APrOPol mD · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst - APrOPol mD) Vom 18. Dezember 2014

Ausfertigungsdatum:
18.12.2014
Fundstelle:
GBl. 2015, 32
29 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel APrOPol

Auf Grund von § 16 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 69), wird im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und die Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes nach § 10 der Polizei-Laufbahnverordnung (LVOPol) für den mittleren Polizeivollzugsdienst.

§ 10

Leistungskontrollen

§ 10 Leistungskontrollen(1) Im Grundkurs sowie im Aufbaukurs werden die Leistungen jeweils nach § 6 bewertet. In beiden Kursen muss in der Leitthemenausbildung jeweils eine praktisch-mündliche Leistung erbracht werden, die die rechtliche Prüfung, situationsangemessene Verhaltensweisen sowie die erforderliche Sachbearbeitung umfasst. (2) Im Grundkurs und im Aufbaukurs sind in den Leitthemen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 je eine Klausur zu fertigen. Die Klausuren nach Satz 1 umfassen in der Regel die Lerninhalte der ersten vier Monate des Grundkurses und der jeweiligen Leitthemen, die im Lehrplan festgelegt sind. Näheres regelt die Hochschule. Die Termine der Klausuren sind durch die Hochschule spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Die Bearbeitungszeit der Klausuren soll 120 Minuten nicht überschreiten. § 17 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Die praktisch-mündliche Leistung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst die Inhalte der Leitthemen des jeweiligen Ausbildungsabschnitts. (4) Die Klausurnoten nach Absatz 2 können auf Grund der mündlichen Leistungen jeweils um den Wert 0,25 oder den Wert 0,50 verändert werden. (5) Im Grundkurs und im Aufbaukurs werden jeweils eine Sportleistungsnote, eine Deutschnote und eine Englisch- oder Französischnote und eine Note in Geschichte/politische Bildung gebildet. Näheres regelt die Hochschule in der Richtlinie zur Leistungsbewertung. (6) Am Ende des Grundkurses und des Aufbaukurses werden Kursnoten nach § 6 Satz 3 und 4 gebildet. Hierbei zählen die nach Absatz 4 gebildeten Klausurnoten jeweils einfach, die praktisch-mündliche Note zweifach und die Sportleistungsnote einfach. (7) Versäumte Leistungskontrollen nach Absatz 1, 2 und 5 sind unverzüglich nachzuholen. (8) Für Klausuren gilt § 26 Absatz 3 und 4 entsprechend.

§ 11

Leistungsanforderungen

§ 11 Leistungsanforderungen(1) Das Ziel des Grundkurses ist erreicht, wenn 1. die praktisch-mündliche Note nicht schlechter als 4,00 ist,2. nicht mehr als eine der nach § 10 Absatz 4 gebildeten Klausurnoten schlechter als 4,00 ist,3. der Mittelwert der nach § 10 Absatz 4 gebildeten Klausurnoten nicht schlechter als 4,00 ist,4. die Sportleistungsnote nicht schlechter als 4,00 ist,5. die Deutschnote nicht schlechter als 4,00 ist und6. die geforderten Mindestleistungen in den Fächern Informations- und Kommunikationstechnik, Zwangsmittel- und Schießtraining, Abwehr- und Zugriffstraining sowie im Sport/Schwimmen und Retten nach den Ausbildungsrichtlinien erfüllt sind. Die Hochschule kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 6 zulassen. (2) Das Ziel des Aufbaukurses ist erreicht, wenn 1. die praktisch-mündliche Note nicht schlechter als 4,00 ist,2. nicht mehr als eine der nach § 10 Absatz 4 gebildeten Klausurnoten schlechter als 4,00 ist,3. der Mittelwert der nach § 10 Absatz 4 gebildeten Klausurnoten nicht schlechter als 4,00 ist,4. die Sportleistungsnote nicht schlechter als 4,00 ist,5. die Deutschnote nicht schlechter als 4,00 ist,6. am Fahr- und Sicherheitstraining erfolgreich teilgenommen wurde und7. die geforderten Mindestleistungen im Sport/Schwimmen und Retten, Abwehr- und Zugriffstraining sowie im Zwangsmittel- und Schießtraining nach den Ausbildungsrichtlinien erfüllt sind. Die Hochschule kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 6 und 7 zulassen. Voraussetzung für eine Ausnahmeregelung von Satz 1 Nummer 6 ist der Nachweis der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B zum Ende des Aufbaukurses. (3) Wer am Grundkurs und am Aufbaukurs teilgenommen hat, erhält jeweils ein Zeugnis. Näheres regelt die Hochschule in der Richtlinie zur Leistungsbewertung.

