten besonderen Wert gelegt. Deshalb werden die Ergebnisse der Studienarbeiten in den Lehrveranstaltungen des Moduls integriert und diskutiert. Darüber hinaus sind individuelle Reflexionen zum Lernfortschritt oder zu einzelnen Studienarbeiten ein zentraler Bestandteil des Portfolios. Zahl und Umfang der vorgelegten Studienarbeiten sind bei der Bewertung durch die Definition eines Gewichtungsmaßes zu berücksichtigen. Die Gewichtung der Bewertung jeder Einzelarbeit, die Teil der jeweiligen Portfolios ist, regelt die entsprechende Studienordnung. Reflexionen werden nicht benotet, müssen aber als »bestanden« bewertet werden.

§ 13

Praktikum

§ 13 Praktikum(1) Während des dritten Semesters absolvieren die Studierenden ein zwölfwöchiges Praktikum. Dieses kann als Betriebspraktikum in der Musikwirtschaft oder als Projektpraktikum abgeleistet werden. Ein Auslandssemester kann als Praktikum angerechnet werden. Die Studiengangsleitung muss dem Praktikum vor der Aufnahme zustimmen. Näheres zur Zustimmung, zum Umfang und der inhaltlichen Ausgestaltung des Praktikums sowie zu den Anforderungen an den Praktikumsbericht und dessen Abgabetermin regelt die Praktikumsordnung des Studiengangs »Popular Music«. Die Praktikumsordnung wird von der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie erlassen und auf den einschlägigen internen Kommunikationsplattformen der Popakademie veröffentlicht. Jedes Praktikum muss in Form eines schriftlichen Praktikumsberichts dokumentiert und kritisch reflektiert werden. Ein Praktikumsbericht wird nicht benotet, muss aber als »bestanden« bewertet werden. Bei nicht ausreichender Leistung muss der Bericht von der oder dem Studierenden überarbeitet werden. Bei wiederholter Fehlleistung wird das gesamte Praktikum als nicht anerkannt gewertet und die oder der Studierende muss ein vollständig neues Praktikum absolvieren. Die Leistungserbringung wird von der zuständigen Studiengangsleiterin oder dem zuständigen Studiengangsleiter beurteilt. (2) Das Betriebspraktikum kann in allen Bereichen der Musikwirtschaft, insbesondere bei Tonträgerfirmen, Verlagen, Veranstaltern, Managementagenturen, Rundfunkveranstaltern oder Tonstudios absolviert werden. Es kann auf bis zu zwei verschiedene Betriebe je Praktikum aufgeteilt werden; die Praktikumsdauer je Betrieb beträgt mindestens vier Wochen. Die Studierenden bemühen sich selbst um einen Praktikumsplatz; die Popakademie unterstützt sie hierbei im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Näheres zur Organisation der Praktika regelt die Praktikumsordnung. (3) Das Projektpraktikum kann in einem Team aus Studierenden aller Studiengänge absolviert werden. (4) Das Projektpraktikum besteht aus der Planung und Umsetzung eines Band-, Tonträger-, Konzert- oder Lehrprojektes. Dies kann insbesondere sein: 1. Tourpraktikum mit eigener Band,2. Tourpraktikum mit einer Band oder einer namhaften Künstlerin oder einem namhaften Künstler,3. Produzentenpraktikum,4. Praxisprojekt,5. Lehrpraktikum.

§ 14

Masterprojekt

§ 14 Masterprojekt(1) Alle Studierende absolvieren während des zweiten Studienjahrs ein Masterprojekt. Das Masterprojekt wird von der Studiengangsleitung nach Vorlage genehmigt. (2) Die Zulassung zum Masterprojekt wird bei der Studiengangsleitung in der Regel zum Ende des zweiten Fachsemesters beantragt. (3) Das Masterprojekt besteht für den Studienschwerpunkt »Performing Artist« in der Umsetzung eines Konzertprogramms und für den Studienschwerpunkt »Producing/Composing Artist« in der Umsetzung eines Studioprojekts oder Konzertprogramms, in beiden Schwerpunkten jeweils unter Berücksichtigung multimedialer Verfahren. Im Studienschwerpunkt »Educating Artist« beinhaltet das Masterprojekt die Durchführung eines Projekts zur Vermittlung Populärer Musik sowie die Umsetzung eines Konzertprogramms. Näheres dazu regelt die Studienordnung.

§ 15

Erwerb von Leistungspunkten

§ 15 Erwerb von Leistungspunkten(1) Die Anzahl der möglichen Leistungspunkte pro Modul beziehungsweise pro Lehrveranstaltung richtet sich nach dem Studienplan. (2) Leistungen gelten als erbracht, wenn sie fristgerecht und erfolgreich, das heißt mit mindestens der Note »ausreichend« (4,0) abgelegt worden sind. (3) Falls die oder der Studierende aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen Abgabefristen nicht einhalten kann, kann sie oder er schriftlich bei der Studiengangsleitung eine Verlängerung der Abgabefrist unter Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer Bescheinigung beantragen, aus der hervorgeht, dass aus gesundheitlichen oder familiären Gründen die Abgabefrist nicht eingehalten werden kann und wann diese Hinderungsgründe entfallen. Die Studiengangsleitung beschließt über eine Verlängerung der Abgabefrist. (4) Falls die oder der Studierende aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden, insbesondere gesundheitlichen Gründen an einer Lehrveranstaltung ganz oder teilweise nicht teilnehmen kann, kann sie oder er schriftlich bei der Studiengangsleitung eine Ersatzleistung unter Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer Bescheinigung beantragen. Die Studiengangsleitung beschließt über die Form der Ersatzleistung.

§ 16

Bewertung von Prüfungsleistungen

§ 16 Bewertung von Prüfungsleistungen(1) Die Noten für die einzelnen Modulteilprüfungen werden von der jeweiligen Fachprüferin oder dem jeweiligen Fachprüfer vorgeschlagen, von der Studiengangsleitung festgesetzt und der Kandidatin oder dem Kandidaten mitgeteilt. (2) Die Leistungen in den einzelnen Teilprüfungen sind mit folgenden Noten zu bewerten: 1 = sehr gut: eine hervorragende Leistung; 2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.Es können Zwischennoten durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten »0,7«, »4,3«, »4,7« und »5,3« sind dabei ausgeschlossen. (3) Ist eine Zweitkorrektur nach § 17 Absatz 2 für eine Teilprüfung bestellt, so ergibt sich die Note der Teilprüfung aus dem Durchschnitt der von beiden Prüfenden für die Prüfungsleistung gegebenen Noten. Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimale hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Die Note der Teilprüfung lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5: sehr gut; bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5: gut; bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5: befriedigend; bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0: ausreichend; bei einem Durchschnitt über 4,0: nicht ausreichend. (4) Eine Modul- bzw. Modulteilprüfung ist bestanden, wenn deren Note mindestens »ausreichend« lautet. (5) Sind in einem Modul Modulteilprüfungen abzulegen, so errechnet sich die Gesamtnote des Moduls aus dem gewichteten arithmetischen Mittel des Zahlenwerts der Noten der dem jeweiligen Modul zugeordneten Einzelleistungen. Dabei erfolgt eine Gewichtung nach der Anzahl der ECTS-Leistungspunkte. Bei der Berechnung der Modulnote wird nach der ersten Dezimalstelle hinter dem Komma abgebrochen.

§ 17

Wiederholung von Modulteilprüfungen

§ 17 Wiederholung von Modulteilprüfungen(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulteilprüfung kann einmal wiederholt werden. Das Ergebnis einer Wiederholungsprüfung ersetzt die Note der Erstprüfung. Die Wiederholungsfrist beträgt zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses; sie kann von der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis auf sechs Monate verlängert werden. Der Termin wird für jede Modulteilprüfung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie festgelegt. Wird dieser Termin versäumt, gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden, es sei denn, dass das Versäumnis vom Prüfling nicht zu vertreten ist. Der Termin für die Wiederholung der Modulteilprüfung ist mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen Bekanntgabe und Wiederholungstermin mindestens eine Frist von drei Wochen einzuhalten. (2) Wird eine schriftliche Modulteilprüfung auch in der Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens der Note »ausreichend« (4,0) bewertet, werden die Prüfungsleistungen der Wiederholungsprüfung auf Antrag des Studierenden bei der zuständigen Direktorin oder dem zuständigen Direktor der Popakademie zusätzlich in einer Zweitkorrektur bewertet und die Note nach § 16 Absatz 3 ermittelt. (3) Eine zweite Wiederholungsprüfung einer Modulteilprüfung ist während des gesamten Studiums nur ein einziges Mal möglich. Die zweite Wiederholungsprüfung kann in der ursprünglichen Prüfungsform oder als mündliche Prüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung über den jeweiligen Prüfungsmodus obliegt der Studiengangsleitung. Schriftliche Prüfungsleistungen nach Satz 2 haben eine Dauer von mindestens 30 und höchstens 180 Minuten, mündliche Prüfungen dauern mindestens 15 und höchstens 35 Minuten. Die Benotung erfolgt nach § 16 Absatz 2. Absatz 2 gilt entsprechend. Sind als Prüfungsleistungen eine oder mehrere Semesterarbeiten vorgesehen, sind diese auch in der zweiten Wiederholungsprüfung zu erbringen. (4) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht möglich. (5) Ist eine Modulteilprüfung innerhalb der Pflichtmodule endgültig nicht bestanden, so gilt auch die Gesamtprüfung als endgültig nicht bestanden.

