Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst - APrOPol mD) Vom 25. August 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 25.08.2008
- Fundstelle:
- GBl. 2008, 291
Leistungskontrollen
§ 10 Leistungskontrollen(1) Im Grundkurs sowie im Aufbaukurs werden die Leistungen jeweils nach § 6 bewertet. In beiden Kursen muss in der Leitthemenausbildung jeweils eine praktisch-mündliche Leistung erbracht werden, die die rechtliche Prüfung, situationsangemessene Verhaltensweisen sowie die erforderliche Sachbearbeitung umfasst. (2) Im Grundkurs und im Aufbaukurs sind in den Leitthemen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 je eine Klausur zu fertigen. Die Klausuren nach Satz 1 umfassen in der Regel die Lerninhalte der ersten vier Monate des Grundkurses und der jeweiligen Leitthemen, die im Lehrplan festgelegt sind. Näheres regelt das Bereitschaftspolizeipräsidium. Die Termine der Klausuren sind durch die Bereitschaftspolizeidirektionen spätestens zehn Ausbildungstage vorher bekannt zu geben. Die Bearbeitungszeit der Klausuren soll 120 Minuten nicht überschreiten. § 17 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Die praktisch-mündliche Leistung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst die Inhalte der Leitthemen des jeweiligen Ausbildungsabschnitts. (4) Die Klausurnoten nach Absatz 2 können auf Grund der mündlichen Leistungen jeweils um den Wert 0,25 oder den Wert 0,50 verändert werden. (5) Im Grundkurs und im Aufbaukurs werden jeweils eine Sportleistungsnote, eine Deutschnote, eine Englisch- oder Französischnote und eine Note in Geschichte/politische Bildung gebildet. Näheres regelt das Bereitschaftspolizeipräsidium in der Richtlinie zur Leistungsbewertung. (6) Am Ende des Grundkurses und des Aufbaukurses werden Kursnoten nach § 6 Satz 3 gebildet. Hierbei zählen die nach Absatz 4 gebildeten Klausurnoten jeweils einfach, die praktisch-mündliche Note zweifach und die Sportleistungsnote einfach. (7) Versäumte Leistungskontrollen nach Absatz 1, 2 und 5 sind unverzüglich nachzuholen. (8) Für Klausuren gilt § 26 Abs. 3 und 4 entsprechend.
Leistungsanforderungen
§ 11 Leistungsanforderungen(1) Das Ziel des Grundkurses ist erreicht, wenn 1. die praktisch-mündliche Note nicht schlechter als 4,00 ist,2. nicht mehr als eine der nach § 10 Abs. 4 gebildeten Klausurnoten schlechter als 4,00 ist,3. der Mittelwert der nach § 10 Abs. 4 gebildeten Klausurnoten nicht schlechter als 4,00 ist,4. die Sportleistungsnote nicht schlechter als 4,00 ist,5. die Deutschnote nicht schlechter als 4,00 ist und6. die geforderten Mindestleistungen in den Fächern Informations- und Kommunikationstechnik, Zwangsmittel- und Schießtraining, Abwehr- und Zugriffstraining sowie im Sport/Schwimmen und Retten nach den Ausbildungsrichtlinien erfüllt sind. Das Bereitschaftspolizeipräsidium kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 6 zulassen. (2) Das Ziel des Aufbaukurses ist erreicht, wenn 1. die praktisch-mündliche Note nicht schlechter als 4,00 ist,2. nicht mehr als eine der nach § 10 Abs. 4 gebildeten Klausurnoten schlechter als 4,00 ist,3. der Mittelwert der nach § 10 Abs. 4 gebildeten Klausurnoten nicht schlechter als 4,00 ist,4. die Sportleistungsnote nicht schlechter als 4,00 ist,5. die Deutschnote nicht schlechter als 4,00 ist,6. am Fahr- und Sicherheitstraining erfolgreich teilgenommen wurde und7. die geforderten Mindestleistungen im Sport/Schwimmen und Retten, Abwehr- und Zugriffstraining sowie im Zwangsmittel- und Schießtraining nach den Ausbildungsrichtlinien erfüllt sind. Das Bereitschaftspolizeipräsidium kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 6 und 7 zulassen. Voraussetzung für eine Ausnahmeregelung von Satz 1 Nr. 6 ist der Nachweis der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B zum Ende des Aufbaukurses. (3) Wer am Grundkurs und am Aufbaukurs teilgenommen hat, erhält jeweils ein Zeugnis. Näheres regelt das Bereitschaftspolizeipräsidium in der Richtlinie zur Leistungsbewertung.
