---
title: "APrO-mPVD — Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst - APrO-mPVD) Vom 11. Februar 2016"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/polmdapvbw2016"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-PolmDAPVBW2016rahmen"
updated: "2026-05-13T18:36:34+00:00"
---

# APrO-mPVD — Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst - APrO-mPVD) Vom 11. Februar 2016

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 11.02.2016
*Fundstelle:* GBl. 2016, 165


### § 4 — Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiterinnen und -leiter

§ 4 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiterinnen und -leiter(1) Ausbildungsbehörde ist die Hochschule. (2) Ausbildungsstellen sind: 1. Die Institutsbereiche Ausbildung des Instituts für Ausbildung und Training der Hochschule (Institutsbereiche),2. die den Schutzpolizeidirektionen der regionalen Polizeipräsidien jeweils nachgeordneten Polizeireviere und Organisationseinheiten,3. die Bereitschaftspolizeidirektionen des Polizeipräsidiums Einsatz. (3) Ausbildungsleiterinnen und -leiter sind die Leiterinnen oder Leiter der Ausbildungsstellen oder von ihnen beauftragte Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Ausbildungsleiterinnen und -leiter nehmen die Aufgaben der Ausbildungsstellen verantwortlich wahr.

### § 18 — Leistungsanforderungen im Praktikum und Bewertung

§ 18 Leistungsanforderungen im Praktikum und Bewertung(1) Während des Praktikums sind von den Anwärterinnen und Anwärtern praktische Leistungen in gemäß der Richtlinie zur Durchführung des Praktikums festgelegten Tätigkeitsfeldern der Leitthemen nach § 13 Absatz 3 zu erbringen, die sich an dem im Lehrplan vorgesehenen Ausbildungsstand orientieren. Die dabei gezeigten fachlichen Leistungen sowie die persönliche Eignung der Anwärterin oder des Anwärters sind durch die Ausbildungsstelle zu bewerten. Näheres zur Bewertung regelt die Richtlinie zur Durchführung des Praktikums. Die Teilnahme am Seminar Einsatzeinheiten und an den Ergänzungsmodulen ist durch schriftliche oder elektronische Bescheinigungen der jeweiligen Ausbildungsstelle nachzuweisen. (2) Das Praktikum ist bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter im Einführungspraktikum und im Aufbaupraktikum den Leistungsanforderungen nach Absatz 1 und der Richtlinie zur Durchführung des Praktikums entsprochen hat, die persönliche Eignung festgestellt und das Seminar Einsatzeinheiten absolviert wurde. Kann die Anwärterin oder der Anwärter aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht am Seminar Einsatzeinheiten teilnehmen oder versäumt sie oder er wesentliche Ausbildungsinhalte des Seminars, entscheidet die Prüfungsbehörde in Abstimmung mit dem Polizeipräsidium Einsatz und dem Polizeirevier als Ausbildungsstelle nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 über die Wiederholung oder die weitere Verfahrensweise. In begründeten Einzelfällen kann die Prüfungsbehörde die Anwärterin oder den Anwärter von der Teilnahmepflicht am Seminar Einsatzeinheiten ganz oder teilweise befreien.

### § 1 — Gegenstand

§ 1 GegenstandDiese Verordnung regelt die Ausbildung und die Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Polizeivollzugsdienst.

### § 10 — Leistungskontrollen und -bewertungen, Termine

§ 10 Leistungskontrollen und -bewertungen, Termine(1) In den Ausbildungsabschnitten Basiskurs und Abschlusskurs sind Leistungskontrollen nach Maßgabe dieser Verordnung und den nach § 3 Absatz 3 Satz 2 erlassenen Richtlinien durchzuführen und zu bewerten. Leistungskontrollen im Sinne dieser Verordnung sind Prüfungen im Rahmen der Laufbahnprüfung gemäß § 21 Absatz 3, Klausurarbeiten, praktisch-mündliche Leistungskontrollen sowie sonstige Leistungskontrollen. Sonstige Leistungskontrollen sind bewertete Leistungsüberprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport und dem Fach Informations- und Kommunikationstechnik sowie mündliche Leistungen in der Fächergruppe Allgemeinbildung nach § 14 Absatz 2 und der Richtlinie zur Leistungsbewertung. (1a) Die einzelnen Leistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet: sehr gut (1) - eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) - eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) - eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) - eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (6) - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.(1b) Bei der Bewertung der einzelnen Leistungen sind halbe Noten zulässig. Noten als arithmetisches Mittel aus mehreren Einzelwerten werden jeweils bis auf zwei Nachkommastellen errechnet. Ist die Ziffer der dritten Nachkommastelle größer als vier, wird aufgerundet, andernfalls wird abgerundet. Als Gesamtnote der Laufbahnprüfung nach § 29 Absatz 3 wird nur eine volle Note erteilt. (2) Die Termine der Laufbahnprüfung werden von der Prüfungsbehörde festgelegt und sind den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn durch den Institutsbereich bekannt zu geben, bei dem die Anwärterin ihre oder der Anwärter seine Ausbildung absolviert. Klausurarbeiten sind durch diesen Institutsbereich spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung anzukündigen. Versäumte Leistungskontrollen, an denen nach dieser Verordnung oder den dazu erlassenen Richtlinien teilzunehmen ist, sind unverzüglich nachzuholen. (3) Wird eine Klausurarbeit oder schriftliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, wird diese mit der Note »ungenügend (6)« bewertet. Eine Klausurarbeit oder schriftliche Prüfung ist nicht rechtzeitig abgegeben, wenn sie nicht unverzüglich nach der Aufforderung der oder des Aufsichtsführenden abgegeben wurde oder wenn die Anwärterin oder der Anwärter sie aus dem Prüfungsraum entfernt hat. (4) Klausurarbeiten werden durch Dozentinnen oder Dozenten der Institutsbereiche bewertet. Das Bewertungsergebnis ist durch schriftlichen Vermerk fachlich zu begründen. Bezieht sich die Klausurarbeit inhaltlich auf mehrere Fachgebiete und wird die Arbeit von mehreren Dozentinnen oder Dozenten bewertet, geben diese eine Bewertung im Rahmen des jeweils von ihr oder ihm vertretenen Fachgebiets ab. Die Gesamtbewertung der Klausurarbeit ergibt sich aus den Teilaufgaben entsprechend deren Gewichtung.

### § 11 — Nachteilsausgleich

§ 11 Nachteilsausgleich(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern, die aufgrund von dauerhaften körperlichen Beeinträchtigungen in ihrer Schreibfähigkeit oder ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt die Prüfungsbehörde die chancengleiche Gestaltung der Leistungskontrollen sicher. Soweit erforderlich werden Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere kann die Prüfungsbehörde Bearbeitungszeiten angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die fachlichen Anforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht herabgesetzt werden. (2) Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist rechtzeitig bei der Prüfungsbehörde zu beantragen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen. (3) Die Beeinträchtigung ist darzulegen und soll durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen werden; dieses muss Angaben über Art, Schwere und Dauer der sich aus den medizinischen Befundtatsachen ergebenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit enthalten, soweit diese für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. In begründeten Einzelfällen kann die Prüfungsbehörde die Vorlage eines polizeiärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (4) Für Schwangere gilt Absatz 1 bis 3 entsprechend. (5) Bei einer Teilnahme von Anwärterinnen und Anwärtern mit vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen können geeignete Nachteilsausgleiche gewährt werden, soweit dies erforderlich ist. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

### § 12 — Niederschriften, Prüfungs- und Bewertungsakten

§ 12 Niederschriften, Prüfungs- und Bewertungsakten(1) Niederschriften sind zu fertigen über 1. den Verlauf der schriftlichen Laufbahnprüfung sowie der Klausurarbeiten im Basis- und im Abschlusskurs durch den zuständigen Institutsbereich,2. den Verlauf der schriftlichen Laufbahnprüfung in den einzelnen Prüfungsräumen durch die Aufsichtsführenden, insbesondere über den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit, über die Eröffnung der Prüfungsaufgaben, über die Abwesenheit einzelner Anwärterinnen oder Anwärter, über Störungen des Prüfungsablaufs, über Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße und die daraufhin ergangenen Maßnahmen, über das Verlassen des Prüfungsraums durch Anwärterinnen oder Anwärter und über die nicht rechtzeitige Abgabe von Prüfungsarbeiten,3. den Verlauf, den Inhalt und das Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung für jede Anwärterin und jeden Anwärter durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder durch bestellte Schriftführerinnen oder Schriftführer,4. den Verlauf, den Inhalt und das Ergebnis der praktisch-mündlichen Leistungskontrollen im Basiskurs für jede Anwärterin und jeden Anwärter durch die Institutsbereiche,5. den Verlauf, den Inhalt und das Ergebnis der Leistungskontrollen in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport durch die Institutsbereiche. (2) Die Prüfungs- und Bewertungsakten werden bei den Institutsbereichen geführt und dürfen nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Ausbildung vernichtet werden. Wer an Leistungskontrollen teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Laufbahnprüfung oder nach dem endgültigen Nichtbestehen der Leistungskontrolle seine Akte innerhalb eines Jahres auf Antrag beim zuständigen Institutsbereich unter Aufsicht einsehen.

### § 13 — Ziele und Inhalte des Basiskurses

§ 13 Ziele und Inhalte des Basiskurses(1) Die Vermittlung der Lerninhalte im Basiskurs erfolgt in Form eines fächerzentrierten Unterrichts sowie einer fächerübergreifenden und integrativen Leitthemenunterrichtung. (2) Im fächerzentrierten Unterricht werden die erforderlichen Grundlagen für das rechtliche und berufskundliche Wissen vermittelt. Er umfasst das Unterrichtsfach Informations- und Kommunikationstechnik sowie folgende Fächergruppen: 1. Allgemeinbildung,2. Gesellschaftslehre,3. Recht,4. Polizeitaktik und Kriminalistik,5. Einsatztraining und Sport. Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer der jeweiligen Fächergruppe sind im Lehrplan nach § 3 Absatz 3 Satz 1 geregelt. (3) Durch die Leitthemenunterrichtung in den Leitthemen »Streife«, »Kriminalitätsbekämpfung« und »Verkehrsunfallaufnahme mit Verkehrsüberwachung« werden ganzheitliche Lösungen von Aufgaben aus der polizeilichen Praxis erarbeitet und deren Bewältigung trainiert. Durch wiederkehrende Trainingsanteile soll die notwendige Handlungskompetenz und der Praxisbezug hergestellt werden. Einzelheiten zu den Ausbildungsinhalten sind im Lehrplan enthalten.