§ 18

Gesamtnote der Modulteilprüfung

§ 18 Gesamtnote der ModulteilprüfungDie Noten aller benoteten Modulteilprüfungen außer dem Künstlerischen Kernfach II und dem Masterprojekt bilden die Durchschnittsnote für die studienbegleitenden Prüfungsanteile. Dabei erfolgt eine Gewichtung der Einzelnoten in Relation zur Anzahl der Leistungspunkte. Bei der Bildung der Note wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt.

§ 19

Zweck, Durchführung, Aufbau und Umfang

§ 19 Zweck, Durchführung, Aufbau und Umfang(1) Die Masterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Masterstudiengangs »Popular Music« der Popakademie. (2) Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die für die professionelle eigenständige Ausübung in der Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse und Handlungskompetenz erworben haben, die Zusammenhänge des Fachs und insbesondere des gewählten Studienschwerpunkts beherrschen und die Fähigkeit besitzen, musikalische, künstlerische, methodische, didaktische und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse umzusetzen und auch in der Lage sind, zukünftige und neue musikalische, künstlerische, methodische, didaktische und wissenschaftliche Tendenzen und Entwicklungen, auch unter Berücksichtigung interdisziplinärer Zusammenhänge, auf hohem Niveau zu reflektieren und mitzugestalten. (3) Die Masterprüfung setzt sich zusammen aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen nach § 9 und einer Masterarbeit. (4) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein amtsärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die Studiengangsleitung der Kandidatin oder dem Kandidaten gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 2

Mastergrad

§ 2 MastergradIst die Masterprüfung bestanden, so verleiht die Popakademie die Bezeichnung »Master of Arts (M.A.)«, Fachrichtung »Popular Music«.

§ 20

Zulassung

§ 20 Zulassung(1) Die Zulassung zur Masterarbeit wird in der Regel zum Ende des dritten Fachsemesters beantragt. (2) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer 1. im Masterstudiengang »Popular Music« an der Popakademie eingeschrieben ist und mindestens in zwei aufeinander folgenden Semestern eingeschrieben war und während dieser Zeit Leistungsnachweise erworben hat,2. die Ausgabe eines Themas für die Masterarbeit beantragt hat und3. mindestens 60 ECTS-Punkte über studienbegleitende Prüfungsleistungen nachweisen kann. (3) Der Antrag auf Ausgabe des Themas der Masterarbeit und der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit sind rechtzeitig zu den bekannt gegebenen Terminen schriftlich bei der Studiengangsleitung zu stellen; ihnen sind beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen, sofern sie dem Studierendensekretariat nicht bereits vorliegen, sowie2. eine Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten darüber, ob sie oder er sich bereits nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet oder ein Prüfungsverfahren endgültig nicht bestanden hat. Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann die Studiengangsleitung gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen. (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die Nachweise nach Absatz 2 und 3 nicht erbracht sind,2. die Unterlagen unvollständig sind,3. die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber den Prüfungsanspruch verloren hat, weil seine oder ihre Einschreibung gemäß § 5 Absatz 4 AkadG widerrufen wurde, oder4. die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber sich in demselben oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. (5) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet die Studiengangsleitung über die Zulassung zur Masterarbeit.

§ 21

Masterarbeit

§ 21 Masterarbeit(1) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit mit einem Umfang von circa 60 Seiten. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine wissenschaftliche Aufgabenstellung selbstständig und mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (2) Die Masterarbeit wird begleitend zum Masterprojekt nach § 14 angefertigt und soll dieses reflektieren. Es besteht auch die Möglichkeit, ein Thema aus dem Bereich der Populären Musik zu wählen. (3) Das Thema der Masterarbeit wird von der Studiengangsleitung vergeben. Die Kandidaten sind dazu aufgefordert, für das Thema Vorschläge zu machen und sich eine Betreuerin oder einen Betreuer zu suchen. Gelingt es den Studierenden nicht, ein Thema zu wählen oder eine Betreuerin oder einen Betreuer zu finden, weist ihnen die Studiengangsleitung ein Thema und eine Betreuerin oder einen Betreuer zu. Die Bearbeitungszeit beginnt mit der Anmeldung der Arbeit bei der Studiengangsleitung. Die Anmeldung ist spätestens am Anfang des vierten Fachsemesters vorzunehmen. Ausnahmen können nur auf begründeten Antrag von der Studiengangsleitung gewährt werden. (4) Das Thema ist so zu wählen beziehungsweise zu stellen, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist von vier Monaten eingehalten werden kann. (5) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist daraufhin unverzüglich ein neues Thema zu geben, für das wiederum eine Bearbeitungsfrist von vier Monaten gewährt wird. (6) Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Studiengangsleitung bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, insbesondere gesundheitlicher Art, die Bearbeitungsfrist für die Masterarbeit einmal um höchstens acht Wochen verlängern. Der Antrag muss, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Bearbeitungszeit bei der Studiengangsleitung eingegangen sein. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nur bei besonderen Härtefällen, die eine Unterbrechung der Bearbeitungszeit erfordern, möglich. Dauert die Verhinderung länger, so kann die Kandidatin oder der Kandidat bei der Studiengangsleitung beantragen, das Thema zurückzugeben. Das Thema gilt dann als nicht ausgegeben. In diesem Fall muss nach Beendigung der Verhinderung unverzüglich die Ausgabe eines neuen Themas beantragt werden. (7) Masterarbeiten können auch als Gruppenarbeiten zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

§ 22

Abgabe und Bewertung

§ 22 Abgabe und Bewertung(1) Die Masterarbeit ist fristgemäß bei der von der Studiengangsleitung zu bestimmenden Stelle abzugeben. Der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgegeben, gilt sie als mit der Note »nicht ausreichend« bewertet. (2) Der Masterarbeit ist eine schriftliche eidesstattliche Erklärung beizufügen, dass sie von der Kandidatin oder vom Kandidaten selbständig verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. (3) Die Masterarbeit ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 7 Absatz 4 zu beurteilen. Bei Masterarbeiten, die in Gruppenarbeit erstellt wurden, wird bei jeder Kandidatin oder jedem Kandidaten der Teil der Masterarbeit bewertet, der von ihr oder ihm verfasst wurde. (4) Die Benotung der Masterarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 7 Absatz 4 gegebenen Noten. Weichen die Bewertungen der beiden Mitglieder der Prüfungskommission um mehr als eine Note voneinander ab, bestellt die Studiengangsleitung eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer, die oder der im Rahmen der beiden zunächst abgegebenen Noten die Note festsetzt. § 16 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Der Prüfungsausschuss entscheidet über Beschwerden und Eingaben im Zusammenhang mit der Masterarbeit. (6) Für die Korrekturzeit der Masterarbeit muss die Kandidatin oder der Kandidat nicht an der Popakademie eingeschrieben sein. (7) Für die bestandene Masterarbeit werden 16 ECTS-Leistungspunkte vergeben.

§ 23

Bestehen der Masterprüfung

§ 23 Bestehen der Masterprüfung(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn 1. in den studienbegleitenden Prüfungsleistungen alle Pflichtmodule jeweils mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bestanden wurden,2. die Masterarbeit mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet wurden und3. insgesamt 120 ECTS-Leistungspunkte erreicht wurden. (2) Bis zum Ende der Regelstudienzeit des Masterstudiengangs soll die oder der Studierende alle Modulprüfungen aus den im Studienplan aufgeführten Pflichtmodulen erbracht haben. Bei Fristüberschreitung oder Nichtbestehen ist ein Bescheid dahingehend zu erteilen, dass die oder der Studierende Gefahr läuft, seinen Prüfungsanspruch zu verlieren, wenn sie oder er nicht bis zum Ende der festgelegten Zeitpunkte die erforderlichen Modulprüfungen bestanden hat. Wer die erforderlichen Modulprüfungen nicht spätestens ein Jahr nach Ende der festgelegten Zeitpunkte bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch für diesen Studiengang, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten. § 26 Absatz 7 und 8 bleibt unberührt. (3) Ob die oder der Studierende die Fristüberschreitung zu vertreten hat oder nicht, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des Studierenden. (4) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Masterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage entsprechender Nachweise eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 24

Endnote

§ 24 EndnoteZur Berechnung der Endnote werden zwei gleichgewichtete Noten gebildet und arithmetisch gemittelt. Bei der Bildung dieser beiden Noten wird nur die erste Stelle nach dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Die erste Hälfte der Endnote setzt sich zusammen aus dem nach der Anzahl der ECTS-Leistungspunkte gewichteten arithmetischen Mittel der studienbegleitenden Prüfungsleistungen nach § 18 ausschließlich der Note für das Künstlerischen Kernfach II und der Note des Masterprojekts nach § 14. Die zweite Hälfte der Endnote setzt sich zusammen aus dem arithmetischen Mittel der 1. einfach gewichteten Note für das solistische Livevorspiel oder das Studioprojekt im Künstlerischen Kernfach II nach § 12 Absatz 5,2. doppelt gewichteten Note für das Masterprojekt nach § 14 und3. der doppelt gewichteten Note für die Masterarbeit nach § 21. § 16 gilt entsprechend. Bei der Bildung der Endnote wird nur die erste Stelle nach dem Komma ohne Rundung berücksichtigt.