Ziel, Durchführung, Inhalt und Leistungsanforderungen
§ 12 Ziel, Durchführung, Inhalt und Leistungsanforderungen(1) Die Praktika im Polizeieinzeldienst sind Teil der Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil der Verknüpfung von Theorie und Praxis. In ihnen sollen die bisher erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Praxis umgesetzt und angewandt werden. Sie dienen auch der Feststellung, ob der Polizeibeamte für eine spätere Verwendung im Polizeivollzugsdienst geeignet erscheint. Näheres regelt das Bereitschaftspolizeipräsidium. (2) Zur Anleitung, Ausbildung und Betreuung sind als Praxisausbilder besonders befähigte Beamte des gehobenen und mittleren Polizeivollzugsdienstes einzusetzen. Die Praktika werden grundsätzlich in einer Dienstgruppe in der Regel beim gleichen Polizeirevier durchgeführt. (3) Während des jeweiligen Praktikums sind von den Polizeibeamten praktische Leistungen zu erbringen, die vom Praxisausbilder bewertet werden. Von den Polizeibeamten ist ein Bericht über ausgewählte Themen im Praktikum anzufertigen und vom Leiter der Ausbildungsstelle zu bewerten. Die Leistungskontrollen für die praktische Leistung umfassen die Lerninhalte des Lehrplans für das jeweilige Praktikum. Das Ergebnis der praktischen Leistung und des Praktikumsberichts ist in der Eignungsprognose nach Absatz 4 zu berücksichtigen. § 6 findet keine Anwendung. (4) Der jeweilige Ausbildungsleiter erstellt eine Bewertung über die Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Leistungen und gibt eine Prognose über die Eignung für eine Verwendung im Polizeieinzeldienst ab. Die Ausbildungsbehörde nach § 3 Abs. 1, in deren Bereich der Polizeibeamte das jeweilige Praktikum abgeleistet hat, übersendet die Bewertung der personalführenden Bereitschaftspolizeidirektion. (5) Das Ziel des jeweiligen Praktikums hat erreicht, wer auf Grund der bisher gezeigten Kenntnisse, Fähigkeiten, dienstlichen Leistungen und seiner Persönlichkeit für die Teilnahme am nächsten Ausbildungsabschnitt und für eine spätere Verwendung im Polizeieinzeldienst geeignet erscheint. Das Bereitschaftspolizeipräsidium entscheidet über den erfolgreichen Abschluss des Praktikums und gegebenenfalls über die weitere Verwendung bis zu einer Wiederholung des Praktikums.
Ziel und Inhalt
§ 14 Ziel und Inhalt(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Polizeibeamten die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes besitzen. Sie wird bei der Bereitschaftspolizei durchgeführt. Näheres regelt die Richtlinie zur Durchführung der Laufbahnprüfung, die das Bereitschaftspolizeipräsidium mit Genehmigung des Innenministeriums erlässt. (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus 1. der schriftlichen Prüfung nach § 17,2. einer praktisch-mündlichen Prüfung nach § 19 und3. einer Sportleistungsüberprüfung. Darüber hinaus werden die Ergebnisse der Teilnahme am Grundkurs und am Aufbaukurs berücksichtigt.