### § 14 — Leistungskontrollen im Basiskurs

§ 14 Leistungskontrollen im Basiskurs(1) In den Fächergruppen Gesellschaftslehre, Recht und Polizeitaktik und Kriminalistik ist jeweils eine Klausurarbeit zu fertigen. (2) In der Fächergruppe Allgemeinbildung wird in den Unterrichtsfächern 1. Deutsch,2. Englisch oder Französisch und3. Geschichte mit politischer Bildung am Ende des Ausbildungsabschnitts jeweils eine Note gebildet. Sofern im jeweiligen Unterrichtsfach mehrere Leistungskontrollen erfolgt sind, setzt sich die Note aus deren Ergebnissen zusammen. (3) In jedem Leitthema nach § 13 Absatz 3 Satz 1 sind jeweils zwei Klausurarbeiten zu bearbeiten. Für die Berechnung der Kursnote nach Absatz 7 wird jeweils der Mittelwert der in jedem Leitthema zu absolvierenden beiden Klausurarbeiten herangezogen. (4) In der Leitthemenunterrichtung wird zusätzlich eine praktisch-mündliche Leistungskontrolle durchgeführt, die die rechtliche Prüfung, situationsangemessene Verhaltensweisen sowie die erforderliche Sachbearbeitung beinhaltet. Sie umfasst die Inhalte der Leitthemen im Basiskurs nach dem Lehrplan. Die Leistungskontrolle und -bewertung erfolgt durch Dozentinnen und Dozenten der Institutsbereiche. (5) Einzelheiten zu Art, Umfang, Durchführung und Bewertung der Leistungskontrollen im Basiskurs regelt die Richtlinie zur Leistungsbewertung. (6) Im Fach Informations- und Kommunikationstechnik und in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport sind sonstige Leistungskontrollen nach § 10 Absatz 1 Satz 3 gemäß der Richtlinie zur Leistungsbewertung durchzuführen und im Unterrichtsfach Sport ist eine Sportnote zu bilden. Ein Fahr- und Sicherheitstraining ist Bestandteil der Fächergruppe Einsatztraining und Sport. Die Teilnahme am Fahr- und Sicherheitstraining setzt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B voraus, die von den Anwärterinnen und Anwärtern bis spätestens zum Ende des achten Monats des Basiskurses nachzuweisen ist. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfungsbehörde genehmigen, dass die Vorlage des Nachweises zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. (7) Am Ende des Basiskurses wird aus dem Mittelwert der drei Klausurarbeitsnoten in den Fächergruppen Gesellschaftslehre, Recht und Polizeitaktik und Kriminalistik, dem jeweiligen Mittelwert der beiden in jedem der drei Leitthemen erzielten Klausurarbeitsnoten, dem Ergebnis der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle nach Absatz 4 sowie der Sportnote eine Kursnote nach § 10 Absatz 1b Satz 2 und 3 gebildet. Dabei werden der Mittelwert der beiden Klausurarbeitsnoten in jedem Leitthema sowie die Note der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle jeweils zweifach, der Mittelwert der Klausurarbeitsnoten der Fächergruppen Gesellschaftslehre, Recht und Polizeitaktik und Kriminalistik sowie die Sportnote jeweils einfach gewertet. Bei der Berechnung des Mittelwerts der Klausurarbeitsnoten in den Fächergruppen Gesellschaftslehre, Recht und Polizeitaktik und Kriminalistik sind die Klausurarbeitsnoten der Fächergruppen Gesellschaftslehre und Polizeitaktik und Kriminalistik jeweils einfach und die Klausurarbeitsnote in der Fächergruppe Recht zweifach zu werten. (8) Wer am Basiskurs teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis. Einzelheiten zum Inhalt und zur Ausgestaltung des Zeugnisses regelt die Richtlinie zur Leistungsbewertung.

### § 15 — Leistungsanforderungen im Basiskurs

§ 15 Leistungsanforderungen im BasiskursDas Ziel des Basiskurses ist erreicht, wenn in jedem Leitthema die Mittelwerte der Klausurarbeitsnoten nach § 14 Absatz 3 und die Note der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle nach § 14 Absatz 4 jeweils nicht schlechter als 4,00 bewertet wurden, die Mindestleistungen in den sonstigen Leistungskontrollen der Fächergruppe Einsatztraining und Sport sowie im Unterrichtsfach Informations- und Kommunikationstechnik nach der Richtlinie zur Leistungsbewertung erfüllt sind und die Kursnote insgesamt nicht schlechter als 4,00 ist. In der Fächergruppe Einsatztraining und Sport und im Fach Informations- und Kommunikationstechnik kann die Prüfungsbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Erfordernis einzelner Mindestleistungen zulassen.

### § 16 — Wiederholung von Leistungskontrollen im Basiskurs

§ 16 Wiederholung von Leistungskontrollen im Basiskurs(1) Ist der Mittelwert in einer oder in mehreren der in § 15 Satz 1 genannten Klausurarbeitsnoten schlechter als 4,00, kann die Anwärterin oder der Anwärter innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses eine weitere Klausurarbeit in dem oder den betroffenen Leitthemen absolvieren. Diese Klausurarbeit umfasst den Lernstoff beider vorausgeganger Leitthemenklausuren und ist von zwei Dozentinnen oder Dozenten unabhängig voneinander zu bewerten. Das Ergebnis der Klausurarbeit ergibt sich aus dem Mittelwert der beiden Bewertungen. Ist das Ergebnis der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle schlechter als 4,00 oder werden die Mindestleistungen nach § 15 nicht erreicht, kann die Anwärterin oder der Anwärter innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses die praktisch-mündliche Leistungskontrolle oder nicht erfüllte Leistungskontrollen gemäß § 15 einmal wiederholen. Der zuständige Institutsbereich bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung innerhalb der nach Satz 1 und 4 genannten Fristen. Im Falle der Wiederholung werden nur wiederholte Leistungskontrollen gewertet. Fallen Wiederholungstermine in den Zeitraum des für den Einstellungsjahrgang geplanten Praktikums, beginnt das Praktikum für Wiederholende entsprechend später. Die daraus resultierende Verkürzung der Praktikumszeit erfolgt zu Lasten des Aufbaupraktikums. (2) Werden bei der Wiederholung nach Absatz 1 die Leistungsanforderungen erneut nicht erfüllt, ist der Basiskurs endgültig nicht bestanden und eine Teilnahme an den nachfolgenden Ausbildungsabschnitten und an der Laufbahnprüfung nicht mehr möglich.

### § 2 — Ziele der Ausbildung

§ 2 Ziele der AusbildungDie Ausbildung, die Theorie und Praxis miteinander verknüpft, befähigt die Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter (Anwärterinnen und Anwärter) dazu, im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat verantwortungsbewusst polizeilich zu handeln. Die Beamtinnen und Beamten werden dazu angeleitet, diejenigen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen zu entwickeln, die für die Bewältigung der ständig wachsenden Herausforderungen im mittleren Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Dies schließt die Förderung der interkulturellen Kompetenz, der Inklusionskompetenz und die Stärkung der Belastbarkeit mit ein.

### § 20 — Ziele und Inhalte des Abschlusskurses

§ 20 Ziele und Inhalte des Abschlusskurses(1) Im Abschlusskurs wird aufbauend auf den bis dahin vermittelten Ausbildungsinhalten das rechtliche und berufskundliche Wissen und Können vermittelt, das zur Wahrnehmung eines Amtes des mittleren Polizeivollzugsdienstes erforderlich ist. Die Vermittlung der Lerninhalte erfolgt unter Fortsetzung der Leitthemenunterrichtung sowie einem ergänzenden Unterricht entsprechend dem Lehrplan. (2) Im Abschlusskurs werden in der Fächergruppe Allgemeinbildung in den allgemeinbildenden Unterrichtsfächern 1. Deutsch,2. Englisch oder Französisch und3. Geschichte mit politischer Bildung jeweils eine Note sowie in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport eine Sportnote nach der Richtlinie zur Leistungsbewertung gebildet. (3) Der Abschlusskurs schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

### § 21 — Ziel, Inhalte und Zulassung zur Laufbahnprüfung

§ 21 Ziel, Inhalte und Zulassung zur Laufbahnprüfung(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes besitzt. Sie wird bei der Prüfungsbehörde durchgeführt. (2) Zur Laufbahnprüfung kann durch die Prüfungsbehörde nur zugelassen werden, wer die Ausbildungsabschnitte Basiskurs und Praktikum jeweils erfolgreich absolviert und am Abschlusskurs teilgenommen hat. (3) Die Laufbahnprüfung besteht aus der schriftlichen Laufbahnprüfung nach § 26, der mündlichen Laufbahnprüfung nach § 27 und den Leistungsprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport nach § 28.

### § 22 — Prüfungsorgane der Laufbahnprüfung

§ 22 Prüfungsorgane der LaufbahnprüfungPrüfungsorgane sind 1. die Prüferinnen und Prüfer der schriftlichen Laufbahnprüfung nach § 23 Satz 2,2. die Prüfungsausschüsse für die mündliche Laufbahnprüfung nach § 24,3. die Prüferinnen und Prüfer der Leistungsprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport nach § 25.

### § 25 — Prüferinnen und Prüfer der Leistungsprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport

§ 25 Prüferinnen und Prüfer der Leistungsprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining und SportAls Prüferinnen und Prüfer der Leistungsprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport sind hauptberuflich in dieser Fächergruppe tätige Lehrkräfte des Polizeivollzugsdienstes des zuständigen Institutsbereichs durch die Prüfungsbehörde zu berufen.