§ 25

Wiederholen der Masterarbeit

§ 25 Wiederholen der Masterarbeit(1) Eine Masterarbeit, die nicht mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist, kann einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen in vergleichbaren Studiengängen sind anzurechnen. Wird die Masterarbeit mit mindestens der Note »ausreichend« (4,0) bewertet, ist eine Wiederholung nicht zulässig. (2) Wird die Masterarbeit mit der Note »nicht ausreichend« bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die Masterarbeit bei der Studiengangsleitung zu stellen ist, eine Wiederholung mit einem neuen Thema möglich. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit gemäß § 21 Absatz 5 ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit keinen Gebrauch von der Rückgabemöglichkeit gemacht hat. (3) Bei Versäumnis der Fristen gilt die Masterarbeit als endgültig nicht bestanden, sofern nicht der Kandidatin oder dem Kandidaten von der Studiengangsleitung wegen besonderer nicht von ihr oder ihm zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.

§ 26

Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und Schutzfristen

§ 26 Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und Schutzfristen(1) Wer wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grundes gehindert ist, an einer Modulteilprüfung teilzunehmen oder diese fortzusetzen, kann auf schriftlichen Antrag von ihr zurücktreten. Der Antrag ist unverzüglich bei der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie zu stellen. Im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen. Wird der Rücktritt genehmigt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (2) Erfolgt der Rücktritt ohne die Genehmigung der Direktorin oder des Direktors der Popakademie, gilt die jeweilige Prüfung als nicht bestanden. (3) Wurde die Modulteilprüfung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 abgelegt, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der jeweiligen Prüfung ein Monat verstrichen ist. (4) Wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, erhält für die betreffende Prüfungsleistung die Note »nicht ausreichend« (5,0). (5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Modulteilprüfung stört, kann von der Prüferin oder dem Prüfer oder der Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung der Teilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit der Note »nicht ausreichend« (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen beschließen. (6) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 trifft der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf seinen Vorsitzenden übertragen. Ablehnende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. (7) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Mutterschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. (8) Gleichfalls sind die Fristen für die Elternzeit nach Maßgabe des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidaten oder der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie oder er die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie oder er die Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz auslösen würden, und teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen unverzüglich mit. Die Bearbeitungsfrist der Masterarbeit kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen werden. Das gestellte Thema gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein neues Thema.

§ 27

Endgültiges Nichtbestehen

§ 27 Endgültiges NichtbestehenDie Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn 1. die Masterarbeit im zweiten Versuch nicht bestanden wurde,2. eine Studierende oder ein Studierender eine Wiederholungsprüfung in einem Pflichtmodul endgültig nicht bestanden hat,3. der Prüfungsanspruch aufgrund einer Fristüberschreitung verloren wurde oder4. der Prüfungsanspruch verloren wurde, weil die Einschreibung der oder des Studierenden gemäß § 5 Absatz 4 AkadG widerrufen wurde.

§ 28

Zeugnis

§ 28 Zeugnis(1) Wer die Masterprüfung bestanden hat, erhält ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes und mit dem Siegel der Popakademie versehenes Zeugnis über die erreichte Gesamtnote der Masterprüfung mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung. (2) Das Zeugnis weist die Noten der einzelnen Module gemäß § 11 Absatz 1, die Note der Masterarbeit und die Gesamtzahl der Studiensemester gesondert aus. (3) Dem Masterzeugnis wird ein Transcript of Records, in dem die erbrachten ECTS-Leistungspunkte aufgeführt sind, und ein Diploma Supplement beigefügt. Das Diploma Supplement enthält Informationen über die Art des Abschlusses, den Status der Popakademie sowie detaillierte Informationen über den Masterstudiengang »Popular Music« und über das künstlerische Profil des gewählten Schwerpunkts. Das Transcript of Records und das Diploma Supplement werden in englischer und in deutscher Sprache erstellt. (4) Studierende, die ihre Masterprüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 29

Masterurkunde

§ 29 Masterurkunde(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird die Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung der Masterbezeichnung mit dem akademischen Grad »Master of Arts« beurkundet. (2) Die Urkunde wird von der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie unterzeichnet und mit dem Siegel der Popakademie versehen.

§ 3

Studium

§ 3 Studium(1) Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester eines jeden Studienjahres. Näheres zu den Zugangsvoraussetzungen und zum Auswahlverfahren regelt die Verordnung über die Eignungsprüfung für die Popakademie. (2) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (3) Ein Studienjahr entspricht 60 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer and Accumulation System, im Folgenden ECTS. Für den Erwerb des Mastergrades sind insgesamt 120 ECTS-Leistungspunkte zu erbringen.

§ 30

Ungültigkeit der Masterprüfung

§ 30 Ungültigkeit der Masterprüfung(1) Wird eine Täuschung gemäß § 26 Absatz 4 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Direktorin oder der Direktor der Popakademie nachträglich die ergangene Entscheidung bezüglich sämtlicher Modulteilprüfungen widerrufen und die Masterprüfung als nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Modulteilprüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen dieser Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann der Prüfungsausschuss unter Würdigung des Gewichts des Zulassungsmangels die ergangenen Entscheidungen bezüglich sämtlicher Modulteilprüfungen zurücknehmen. (3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 28 Absatz 4 gilt entsprechend. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Masterurkunde sind unverzüglich von der Absolventin oder dem Absolventen zurückzugeben oder, sofern das nicht erfolgt, von der Popakademie einzuziehen. Die Entscheidung nach Absatz 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Die Aberkennung des akademischen Grades richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 31

Einsicht in die Prüfungsakten

§ 31 Einsicht in die PrüfungsaktenInnerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird auf Antrag einmalig Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die Studiengangsleitung bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Der Antrag ist an die Studiengangsleitung zu richten.

§ 32

Inkrafttreten

§ 32 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Master PM-Prüfungsverordnung vom 17. Oktober 2011 (GBl. S. 504), die durch Artikel 60 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1231) geändert worden ist, außer Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anders bestimmt ist.(2) Für Studierende, die das Studium vor dem 24. September 2018 begonnen haben, gilt die Master PM-Prüfungsverordnung vom 17. Oktober 2011 (GBl. S. 504) in der am Tag der Verkündung dieser Verordnung nach Absatz 1 Satz 2 geltenden Fassung.

§ 4

Studiumsaufbau und -organisation

§ 4 Studiumsaufbau und -organisation(1) Der Studiengang ist modular aufgebaut. Module sind Studieneinheiten, die aus mehreren Lehrveranstaltungen bestehen, die entweder inhaltlich zusammengehören oder methodisch aufeinander aufbauen. (2) Die Lehr- und Lerninhalte der einzelnen Module werden in einem Modulhandbuch dokumentiert. (3) Jedem Modul und seinen einzelnen Teilmodulen werden entsprechend dem jeweiligen Arbeitsaufwand ECTS-Leistungspunkte zugeordnet. Einem ECTS-Leistungspunkt liegen ungefähr 30 Arbeitsstunden zu Grunde. (4) Der Studienplan regelt die Abfolge der Module beziehungsweise Teilmodule und stellt sicher, dass die Arbeitsbelastung innerhalb der vier Semester gleich verteilt ist. (5) Die Studieninhalte werden sowohl als Präsenzveranstaltung als auch online in Form von Vorlesungen, Seminaren, Einzel- und Gruppenunterrichten, Kursen, Übungen, Kleingruppenprojekten und Selbststudiumsphasen vermittelt.

§ 5

Prüfungstermine

§ 5 Prüfungstermine(1) Die Termine der Modulteilprüfungen und der Masterprüfung sowie die Zulassungstermine für diese Prüfungen legt die Studiengangsleitung fest. (2) Die Termine sind mindestens sechs Wochen vor Prüfungsbeginn durch Aushang auf den internen Kommunikationsplattformen der Popakademie bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen der Neubekanntgabe und dem neuen Prüfungstermin eine Frist von mindestens drei Wochen einzuhalten. (3) Der Termin für eine Wiederholungsprüfung ist mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen der Neubekanntgabe und dem neuen Prüfungstermin eine Frist von mindestens drei Wochen einzuhalten.