§ 12

Ziel, Durchführung, Inhalt und Leistungsanforderungen

§ 12 Ziel, Durchführung, Inhalt und Leistungsanforderungen(1) Die Praktika im Polizeieinzeldienst sind Teil der Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil der Verknüpfung von Theorie und Praxis. In ihnen sollen die bisher erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Praxis umgesetzt und angewandt werden. Sie dienen auch der Feststellung, ob die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte für eine spätere Verwendung im Polizeivollzugsdienst geeignet erscheint. Näheres regelt die Hochschule. (2) Zur Anleitung, Ausbildung und Betreuung sind als Praxisausbilderinnen oder -ausbilder besonders befähigte Beamtinnen oder Beamte des gehobenen und mittleren Polizeivollzugsdienstes einzusetzen. Die Praktika werden grundsätzlich in einer Dienstgruppe in der Regel beim gleichen Polizeirevier durchgeführt. (3) Während des jeweiligen Praktikums sind von den Polizeibeamtinnen oder -beamten praktische Leistungen zu erbringen, die von der Praxisausbilderin oder vom Praxisausbilder bewertet werden. Von den Polizeibeamtinnen oder -beamten ist ein Bericht über ausgewählte Themen im Praktikum anzufertigen und von der Leiterin oder vom Leiter der Ausbildungsstelle zu bewerten. Die Leistungskontrollen für die praktische Leistung umfassen die Lerninhalte des Lehrplans für das jeweilige Praktikum. Das Ergebnis der praktischen Leistung und des Praktikumsberichts ist in der Eignungsprognose nach Absatz 4 zu berücksichtigen. § 6 findet keine Anwendung. (4) Die jeweilige Ausbildungsleiterin oder der -leiter erstellt eine Bewertung über die Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Leistungen und gibt eine Prognose über die Eignung für eine Verwendung im Polizeieinzeldienst ab. Die regionalen Polizeipräsidien als Ausbildungsbehörden nach § 3 Absatz 1 übersenden der Hochschule die Bewertung. (5) Das Ziel des jeweiligen Praktikums hat erreicht, wer auf Grund der bisher gezeigten Kenntnisse, Fähigkeiten, dienstlichen Leistungen und seiner Persönlichkeit für die Teilnahme am nächsten Ausbildungsabschnitt und für eine spätere Verwendung im Polizeieinzeldienst geeignet erscheint. Die Hochschule entscheidet über den erfolgreichen Abschluss des Praktikums und gegebenenfalls über die weitere Verwendung bis zu einer Wiederholung des Praktikums.

§ 13

Ziel und Inhalt

§ 13 Ziel und Inhalt(1) Im Abschlusskurs wird aufbauend auf der bisherigen Ausbildung das rechtliche und berufskundliche Wissen und Können vermittelt, das zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amtes des mittleren Polizeivollzugsdienstes erforderlich ist. (2) Der Abschlusskurs baut auf den Lerninhalten des Grundkurses und des Aufbaukurses auf. Ein abschließendes Fahr- und Sicherheitstraining, ein Training geschlossener Einheiten und die Laufbahnprüfung sind Bestandteil des Kurses.

§ 14

Ziel und Inhalt

§ 14 Ziel und Inhalt(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Polizeibeamtinnen oder -beamten die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes besitzen. Sie wird bei der Hochschule durchgeführt. Näheres regelt die Richtlinie zur Durchführung der Laufbahnprüfung, die die Hochschule mit Genehmigung des Innenministeriums erlässt. (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus 1. der schriftlichen Prüfung nach § 17,2. einer mündlichen Prüfung nach § 19 und3. einer Sportleistungsüberprüfung. Darüber hinaus werden die Ergebnisse der Teilnahme am Grundkurs und am Aufbaukurs berücksichtigt.