Feststellung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
§ 15 Feststellung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung(1) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung wird aus dem Durchschnitt folgender Noten gebildet: 1. Kursnote des Grundkurses,2. Kursnote des Aufbaukurses,3. Ergebnis der schriftlichen Prüfung und4. Ergebnis der praktisch-mündlichen Prüfung. Für die Berechnung des Mittelwerts der Gesamtnote zählt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zweifach. (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht schlechter als 4,00 ist,2. nicht mehr als eine schriftliche Prüfungsarbeit schlechter als 4,00 ist,3. die praktisch-mündliche Prüfung nicht schlechter als 4,00 ist und4. das Ergebnis der Sportleistungsüberprüfung nach der Richtlinie zur Durchführung der Laufbahnprüfung nicht schlechter als 4,00 ist. (3) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung lautet bei einem Durchschnitt nach Absatz 1 von 1,00 bis 1,49 = sehr gut 1,50 bis 2,49 = gut 2,50 bis 3,49 = befriedigend 3,50 bis 4,00 = ausreichend. Wurde die Prüfung nicht bestanden, wird keine Gesamtnote gebildet. (4) Wer die Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Zeugnis, das die Kursnoten des Grundkurses und des Aufbaukurses, die Ergebnisse der schriftlichen und der praktisch-mündlichen Prüfung, der Sportleistungsüberprüfung und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung enthält. (5) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das die Kursnoten des Grundkurses, des Aufbaukurses, die Ergebnisse der schriftlichen und der praktisch-mündlichen Prüfung sowie der Sportleistungsüberprüfung mit dem Vermerk »nicht bestanden« enthält. Polizeibeamte, die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 von der Prüfung ausgeschlossen wurden, bei denen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 die Prüfung für nicht bestanden erklärt wurde, die der Prüfung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten sind, erhalten hierüber eine Bescheinigung.
Schriftliche Prüfung
§ 17 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung wird festgestellt, ob der Polizeibeamte unter Beachtung der Lernziele die notwendigen Kenntnisse über den Lehrstoff der Ausbildung besitzt und ob er in der Lage ist, dieses Wissen unter den Bedingungen einer Prüfung in praxisgerechter Weise zur Anwendung zu bringen. (2) Die schriftliche Prüfung umfasst jeweils eine Prüfungsarbeit in den Leitthemen »Kriminalitätsbekämpfung«, »Verkehrsunfallaufnahme/-überwachung« und »Streife«. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Stunden. Die Prüfungstermine werden durch die Prüfungsbehörde festgelegt. Auf Antrag können für Polizeibeamte mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Kommunikationshilfsmittel zugelassen werden, wenn dadurch die Teilnahme an der Prüfung nachweislich möglich wird. Der Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, gegebenenfalls unverzüglich nachträglich, durch Vorlage eines polizei- oder amtsärztlichen Zeugnisses zu erbringen. (3) Die Prüfungsaufgaben müssen den Lerninhalten des Lehrplans entsprechen und werden durch die Prüfungsbehörde bestimmt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit sind in den Unterlagen der Prüfungsaufgaben anzugeben.