### § 26 — Schriftliche Laufbahnprüfung

§ 26 Schriftliche Laufbahnprüfung(1) Die schriftliche Laufbahnprüfung umfasst jeweils eine Prüfungsarbeit in den Leitthemen »Streife«, »Kriminalitätsbekämpfung« und »Verkehrsunfallaufnahme mit Verkehrsüberwachung«. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Stunden. (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von den nach § 23 Satz 2 berufenen Prüferinnen oder Prüfern einmalig begutachtet und mit einer Note nach § 10 Absatz 1a und Absatz 1b Satz 1 bewertet. Das Bewertungsergebnis ist durch schriftlichen Vermerk fachlich zu begründen. Bezieht sich der Prüfungsstoff einer Prüfungsarbeit auf mehrere Fachgebiete und wird die Prüfungsarbeit von mehreren Prüferinnen oder Prüfern bewertet, gibt jede Prüferin und jeder Prüfer eine Bewertung im Rahmen des von ihr oder ihm vertretenen Fachgebiets ab; die Gesamtbewertung der Prüfungsarbeit ergibt sich aus den Teilaufgaben entsprechend deren Gewichtung. (3) Das Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung wird aus dem Durchschnitt der drei Prüfungsarbeiten nach § 10 Absatz 1b Satz 2 und 3 gebildet.

### § 27 — Mündliche Laufbahnprüfung

§ 27 Mündliche Laufbahnprüfung(1) In der mündlichen Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärterin oder der Anwärter die Zusammenhänge des Lernstoffes erkennen kann und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. (2) Die mündliche Laufbahnprüfung als Einzelprüfung umfasst die Lerninhalte des Basiskurses und des Abschlusskurses. Die Dauer der Prüfung soll 20 Minuten nicht überschreiten. (3) Der jeweilige Prüfungsausschuss nach § 24 setzt die Prüfungsnote unmittelbar nach Durchführung jeder mündlichen Prüfung nach § 10 Absatz 1b Satz 1 fest. Das Prüfungsergebnis wird der Anwärterin oder dem Anwärter jeweils spätestens am Ende des Prüfungstags durch den Prüfungsausschuss mitgeteilt.

### § 28 — Leistungsprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport

§ 28 Leistungsprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining und SportDie Leistungsprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport umfassen im Unterrichtsfach Sport Disziplinen zur Prüfung der konditionellen Fähigkeiten sowie im Unterrichtsfach Zwangsmittel und Schießtraining die Kontrollübungen Pistole und Maschinenpistole. Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich in der Spitzensportförderung befinden, kann die Prüfungsbehörde auf Antrag und mit Begründung durch den jeweiligen Sportverband Ausnahmen von der Erfüllung einzelner Mindestleistungen im Unterrichtsfach Sport zulassen.

### § 29 — Feststellung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung, Leistungsanforderungen

§ 29 Feststellung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung, Leistungsanforderungen(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die schriftlichen Prüfungsarbeiten nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und die mündliche Laufbahnprüfung nach § 27 Absatz 1 und 2 jeweils nicht schlechter als 4,00 bewertet sowie in den Leistungsprüfungen nach § 28 die jeweiligen Mindestleistungen erfüllt wurden. (2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung wird aus dem Durchschnitt folgender Noten gebildet: 1. Kursnote des Basiskurses,2. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung und3. Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung. Für die Berechnung der Gesamtnote unter Berücksichtigung von § 10 Absatz 1b Satz 2 und 3 zählen die Kursnote des Basiskurses und das Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung jeweils einfach und das der schriftlichen Laufbahnprüfung zweifach. (3) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung lautet bei einem Durchschnitt nach Absatz 2 von1,00 bis 1,49 = sehr gut (1)1,50 bis 2,49 = gut (2)2,50 bis 3,49 = befriedigend (3)3,50 bis 4,00 = ausreichend (4).Wurde die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wird keine Gesamtnote gebildet.

### § 3 — Dauer und Gliederung, Ausbildungsinhalte

§ 3 Dauer und Gliederung, Ausbildungsinhalte(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate. Er gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. Zwölf Monate Basiskurs an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (Hochschule),2. zwölf Monate Praktikum, untergliedert in ein sechsmonatiges Einführungspraktikum und ein sich daran anschließendes sechsmonatiges Aufbaupraktikum,3. sechs Monate Abschlusskurs an der Hochschule mit abschließender Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst. (1a) Die Teilnahme am nächsten Ausbildungsabschnitt ist nur möglich, wenn die Leistungsanforderungen des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts erfüllt werden. (1b) Die Prüfungsbehörde kann eine abweichende Dauer der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 anordnen, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist. Insbesondere kann die Prüfungsbehörde die Dauer des Basiskurses zulasten des Aufbaupraktikums verlängern, wenn der Basiskurs auf Grund noch ausstehender Leistungsnachweise nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann. Hierdurch darf die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach Absatz 1 Satz 1 nicht unterschritten werden. (2) Der Vorbereitungsdienst beginnt mit dem Basiskurs im Zuge der Frühjahrseinstellung grundsätzlich am 1. März, im Zuge der Herbsteinstellung grundsätzlich am 1. September eines jeden Jahres. (3) Die Ausbildungsinhalte richten sich im Einzelnen nach dem Lehrplan für die Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst (Lehrplan), den die Hochschule mit Genehmigung des Innenministeriums erlässt. Gleichfalls mit Genehmigung des Innenministeriums regelt die Hochschule Einzelheiten zur Durchführung und Bewertung der Laufbahnprüfung in der Richtlinie zur Laufbahnprüfung, zur Durchführung und Bewertung der Leistungskontrollen in der Richtlinie zur Leistungsbewertung sowie zur Durchführung und Bewertung des Praktikums in der Richtlinie zur Durchführung des Praktikums. Einzelheiten zum Ablauf der Ausbildungsabschnitte und deren Durchführung werden von der Hochschule in fächerbezogenen Ausbildungsrichtlinien geregelt. (4) Das Innenministerium kann im Einzelfall Ausnahmen von der Dauer des Vorbereitungsdienstes nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, soweit nachgewiesen wird, dass die entsprechenden Ausbildungsinhalte in einem vergleichbaren Vorbereitungsdienst bereits vermittelt wurden.

### § 30 — Zeugnis

§ 30 Zeugnis(1) Wer die Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis. Dieses enthält die Kursnote des Basiskurses, die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten der schriftlichen Laufbahnprüfung nach § 26 Absatz 1, das Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung, die Ergebnisse der Leistungsprüfungen der Fächergruppe Einsatztraining und Sport, die Gesamtnote der Laufbahnprüfung sowie die im Abschlusskurs erzielten Noten in den drei allgemeinbildenden Fächern. (2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis nach Absatz 1 mit dem Vermerk »nicht bestanden«. Anwärterinnen und Anwärter, die endgültig nicht bestanden oder aus sonstigen Gründen vorzeitig ausgeschieden sind, erhalten ein Zeugnis, in dem die Leistungsbewertungen der bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen ausgewiesen werden.

### § 32 — Einstellungsbehörde

§ 32 EinstellungsbehördeEinstellungsbehörde für den Vorbereitungsdienst ist die Hochschule.

### § 33 — Einstellungsvoraussetzungen

§ 33 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. das 17. Lebensjahr (Mindestaltersgrenze) und noch nicht das 33. Lebensjahr (Höchstaltersgrenze) vollendet hat; §§ 34 und 35 bleiben unberührt,3. mindestens 160 cm groß ist (Mindestkörpergröße); § 36 bleibt unberührt,4. die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 LBG nachgewiesen hat; bei Vorliegen eines Hauptschulabschlusses ist zusätzlich eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich,5. die erforderliche sportliche Leistungsfähigkeit nachgewiesen hat,6. gemäß polizeiärztlicher Feststellung polizeidiensttauglich ist und7. erfolgreich am Auswahltest gemäß § 37 teilgenommen hat. (2) Als weitere Einstellungsvoraussetzung kann das Innenministerium für den Nachweis der Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 einen Notendurchschnitt festlegen, der mindestens erreicht sein muss. (3) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. (4) Das Innenministerium legt jährlich die Zahl der Personen fest, die in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden können.

### § 34 — Ausnahmen von der Mindestaltersgrenze

§ 34 Ausnahmen von der MindestaltersgrenzeDie Einstellungsbehörde kann Ausnahmen von der Mindestaltersgrenze bis zu einem halben Jahr zulassen.

### § 35 — Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze

§ 35 Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze(1) Die Höchstaltersgrenze wird angehoben um Zeiten 1. des gesetzlichen Mutterschutzes,2. der tatsächlich in Anspruch genommenen Elternzeit,3. der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahre, höchstens jedoch um drei Jahre je betreutes Kind,4. der tatsächlichen Pflege für nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes, wenn deshalb nachweislich von einer Bewerbung für eine Einstellung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen wurde, höchstens jedoch um drei Jahre je Pflegebedürftigem. (2) Sofern sich hierdurch die Bewerbung nachweislich verzögert hat, wird die Höchstaltersgrenze außerdem angehoben um Zeiten der Ableistung 1. des Wehr- oder Zivildienstes für die Dauer des Dienstes bis zu zwei Jahren,2. eines Dienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz für die Dauer des Dienstes,3. eines Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder Jugendfreiwilligendienstegesetz bis zu einem Jahr. (3) Stellt das Innenministerium einen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern fest, kann die Einstellungsbehörde die Höchstaltersgrenze um bis zu drei Jahre anheben, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. einen für die Verwendung in der Laufbahn besonders förderlichen Berufs- oder Hochschulabschluss besitzt und2. durch eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit besonders förderliche Erfahrungen für die Verwendung in der Laufbahn erworben hat. (4) Bei einer Anhebung der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 bis 3 darf das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet sein. (5) Die Höchstaltersgrenze gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach dem Soldatenversorgungsgesetz.