§ 15

Feststellung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung

§ 15 Feststellung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung(1) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung wird aus dem Durchschnitt folgender Noten gebildet: 1. Kursnote des Grundkurses,2. Kursnote des Aufbaukurses,3. Ergebnis der schriftlichen Prüfung und4. Ergebnis der mündlichen Prüfung. Für die Berechnung des Mittelwerts der Gesamtnote zählt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zweifach. (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht schlechter als 4,00 ist,2. nicht mehr als eine schriftliche Prüfungsarbeit schlechter als 4,00 ist,3. die mündliche Prüfung nicht schlechter als 4,00 ist und4. das Ergebnis der Sportleistungsüberprüfung nach der Richtlinie zur Durchführung der Laufbahnprüfung nicht schlechter als 4,00 ist. (3) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung lautet bei einem Durchschnitt nach Absatz 1 von 1,00 bis 1,49 = sehr gut1,50 bis 2,49 = gut2,50 bis 3,49 = befriedigend 3,50 bis 4,00 = ausreichend.Wurde die Prüfung nicht bestanden, wird keine Gesamtnote gebildet. (4) Wer die Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Zeugnis, das die Kursnoten des Grundkurses und des Aufbaukurses, die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, der Sportleistungsüberprüfung und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung enthält. (5) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das die Kursnoten des Grundkurses, des Aufbaukurses, die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie der Sportleistungsüberprüfung mit dem Vermerk »nicht bestanden« enthält. Polizeibeamtinnen und -beamte, die nach § 7 Absatz 2 Satz 2 von der Prüfung ausgeschlossen wurden, bei denen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 die Prüfung für nicht bestanden erklärt wurde, die der Prüfung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten sind, erhalten hierüber eine Bescheinigung.

§ 16

Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 16 Wiederholung der LaufbahnprüfungWird die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie nach nochmaliger Ableistung des Abschlusskurses zum nächstmöglichen Termin einmal wiederholt werden. Die Ausbildung verlängert sich um die angeordnete Dauer.

§ 17

Schriftliche Prüfung

§ 17 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichten Prüfung wird festgestellt, ob die Polizeibeamtinnen oder -beamten unter Beachtung der Lernziele die notwendigen Kenntnisse über den Lehrstoff der Ausbildung besitzen und ob sie in der Lage sind, dieses Wissen unter den Bedingungen einer Prüfung in praxisgerechter Weise zur Anwendung zu bringen. (2) Die schriftliche Prüfung umfasst jeweils eine Prüfungsarbeit in den Leitthemen »Kriminalitätsbekämpfung«, »Verkehrsunfallaufnahme/-überwachung« und »Streife«. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Stunden. Die Prüfungstermine werden durch die Prüfungsbehörde (§ 20 Absatz 1 Satz 1) festgelegt. Auf Antrag können für Polizeibeamtinnen oder -beamte mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Kommunikationshilfsmittel zugelassen werden, wenn dadurch die Teilnahme an der Prüfung nachweislich möglich wird. Der Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, gegebenenfalls unverzüglich nachträglich, durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erbringen; § 8 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. (3) Die Prüfungsaufgaben müssen den Lerninhalten des Lehrplans entsprechen und werden durch die Prüfungsbehörde bestimmt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit sind in den Unterlagen der Prüfungsaufgaben anzugeben.

§ 18

Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 18 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Die Prüfungsarbeiten werden von einer oder einem nach § 23 berufenen Prüferin oder Prüfer begutachtet und mit einer Note nach § 6 bewertet. Das Nähere regelt die Hochschule in der Richtlinie zur Durchführung der Laufbahnprüfung. (2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird aus dem Durchschnitt der drei Prüfungsarbeiten nach § 6 Satz 3 und 4 gebildet. (3) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind den Polizeibeamtinnen oder -beamten mindestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