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 18 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei nach § 23 berufenen Prüfern unabhängig voneinander begutachtet und mit einer Note nach § 6 bewertet. Weichen die erste und die zweite Bewertung voneinander ab, so gilt das arithmetische Mittel der beiden Bewertungen als Prüfungsnote. (2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird aus dem Durchschnitt der drei Prüfungsarbeiten nach § 6 Satz 3 gebildet. (3) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind den Polizeibeamten mindestens eine Woche vor Beginn der praktisch-mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
Praktisch-mündliche Prüfung
§ 19 Praktisch-mündliche Prüfung(1) In der praktisch-mündlichen Prüfung sollen die Prüfer einen persönlichen Eindruck darüber gewinnen, ob der Polizeibeamte die in § 17 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, insbesondere ob er die Zusammenhänge des Lernstoffes in den Leitthemen erkennen kann, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und erforderliche Handlungen praxisgerecht umsetzen kann. (2) Die praktisch-mündliche Prüfung umfasst die Lerninhalte der Leitthemen des Grundkurses, des Aufbaukurses und des Abschlusskurses. Jeder Polizeibeamte ist praktisch-mündlich 40 Minuten zu prüfen. (3) Der Fachausschuss nach § 22 setzt die jeweilige Prüfungsnote unmittelbar nach Durchführung jeder praktisch-mündlichen Prüfung gemeinsam nach § 6 Satz 2 fest. Das Prüfungsergebnis wird dem Polizeibeamten jeweils unmittelbar nach seiner Festsetzung durch den Fachausschuss mitgeteilt. Näheres regelt die Prüfungsbehörde (§ 20 Abs. 1).(4) Wer auf Grund der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten nach § 18 Abs. 1 und 2 die Prüfung nach § 15 Abs. 2 nicht mehr bestehen kann, darf an der praktisch-mündlichen Prüfung nicht teilnehmen.
Prüfungsbehörde, Prüfungsorgane
§ 20 Prüfungsbehörde, Prüfungsorgane(1) Prüfungsbehörde ist das Bereitschaftspolizeipräsidium. Die Aufgaben nimmt der Direktor der Bereitschaftspolizei wahr. Die Prüfungsbehörde trifft alle Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen der Prüfungen, sofern nicht die Prüfungsorgane zuständig sind. (2) Prüfungsorgane sind 1. die Prüfungsstellen; Prüfungsstellen sind die Bereitschaftspolizeidirektionen,2. die Prüfungsausschüsse,3. die Fachausschüsse für die praktisch-mündliche Prüfung und4. die Prüfer.
Prüfungsausschuss
§ 21 Prüfungsausschuss(1) Bei jeder Prüfungsstelle wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dieser besteht jeweils aus 1. dem Leiter der Bereitschaftspolizeidirektion oder dem Leiter der Abteilung 2 - Polizeischule - der jeweiligen Bereitschaftspolizeidirektion als Vorsitzendem,2. dem Leiter der Abteilung 2 - Polizeischule - oder einem von ihm zu bestimmenden Vertreter,3. einem Fachbereichsleiter. Bei Verhinderung des Leiters der Bereitschaftspolizeidirektion und des Leiters der Abteilung 2 - Polizeischule - wird der Vorsitzende durch die Prüfungsbehörde bestimmt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beratungen dürfen nur die Mitglieder, ein Vertreter der Prüfungsbehörde und der Leiter des Prüfungsamtes oder dessen Beauftragte anwesend sein. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung.
Durchführung der Prüfungen
§ 25 Durchführung der Prüfungen(1) Niederschriften sind zu fertigen über 1. die Ergebnisse der Sitzungen der Prüfungsausschüsse durch den Leiter des Prüfungsamtes oder dessen Beauftragten,2. den Verlauf der schriftlichen Prüfung und der Leistungsnachweise im Grundkurs, im Aufbaukurs und im Abschlusskurs durch den Leiter des Prüfungsamtes,3. den Verlauf der Prüfungen in den einzelnen Prüfungsräumen durch die Aufsichtsführenden, insbesondere über den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit, über die Eröffnung der Prüfungsaufgaben, über die Abwesenheit einzelner Polizeibeamter, über Störungen des Prüfungsablaufs, über Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße und die daraufhin ergangenen Maßnahmen, über das Verlassen des Prüfungsraums durch Polizeibeamte und die nicht rechtzeitige Abgabe von Prüfungsarbeiten,4. den Verlauf, den Inhalt und das Ergebnis der praktisch-mündlichen Prüfungen für jeden Polizeibeamten durch die Vorsitzenden der Fachausschüsse oder von ihnen bestellte Schriftführer. (2) Die Termine der Prüfungen werden von der Prüfungsbehörde festgelegt und sind spätestens zehn Ausbildungstage vor Prüfungsbeginn durch die Prüfungsstelle bekannt zu geben.