### § 36 — Ausnahmen von der Mindestkörpergröße

§ 36 Ausnahmen von der Mindestkörpergröße(1) Die Mindestkörpergröße kann bis zu einer Körpergröße von mindestens 150 cm unterschritten werden, sofern die Bewerberin oder der Bewerber in einem Testverfahren nachweist, dass sie oder er die körperlichen Voraussetzungen zur Nutzung der Führungs- und Einsatzmittel des Polizeivollzugsdienstes erfüllt. Das Testverfahren wird von der Einstellungsbehörde in der Regel vor dem Auswahltest nach § 37 durchgeführt. (2) Das Testverfahren kann einmal wiederholt werden

### § 37 — Auswahltest

§ 37 Auswahltest(1) Die Einstellungsbehörde führt den Auswahltest durch. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. (2) Zum Auswahltest lässt die Einstellungsbehörde die Bewerberinnen und Bewerber zu, die zum jeweiligen Einstellungstermin die Einstellungsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllen werden. Nicht zum Auswahltest zugelassen wird, wer die Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in Baden-Württemberg oder für eine vergleichbare Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes eines anderen Landes oder des Bundes endgültig nicht bestanden oder eine solche Ausbildung ohne ausreichenden Grund abgebrochen hat. (3) Der Auswahltest besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen und orientiert sich an den Anforderungen für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Der Auswahltest ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber alle Teile des Auswahltests bestanden hat. Aus den Ergebnissen der Teile des Auswahltests wird ein Gesamtergebnis gebildet. Anhand der Gesamtergebnisse bildet die Hochschule eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die den Auswahltest bestanden haben. Die Einstellungsbehörde entscheidet auf der Grundlage der Rangfolge über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst; § 33 bleibt unberührt. (4) § 9 Absatz 4 und 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst gilt entsprechend. (5) § 11 gilt entsprechend, soweit dies mit dem Wesen der Testteile vereinbar ist.

### § 38 — Nähere Regelungen zum Einstellungsverfahren

§ 38 Nähere Regelungen zum EinstellungsverfahrenDie Hochschule regelt die weiteren Einzelheiten zum Ablauf, zum Inhalt und zu den Mindestanforderungen für das Bestehen des Auswahltests mit Zustimmung des Innenministeriums. Sie regelt in diesem Zusammenhang auch Näheres zum Einstellungsverfahren, die einzureichenden Bewerbungsunterlagen, den Nachweis der erforderlichen sportlichen Leistungsfähigkeit nach § 33 Absatz 1 Nummer 5 sowie die Ausgestaltung des Testverfahrens nach § 36.

### § 39 — Beamtenverhältnis

§ 39 Beamtenverhältnis(1) Mit der Ernennung durch die Hochschule werden die in den Vorbereitungsdienst eingestellten Personen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung »Polizeimeisteranwärterin« oder »Polizeimeisteranwärter«. (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet 1. mit Ablauf des Monats, in dem die Laufbahnprüfung bestanden ist,2. bei endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages, an dem das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung bekanntgegeben wird, oder3. mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe, dass das Ausbildungsziel nicht mehr erreicht werden kann, wenn auf Grund ausbildungsrechtlicher Bestimmungen das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht wurde und eine Wiederholung nicht mehr zulässig ist oder nicht zugelassen wird.

### § 40 — Inkrafttreten

§ 40 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst vom 18. Dezember 2014 (GBl. 2015 S. 32) außer Kraft.

### § 5 — Prüfungsbehörde, Prüfungsamt

§ 5 Prüfungsbehörde, Prüfungsamt(1) Prüfungsbehörde ist die Hochschule. Sie trifft in Prüfungsangelegenheiten alle Entscheidungen einschließlich der Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe. Die Aufgaben nimmt die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule wahr, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule kann die Aufgaben ganz oder zum Teil auf die Leiterin oder den Leiter des Instituts für Ausbildung und Training der Hochschule übertragen. (2) Die Prüfungsbehörde richtet ein Prüfungsamt ein. Dieses nimmt die laufenden Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit den Prüfungen wahr und unterstützt die Prüfungsorgane der Laufbahnprüfung nach § 22.

### § 6 — Ausbildungsfehlzeiten

§ 6 Ausbildungsfehlzeiten(1) Wird innerhalb eines Ausbildungsabschnitts mehr als ein Fünftel des theoretischen oder des praktischen Unterrichts durch Fehlzeiten aufgrund von Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumt, kann die Prüfungsbehörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der Anwärterin oder des Anwärters die Wiederholung des Ausbildungsabschnitts genehmigen. Die Hochschule regelt den Ablauf des Antragsverfahrens. Sofern die Fehlzeiten während des Basiskurses ausschließlich in den ersten oder zweiten sechs Monaten anfallen, kann die Wiederholung der betreffenden sechs Monate beantragt und genehmigt werden. Fallen die Fehlzeiten während des Basiskurses nicht ausschließlich in den ersten sechs Monaten oder nicht ausschließlich in den zweiten sechs Monaten des Kurses an, kann die Wiederholung desjenigen Halbjahres beantragt und genehmigt werden, in dem die Fehlzeiten überwiegend angefallen sind. In allen übrigen Fällen entscheidet die Prüfungsbehörde über Umfang und Beginn der Wiederholung. Die Wiederholung des Ausbildungsabschnitts Abschlusskurs kann im Einzelfall auch bei kürzeren Versäumnissen beantragt und genehmigt werden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Bereits absolvierte Leistungskontrollen werden anerkannt und können nicht wiederholt werden. (2) Während des Praktikums gilt Absatz 1 entsprechend. Die Fehlzeiten beziehen sich dabei auf die zu erbringende Arbeitszeit im jeweiligen sechsmonatigen Praktikumsabschnitt nach § 3 Absatz 1 Nummer 2. Die Wiederholung beginnt grundsätzlich mit Beginn des entsprechenden Praktikumsabschnitts der unmittelbar nachfolgenden Frühjahrs- oder Herbsteinstellung.

### § 7 — Unterbrechung der Ausbildung, Urlaub, Freistellung

§ 7 Unterbrechung der Ausbildung, Urlaub, Freistellung(1) Die Ausbildung kann aus dringenden dienstlichen oder persönlichen Gründen unterbrochen werden. Die Entscheidung darüber trifft die Prüfungsbehörde. Die Dauer der Unterbrechung soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten. (2) Als Spitzensportlerinnen und Spitzensportler eingestufte und geförderte Beamtinnen und Beamte können während der Ausbildung für erforderliche Trainingszeiten und Wettkämpfe freigestellt werden. (3) Urlaub wird nach den Bestimmungen der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Der Anspruch auf Erholungsurlaub, der dem zeitlichen Anteil des Basiskurses und des Abschlusskurses im jeweiligen Kalenderjahr entspricht, wird nach der von der Hochschule jährlich festgelegten Urlaubsrahmenplanung gewährt. Während des Praktikums ist der Erholungsurlaub, der dem zeitlichen Anteil des Praktikums im jeweiligen Kalenderjahr entspricht, sowie gegebenenfalls verbleibender Urlaub aus dem Basiskurs zu nehmen. § 6 bleibt unberührt.

### § 8 — Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung

§ 8 Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung(1) Wer 1. es unternimmt, das Ergebnis von Leistungskontrollen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Einflussnahme auf eine Prüferin oder einen Prüfer oder Aufsichtsführende zu beeinflussen,2. zu einer solchen Handlung jemand anderem Hilfe leistet,3. bei der Leistungskontrolle im hierfür genutzten Raum nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt,4. den ordnungsgemäßen Ablauf der Leistungskontrolle stört oder5. die Anordnungen von Prüferinnen oder Prüfern oder Aufsichtsführenden nicht befolgt, kann vom Aufsichtspersonal von der Fortsetzung der Leistungskontrolle ausgeschlossen werden. Ist zweifelhaft, ob ein Fall des Satzes 1 vorliegt, ist der Anwärterin oder dem Anwärter zunächst Gelegenheit zur Beendigung der Leistungskontrolle zu geben. (2) Liegt ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vor, ist die jeweilige Leistung mit der Note »ungenügend (6)« zu bewerten. Die Möglichkeit, beamtenrechtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, bleibt unberührt. (3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 trifft die Prüfungsbehörde. Belastende Entscheidungen teilt die Prüfungsbehörde der Anwärterin oder dem Anwärter unverzüglich schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit. Wird eine Entscheidung des Aufsichtspersonals nach Absatz 1 Satz 1 durch die Prüfungsbehörde aufgehoben, gilt die Leistungskontrolle als nicht unternommen. In diesem Fall ist die Leistungskontrolle beim nächstmöglichen Nachtermin durchzuführen. Die Prüfungsbehörde bestimmt die weitere Verwendung bis zum Nachtermin. (4) Wird ein Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren nach der Leistungskontrolle festgestellt, gilt Absatz 2 entsprechend.

### § 8a — Verfahrensfehler

§ 8a Verfahrensfehler(1) Die Prüfungsbehörde kann Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs oder sonstige Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf Antrag eines Prüflings durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Sie kann insbesondere anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Prüflingen zu wiederholen sind, oder bei Verletzung der Chancengleichheit eine angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen. (2) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs sind während der schriftlichen Prüfung gegenüber der Aufsichtsperson, während mündlichen Prüfungen gegenüber der oder dem Vorsitzenden und während einer sonstigen Prüfungsleistung gegenüber der oder dem Prüfenden unverzüglich zu rügen. Nicht rechtzeitig gerügte Beeinträchtigungen sind unbeachtlich. (3) Hat die Prüfungsbehörde wegen einer rechtzeitig gerügten Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs oder wegen eines sonstigen Verfahrensfehlers keine oder eine nicht ausreichende Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 1 getroffen, so hat der Prüfling unverzüglich nach Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils, spätestens jedoch eine Woche nach diesem Zeitpunkt die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu beantragen. Der Antrag darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung der betroffenen Prüfungsleistungen nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist der Verfahrensfehler unbeachtlich.

### § 9 — Fernbleiben, Rücktritt

§ 9 Fernbleiben, Rücktritt(1) Wer einer Leistungskontrolle, an der teilzunehmen ist, ohne Genehmigung fernbleibt oder ohne Genehmigung hiervon zurücktritt, deren oder dessen Leistung wird mit der Note »ungenügend (6)« bewertet; eine solche Leistungskontrolle gilt als nicht bestanden. (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Leistungskontrolle als nicht unternommen. Die Bestimmungen des § 8 Absatz 3 Satz 4 und 5 finden Anwendung. (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Prüfungsbehörde die Vorlage eines polizeiärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wiederholtes Fernbleiben oder ein wiederholter Rücktritt vorliegt. (4) Wer sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Leistungskontrolle unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Eine fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (5) Anwärterinnen oder Anwärtern, die mit Genehmigung einer Leistungskontrolle ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten sind, werden bereits abgelegte Leistungskontrollteile angerechnet. (6) Die Entscheidungen trifft die Prüfungsbehörde.