§ 19

Mündliche Prüfung

§ 19 Mündliche Prüfung(1) In der mündlichen Prüfung sollen die Prüferinnen oder Prüfer einen persönlichen Eindruck darüber gewinnen, ob die Polizeibeamtinnen oder -beamten die in § 17 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, insbesondere ob diese die Zusammenhänge des Lernstoffes in den Leitthemen erkennen können und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. (2) Die mündliche Prüfung umfasst die Lerninhalte der Leitthemen des Grundkurses, des Aufbaukurses und des Abschlusskurses. Die Dauer der Prüfung soll 20 Minuten nicht überschreiten. (3) Der Fachausschuss nach § 22 setzt die jeweilige Prüfungsnote unmittelbar nach Durchführung jeder mündlichen Prüfung gemeinsam nach § 6 Satz 1 und 2 fest. Das Prüfungsergebnis wird den Polizeibeamtinnen und -beamten jeweils unmittelbar nach seiner Festsetzung durch den Fachausschuss mitgeteilt. Näheres regelt die Prüfungsbehörde (§ 20 Absatz 1 Satz 1). (4) Wer auf Grund der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten nach § 18 Absatz 1 und 2 die Prüfung nach § 15 Absatz 2 nicht mehr bestehen kann, darf an der mündlichen Prüfung nicht teilnehmen.

§ 2

Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der AusbildungDie am »Leitbild der Polizei des Landes Baden-Württemberg« orientierte Ausbildung soll die Polizeibeamtinnen oder -beamten mit den beruflichen Anforderungen ihrer Laufbahn vertraut machen und die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die körperliche Leistungsfähigkeit vermitteln, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im mittleren Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Die Ausbildung soll insbesondere der Persönlichkeitsbildung dienen, die Entwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenz fördern und Polizeibeamtinnen oder -beamte heranbilden, die sich ihrer besonderen Verantwortung im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat bewusst sind.

§ 20

Prüfungsbehörde, Prüfungsorgane, Prüfungsstelle

§ 20 Prüfungsbehörde, Prüfungsorgane, Prüfungsstelle(1) Prüfungsbehörde ist die Hochschule. Die Aufgaben nimmt die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule wahr. Sie können die Aufgaben der Prüfungsbehörde ganz oder zum Teil auf die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten übertragen. Die Prüfungsbehörde trifft alle Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen der Prüfungen, sofern nicht die Prüfungsorgane zuständig sind. Prüfungsstelle ist das Institut für Ausbildung und Training. (2) Prüfungsorgane sind 1. der Prüfungsausschuss,2. die Fachausschüsse für die mündliche Prüfung sowie3. die Prüferinnen und Prüfer.

§ 21

Prüfungsausschuss

§ 21 Prüfungsausschuss(1) Bei der Prüfungsstelle wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dieser besteht aus 1. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten der Hochschule als Vorsitzende oder Vorsitzendem,2. der Leiterin oder dem Leiter der Prüfungsstelle oder einer von ihr oder von ihm zu bestimmenden Vertretung,3. einer Fachbereichsleiterin oder einem Fachbereichsleiter. Bei Verhinderung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten wird die oder der Vorsitzende durch die Prüfungsbehörde bestimmt. Ist die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsstelle nach Satz 1 Nummer 2 zugleich Vizepräsidentin oder Vizepräsident, tritt an ihre beziehungsweise seine Stelle die Leiterin oder der Leiter des Instituts für Fortbildung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mit der oder dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Bei Beratungen dürfen nur die Mitglieder, eine Vertretung der Prüfungsbehörde und die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes oder deren Beauftragte anwesend sein. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung.

§ 22

Fachausschüsse

§ 22 FachausschüsseZur Abnahme der mündlichen Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde Fachausschüsse gebildet, die jeweils aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern bestehen. Prüferinnen oder Prüfer können neben den hauptamtlichen Lehrkräften der Hochschule auch Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes, Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder höheren Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Beschäftigte sowie Personen mit der Befähigung zum Richteramt sein. Der Vorsitz in den Fachausschüssen wird durch die Prüfungsbehörde bestimmt.

§ 23

Prüferinnen oder Prüfer

§ 23 Prüferinnen oder PrüferDie Prüferinnen oder Prüfer werden von der Prüfungsbehörde bestimmt.

§ 24

Prüfungsamt

§ 24 PrüfungsamtBei der Prüfungsstelle wird ein Prüfungsamt eingerichtet. Dieses führt die Verwaltungsaufgaben der Prüfungsstelle durch und unterstützt die Prüfungsorgane bei ihren Aufgaben.