Prüfungsarbeiten
§ 26 Prüfungsarbeiten(1) Das Prüfungsamt teilt den Polizeibeamten für jeden Prüfungstag eine neue Kennziffer und einen neuen Sitzplatz in den Prüfungsräumen zu. Die Polizeibeamten dürfen die Prüfungsarbeiten nicht mit ihrem Namen versehen. (2) Die Namen der Polizeibeamten dürfen den Prüfern nicht vor Abschluss der Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden. (3) Gibt der Polizeibeamte eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird die Prüfungsarbeit mit der Note »ungenügend« bewertet. Teile einer Prüfungsarbeit, die nicht rechtzeitig abgegeben werden, werden nicht in die Bewertung der Prüfungsarbeit einbezogen. Eine Prüfungsarbeit ist nicht rechtzeitig abgegeben, wenn sie nicht unverzüglich nach der Aufforderung des Aufsichtsführenden abgegeben wurde oder wenn der Polizeibeamte die Prüfungsarbeit aus dem Prüfungsraum entfernt hat. (4) Das Bewertungsergebnis ist durch schriftlichen Vermerk fachlich zu begründen. Bezieht sich der Prüfungsstoff einer Prüfungsarbeit auf mehrere Fachgebiete und wird die Prüfungsarbeit von mehreren Prüfern bewertet, so gibt jeder der Prüfer eine Bewertung im Rahmen des von ihm vertretenen Fachgebiets ab. Die Gesamtbewertung der Prüfungsarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen nach Satz 1 im Rahmen der Gewichtung nach dem jeweiligen Anteil an der Prüfungsarbeit.
Prüfungsakten
§ 27 PrüfungsaktenDie Prüfungsakten dürfen nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Ausbildung vernichtet werden. Die Polizeibeamten können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung ihre Prüfungsakten einsehen. Näheres regelt das Bereitschaftspolizeipräsidium in der Richtlinie nach § 14 Abs. 1 Satz 3.
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter
§ 3 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter(1) Ausbildungsbehörden sind: 1. das Bereitschaftspolizeipräsidium,2. die Regierungspräsidien,3. die Polizeipräsidien,4. die Polizeidirektionen. (2) Ausbildungsstellen sind: 1. die Ausbildungsbehörden,2. die Polizeireviere,3. die Bereitschaftspolizeidirektionen. (3) Ausbildungsleiter sind die Leiter der Ausbildungsstellen oder von ihnen beauftragte Beamte des höheren oder gehobenen Polizeivollzugsdienstes.
Wiederholung und Unterbrechung von Ausbildungsabschnitten
§ 5 Wiederholung und Unterbrechung von Ausbildungsabschnitten(1) Werden innerhalb eines Ausbildungsabschnitts mehr als ein Fünftel der theoretischen oder praktischen Lerninhalte durch Krankheit oder sonstige Gründe versäumt, kann das Bereitschaftspolizeipräsidium die Wiederholung anordnen. Die Wiederholung des Ausbildungsabschnitts nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 kann auf Vorschlag der Bereitschaftspolizeidirektionen auch bei kürzeren Versäumnissen angeordnet werden. (2) Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, kann neben den in Absatz 1 genannten Fällen durch das Bereitschaftspolizeipräsidium die Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts angeordnet werden, wenn das Ausbildungsziel nicht erreicht wurde und durch die Wiederholung der erfolgreiche Abschluss zu erwarten ist. Die Wiederholung des Grundkurses erfolgt in der Regel durch Wechsel in den vierten Ausbildungsmonat des Grundkurses der unmittelbar nachfolgenden Frühjahrs- beziehungsweise Herbsteinstellung. (3) Bei Entscheidungen nach Absatz 2 kann jeder Ausbildungsabschnitt nur einmal, insgesamt können höchstens zwei Ausbildungsabschnitte wiederholt werden. Die Wiederholung der Laufbahnprüfung nach § 16 bleibt hiervon unberührt. Die Ausbildung und der Vorbereitungsdienst verlängern sich jeweils um die angeordnete Dauer. (4) Die Ausbildung kann aus dringenden dienstlichen oder persönlichen Gründen unterbrochen werden. Die Entscheidung darüber trifft das Bereitschaftspolizeipräsidium. Die Dauer der Unterbrechung soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.