### Eingangsformel APrO-mPVD

Auf Grund von § 16 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1233) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und die Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes nach § 10 der Polizei-Laufbahnverordnung (LVOPol) für den mittleren Polizeivollzugsdienst.

### § 10 — Leistungskontrollen und -bewertungen, Termine

§ 10 Leistungskontrollen und -bewertungen, Termine(1) In den Ausbildungsabschnitten Basiskurs und Abschlusskurs sind Leistungskontrollen nach Maßgabe dieser Verordnung und den nach § 3 Absatz 3 Satz 2 erlassenen Richtlinien durchzuführen und zu bewerten. Leistungskontrollen im Sinne dieser Verordnung sind Prüfungen im Rahmen der Laufbahnprüfung gemäß § 21 Absatz 3, Klausurarbeiten, praktisch-mündliche Leistungskontrollen sowie sonstige Leistungskontrollen. Sonstige Leistungskontrollen sind bewertete Leistungsüberprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining mit Sport und dem Fach Informations- und Kommunikationstechnik sowie mündliche Leistungen in der Fächergruppe Allgemeinbildung nach § 14 Absatz 2 und der Richtlinie zur Leistungsbewertung. Die einzelnen Leistungen werden nach § 9 Absatz 3 Satz 1 LVOPol bewertet. Bei der Bewertung der einzelnen Leistungen sind halbe Noten zulässig. Noten als arithmetisches Mittel aus mehreren Einzelwerten werden jeweils bis auf zwei Nachkommastellen errechnet. Ist die Ziffer der dritten Nachkommastelle nicht größer als 4, wird abgerundet; andernfalls wird aufgerundet. Als Gesamtnote der Laufbahnprüfung nach § 29 Absatz 3 wird nur eine volle Note erteilt. (2) Die Termine der Laufbahnprüfung werden von der Prüfungsbehörde festgelegt und sind den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn durch den Institutsbereich bekannt zu geben, bei dem die Anwärterin ihre oder der Anwärter seine Ausbildung absolviert. Klausurarbeiten sind durch diesen Institutsbereich spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung anzukündigen. Versäumte Leistungskontrollen, an denen nach dieser Verordnung oder den dazu erlassenen Richtlinien teilzunehmen ist, sind unverzüglich nachzuholen. (3) Wird eine Klausurarbeit oder schriftliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, wird diese mit der Note »ungenügend (6)« bewertet. Eine Klausurarbeit oder schriftliche Prüfung ist nicht rechtzeitig abgegeben, wenn sie nicht unverzüglich nach der Aufforderung der oder des Aufsichtsführenden abgegeben wurde oder wenn die Anwärterin oder der Anwärter sie aus dem Prüfungsraum entfernt hat. (4) Klausurarbeiten werden durch Fachlehrerinnen oder Fachlehrer der Institutsbereiche bewertet. Das Bewertungsergebnis ist durch schriftlichen Vermerk fachlich zu begründen. Bezieht sich die Klausurarbeit inhaltlich auf mehrere Fachgebiete und wird die Arbeit von mehreren Fachlehrerinnen oder Fachlehrern bewertet, geben diese eine Bewertung im Rahmen des jeweils von ihr oder ihm vertretenen Fachgebiets ab. Die Gesamtbewertung der Klausurarbeit ergibt sich aus den Teilaufgaben entsprechend deren Gewichtung.

### § 11 — Nachteilsausgleich

§ 11 Nachteilsausgleich(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die in ihrer Schreibfähigkeit oder ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, ist grundsätzlich eine Teilnahme an Leistungskontrollen zu ermöglichen. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere können Bearbeitungszeiten angemessen verlängert werden. (2) Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist bei der Prüfungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Hochschule regelt den Ablauf des Antragsverfahrens. Die Anwärterinnen und Anwärter sind durch den Institutsbereich, bei dem sie oder er die Ausbildung absolviert, in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung und den Ablauf des Antragsverfahrens hinzuweisen. (3) Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. § 9 Absatz 3 Satz 4 bis 6 findet Anwendung.

### § 12 — Niederschriften, Prüfungs- und Bewertungsakten

§ 12 Niederschriften, Prüfungs- und Bewertungsakten(1) Niederschriften sind zu fertigen über 1. den Verlauf der schriftlichen Laufbahnprüfung sowie der Klausurarbeiten im Basis- und im Abschlusskurs durch den zuständigen Institutsbereich,2. den Verlauf der schriftlichen Laufbahnprüfung in den einzelnen Prüfungsräumen durch die Aufsichtsführenden, insbesondere über den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit, über die Eröffnung der Prüfungsaufgaben, über die Abwesenheit einzelner Anwärterinnen oder Anwärter, über Störungen des Prüfungsablaufs, über Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße und die daraufhin ergangenen Maßnahmen, über das Verlassen des Prüfungsraums durch Anwärterinnen oder Anwärter und über die nicht rechtzeitige Abgabe von Prüfungsarbeiten,3. den Verlauf, den Inhalt und das Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung für jede Anwärterin und jeden Anwärter durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder durch bestellte Schriftführerinnen oder Schriftführer,4. den Verlauf, den Inhalt und das Ergebnis der praktisch-mündlichen Leistungskontrollen im Basiskurs für jede Anwärterin und jeden Anwärter durch die Institutsbereiche,5. den Verlauf, den Inhalt und das Ergebnis der Leistungskontrollen in der Fächergruppe Einsatztraining mit Sport durch die Institutsbereiche. (2) Die Prüfungs- und Bewertungsakten werden bei den Institutsbereichen geführt und dürfen nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Ausbildung vernichtet werden. Wer an Leistungskontrollen teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Laufbahnprüfung oder nach dem endgültigen Nichtbestehen der Leistungskontrolle seine Akte innerhalb eines Jahres auf Antrag beim zuständigen Institutsbereich unter Aufsicht einsehen.

### § 13 — Ziele und Inhalte des Basiskurses

§ 13 Ziele und Inhalte des Basiskurses(1) Die Vermittlung der Lerninhalte im Basiskurs erfolgt in Form eines fächerzentrierten Unterrichts sowie einer fächerübergreifenden und integrativen Leitthemenunterrichtung. (2) Im fächerzentrierten Unterricht werden die erforderlichen Grundlagen für das rechtliche und berufskundliche Wissen vermittelt. Er umfasst das Unterrichtsfach Informations- und Kommunikationstechnik sowie folgende Fächergruppen: 1. Allgemeinbildung,2. Gesellschaftslehre,3. Recht,4. Polizeitaktik mit Kriminalistik,5. Einsatztraining mit Sport. Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer der jeweiligen Fächergruppe sind im Lehrplan nach § 3 Absatz 3 Satz 1 geregelt. (3) Durch die Leitthemenunterrichtung in den Leitthemen »Streife«, »Kriminalitätsbekämpfung« und »Verkehrsunfallaufnahme mit Verkehrsüberwachung« werden ganzheitliche Lösungen von Aufgaben aus der polizeilichen Praxis erarbeitet und deren Bewältigung trainiert. Durch wiederkehrende Trainingsanteile soll die notwendige Handlungskompetenz und der Praxisbezug hergestellt werden. Einzelheiten zu den Ausbildungsinhalten sind im Lehrplan enthalten.

### § 14 — Leistungskontrollen im Basiskurs

§ 14 Leistungskontrollen im Basiskurs(1) In den Fächergruppen Gesellschaftslehre, Recht und Polizeitaktik mit Kriminalistik ist jeweils eine Klausurarbeit zu fertigen. (2) In der Fächergruppe Allgemeinbildung wird in den Unterrichtsfächern 1. Deutsch,2. Englisch oder Französisch und3. Geschichte mit politischer Bildung am Ende des Ausbildungsabschnitts jeweils eine Note gebildet. Sofern im jeweiligen Unterrichtsfach mehrere Leistungskontrollen erfolgt sind, setzt sich die Note aus deren Ergebnissen zusammen. (3) In jedem Leitthema nach § 13 Absatz 3 Satz 1 sind jeweils zwei Klausurarbeiten zu bearbeiten. Für die Berechnung der Kursnote nach Absatz 7 wird jeweils der Mittelwert der in jedem Leitthema zu absolvierenden beiden Klausurarbeiten herangezogen. (4) In der Leitthemenunterrichtung wird zusätzlich eine praktisch-mündliche Leistungskontrolle durchgeführt, die die rechtliche Prüfung, situationsangemessene Verhaltensweisen sowie die erforderliche Sachbearbeitung beinhaltet. Sie umfasst die Inhalte der Leitthemen im Basiskurs nach dem Lehrplan. Die Leistungskontrolle und -bewertung erfolgt durch Fachlehrerinnen und -lehrer der Institutsbereiche. (5) Einzelheiten zu Art, Umfang, Durchführung und Bewertung der Leistungskontrollen im Basiskurs regelt die Richtlinie zur Leistungsbewertung. (6) Im Fach Informations- und Kommunikationstechnik und in der Fächergruppe Einsatztraining mit Sport sind sonstige Leistungskontrollen nach § 10 Absatz 1 Satz 3 gemäß der Richtlinie zur Leistungsbewertung durchzuführen und im Unterrichtsfach Sport ist eine Sportnote zu bilden. Ein Fahr- und Sicherheitstraining ist Bestandteil der Fächergruppe Einsatztraining mit Sport. Die Teilnahme am Fahr- und Sicherheitstraining setzt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B voraus, die von den Anwärterinnen und Anwärtern bis spätestens zum Ende des achten Monats des Basiskurses nachzuweisen ist. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfungsbehörde genehmigen, dass die Vorlage des Nachweises zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. (7) Am Ende des Basiskurses wird aus dem Mittelwert der drei Klausurarbeitsnoten in den Fächergruppen Gesellschaftslehre, Recht und Polizeitaktik mit Kriminalistik, dem jeweiligen Mittelwert der beiden in jedem der drei Leitthemen erzielten Klausurarbeitsnoten, dem Ergebnis der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle nach Absatz 4 sowie der Sportnote eine Kursnote nach § 10 Absatz 1 Satz 6 und 7 gebildet. Dabei werden der Mittelwert der beiden Klausurarbeitsnoten in jedem Leitthema sowie die Note der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle jeweils zweifach, der Mittelwert der Klausurarbeitsnoten der Fächergruppen Gesellschaftslehre, Recht und Polizeitaktik mit Kriminalistik sowie die Sportnote jeweils einfach gewertet. Bei der Berechnung des Mittelwerts der Klausurarbeitsnoten in den Fächergruppen Gesellschaftslehre, Recht und Polizeitaktik mit Kriminalistik sind die Klausurarbeitsnoten der Fächergruppen Gesellschaftslehre und Polizeitaktik mit Kriminalistik jeweils einfach und die Klausurarbeitsnote in der Fächergruppe Recht zweifach zu werten. (8) Wer am Basiskurs teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis. Einzelheiten zum Inhalt und zur Ausgestaltung des Zeugnisses regelt die Richtlinie zur Leistungsbewertung.