§ 25

Durchführung der Prüfungen

§ 25 Durchführung der Prüfungen(1) Niederschriften sind zu fertigen über 1. die Ergebnisse der Sitzungen der Prüfungsausschüsse durch die Leiterin oder den Leiter des Prüfungsamtes oder deren Beauftragte,2. den Verlauf der schriftlichen Prüfung und der Leistungsnachweise im Grundkurs, im Aufbaukurs und im Abschlusskurs durch die Leiterin oder den Leiter des Prüfungsamtes,3. den Verlauf der Prüfungen in den einzelnen Prüfungsräumen durch die Aufsichtsführenden, insbesondere über den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit, über die Eröffnung der Prüfungsaufgaben, über die Abwesenheit einzelner Polizeibeamtinnen oder -beamter, über Störungen des Prüfungsablaufs, über Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße und die daraufhin ergangenen Maßnahmen, über das Verlassen des Prüfungsraums durch Polizeibeamtinnen oder -beamte und die nicht rechtzeitige Abgabe von Prüfungsarbeiten,4. den Verlauf, den Inhalt und das Ergebnis der mündlichen Prüfungen für jede Polizeibeamtin oder jeden Polizeibeamten durch die Vorsitzenden der Fachausschüsse oder von ihnen bestellte Schriftführerinnen oder Schriftführer. (2) Die Termine der Prüfungen werden von der Prüfungsbehörde festgelegt und sind spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn durch die Prüfungsstelle bekannt zu geben.

§ 26

Prüfungsarbeiten

§ 26 Prüfungsarbeiten(1) Das Prüfungsamt teilt den Polizeibeamtinnen oder -beamten für jeden Prüfungstag eine neue Kennziffer und einen neuen Sitzplatz in den Prüfungsräumen zu. Die Polizeibeamtinnen oder -beamten dürfen die Prüfungsarbeiten nicht mit ihrem Namen versehen. (2) Die Namen der Polizeibeamtinnen oder -beamten dürfen den Prüferinnen oder Prüfern nicht vor Abschluss der Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden. (3) Gibt die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird die Prüfungsarbeit mit der Note »ungenügend« bewertet. Teile einer Prüfungsarbeit, die nicht rechtzeitig abgegeben werden, werden nicht in die Bewertung der Prüfungsarbeit einbezogen. Eine Prüfungsarbeit ist nicht rechtzeitig abgegeben, wenn sie nicht unverzüglich nach der Aufforderung der oder des Aufsichtsführenden abgegeben wurde oder wenn die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte die Prüfungsarbeit aus dem Prüfungsraum entfernt hat. (4) Das Bewertungsergebnis ist durch schriftlichen Vermerk fachlich zu begründen. Bezieht sich der Prüfungsstoff einer Prüfungsarbeit auf mehrere Fachgebiete und wird die Prüfungsarbeit von mehreren Prüferinnen oder Prüfern bewertet, so gibt jede Prüferin oder jeder Prüfer eine Bewertung im Rahmen des von ihr oder ihm vertretenen Fachgebiets ab. Die Gesamtbewertung der Prüfungsarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen nach Satz 1 im Rahmen der Gewichtung nach dem jeweiligen Anteil an der Prüfungsarbeit.

§ 27

Prüfungsakten

§ 27 PrüfungsaktenDie Prüfungsakten dürfen nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Ausbildung vernichtet werden. Die Polizeibeamtinnen oder -beamten können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung ihre Prüfungsakten einsehen. Näheres regelt die Hochschule in der Richtlinie nach § 14 Absatz 1 Satz 3.

§ 28

Inkrafttreten

§ 28 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

§ 3

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiterinnen oder -leiter

§ 3 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiterinnen oder -leiter(1) Ausbildungsbehörden sind die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (Hochschule) und die regionalen Polizeipräsidien. (2) Ausbildungsstellen sind das Institut für Ausbildung und Training der Hochschule und die Polizeireviere. (3) Ausbildungsleiterinnen oder -leiter sind die Leiterinnen oder Leiter der Ausbildungsstellen oder von ihnen beauftragte Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Polizeivollzugsdienstes.