Fernbleiben, Rücktritt
§ 8 Fernbleiben, Rücktritt(1) Bleibt ein Polizeibeamter einer Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung, an der er teilzunehmen hat, ohne Genehmigung fern oder tritt er ohne Genehmigung hiervon zurück, so wird die Leistung mit der Note »ungenügend« bewertet; eine Prüfung gilt als nicht bestanden. (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder sonstige Leistungsbewertung als nicht unternommen. In diesem Fall ist die Prüfung oder sonstige Leistungsbewertung in dem nächsten dafür festzusetzenden Nachprüfungstermin nach Wegfall des Hinderungsgrundes durchzuführen. Die Prüfungsstelle bestimmt die weitere Verwendung bis zum Nachprüfungstermin. (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn ein Polizeibeamter durch Krankheit verhindert ist. Im Verhinderungsfall hat der Polizeibeamte die Prüfungsstelle unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Krankheit kann die Prüfungsstelle die Vorlage eines polizei- oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (4) Haben sich Polizeibeamte in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht mehr genehmigt werden. (5) Für Polizeibeamte, die mit Genehmigung einer Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten sind, kann die Prüfungsstelle bestimmen, dass bereits abgelegte Teile bei der Nachprüfung angerechnet werden. (6) Die Entscheidungen trifft die zuständige Prüfungsstelle (§ 20 Abs. 2 Nr. 1).
Ziel und Inhalt
§ 9 Ziel und Inhalt(1) Im Grundkurs sowie im Aufbaukurs werden die erforderlichen Grundlagen für das rechtliche und berufskundliche Wissen vermittelt. Darüber hinaus erfolgt ab dem fünften Monat des Grundkurses die Unterrichtung in den im Lehrplan festgelegten Leitthemen. Darin werden die zuvor erworbenen Grundlagen in wiederkehrenden Trainingsanteilen zur Erlangung der notwendigen Handlungskompetenz angewandt und der Praxisbezug hergestellt. (2) Der Grundkurs umfasst folgende Fächergruppen: 1. Allgemeinbildung mit den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte/politische Bildung,2. Gesellschaftslehre mit den Fächern Psychologie, Führungslehre, Berufsethik,3. Recht mit den Fächern Staats- und Verfassungsrecht, Polizeirecht, Strafprozessrecht, Straf- und Zivilrecht, Verkehrsrecht, Öffentliches Dienstrecht,4. Polizeitaktik/Kriminalistik mit den Fächern Kriminalistik, Polizeitaktik, Informations- und Kommunikationstechnik,5. Einsatztraining/Sport mit den Fächern Abwehr-und Zugriffstraining, Zwangsmittel- und Schießtraining, Fahr- und Sicherheitstraining, Einsatzausbildung/Training geschlossener Einheiten, Sport/Schwimmen und Retten. (3) Ab dem fünften Monat des Grundkurses und im Aufbaukurs werden Lerninhalte in den Leitthemen »Kriminalitätsbekämpfung«, »Verkehrsunfallaufnahme/-überwachung« und »Streife« fächerübergreifend und integrativ vermittelt. Darüber hinaus wird die Unterrichtung in den Fächergruppen nach Absatz 2 teilweise fortgesetzt. In der Unterrichtung der Leitthemen werden ganzheitliche Lösungen von Aufgaben aus der polizeilichen Praxis erarbeitet und deren Bewältigung trainiert. (4) Ein Fahr- und Sicherheitstraining ist Bestandteil des Aufbaukurses. Die Teilnahme setzt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B voraus, die privat zu erwerben ist. Auf § 11 Abs. 2 Satz 3 wird hingewiesen.