§ 6

Prüfungsausschuss

§ 6 Prüfungsausschuss(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Modulteilprüfungen zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsverordnung eingehalten werden. Er gibt ferner Anregungen zur Reform des Studienplanes, der Studienordnung und dieser Verordnung. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird eine Nachfolge für die restliche Amtszeit bestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, dessen Vorsitz und stellvertretender Vorsitz werden von der Direktorin oder dem Direktor der Popakademie nach Anhörung der hauptberuflichen Mitglieder des Lehrkörpers, sofern vorhanden, bestellt. Mitglieder des Prüfungsausschusses können nur hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte nach § 3 Absatz 3 Satz 1 AkadG, die Projektleiterinnen und Projektleiter nach § 3 Absatz 6 AkadG sowie die Direktorinnen und Direktoren und die Verwaltungsleitung sein. Es können fachberatende Personen ohne Stimmrecht hinzugezogen werden. (3) Der Prüfungsausschuss hat das Recht, Mitglieder zur Beobachtung der Prüfungen zu entsenden. (4) Der Prüfungsausschuss kann die ihm obliegenden Aufgaben auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen; ausgenommen sind die Entscheidungen über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden durch Mehrheitsentscheidung getroffen; bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Beschlussfähigkeit des Gremiums ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder gegeben. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit; soweit sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die Direktorin oder den Direktor zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 7

Prüferinnen und Prüfer

§ 7 Prüferinnen und Prüfer(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer. (2) Die Prüferinnen und Prüfer werden aus dem Kreis der hauptberuflichen künstlerischen oder wissenschaftlichen Lehrkräfte und der Projektleiterinnen oder Projektleiter bestellt. Projektbetreuende, Studiengangsmanagerinnen und Studiengangsmanager sowie Lehrbeauftragte können nur zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden, wenn hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte und Projektleiterinnen oder Projektleiter nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen; sie dürfen nur neben mindestens einer hauptamtlichen Lehrkraft oder einer Person der Projektleitung zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. (3) Die Modulteilprüfungen werden von einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Näheres hierzu regelt § 12. Als Prüferin oder Prüfer in einer Modulteilprüfung kann bestellt werden, wer den zu prüfenden Fachbereich in der Lehre vertritt. (4) Die Masterarbeit wird von einer Prüfungskommission beurteilt, die aus zwei Prüferinnen oder Prüfern besteht. Die Bestellung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. (5) Die Ausgabe des Themas der Masterarbeit sowie die Betreuung der Arbeit erfolgen durch hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte, Projektleiterinnen oder Projektleiter, Lehrbeauftragte oder die Studiengangsmanagerinnen oder Studiengangsmanager. Betreuer von Masterarbeiten gehören der Prüfungskommission an. (6) Für die Prüferinnen und Prüfer gilt § 6 Absatz 5 entsprechend.

§ 8

Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen(1) Absolvierte Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Masterstudiengang an einer Universität oder Kunsthochschule oder einer gleichgestellten Hochschule werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. (2) Absolvierte Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Masterstudiengängen werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen und den Modulteilprüfungen des Masterstudiengangs »Popular Music« besteht, die an der Popakademie anerkannt werden. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Eine Anrechnung ist höchstens für die Hälfte der im Masterstudiengang »Popular Music« der Popakademie geforderten Studien- und Prüfungsleistungen möglich. Eine bereits angefertigte Masterarbeit kann nicht angerechnet werden. (3) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 16 in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk »bestanden« anstatt einer Note ins Zeugnis aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (4) Die Anerkennung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule oder einer Akademie in oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Anerkennung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden. Satz 2 findet Anwendung. (5) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft der Prüfungsausschuss. Er kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen.

§ 9

Studienbegleitende Prüfungsleistungen

§ 9 Studienbegleitende Prüfungsleistungen(1) Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden im Zusammenhang mit den belegten Pflichtmodulen nach § 11 erbracht. Sie werden mit ECTS-Leistungspunkten bewertet. (2) Die Studiengangsleitung legt den Aufbau der Module und die Zuordnung der Leistungspunkte im Modulhandbuch fest. (3) In den Modulteilprüfungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die im Modulhandbuch beschriebenen Lernziele erreicht und die entsprechenden Kompetenzen erworben haben. (4) Das Studium setzt sich unter Berücksichtigung des gewählten Studienschwerpunkts aus Pflichtmodulen zusammen. Die Erbringung von Leistungspunkten ist in allen Pflichtmodulen für alle Studierenden obligatorisch. (5) Die Zulassung zu Modulteilprüfungen kann von der Erbringung von veranstaltungsbegleitenden Leistungen abhängig gemacht werden. Näheres regelt das Modulhandbuch.

§ 18

Zweck, Durchführung, Aufbau und Umfang

§ 18 Zweck, Durchführung, Aufbau und Umfang(1) Die Masterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Masterstudiengangs »Populäre Musik« der Popakademie Baden-Württemberg. (2) Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob der Studierende die für die professionelle eigenständige Ausübung in der Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse und Handlungskompetenz erworben hat, die Zusammenhänge des Fachs und insbesondere des gewählten Studienschwerpunkts beherrscht und die Fähigkeit besitzt, musikalische, künstlerische, methodische, didaktische und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse umzusetzen und auch in der Lage ist zukünftige und neue musikalische, künstlerische, methodische, didaktische und wissenschaftliche Tendenzen und Entwicklungen, auch unter Berücksichtigung interdisziplinärer Zusammenhänge, auf hohem Niveau zu reflektieren und mitzugestalten. (3) Die Masterprüfung setzt sich zusammen aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen (§ 9) und einer Masterarbeit mit einer Verteidigung (§ 20).(4) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die Studiengangsleitung dem Kandidaten gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 25

Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und Schutzfristen

§ 25 Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und Schutzfristen(1) Eine Teilmodulprüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat einen Prüfungstermin ohne wichtige Gründe versäumt oder wenn er zwischen erfolgter Zulassung zur Prüfung und Ende der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Dasselbe gilt, wenn die Masterarbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird, es sei denn, der Studierende hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten beziehungsweise eines von ihm allein zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest eines vom Prüfungsausschuss benannten Arztes verlangt werden. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Wird der Grund anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Die Anerkennung des Rücktritts ist ausgeschlossen, wenn bis zum Eintritt des Hinderungsgrundes bereits Prüfungsleistungen erbracht worden sind und nach deren Ergebnis die Prüfung nicht bestanden werden kann. (3) Wurde die Prüfung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 abgelegt, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der Prüfung ein Monat verstrichen ist. (4) Wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, erhält für die betreffende Prüfungsleistung die Note »nicht ausreichend« (5,0). (5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen prüfenden oder der Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung der Teilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit »nicht ausreichend« (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen beschließen. (6) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 trifft der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf seinen Vorsitzenden übertragen. Ablehnende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. (7) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Mutterschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. (8) Gleichfalls sind die Fristen für die Elternzeit nach Maßgabe des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er die Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz auslösen würden, und teilt dem Kandidaten das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen unverzüglich mit. Die Bearbeitungsfrist der Masterarbeit kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen werden. Das gestellte Thema gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält der Kandidat ein neues Thema.

Eingangsformel PopAkadMAPMPrV

Aufgrund von § 6 Absatz 5 des Akademiengesetzes (AkadG) vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2007 (GBl. S. 339), in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Buchstabe b der AkadG-Zuständigkeits- und Gebührenverordnung vom 27. Mai 2003 (GBl. S. 272), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2008 (GBl. S. 285), wird verordnet:

§ 1

Studiengang

§ 1 Studiengang(1) Die Popakademie Baden-Württemberg bietet den Masterstudiengang »Populäre Musik« an. (2) Der Masterstudiengang ist konsekutiv oder weiterbildend angelegt. Er baut im Fall eines konsekutiven Studiums auf dem Bachelorstudium »Popmusikdesign« der Popakademie oder auf einem inhaltlich verwandten Studiengang auf. Bei einem weiterbildenden Studium ist die Qualifikation zur Berechtigung zum Studium durch eine mindestens einjährige Erfahrung in der musikalisch-künstlerischen Praxis nachzuweisen. Einzelheiten zu den Zugangsvoraussetzungen und dem Auswahlverfahren regelt die Eignungsprüfungsverordnung.(3) Der praxisorientierte Masterstudiengang »Populäre Musik« befähigt Absolventen als Sänger, Instrumentalisten, Vermittler Populärer Musik, Produzenten, Texter, Songwriter und Komponisten tätig zu werden. Die oben genannten Tätigkeitsfelder können durch die Entscheidung für einen der Schwerpunkte »Performing Artist«, »Producing/Composing Artist« und »Educating Artist« gewählt werden. Im Studium werden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt tiefgehende Fach- und Methodenkompetenzen für eine musikalisch-künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeit vermittelt und bereits vorhandene musikalisch-künstlerische Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden unter Berücksichtigung von multimedialen Verfahren und des Musikbusiness weiterentwickelt und vertieft. Der Schwerpunkt »Performing Artist« bildet Instrumentalisten und Sänger, der Schwerpunkt »Producing/Composing Artist« Produzenten, Texter, Songwriter und Komponisten aus. Im Schwerpunkt »Educating Artist« werden instrumentale, gesangliche und wissenschaftliche sowie methodische und didaktische Fachkompetenzen entwickelt.