### § 15 — Leistungsanforderungen im Basiskurs

§ 15 Leistungsanforderungen im BasiskursDas Ziel des Basiskurses ist erreicht, wenn in jedem Leitthema die Mittelwerte der Klausurarbeitsnoten nach § 14 Absatz 3 und die Note der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle nach § 14 Absatz 4 jeweils nicht schlechter als 4,00 bewertet wurden, die Mindestleistungen in den sonstigen Leistungskontrollen der Fächergruppe Einsatztraining mit Sport sowie im Unterrichtsfach Informations- und Kommunikationstechnik nach der Richtlinie zur Leistungsbewertung erfüllt sind und die Kursnote insgesamt nicht schlechter als 4,00 ist. In der Fächergruppe Einsatztraining mit Sport und im Fach Informations- und Kommunikationstechnik kann die Prüfungsbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Erfordernis einzelner Mindestleistungen zulassen.

### § 16 — Wiederholung von Leistungskontrollen im Basiskurs

§ 16 Wiederholung von Leistungskontrollen im Basiskurs(1) Ist der Mittelwert in einer oder in mehreren der in § 15 Satz 1 genannten Klausurarbeitsnoten schlechter als 4,00, kann die Anwärterin oder der Anwärter innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses eine weitere Klausurarbeit in dem oder den betroffenen Leitthemen absolvieren. Diese Klausurarbeit umfasst den Lernstoff beider vorausgeganger Leitthemenklausuren und ist von zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern unabhängig voneinander zu bewerten. Das Ergebnis der Klausurarbeit ergibt sich aus dem Mittelwert der beiden Bewertungen. Ist das Ergebnis der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle schlechter als 4,00 oder werden die Mindestleistungen nach § 15 nicht erreicht, kann die Anwärterin oder der Anwärter innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses die praktisch-mündliche Leistungskontrolle oder nicht erfüllte Leistungskontrollen gemäß § 15 einmal wiederholen. Der zuständige Institutsbereich bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung innerhalb der nach Satz 1 und 4 genannten Fristen. Im Falle der Wiederholung werden nur wiederholte Leistungskontrollen gewertet. Fallen Wiederholungstermine in den Zeitraum des für den Einstellungsjahrgang geplanten Praktikums, beginnt das Praktikum für Wiederholende entsprechend später. Die daraus resultierende Verkürzung der Praktikumszeit erfolgt zu Lasten des Aufbaupraktikums. (2) Werden bei der Wiederholung nach Absatz 1 die Leistungsanforderungen erneut nicht erfüllt, ist der Basiskurs endgültig nicht bestanden und eine Teilnahme an den nachfolgenden Ausbildungsabschnitten und an der Laufbahnprüfung nicht mehr möglich.

### § 17 — Ziele, Gliederung, Inhalte und Durchführung des Praktikums

§ 17 Ziele, Gliederung, Inhalte und Durchführung des Praktikums(1) Im Praktikum sollen die bisher erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in die Praxis umgesetzt und angewandt werden. Es dient auch der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter für eine spätere Verwendung im Polizeivollzugsdienst geeignet erscheinen. (2) Das Praktikum besteht aus einem sechsmonatigen Einführungspraktikum und einem sich unmittelbar anschließenden sechsmonatigen Aufbaupraktikum. Die Ausbildungsinhalte des Praktikums regelt der Lehrplan. Einzelheiten zum Ablauf, zur Durchführung und Bewertung des Praktikums regelt die Richtlinie zur Durchführung des Praktikums. (3) Das Einführungspraktikum ist im Wechselschichtdienst eines Polizeireviers zu absolvieren. Es ist unter Anleitung, Ausbildung und Betreuung einer oder eines jeder Anwärterin und jedem Anwärter fest zugeteilten Praxisausbilderin oder -ausbilders durchzuführen. Als Praxisausbilderinnen oder -ausbilder sind fachlich kompetente und pädagogisch geeignete Beamtinnen und Beamte des gehobenen und mittleren Polizeivollzugsdienstes einzusetzen. (4) Im Aufbaupraktikum sollen die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft und erweitert werden. Darüber hinaus sollen die Anwärterinnen und Anwärter die Gelegenheit erhalten, sich in der Praxis zu bewähren. Während des Aufbaupraktikums sind Pflichtmodule und Ergänzungsmodule zu absolvieren. Pflichtmodule sind die weitere Verwendung im Wechselschichtdienst eines Polizeireviers und die Teilnahme am Seminar Einsatzeinheiten bei einer Bereitschaftspolizeidirektion des Polizeipräsidiums Einsatz. Das Schulungskonzept des Polizeipräsidiums Einsatz ist Bestandteil des Lehrplans. In den Ergänzungsmodulen soll den Anwärterinnen und Anwärtern Einblick in die Aufgaben und Arbeitsweisen des Ermittlungsdienstes oder der Verkehrspolizei gewährt werden. Die Teilnahme ist in beiden Modulen möglich. Während des Aufbaupraktikums sind durch die regionalen Polizeipräsidien begleitende Unterrichtsveranstaltungen für die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Lehrplan durchzuführen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind jeweils durch eine beruflich erfahrene Beamtin oder einen beruflich erfahrenen Beamten des Polizeieinzeldienstes zu betreuen. Während der Teilnahme am Seminar Einsatzeinheiten erfolgt die Betreuung durch das Polizeipräsidium Einsatz.

### § 18 — Leistungsanforderungen im Praktikum und Bewertung

§ 18 Leistungsanforderungen im Praktikum und Bewertung(1) Während des Praktikums sind von den Anwärterinnen und Anwärtern praktische Leistungen in gemäß der Richtlinie zur Durchführung des Praktikums festgelegten Tätigkeitsfeldern der Leitthemen nach § 13 Absatz 3 zu erbringen, die sich an dem im Lehrplan vorgesehenen Ausbildungsstand orientieren. Die dabei gezeigten fachlichen Leistungen sowie die persönliche Eignung der Anwärterin oder des Anwärters sind durch die Ausbildungsstelle zu bewerten. Näheres zur Bewertung regelt die Richtlinie zur Durchführung des Praktikums. Die Teilnahme am Seminar Einsatzeinheiten und an den Ergänzungsmodulen ist durch schriftliche Bescheinigungen der jeweiligen Ausbildungsstelle nachzuweisen. (2) Das Praktikum ist bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter im Einführungspraktikum und im Aufbaupraktikum den Leistungsanforderungen nach Absatz 1 und der Richtlinie zur Durchführung des Praktikums entsprochen hat, die persönliche Eignung festgestellt und das Seminar Einsatzeinheiten absolviert wurde. Kann die Anwärterin oder der Anwärter aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht am Seminar Einsatzeinheiten teilnehmen oder versäumt sie oder er wesentliche Ausbildungsinhalte des Seminars, entscheidet die Prüfungsbehörde in Abstimmung mit dem Polizeipräsidium Einsatz und dem Polizeirevier als Ausbildungsstelle nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 über die Wiederholung oder die weitere Verfahrensweise. In begründeten Einzelfällen kann die Prüfungsbehörde die Anwärterin oder den Anwärter von der Teilnahmepflicht am Seminar Einsatzeinheiten ganz oder teilweise befreien.

### § 19 — Wiederholung von Praktikumsabschnitten

§ 19 Wiederholung von Praktikumsabschnitten(1) Entspricht die persönliche Eignung oder die fachliche Leistung der Anwärterin oder des Anwärters im Einführungspraktikum in einem oder mehreren Leitthemen nicht den Anforderungen nach § 18 Absatz 1 und der Richtlinie zur Durchführung des Praktikums, kann die Prüfungsbehörde die einmalige Wiederholung des Einführungspraktikums anordnen, wenn dadurch der erfolgreiche Abschluss zu erwarten ist. (2) Entspricht die persönliche Eignung oder die fachliche Leistung der Anwärterin oder des Anwärters im Aufbaupraktikum nicht den Anforderungen nach dieser Verordnung und der Richtlinie zur Durchführung des Praktikums, kann die Prüfungsbehörde die einmalige Wiederholung des Aufbaupraktikums anordnen, wenn dadurch der erfolgreiche Abschluss des Praktikums zu erwarten ist. (3) Wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Wiederholung des Praktikumsabschnitts angeordnet, beginnt die Wiederholung mit dem Beginn des entsprechenden Praktikumsabschnitts der unmittelbar nachfolgenden Frühjahrs- oder Herbsteinstellung. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

### § 2 — Ziele der Ausbildung

§ 2 Ziele der AusbildungDurch die Ausbildung sollen die Polizeimeisteranwärterinnen und -anwärter (Anwärterinnen und Anwärter) mit den beruflichen Anforderungen ihrer Laufbahn vertraut gemacht und ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die körperliche Leistungsfähigkeit vermittelt werden, die zur Erfüllung von Aufgaben im mittleren Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Die Ausbildung soll insbesondere der Persönlichkeitsbildung dienen, die Entwicklung der fachlichen, methodischen, sozialen und interkulturellen Kompetenzen fördern und Polizeibeamtinnen und -beamte heranbilden, die sich ihrer besonderen Verantwortung im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat bewusst sind.