§ 4

Dauer und Gliederung

§ 4 Dauer und Gliederung(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und sechs Monate. (2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Neun Monate Grundkurs bei der Hochschule,2. drei Monate Praktikum 1 im Polizeieinzeldienst,3. sechs Monate Aufbaukurs bei der Hochschule,4. sechs Monate Praktikum 2 im Polizeieinzeldienst,5. sechs Monate Abschlusskurs mit abschließender Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Hochschule. (3) Die einzelnen Ausbildungsabschnitte bauen inhaltlich und im Schwierigkeitsgrad aufeinander auf. (4) Die Teilnahme am nächstfolgenden Abschnitt setzt die erfolgreiche Beendigung des vorhergehenden Abschnitts voraus. (5) Die Ausbildung richtet sich im Einzelnen nach dem Lehrplan für die Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst, den die Hochschule mit Genehmigung des Innenministeriums erlässt. Näheres regelt die Hochschule durch Ausbildungsrichtlinien.

§ 5

Wiederholung und Unterbrechung von Ausbildungsabschnitten

§ 5 Wiederholung und Unterbrechung von Ausbildungsabschnitten(1) Werden innerhalb eines Ausbildungsabschnitts mehr als ein Fünftel der theoretischen oder praktischen Lerninhalte durch Krankheit oder sonstige Gründe versäumt, kann die Hochschule die Wiederholung anordnen. Die Wiederholung des Ausbildungsabschnitts nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 kann auch bei kürzeren Versäumnissen angeordnet werden. (2) Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, kann neben den in Absatz 1 genannten Fällen durch die Hochschule die Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts angeordnet werden, wenn das Ausbildungsziel nicht erreicht wurde und durch die Wiederholung der erfolgreiche Abschluss zu erwarten ist. Die Wiederholung des Grundkurses erfolgt in der Regel durch Wechsel in den vierten Ausbildungsmonat des Grundkurses der unmittelbar nachfolgenden Frühjahrs- beziehungsweise Herbsteinstellung. (3) Bei Entscheidungen nach Absatz 2 kann jeder Ausbildungsabschnitt nur einmal, insgesamt können höchstens zwei Ausbildungsabschnitte wiederholt werden. Die Wiederholung der Laufbahnprüfung nach § 16 bleibt hiervon unberührt. Die Ausbildung und der Vorbereitungsdienst verlängern sich jeweils um die angeordnete Dauer. (4) Die Ausbildung kann aus dringenden dienstlichen oder persönlichen Gründen unterbrochen werden. Die Entscheidung darüber trifft die Hochschule. Die Dauer der Unterbrechung soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.

§ 6

Bewertung

§ 6 BewertungDie einzelnen Leistungen werden nach § 9 Absatz 3 Satz 1 LVOPol bewertet. Bei der Bewertung der einzelnen Leistungen sind halbe Noten zulässig. Noten als arithmetisches Mittel aus mehreren Einzelwerten werden jeweils bis auf zwei Nachkommastellen errechnet. Ist die Ziffer der dritten Nachkommastelle nicht größer als eine 4, wird abgerundet; andernfalls wird aufgerundet. Als Gesamtnote nach § 15 Absatz 1 wird nur eine volle Note erteilt.

§ 7

Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung

§ 7 Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis von Prüfungen oder sonstigen Leistungsbewertungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Einflussnahme auf eine Prüferin oder einen Prüfer oder Aufsichtsführende zu beeinflussen, wer zu einer solchen Handlung jemand anderem Hilfe leistet, wer am Termin der Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung im hierfür vorgesehenen Raum nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt, wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder wer die Anordnungen der Prüferinnen oder Prüfer oder Aufsichtsführenden nicht befolgt, kann von der Fortsetzung der Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung ausgeschlossen werden. Ist zweifelhaft, ob ein Fall des Satzes 1 vorliegt, ist der Polizeibeamtin oder dem Polizeibeamten zunächst Gelegenheit zur Beendigung der Prüfungsleistung zu geben. (2) Liegt ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vor, soll die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. In schwerwiegenden Fällen kann die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte auch von den weiteren Prüfungen oder sonstigen Leistungsbewertungen ausgeschlossen werden. (3) Wer nach Absatz 1 Satz 1 von der Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung ausgeschlossen wird, kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Prüfungstag die Entscheidung der nach Absatz 5 zuständigen Stelle verlangen. Belastende Entscheidungen teilt die nach Absatz 5 zuständige Stelle der Polizeibeamtin oder dem Polizeibeamten unverzüglich schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit. Wird eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 aufgehoben, gilt die Prüfung oder sonstige Leistungsbewertung als nicht unternommen; § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Wird ein Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren nach der Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung festgestellt, gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. (5) Die Entscheidungen trifft die zuständige Prüfungsstelle (§ 20 Absatz 1 Satz 5).