§ 10

Zulassung

§ 10 Zulassung(1) Zu den Modulprüfungen wird zugelassen, wer 1. im Studiengang »Populäre Musik« an der Popakademie Baden-Württemberg eingeschrieben ist und2. an den Lehrveranstaltungen der entsprechenden Module teilgenommen hat, die in der Teilprüfung geprüft werden. (2) Die Zulassung zu den Teilprüfungen in den verschiedenen Modulen eines Semesters erfolgt ohne weiteren Antrag, nachdem der regelmäßige Besuch der Lehrveranstaltung festgestellt wurde. (3) Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen werden im Studierendensekretariat beziehungsweise durch die jeweilige Studiengangsleitung geführt. (4) Nicht zugelassen wird, wer 1. die Nachweise nach Absatz 3 nicht oder nicht vollständig erbracht hat,2. eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat,3. den Prüfungsanspruch verloren hat oder4. sich in demselben oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. (5) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet die Studiengangsleitung über die Zulassung.

§ 11

Modulstruktur

§ 11 Modulstruktur(1) Die Module des Masterstudiengangs sind in jedem der drei wählbaren Studienschwerpunkte in jeweils insgesamt acht Hauptmodule gegliedert: 1. Studienschwerpunkt »Performing Artist«: a) Künstlerisches Kernfach I (Instrument/Gesang),b) Künstlerisches Kernfach II (Instrument/Gesang),c) Künstlerisches Nebenfach,d) Basiskurs Populäre Musik,e) Populäre Musik in den Künsten und Medien,f) Persönlichkeitsentwicklung in kreativen Berufen,g) Musikbusiness undh) Masterprojekt; 2. Studienschwerpunkt »Producing/Composing Artist«: a) Künstlerisches Kernfach I (Produktion/Komposition),b) Künstlerisches Kernfach II (Produktion/Komposition),c) Künstlerisches Nebenfach,d) Basiskurs Populäre Musik,e) Populäre Musik in den Künsten und Medien,f) Persönlichkeitsentwicklung in kreativen Berufen,g) Musikbusiness undh) Masterprojekt; 3. Studienschwerpunkt »Educating Artist«: a) Künstlerisches Kernfach I (Instrument/Gesang),b) Künstlerisches Kernfach II (Instrument/Gesang),c) Künstlerisches Nebenfach,d) Basiskurs Populäre Musik,e) Vermittlung Populäre Musik,f) Persönlichkeitsentwicklung in kreativen Berufen,g) Musikbusiness undh) Masterprojekt. (2) Die Gesamtübersicht der Module inklusive der Prüfungsleistungen ist im Modulhandbuch nachzulesen. (3) Um zur Masterarbeit zugelassen zu werden, müssen alle Module beziehungsweise Teilmodule mit mindestens der Note 4,0 bestanden sein. Ausnahmen sind das Künstlerische Kernfach II und das Masterprojekt, da hier Prüfungsleistungen am Ende des vierten Semesters zu erbringen sind.

§ 12

Mündliche Prüfungen, Klausurarbeiten, Semesterarbeiten

§ 12 Mündliche Prüfungen, Klausurarbeiten, Semesterarbeiten(1) Mündliche Prüfungen bestehen aus einem Einzelgespräch von mindestens 15 Minuten zu relevanten Fragen und zur Methodenkompetenz des geprüften Fachs. Sofern die mündliche Prüfung eine Präsentation enthält, sollen die Prüflinge über das Verständnis der Inhalte hinaus zeigen, dass sie imstande sind, Präsentationstechniken zur Vermittlung von Inhalten sinnvoll einzusetzen. Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüfenden abgenommen, von denen mindestens eine prüfende Person den zu prüfenden Fachbereich vertritt. (2) Klausurarbeiten sind schriftliche oder gestalterische Arbeiten, in denen nachgewiesen werden soll, dass selbständig in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln eine Aufgabe mit den geläufigen Methoden des Fachs bearbeitet werden kann und Wege zu einer Lösung gefunden werden können. Für eine Klausurarbeit ist ein Bearbeitungszeitraum von mindestens 60 Minuten vorzusehen. (3) Semesterarbeiten sind praktische und schriftliche Studienarbeiten, die entsprechend dem Studienplan in einem bestimmten Zeitraum von den Studierenden mit Korrekturhilfe der zuständigen Lehrkräfte angefertigt werden. Teil einer Semesterarbeit können auch eine oder mehrere Abschlusspräsentationen sein. Bei der Beurteilung sind alle von den Studierenden in der Studienzeit, die der Bewertung zugrunde liegt, angefertigten Arbeiten in dem betreffenden Fach zu berücksichtigen. Zahl und Umfang der vorgelegten Arbeiten sind bei der Bewertung mit zu berücksichtigen. Eine Semesterarbeit wird in der Regel von einem Prüfer beurteilt, der den zu prüfenden Fachbereich in der Lehre vertritt. Semesterarbeiten können arbeitsteilig in Gruppen erfolgen, wenn die als Prüfungsleistung zu bewertenden Beiträge der einzelnen Gruppenmitglieder aufgrund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, unterscheidbar und bewertbar sind. Sozialkompetenzen, insbesondere Teamfähigkeit, Engagement und Motivation können in die Beurteilung mit einfließen. (4) Als Semesterarbeiten gelten außerdem: 1. Konzerte und Studioprojekte und die ihnen jeweils zugrunde liegenden hierfür erstellten musikalischen und performerischen Programme; für ein Konzert oder einen Tonträger ist ein Programm mit einer Länge von mindestens 20 Minuten vorzusehen;2. solistische Livevorspiele; das solistische Livevorspiel beinhaltet den Vortrag von mindestens drei Vortragsstücken oder3. im Schwerpunkt »Educating Artist«: Lehrproben zu Projekten zur Vermittlung Populärer Musik. (5) Als Semesterarbeiten im Künstlerischen Kernfach II gelten: 1. im Schwerpunkt »Performing Artist« und »Educating Artist«: solistisches Livevorspiel; das solistische Livevorspiel beinhaltet den Vortrag von mindestens fünf Vortragsstücken;2. im Schwerpunkt »Producing/Composing Artist«: Studioprojekt oder solistisches Livevorspiel; für einen Tonträger ist ein Programm mit einer Länge von mindestens 30 Minuten vorzusehen, das solistische Livevorspiel beinhaltet den Vortrag von mindestens fünf Vortragsstücken.

§ 13

Masterprojekt

§ 13 Masterprojekt(1) Jeder Studierende absolviert während des zweiten Studienjahrs ein Masterprojekt. Das Masterprojekt wird von der Studiengangsleitung nach Vorlage genehmigt. (2) Die Zulassung zum Masterprojekt wird bei der Studiengangsleitung in der Regel zum Ende des zweiten Fachsemesters beantragt. (3) Das Masterprojekt besteht für den Studienschwerpunkt »Performing Artist« in der Umsetzung eines Konzertprogramms und für den Studienschwerpunkt »Producing/Composing Artist« in der Umsetzung eines Studioprojekts oder Konzertprogramms, in beiden Schwerpunkten jeweils unter Berücksichtigung multimedialer Verfahren. Im Studienschwerpunkt »Educating Artist« beinhaltet das Masterprojekt die Durchführung eines Projekts zur Vermittlung Populärer Musik sowie die Umsetzung eines Konzertprogramms. Näheres dazu regelt die Studienordnung.

§ 14

Erwerb von Leistungspunkten

§ 14 Erwerb von Leistungspunkten(1) Die Anzahl der möglichen Leistungspunkte richtet sich nach dem Studienplan. (2) Leistungen gelten als erbracht, wenn sie fristgerecht und erfolgreich, das heißt mit mindestens der Note »ausreichend« (4,0) abgelegt worden sind. (3) Falls der Studierende aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen Abgabefristen nicht einhalten kann, kann er schriftlich bei der Studiengangsleitung eine Verlängerung der Abgabefrist unter Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer Bescheinigung beantragen, aus der hervorgeht, dass aus gesundheitlichen oder familiären Gründen die Abgabefrist nicht eingehalten werden kann und wann diese Hinderungsgründe entfallen. Die Studiengangsleitung beschließt über eine Verlängerung der Abgabefrist. (4) Falls der Studierende aus von ihm nicht zu vertretenden, insbesondere gesundheitlicher, Gründen an einer Lehrveranstaltung ganz oder teilweise nicht teilnehmen kann, kann er schriftlich bei der Studiengangsleitung eine Ersatzleistung unter Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer Bescheinigung beantragen. Die Studiengangsleitung beschließt über die Form der Ersatzleistung.