### § 20 — Ziele und Inhalte des Abschlusskurses

§ 20 Ziele und Inhalte des Abschlusskurses(1) Im Abschlusskurs wird aufbauend auf den bis dahin vermittelten Ausbildungsinhalten das rechtliche und berufskundliche Wissen und Können vermittelt, das zur Wahrnehmung eines Amtes des mittleren Polizeivollzugsdienstes erforderlich ist. Die Vermittlung der Lerninhalte erfolgt unter Fortsetzung der Leitthemenunterrichtung sowie einem ergänzenden Unterricht entsprechend dem Lehrplan. (2) Im Abschlusskurs werden in der Fächergruppe Allgemeinbildung in den allgemeinbildenden Unterrichtsfächern 1. Deutsch,2. Englisch oder Französisch und3. Geschichte mit politischer Bildung jeweils eine Note sowie in der Fächergruppe Einsatztraining mit Sport eine Sportnote nach der Richtlinie zur Leistungsbewertung gebildet. (3) Der Abschlusskurs schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

### § 21 — Ziel, Inhalte und Zulassung zur Laufbahnprüfung

§ 21 Ziel, Inhalte und Zulassung zur Laufbahnprüfung(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes besitzt. Sie wird bei der Prüfungsbehörde durchgeführt. (2) Zur Laufbahnprüfung kann durch die Prüfungsbehörde nur zugelassen werden, wer die Ausbildungsabschnitte Basiskurs und Praktikum jeweils erfolgreich absolviert und am Abschlusskurs teilgenommen hat. (3) Die Laufbahnprüfung besteht aus der schriftlichen Laufbahnprüfung nach § 26, der mündlichen Laufbahnprüfung nach § 27 und den Leistungsprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining mit Sport nach § 28.

### § 22 — Prüfungsorgane der Laufbahnprüfung

§ 22 Prüfungsorgane der LaufbahnprüfungPrüfungsorgane sind 1. die Prüferinnen und Prüfer der schriftlichen Laufbahnprüfung nach § 23 Satz 2,2. die Prüfungsausschüsse für die mündliche Laufbahnprüfung nach § 24,3. die Prüferinnen und Prüfer der Leistungsprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining mit Sport nach § 25.

### § 23 — Prüferinnen und Prüfer der schriftlichen Laufbahnprüfung

§ 23 Prüferinnen und Prüfer der schriftlichen LaufbahnprüfungDie Prüferinnen und Prüfer der schriftlichen Laufbahnprüfung bewerten die Prüfungsarbeiten nach § 26. Hierfür sind hauptberuflich tätige Lehrkräfte der Institutsbereiche durch die Prüfungsbehörde zu berufen.

### § 24 — Prüfungsausschüsse für die mündliche Laufbahnprüfung

§ 24 Prüfungsausschüsse für die mündliche LaufbahnprüfungZur Abnahme und Bewertung der mündlichen Laufbahnprüfung nach § 27 werden Prüfungsausschüsse gebildet. Jeder Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem prüfenden Vorsitzenden und zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern, die auf Vorschlag der Institutsbereiche durch die Prüfungsbehörde bestimmt werden. Als Prüferinnen oder Prüfer in den Prüfungsausschüssen sind hauptberuflich tätige Lehrkräfte der Institutsbereiche durch die Prüfungsbehörde zu berufen.

### § 25 — Prüferinnen und Prüfer der Leistungsprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining mit Sport

§ 25 Prüferinnen und Prüfer der Leistungsprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining mit SportAls Prüferinnen und Prüfer der Leistungsprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining mit Sport sind hauptberuflich in dieser Fächergruppe tätige Lehrkräfte des Polizeivollzugsdienstes des zuständigen Institutsbereichs durch die Prüfungsbehörde zu berufen.

### § 26 — Schriftliche Laufbahnprüfung

§ 26 Schriftliche Laufbahnprüfung(1) Die schriftliche Laufbahnprüfung umfasst jeweils eine Prüfungsarbeit in den Leitthemen »Streife«, »Kriminalitätsbekämpfung« und »Verkehrsunfallaufnahme mit Verkehrsüberwachung«. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Stunden. (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von den nach § 23 Satz 2 berufenen Prüferinnen oder Prüfern einmalig begutachtet und mit einer Note nach § 10 Absatz 1 Satz 4 und 5 bewertet. Das Bewertungsergebnis ist durch schriftlichen Vermerk fachlich zu begründen. Bezieht sich der Prüfungsstoff einer Prüfungsarbeit auf mehrere Fachgebiete und wird die Prüfungsarbeit von mehreren Prüferinnen oder Prüfern bewertet, gibt jede Prüferin und jeder Prüfer eine Bewertung im Rahmen des von ihr oder ihm vertretenen Fachgebiets ab; die Gesamtbewertung der Prüfungsarbeit ergibt sich aus den Teilaufgaben entsprechend deren Gewichtung. (3) Das Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung wird aus dem Durchschnitt der drei Prüfungsarbeiten nach § 10 Absatz 1 Satz 6 und 7 gebildet.

### § 27 — Mündliche Laufbahnprüfung

§ 27 Mündliche Laufbahnprüfung(1) In der mündlichen Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärterin oder der Anwärter die Zusammenhänge des Lernstoffes erkennen kann und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. (2) Die mündliche Laufbahnprüfung als Einzelprüfung umfasst die Lerninhalte des Basiskurses und des Abschlusskurses. Die Dauer der Prüfung soll 20 Minuten nicht überschreiten. (3) Der jeweilige Prüfungsausschuss nach § 24 setzt die Prüfungsnote unmittelbar nach Durchführung jeder mündlichen Prüfung nach § 10 Absatz 1 Satz 5 und 6 fest. Das Prüfungsergebnis wird der Anwärterin oder dem Anwärter jeweils spätestens am Ende des Prüfungstags durch den Prüfungsausschuss mitgeteilt.

### § 28 — Leistungsprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining mit Sport

§ 28 Leistungsprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining mit SportDie Leistungsprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining mit Sport umfassen im Unterrichtsfach Sport die Disziplinen 5000-Meter-Lauf, Bankdrücken und Schnelligkeitstest sowie im Unterrichtsfach Zwangsmittel und Schießtraining die Kontrollübungen Pistole und Maschinenpistole.

### § 29 — Feststellung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung, Leistungsanforderungen

§ 29 Feststellung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung, Leistungsanforderungen(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die schriftlichen Prüfungsarbeiten nach § 26 Absatz 1 Satz 1, die mündliche Laufbahnprüfung nach § 27 Absatz 1 und 2 und die Leistungsprüfung im Unterrichtsfach Sport der Fächergruppe Einsatztraining mit Sport nach § 28 jeweils nicht schlechter als 4,00 bewertet wurden sowie in der Fächergruppe Einsatztraining mit Sport im Unterrichtsfach Zwangsmittel und Schießtraining die Mindestleistungen bei den Kontrollübungen Pistole und Maschinenpistole erreicht wurden. (2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung wird aus dem Durchschnitt folgender Noten gebildet: 1. Kursnote des Basiskurses,2. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung und3. Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung. Für die Berechnung der Gesamtnote unter Berücksichtigung von § 10 Absatz 1 Satz 6 und 7 zählen die Kursnote des Basiskurses und das Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung jeweils einfach und das der schriftlichen Laufbahnprüfung zweifach. (3) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung lautet bei einem Durchschnitt nach Absatz 2 von1,00 bis 1,49 = sehr gut (1)1,50 bis 2,49 = gut (2)2,50 bis 3,49 = befriedigend (3)3,50 bis 4,00 = ausreichend (4).Wurde die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wird keine Gesamtnote gebildet.

### § 3 — Gliederung, Ausbildungsinhalte

§ 3 Gliederung, Ausbildungsinhalte(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 11 Absatz 3 LVOPol gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. Zwölf Monate Basiskurs bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (Hochschule),2. zwölf Monate Praktikum, untergliedert in ein sechsmonatiges Einführungspraktikum und ein sich daran anschließendes sechsmonatiges Aufbaupraktikum,3. sechs Monate Abschlusskurs bei der Hochschule mit abschließender Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst. (2) Der Vorbereitungsdienst beginnt mit dem Basiskurs im Zuge der Frühjahrseinstellung grundsätzlich am 1. März, im Zuge der Herbsteinstellung grundsätzlich am 1. September eines jeden Jahres. (3) Die Ausbildungsinhalte richten sich im Einzelnen nach dem Lehrplan für die Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst (Lehrplan), den die Hochschule mit Genehmigung des Innenministeriums erlässt. Gleichfalls mit Genehmigung des Innenministeriums regelt die Hochschule Einzelheiten zur Durchführung und Bewertung der Laufbahnprüfung in der Richtlinie zur Laufbahnprüfung, zur Durchführung und Bewertung der Leistungskontrollen in der Richtlinie zur Leistungsbewertung sowie zur Durchführung und Bewertung des Praktikums in der Richtlinie zur Durchführung des Praktikums. Einzelheiten zum Ablauf der Ausbildungsabschnitte und deren Durchführung werden von der Hochschule in fächerbezogenen Ausbildungsrichtlinien geregelt. Diese Richtlinien und der Lehrplan werden im Internet auf der Homepage der Hochschule und im Intranet auf dem Bildungsportal Polizei-Online veröffentlicht.

### § 30 — Zeugnis

§ 30 Zeugnis(1) Wer die Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis. Dieses enthält die Kursnote des Basiskurses, die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten der schriftlichen Laufbahnprüfung nach § 26 Absatz 1, das Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung, die Ergebnisse der Leistungsprüfungen der Fächergruppe Einsatztraining mit Sport, die Gesamtnote der Laufbahnprüfung sowie die im Abschlusskurs erzielten Noten in den drei allgemeinbildenden Fächern. (2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis nach Absatz 1 mit dem Vermerk »nicht bestanden«. Anwärterinnen und Anwärter, die endgültig nicht bestanden oder aus sonstigen Gründen vorzeitig ausgeschieden sind, erhalten ein Zeugnis, in dem die Leistungsbewertungen der bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen ausgewiesen werden.