§ 8

Fernbleiben, Rücktritt

§ 8 Fernbleiben, Rücktritt(1) Wer einer Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung, an der teilzunehmen ist, ohne Genehmigung fernbleibt oder ohne Genehmigung hiervon zurück tritt, deren oder dessen Leistung wird mit der Note »ungenügend (6)« bewertet; eine Prüfung gilt als nicht bestanden. (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder sonstige Leistungsbewertung als nicht unternommen. In diesem Fall ist die Prüfung oder sonstige Leistungsbewertung in dem nächsten dafür festzusetzenden Nachprüfungstermin nach Wegfall des Hinderungsgrundes durchzuführen. Die Prüfungsstelle nach § 20 Absatz 1 Satz 5 bestimmt die weitere Verwendung bis zum Nachprüfungstermin. (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter durch Krankheit verhindert ist. Im Verhinderungsfall hat die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte die Prüfungsstelle unverzüglich zu benachrichtigen. Fernbleiben und Rücktritt im Fall einer Erkrankung können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich eine ärztliche Untersuchung herbeigeführt und das ärztliche Zeugnis der Prüfungsstelle vorgelegt wird. Das ärztliche Zeugnis muss Angaben über Art, Grad und Dauer der sich aus den medizinischen Befunden ergebenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit enthalten, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. In begründeten Einzelfällen kann die Prüfungsstelle die Vorlage eines polizei- oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wiederholtes Fernbleiben oder ein wiederholter Rücktritt vorliegt. (4) Wer sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung unterzogen hat, der oder dem kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht mehr genehmigt werden. (5) Für Polizeibeamtinnen oder -beamte, die mit Genehmigung einer Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten sind, kann die Prüfungsstelle (§ 20 Absatz 2 Satz 5) bestimmen, dass bereits abgelegte Teile bei der Nachprüfung angerechnet werden. (6) Die Entscheidungen trifft die Prüfungsstelle (§ 20 Absatz 2 Nummer 1).

§ 9

Ziel und Inhalt

§ 9 Ziel und Inhalt(1) Im Grundkurs sowie im Aufbaukurs werden die erforderlichen Grundlagen für das rechtliche und berufskundliche Wissen vermittelt. Darüber hinaus erfolgt ab dem fünften Monat des Grundkurses die Unterrichtung in den im Lehrplan festgelegten Leitthemen. Darin werden die zuvor erworbenen Grundlagen in wiederkehrenden Trainingsanteilen zur Erlangung der notwendigen Handlungskompetenz angewandt und der Praxisbezug hergestellt. (2) Der Grundkurs umfasst folgende Fächergruppen: 1. Allgemeinbildung mit den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte/politische Bildung,2. Gesellschaftslehre mit den Fächern Psychologie, Führungslehre, Berufsethik,3. Recht mit den Fächern Staats- und Verfassungsrecht, Polizeirecht, Strafprozessrecht, Straf- und Zivilrecht, Verkehrsrecht, Öffentliches Dienstrecht,4. Polizeitaktik/Kriminalistik mit den Fächern Kriminalistik, Polizeitaktik, Informations- und Kommunikationstechnik,5. Einsatztraining/Sport mit den Fächern Abwehr- und Zugriffstraining, Zwangsmittel- und Schießtraining, Fahr- und Sicherheitstraining, Einsatzausbildung/Training geschlossener Einheiten, Sport/Schwimmen und Retten. (3) Ab dem fünften Monat des Grundkurses und im Aufbaukurs werden Lerninhalte in den Leitthemen »Kriminalitätsbekämpfung«, »Verkehrsunfallaufnahme/-überwachung« und »Streife« fächerübergreifend und integrativ vermittelt. Darüber hinaus wird die Unterrichtung in den Fächergruppen nach Absatz 2 teilweise fortgesetzt. In der Unterrichtung der Leitthemen werden ganzheitliche Lösungen von Aufgaben aus der polizeilichen Praxis erarbeitet und deren Bewältigung trainiert. (4) Ein Fahr- und Sicherheitstraining ist Bestandteil des Aufbaukurses. Die Teilnahme setzt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B voraus, die privat zu erwerben ist. Auf § 11 Absatz 2 Satz 3 wird hingewiesen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.