§ 15

Bewertung von Prüfungsleistungen

§ 15 Bewertung von Prüfungsleistungen(1) Die Noten für die einzelnen Teilprüfungen werden vom jeweiligen Fachprüfer vorgeschlagen, von der Studiengangsleitung festgesetzt und dem Kandidaten mitgeteilt. (2) Die Leistungen in den einzelnen Teilprüfungen sind mit folgenden Noten zu bewerten: 1 = sehr gut: eine hervorragende Leistung; 2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Es können Zwischennoten durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten »0,7«, »4,3«, »4,7« und »5,3« sind dabei ausgeschlossen. (3) Ist eine Zweitkorrektur nach § 16 Absatz 2 für eine Teilprüfung bestellt, so ergibt sich die Note der Teilprüfung aus dem Durchschnitt der von beiden Prüfenden für die Prüfungsleistung gegebenen Noten. Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimale hinter dem Komma berücksichtigt. Die Note der Teilprüfung lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5: sehr gut; bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5: gut; bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5: befriedigend; bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0: ausreichend; bei einem Durchschnitt über 4,0: nicht ausreichend. (4) Sind in einem Modul Teilprüfungen abzulegen, so errechnet sich die Gesamtnote des Moduls aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Noten (Zahlenwert) der dem jeweiligen Modul zugeordneten Einzelleistungen. Dabei erfolgt eine Gewichtung nach der Anzahl der Leistungspunkte (ECTS). Bei der Berechnung der Modulnote wird nach der ersten Dezimalstelle hinter dem Komma abgebrochen.

§ 16

Wiederholung von studienbegleitenden Prüfungsleistungen

§ 16 Wiederholung von studienbegleitenden Prüfungsleistungen(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Teilprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses, sie kann von der Studiengangsleitung bis auf sechs Monate verlängert werden. Der Termin wird für jedes Pflichtfach von der Studiengangsleitung festgelegt. Wird dieser Termin versäumt, gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden, es sei denn, dass das Versäumnis vom Prüfling nicht zu vertreten ist. Der Termin für die Wiederholung der Prüfung ist mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen Bekanntgabe und Wiederholungstermin mindestens eine Frist von drei Wochen einzuhalten. (2) Wird eine schriftliche Teilprüfung auch in der Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens »ausreichend« (4,0) bewertet, werden die Prüfungsleistungen der Wiederholungsprüfung auf Antrag der Studierenden beim zuständigen Direktor zusätzlich in einer Zweitkorrektur bewertet und die Note nach § 15 Absatz 3 ermittelt. Das Ergebnis einer Wiederholungsprüfung ersetzt die Note der Erstprüfung im entsprechenden Teilmodul. (3) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist während des gesamten Studiums nur ein einziges Mal möglich. Die zweite Wiederholungsprüfung kann in der ursprünglichen Prüfungsform oder als mündliche Prüfung durchgeführt werden. Die Prüfungsform legt die Studiengangsleitung fest. Die mündliche Prüfung dauert mindestens 20, höchstens 35 Minuten. (4) Die Wiederholung einer bestanden Prüfungsleistung ist nicht möglich. (5) Ist eine Prüfungsleistung innerhalb der Pflichtmodule endgültig nicht bestanden, so gilt auch die Gesamtprüfung als endgültig nicht bestanden.

§ 17

Gesamtnote der studienbegleitenden Prüfungsleistungen

§ 17 Gesamtnote der studienbegleitenden PrüfungsleistungenDie Noten aller benoteten studienbegleitenden Prüfungsleistungen bis auf das Künstlerische Kernfach II und das Masterprojekt bilden die Durchschnittsnote für die studienbegleitenden Prüfungsanteile. Dabei erfolgt eine Gewichtung der Einzelnoten in Relation zur Anzahl der Leistungspunkte.

§ 18

Zweck, Durchführung, Aufbau und Umfang

§ 18 Zweck, Durchführung, Aufbau und Umfang(1) Die Masterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Masterstudiengangs »Populäre Musik« der Popakademie Baden-Württemberg. (2) Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob der Studierende die für die professionelle eigenständige Ausübung in der Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse und Handlungskompetenz erworben hat, die Zusammenhänge des Fachs und insbesondere des gewählten Studienschwerpunkts beherrscht und die Fähigkeit besitzt, musikalische, künstlerische, methodische, didaktische und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse umzusetzen und auch in der Lage ist zukünftige und neue musikalische, künstlerische, methodische, didaktische und wissenschaftliche Tendenzen und Entwicklungen, auch unter Berücksichtigung interdisziplinärer Zusammenhänge, auf hohem Niveau zu reflektieren und mitzugestalten. (3) Die Masterprüfung setzt sich zusammen aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen (§ 9) und einer Masterarbeit mit einer Verteidigung (§ 20).(4) Macht der Kandidat durch ein amtsärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die Studiengangsleitung dem Kandidaten gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 19

Zulassung

§ 19 Zulassung(1) Die Zulassung zur Masterarbeit wird in der Regel zum Ende des dritten Fachsemesters beantragt. (2) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer 1. im Masterstudiengang »Populäre Musik« an der Popakademie Baden-Württemberg eingeschrieben ist und mindestens in zwei aufeinander folgenden Semestern eingeschrieben war und während dieser Zeit Leistungsnachweise erworben hat,2. die Ausgabe eines Themas für die Masterarbeit beantragt hat und3. mindestens 60 ECTS-Punkte über studienbegleitende Prüfungsleistungen nachweisen kann. (3) Der Antrag auf Ausgabe des Themas der Masterarbeit und der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit sind rechtzeitig zu den bekannt gegebenen Terminen schriftlich bei der Studiengangsleitung zu stellen; ihm sind beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen, sofern sie dem Studierendensekretariat nicht bereits vorliegen, sowie2. eine Erklärung des Kandidaten darüber, ob er sich bereits nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet oder ein Prüfungsverfahren endgültig nicht bestanden hat. Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann die Studiengangsleitung gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen. (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die Nachweise nach Absatz 2 und 3 nicht erbracht sind,2. die Unterlagen unvollständig sind,3. der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin den Prüfungsanspruch verloren hat oder4. sich in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. (5) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet die Studiengangsleitung über die Zulassung zur Masterarbeit.

§ 2

Mastergrad

§ 2 MastergradIst die Masterprüfung bestanden, so verleiht die Popakademie Baden-Württemberg die Bezeichnung »Master of Arts (M. A.)«, Fachrichtung »Populäre Musik«.

§ 20

Masterarbeit und Verteidigung

§ 20 Masterarbeit und Verteidigung(1) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit mit einem Umfang von circa 60 Seiten. Sie soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine wissenschaftliche Aufgabenstellung selbstständig und mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (2) Die Masterarbeit wird begleitend zum Masterprojekt (§ 13) angefertigt und soll dieses reflektieren. Es besteht auch die Möglichkeit ein Thema aus dem Bereich der Populären Musik zu wählen. (3) Das Thema der Masterarbeit wird von der Studiengangsleitung vergeben. Die Kandidaten sind dazu aufgefordert, für das Thema Vorschläge zu machen und sich einen Betreuer zu suchen. Gelingt es den Studierenden nicht, ein Thema zu wählen oder einen Betreuer zu finden, weist ihnen die Studiengangsleitung ein Thema und einen Betreuer zu. Die Bearbeitungszeit beginnt mit der Anmeldung der Arbeit bei der Studiengangsleitung. Die Anmeldung ist spätestens am Anfang des vierten Fachsemesters vorzunehmen. Ausnahmen können nur auf begründeten Antrag von der Studiengangsleitung gewährt werden. (4) Das Thema ist so zu stellen, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist von vier Monaten eingehalten werden kann. (5) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Dem Kandidaten ist daraufhin unverzüglich ein neues Thema zu geben, für das wiederum eine Bearbeitungsfrist von vier Monaten gewährt wird. (6) Auf Antrag des Kandidaten kann die Studiengangsleitung bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, insbesondere gesundheitlicher Art, die Bearbeitungsfrist für die Masterarbeit einmal um höchstens acht Wochen verlängern. Der Antrag muss, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Bearbeitungszeit bei der Studiengangsleitung eingegangen sein und bedarf der Zustimmung des Betreuers der Arbeit. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nur bei besonderen Härtefällen, die eine Unterbrechung der Bearbeitungszeit erfordern, möglich. Dauert die Verhinderung länger, so kann der Kandidat bei der Studiengangsleitung beantragen, das Thema zurückzugeben. Das Thema gilt dann als nicht ausgegeben. In diesem Fall muss nach Beendigung der Verhinderung unverzüglich die Ausgabe eines neuen Themas beantragt werden. (7) Masterarbeiten können auch als Gruppenarbeiten zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. (8) Die Masterarbeit wird mit einer mündlichen Verteidigung abgeschlossen. Die Zulassung zur Verteidigung setzt die Bewertung der Masterarbeit mindestens mit »ausreichend« (4,0) voraus. Die Verteidigung findet in der Regel acht Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung statt. Die Verteidigung dauert ungefähr 30 Minuten und setzt sich zusammen aus einem ungefähr 15 Minuten dauernden Vortrag des Kandidaten und einer ungefähr 15 Minuten dauernden Diskussion.