### § 31 — Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 31 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Sofern eine oder mehrere Leistungsanforderungen nach § 29 Absatz 1 nicht erreicht wurden, können diese innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen einmal wiederholt werden. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit der Bekanntgabe des Ergebnisses des jeweiligen Teils der Laufbahnprüfung. Die Prüfungsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung. Die Bestimmungen des § 26 Absatz 2 finden Anwendung, wobei die zu wiederholenden schriftlichen Prüfungsarbeiten von zwei nach § 23 Satz 2 berufenen Prüferinnen und Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten sind. Das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsarbeit ergibt sich aus dem Mittelwert der beiden Bewertungen. Bei der Bewertung der wiederholten Leistungsprüfungen bleibt das Ergebnis der jeweils nicht bestandenen Leistungsprüfung unberücksichtigt. Durch die Wiederholung verlängert sich der Vorbereitungsdienst entsprechend. Mit der Feststellung des Bestehens der wiederholten Prüfung oder Prüfungen gilt die Laufbahnprüfung als bestanden. (2) Werden im Falle des Absatzes 1 die Leistungsanforderungen nach § 29 Absatz 1 erneut nicht erreicht, ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.

### § 32 — Übergangsregelungen

§ 32 ÜbergangsregelungenFür Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. März 2016 begonnen haben, gelten die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften. Wird bei einer solchen Anwärterin oder einem solchen Anwärter die Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts angeordnet und gibt es keinen entsprechenden nachfolgenden Einstellungsjahrgang, dessen Ausbildung nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst vom 18. Dezember 2014 (GBl. 2015 S. 32) durchgeführt wird, entscheidet die Prüfungsbehörde über den Zeitpunkt des Beginns und den Umfang der Wiederholung. In diesen Fällen sind mit Beginn der Wiederholung die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden. Dabei soll die oder der Betroffene grundsätzlich keine Unterrichtsinhalte versäumen, die Gegenstand einer späteren Leistungskontrolle sind.

### § 33 — Inkrafttreten

§ 33 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst vom 18. Dezember 2014 (GBl. 2015 S. 32) außer Kraft.

### § 4 — Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiterinnen und -leiter

§ 4 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiterinnen und -leiter(1) Ausbildungsbehörde ist die Hochschule. (2) Ausbildungsstellen sind: 1. Die Institutsbereiche Ausbildung des Instituts für Ausbildung und Training der Hochschule (Institutsbereiche),2. die den Direktionen Polizeireviere der regionalen Polizeipräsidien jeweils nachgeordneten Polizeireviere und die den Verkehrspolizeidirektionen der regionalen Polizeipräsidien jeweils nachgeordneten Organisationseinheiten,3. die Bereitschaftspolizeidirektionen des Polizeipräsidiums Einsatz. (3) Ausbildungsleiterinnen und -leiter sind die Leiterinnen oder Leiter der Ausbildungsstellen oder von ihnen beauftragte Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Ausbildungsleiterinnen und -leiter nehmen die Aufgaben der Ausbildungsstellen verantwortlich wahr.

### § 5 — Prüfungsbehörde, Prüfungsamt

§ 5 Prüfungsbehörde, Prüfungsamt(1) Prüfungsbehörde ist die Hochschule. Die Aufgaben nimmt die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule wahr, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule kann die Aufgaben ganz oder zum Teil auf die Leiterin oder den Leiter des Instituts für Ausbildung und Training der Hochschule übertragen. (2) Die Prüfungsbehörde richtet ein Prüfungsamt ein. Dieses nimmt die laufenden Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit den Prüfungen wahr und unterstützt die Prüfungsorgane der Laufbahnprüfung nach § 22.

### § 6 — Ausbildungsfehlzeiten

§ 6 Ausbildungsfehlzeiten(1) Wird innerhalb eines Ausbildungsabschnitts mehr als ein Fünftel des theoretischen oder des praktischen Unterrichts durch Fehlzeiten aufgrund von Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumt, kann die Prüfungsbehörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der Anwärterin oder des Anwärters die Wiederholung des Ausbildungsabschnitts genehmigen. Die Hochschule regelt den Ablauf des Antragsverfahrens. Sofern die Fehlzeiten während des Basiskurses ausschließlich in den ersten oder zweiten sechs Monaten anfallen, kann die Wiederholung der betreffenden sechs Monate beantragt und genehmigt werden. Fallen die Fehlzeiten während des Basiskurses nicht ausschließlich in den ersten sechs Monaten oder nicht ausschließlich in den zweiten sechs Monaten des Kurses an, kann die Wiederholung desjenigen Halbjahres beantragt und genehmigt werden, in dem die Fehlzeiten überwiegend angefallen sind. In allen übrigen Fällen entscheidet die Prüfungsbehörde über Umfang und Beginn der Wiederholung. Die Wiederholung des Ausbildungsabschnitts Abschlusskurs kann im Einzelfall auch bei kürzeren Versäumnissen beantragt und genehmigt werden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. (2) Während des Praktikums gilt Absatz 1 entsprechend. Die Fehlzeiten beziehen sich dabei auf die zu erbringende Arbeitszeit im jeweiligen sechsmonatigen Praktikumsabschnitt nach § 3 Absatz 1 Nummer 2. Die Wiederholung beginnt grundsätzlich mit Beginn des entsprechenden Praktikumsabschnitts der unmittelbar nachfolgenden Frühjahrs- oder Herbsteinstellung.

### § 7 — Unterbrechung der Ausbildung, Urlaub

§ 7 Unterbrechung der Ausbildung, Urlaub(1) Die Ausbildung kann aus dringenden dienstlichen oder persönlichen Gründen unterbrochen werden. Die Entscheidung darüber trifft die Prüfungsbehörde. Die Dauer der Unterbrechung soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten. (2) Bei Anwärterinnen und Anwärtern, die gemäß der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Innenministerium und dem Landessportverband Baden-Württemberg e. V. zur Förderung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in der Polizei Baden-Württemberg als solche eingestuft und gefördert werden, kann die Ausbildung für erforderliche Trainingszeiten und Wettkämpfe unterbrochen werden. § 6 findet Anwendung. (3) Der Urlaub der Anwärterinnen und Anwärter bestimmt sich nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung. § 2 Absatz 4 Satz 4 der Errichtungsverordnung HfPolBW findet Anwendung.

### § 8 — Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung

§ 8 Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung(1) Wer 1. es unternimmt, das Ergebnis von Leistungskontrollen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Einflussnahme auf eine Prüferin oder einen Prüfer oder Aufsichtsführende zu beeinflussen,2. zu einer solchen Handlung jemand anderem Hilfe leistet,3. bei der Leistungskontrolle im hierfür genutzten Raum nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt,4. den ordnungsgemäßen Ablauf der Leistungskontrolle stört oder5. die Anordnungen von Prüferinnen oder Prüfern oder Aufsichtsführenden nicht befolgt, kann vom Aufsichtspersonal von der Fortsetzung der Leistungskontrolle ausgeschlossen werden. Ist zweifelhaft, ob ein Fall des Satzes 1 vorliegt, ist der Anwärterin oder dem Anwärter zunächst Gelegenheit zur Beendigung der Leistungskontrolle zu geben. (2) Liegt ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vor, ist die jeweilige Leistung mit der Note »ungenügend (6)« zu bewerten. Die Möglichkeit, beamtenrechtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, bleibt unberührt. (3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 trifft die Prüfungsbehörde innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Tag der Leistungskontrolle. Danach getroffene belastende Entscheidungen teilt die Prüfungsbehörde der Anwärterin oder dem Anwärter unverzüglich schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit. Wird eine Entscheidung des Aufsichtspersonals nach Absatz 1 Satz 1 durch die Prüfungsbehörde aufgehoben, gilt die Leistungskontrolle als nicht unternommen. In diesem Fall ist die Leistungskontrolle beim nächstmöglichen Nachtermin durchzuführen. Die Prüfungsbehörde bestimmt die weitere Verwendung bis zum Nachtermin. (4) Wird ein Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren nach der Leistungskontrolle festgestellt, gilt Absatz 2 entsprechend.

### § 9 — Fernbleiben, Rücktritt

§ 9 Fernbleiben, Rücktritt(1) Wer einer Leistungskontrolle, an der teilzunehmen ist, ohne Genehmigung fernbleibt oder ohne Genehmigung hiervon zurücktritt, deren oder dessen Leistung wird mit der Note »ungenügend (6)« bewertet; eine solche Leistungskontrolle gilt als nicht bestanden. (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Leistungskontrolle als nicht unternommen. Die Bestimmungen des § 8 Absatz 3 Satz 4 und 5 finden Anwendung. (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit verhindert ist. Im Verhinderungsfall hat die Anwärterin oder der Anwärter den Institutsbereich, bei dem sie oder er die Ausbildung absolviert, als Ausbildungsstelle nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich zu unterrichten. Fernbleiben und Rücktritt im Fall einer Erkrankung können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich eine ärztliche Untersuchung herbeigeführt und das ärztliche Zeugnis dem Institutsbereich vorgelegt wird, bei dem die Anwärterin ihre oder der Anwärter seine Ausbildung absolviert. Das ärztliche Zeugnis muss Angaben über Art, Grad und Dauer der sich aus den medizinischen Befunden ergebenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit enthalten, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlage eines polizei- oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wiederholtes Fernbleiben oder ein wiederholter Rücktritt vorliegt. (4) Wer sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Leistungskontrolle unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Eine fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (5) Anwärterinnen oder Anwärtern, die mit Genehmigung einer Leistungskontrolle ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten sind, werden bereits abgelegte Leistungskontrollteile angerechnet. (6) Die Entscheidungen trifft die Prüfungsbehörde.

---

— Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst - APrO-mPVD) Vom 11. Februar 2016
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-PolmDAPVBW2016rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