§ 21

Abgabe und Bewertung

§ 21 Abgabe und Bewertung(1) Die Masterarbeit ist fristgemäß bei der von der Studiengangsleitung zu bestimmenden Stelle abzugeben. Der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit »nicht ausreichend« bewertet. (2) Der Arbeit ist eine schriftliche eidesstattliche Erklärung beizufügen, dass sie vom Kandidaten selbständig verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. (3) Die Masterarbeit und die Verteidigung sind von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 7 Absatz 4 zu beurteilen. Bei Masterarbeiten, die in Gruppenarbeit erstellt wurden, wird bei jedem Kandidaten die Qualifikation in dem Bereich bewertet, in dem er oder sie die Prüfung ablegt. (4) Die Benotung der Masterarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 7 Absatz 4 gegebenen Noten. Bei Abweichungen von mehr als einer Note bestellt die Studiengangsleitung eine dritte prüfende Person, die im Rahmen der beiden zunächst abgegebenen Noten die Note festsetzt. § 15 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die Benotung der Verteidigung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 7 Absatz 4 gegebenen Noten. Die Verteidigung geht zu einem Drittel in die Note der Masterarbeit ein. § 15 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Der Prüfungsausschuss entscheidet über Beschwerden und Eingaben im Zusammenhang mit der Masterarbeit. (7) Für die bestandene Masterarbeit werden 16 ECTS-Leistungspunkte vergeben. (8) Für die bestandene Verteidigung werden 4 ECTS-Leistungspunkte vergeben.

§ 22

Bestehen der Masterprüfung

§ 22 Bestehen der Masterprüfung(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn 1. in den studienbegleitenden Prüfungsleistungen alle Pflichtmodule jeweils mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bestanden wurden,2. die Masterarbeit und die Verteidigung jeweils mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet wurden und3. insgesamt 120 ECTS-Leistungspunkte erreicht wurden. (2) Bis zum Ende der Regelstudienzeit des Masterstudiengangs soll der Studierende alle Modulprüfungen aus den im Studienplan aufgeführten Pflichtmodulen erbracht haben können. Bei Fristüberschreitung oder Nichtbestehen ist ein Bescheid dahingehend zu erteilen, dass der Studierende Gefahr läuft, seinen Prüfungsanspruch zu verlieren, wenn er nicht bis zum Ende der festgelegten Zeitpunkte die erforderlichen Modulprüfungen bestanden hat. Wer die erforderlichen Modulprüfungen nicht spätestens ein Jahr nach Ende der festgelegten Zeitpunkte bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch für diesen Studiengang, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten. (3) Ob der Studierende die Fristüberschreitung zu vertreten hat oder nicht, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 gilt § 25 Absatz 7 entsprechend. (5) Hat der Kandidat die Masterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage entsprechender Nachweise eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 23

Endnote

§ 23 Endnote(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Noten für die studienbegleitenden Prüfungsleistungen und der Masterarbeit. Die erste Hälfte der Gesamtnote setzt sich aus dem nach der Anzahl der ECTS-Punkte gewichteten arithmetischen Mittel der studienbegleitenden Prüfungsleistungen ausschließlich des Masterprojekts und des Künstlerischen Kernfachs II (§§ 9 und 11) zusammen. Die zweite Hälfte der Gesamtnote setzt sich zusammen aus dem arithmetischen Mittel der 1. einfach gewichteten Note für das solistische Livevorspiel oder das Studioprojekt im Künstlerischen Kernfach II (§ 12 Absatz 5),2. doppelt gewichteten Note für das Masterprojekt (§ 13) und3. der doppelt gewichteten Note für die Masterarbeit und die Verteidigung (§ 20). § 15 gilt entsprechend. (2) *Zusätzlich wird auf Antrag die Endnote der Masterprüfung als relative ECTS-Note nach folgender Skala ausgewiesen (ECTS-Note, Quote): A: gehört zu den besten 10 Prozent der Studierenden, die die Masterprüfung bestanden haben,B: gehört zu den nächsten 25 Prozent der Studierenden, die die Masterprüfung bestanden haben,C: gehört zu den nächsten 30 Prozent der Studierenden, die die Masterprüfung bestanden haben,D: gehört zu den nächsten 25 Prozent der Studierenden, die die Masterprüfung bestanden haben,E: gehört zu den letzten 10 Prozent der Studierenden, die die Masterprüfung bestanden haben. Hierzu sind die Noten aller bestandenen Masterprüfungen von mindestens drei Vorgängerjahrgängen in eine Häufigkeitsverteilung einzubringen.

§ 24

Wiederholen der Masterarbeit und der Verteidigung

§ 24 Wiederholen der Masterarbeit und der Verteidigung(1) Eine Masterarbeit, die nicht mindestens mit »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist, kann einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen in vergleichbaren Studiengängen sind anzurechnen. Wird die Masterarbeit mit mindestens »ausreichend« (4,0) bewertet, ist eine Wiederholung nicht zulässig. (2) Wird die Masterarbeit mit »nicht ausreichend« bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die Masterarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit einem neuen Thema möglich. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit gemäß § 20 Absatz 5 ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit keinen Gebrauch davon gemacht hat. (3) Bei Versäumnis der Fristen gilt die Masterarbeit als endgültig nicht bestanden, sofern nicht dem Kandidaten von der Studiengangsleitung wegen besonderer nicht von ihm zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. (4) Eine Verteidigung, die nicht mindestens mit »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist, kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll innerhalb von acht Wochen nach dem ersten Termin erfolgen. Wird auch die Wiederholung nicht mindestens mit »ausreichend« (4,0) bewertet, so gilt die Masterarbeit als nicht bestanden. Wird die Verteidigung mit mindestens »ausreichend« (4,0) bewertet, ist eine Wiederholung nicht zulässig.

§ 25

Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und Schutzfristen

§ 25 Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und Schutzfristen(1) Eine Teilmodulprüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat einen Prüfungstermin ohne wichtige Gründe versäumt oder wenn er zwischen erfolgter Zulassung zur Prüfung und Ende der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Dasselbe gilt, wenn die Masterarbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird, es sei denn, der Studierende hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten beziehungsweise eines von ihm allein zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest eines vom Prüfungsausschuss benannten Arztes beziehungsweise eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Wird der Grund anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Die Anerkennung des Rücktritts ist ausgeschlossen, wenn bis zum Eintritt des Hinderungsgrundes bereits Prüfungsleistungen erbracht worden sind und nach deren Ergebnis die Prüfung nicht bestanden werden kann. (3) Wurde die Prüfung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 abgelegt, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der Prüfung ein Monat verstrichen ist. (4) Wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, erhält für die betreffende Prüfungsleistung die Note »nicht ausreichend« (5,0). (5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen prüfenden oder der Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung der Teilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit »nicht ausreichend« (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen beschließen. (6) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 trifft der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf seinen Vorsitzenden übertragen. Ablehnende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. (7) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Mutterschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. (8) Gleichfalls sind die Fristen für die Elternzeit nach Maßgabe des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er die Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz auslösen würden, und teilt dem Kandidaten das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen unverzüglich mit. Die Bearbeitungsfrist der Masterarbeit kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen werden. Das gestellte Thema gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält der Kandidat ein neues Thema.

§ 26

Endgültiges Nichtbestehen

§ 26 Endgültiges NichtbestehenDie Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn 1. die Masterarbeit im zweiten Versuch nicht bestanden wurde,2. ein Studierender eine Wiederholungsprüfung in einem Pflichtmodul endgültig nicht bestanden hat oder3. der Prüfungsanspruch aufgrund einer Fristüberschreitung verloren wurde.

§ 27

Zeugnis

§ 27 Zeugnis(1) Wer die Masterprüfung bestanden hat, erhält ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes und mit dem Siegel der Popakademie Baden-Württemberg versehenes Zeugnis über die erreichte Gesamtnote der Masterprüfung mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung. (2) Das Zeugnis weist die Noten der einzelnen Module gemäß § 11 Absatz 1, die Note der Masterarbeit und die Gesamtzahl der Studiensemester gesondert aus. (3) Dem Masterzeugnis wird ein Transcript of Records und ein Diploma Supplement beigefügt. Das Diploma Supplement enthält Informationen über die Art des Abschlusses, den Status der Popakademie Baden-Württemberg sowie detaillierte Informationen über den Masterstudiengang »Populäre Musik« und über das künstlerische Profil des gewählten Schwerpunkts. Das Transcript of Records und das Diploma Supplement werden in englischer und in deutscher Sprache erstellt. (4) Studierende, die ihre Masterprüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 28

Masterurkunde

§ 28 Masterurkunde(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird die Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung der Masterbezeichnung mit dem akademischen Grad »Master of Arts« beurkundet. (2) Die Urkunde wird von den Mitgliedern des Direktoriums unterzeichnet und mit dem Siegel der Popakademie Baden-Württemberg versehen.

§ 29

Ungültigkeit der Masterprüfung

§ 29 Ungültigkeit der Masterprüfung(1) Wird eine Täuschung gemäß § 25 Absatz 4 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, können die Mitglieder des Direktoriums nachträglich die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die Prüfung als nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann der Prüfungsausschuss unter Würdigung des Gewichts des Zulassungsmangels die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen. (3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Masterurkunde sind einzuziehen. Die Entscheidung nach Absatz 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Die Aberkennung des akademischen Grades richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3

Studium

§ 3 Studium(1) Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester eines jeden Studienjahres. Näheres zu den Zugangsvoraussetzungen und zum Auswahlverfahren regelt die Eignungsprüfungsverordnung.(2) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (3) Ein Studienjahr entspricht den europäischen Standardisierungen im Rahmen des ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System) folgend 60 ECTS-Leistungspunkten. Der Gesamtumfang für den Erwerb des Mastergrades beträgt 120 ECTS-Leistungspunkte.

§ 30

Einsicht in die Prüfungsakten

§ 30 Einsicht in die PrüfungsaktenInnerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird auf Antrag einmalig Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die Studiengangsleitung bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Der Antrag ist an die Studiengangsleitung zu richten.

§ 31

Inkrafttreten

§ 31 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) § 23 Absatz 2 findet erstmals zum Sommersemester 2016 Anwendung.

§ 4

Studiumsaufbau und -organisation

§ 4 Studiumsaufbau und -organisation(1) Der Studiengang ist modular aufgebaut. Module sind Studieneinheiten, die aus mehreren Lehrveranstaltungen bestehen, die entweder inhaltlich zusammengehören oder methodisch aufeinander aufbauen. (2) Die Lehr- und Lerninhalte der einzelnen Module werden in einem Modulhandbuch dokumentiert. (3) Jedem Modul und seinen einzelnen Teilmodulen werden entsprechend dem jeweiligen Arbeitsaufwand ECTS-Leistungspunkte zugeordnet. Dieser Arbeitsaufwand errechnet sich aus Präsenzzeiten und Zeiten des Selbststudiums zur Vor- und Nachbearbeitung der einzelnen Lehrveranstaltungen. (4) Der Studienplan regelt die Abfolge der Module beziehungsweise Teilmodule und stellt sicher, dass die Arbeitsbelastung innerhalb der vier Semester gleich verteilt ist. (5) Die Studieninhalte werden in Form von Vorlesungen, Seminaren, Einzel- und Gruppenunterrichten, Kursen, Übungen, Kleingruppenprojekten und Selbststudiumsphasen vermittelt.

§ 5

Prüfungstermine

§ 5 Prüfungstermine(1) Die Termine der Prüfungen und Teilprüfungen sowie die Zulassungstermine für diese Prüfungen legt die Studiengangsleitung fest. (2) Die Termine sind mindestens sechs Wochen vor Prüfungsbeginn in der Popakademie durch Aushang bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen der Neubekanntgabe und dem neuen Prüfungstermin mindestens eine Frist von drei Wochen einzuhalten. Ungeachtet dessen haben die Studierenden die Verpflichtung, sich rechtzeitig über die jeweiligen Prüfungstermine zu informieren. (3) Der Termin für eine Wiederholungsprüfung ist mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen der Neubekanntgabe und dem neuen Prüfungstermin mindestens eine Frist von drei Wochen einzuhalten. Ungeachtet dessen haben die Studierenden die Verpflichtung, sich rechtzeitig über die jeweiligen Prüfungstermine zu informieren.

§ 6

Prüfungsausschuss

§ 6 Prüfungsausschuss(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsverordnung eingehalten werden. Er gibt ferner Anregungen zur Reform des Studienplanes, der Studienordnung und der Prüfungsverordnung. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederbestellung ist möglich; bei vorzeitigem Ausscheiden wird eine Nachfolge für die restliche Amtszeit bestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, dessen Vorsitz und Stellvertretung werden von den Mitgliedern des Direktoriums und der Studiengangsleitung, gegebenenfalls nach Anhörung der hauptberuflichen Mitglieder des Lehrkörpers, bestellt. Mitglieder des Prüfungsausschusses können nur hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte nach § 3 Absatz 3 Satz 1 AkadG, die Projektleiter nach § 3 Absatz 6 AkadG sowie die Direktoren und die Verwaltungsleitung sein. Darüber hinaus können fachberatende Personen ohne Stimmrecht hinzugezogen werden. (3) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender müssen hauptberufliche Hochschullehrer sein. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und insgesamt mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Der Prüfungsausschuss hat das Recht, zu den Prüfungen Mitglieder zur Beobachtung zu entsenden. (6) Der Prüfungsausschuss kann die ihm obliegenden Aufgaben teilweise auf seinen Vorsitzenden übertragen; ausgenommen sind die Entscheidungen über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit; soweit sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch das Direktorium zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 7

Prüfungsorgane

§ 7 Prüfungsorgane(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer. (2) Die Prüfer werden aus dem Kreis der hauptberuflichen künstlerischen oder wissenschaftlichen Lehrkräfte und der Projektleiter bestellt. Projektbetreuende, Studiengangsmanager und Lehrbeauftragte können nur zu Prüfern bestellt werden, wenn hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte und Projektleiter nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen; sie dürfen nur neben mindestens einer hauptamtlichen Lehrkraft oder einer Person der Projektleitung zu Prüfern bestellt werden. (3) Die Modul-Teilprüfungen werden von mindestens einem Prüfer abgenommen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Als Prüfer in einer Modul-Teilprüfung kann bestellt werden, wer den zu prüfenden Fachbereich in der Lehre vertritt. (4) Die Masterarbeit wird von einer Prüfungskommission beurteilt, die aus zwei Prüfern besteht. Die Bestellung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Verteidigung der Masterarbeit wird von den Prüfern der Masterarbeit oder von einem Prüfer der Masterarbeit und einem vom Prüfungsausschuss bestellten Beisitzer abgenommen. Die Studiengangsleitung kann zusätzliche Beisitzer bestimmen. (5) Die Ausgabe des Themas der Masterarbeit sowie die Betreuung der Arbeit erfolgen durch hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte, Projektleitende, Lehrbeauftragte oder das Studiengangsmanagement. Betreuer von Masterarbeiten gehören der Prüfungskommission an. (6) Für die Prüfer gilt § 6 Absatz 7 entsprechend.

§ 8

Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Masterstudiengang an einer Universität oder Kunsthochschule oder einer gleichgestellten Hochschule werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung auf Antrag anerkannt. (2) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen anderer Masterstudiengänge werden auf Antrag anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten oder Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Popakademie im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten oder Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Bei Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen, die in Masterstudiengängen im Bereich der Populären Musik außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, kann die Gleichwertigkeit auch dann festgestellt werden, wenn sie in Umfang und Anforderungen, nicht aber im Inhalt denjenigen des entsprechenden Studiums an der Popakademie im Wesentlichen entsprechen. (4) Für Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Eine Anrechnung ist höchstens für die Hälfte der im Masterstudiengang »Populäre Musik« der Popakademie geforderten Studien- und Prüfungsleistungen möglich. Eine bereits angefertigte Masterarbeit kann nicht angerechnet werden. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 15 in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk »bestanden« aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule oder einer Akademie in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (8) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 trifft der Prüfungsausschuss, im Fall des Absatzes 3 im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Direktoriums.

§ 9

Studienbegleitende Prüfungsleistungen

§ 9 Studienbegleitende Prüfungsleistungen(1) Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden in der Regel im Zusammenhang mit den belegten Pflichtmodulen (§ 11) erbracht. Sie werden nach dem Leistungspunkte-System (Credit Points) bewertet, das an der ECTS-Richtlinie ausgerichtet ist. (2) Die Studiengangsleitung legt den Aufbau der Module und die Zuordnung der Leistungspunkte im Modulhandbuch fest. (3) In den Teilmodulprüfungen soll der Studierende nachweisen, dass er die im Modulhandbuch beschriebenen Lernziele erreicht und die entsprechenden Kompetenzen erworben hat. (4) Das Studium setzt sich unter Berücksichtigung des gewählten Studienschwerpunkts ausschließlich aus Pflichtmodulen zusammen. Die Erbringung von Leistungspunkten ist in allen Pflichtmodulen für alle Studierenden obligatorisch. (5) Benotete Teilmodulprüfungen können zum Beispiel sein: 1. Semesterarbeiten,2. Klausurarbeiten,3. mündliche Prüfungen,4. solistische Livevorspiele,5. Konzerte und6. Studioprojekte. (6) Die Zulassung zu Teilmodulprüfungen kann von der Erbringung von Vorleistungen (veranstaltungsbegleitende Leistungen) abhängig gemacht werden. Näheres regelt das Modulhandbuch.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.