Leistungskontrollen
§ 10 Leistungskontrollen(1) Im Grundkurs sowie im Aufbaukurs werden die Leistungen jeweils nach § 6 bewertet. In beiden Kursen muss in der Leitthemenausbildung jeweils eine praktisch-mündliche Leistung erbracht werden, die die rechtliche Prüfung, situationsangemessene Verhaltensweisen sowie die erforderliche Sachbearbeitung umfasst. (2) Im Grundkurs und im Aufbaukurs sind in den Leitthemen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 je eine Klausur zu fertigen. Die Klausuren nach Satz 1 umfassen in der Regel die Lerninhalte der ersten vier Monate des Grundkurses und der jeweiligen Leitthemen, die im Lehrplan festgelegt sind. Näheres regelt die Hochschule. Die Termine der Klausuren sind durch die Hochschule spätestens zehn Ausbildungstage vorher bekannt zu geben. Die Bearbeitungszeit der Klausuren soll 120 Minuten nicht überschreiten. § 17 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Die praktisch-mündliche Leistung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst die Inhalte der Leitthemen des jeweiligen Ausbildungsabschnitts. (4) Die Klausurnoten nach Absatz 2 können auf Grund der mündlichen Leistungen jeweils um den Wert 0,25 oder den Wert 0,50 verändert werden. (5) Im Grundkurs und im Aufbaukurs werden jeweils eine Sportleistungsnote, eine Deutschnote, eine Englisch- oder Französischnote und eine Note in Geschichte/politische Bildung gebildet. Näheres regelt die Hochschule in der Richtlinie zur Leistungsbewertung. (6) Am Ende des Grundkurses und des Aufbaukurses werden Kursnoten nach § 6 Satz 3 gebildet. Hierbei zählen die nach Absatz 4 gebildeten Klausurnoten jeweils einfach, die praktisch-mündliche Note zweifach und die Sportleistungsnote einfach. (7) Versäumte Leistungskontrollen nach Absatz 1, 2 und 5 sind unverzüglich nachzuholen. (8) Für Klausuren gilt § 26 Abs. 3 und 4 entsprechend.
Leistungsanforderungen
§ 11 Leistungsanforderungen(1) Das Ziel des Grundkurses ist erreicht, wenn 1. die praktisch-mündliche Note nicht schlechter als 4,00 ist,2. nicht mehr als eine der nach § 10 Abs. 4 gebildeten Klausurnoten schlechter als 4,00 ist,3. der Mittelwert der nach § 10 Abs. 4 gebildeten Klausurnoten nicht schlechter als 4,00 ist,4. die Sportleistungsnote nicht schlechter als 4,00 ist,5. die Deutschnote nicht schlechter als 4,00 ist und6. die geforderten Mindestleistungen in den Fächern Informations- und Kommunikationstechnik, Zwangsmittel- und Schießtraining, Abwehr- und Zugriffstraining sowie im Sport/Schwimmen und Retten nach den Ausbildungsrichtlinien erfüllt sind. Die Hochschule kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 6 zulassen. (2) Das Ziel des Aufbaukurses ist erreicht, wenn 1. die praktisch-mündliche Note nicht schlechter als 4,00 ist,2. nicht mehr als eine der nach § 10 Abs. 4 gebildeten Klausurnoten schlechter als 4,00 ist,3. der Mittelwert der nach § 10 Abs. 4 gebildeten Klausurnoten nicht schlechter als 4,00 ist,4. die Sportleistungsnote nicht schlechter als 4,00 ist,5. die Deutschnote nicht schlechter als 4,00 ist,6. am Fahr- und Sicherheitstraining erfolgreich teilgenommen wurde und7. die geforderten Mindestleistungen im Sport/Schwimmen und Retten, Abwehr- und Zugriffstraining sowie im Zwangsmittel- und Schießtraining nach den Ausbildungsrichtlinien erfüllt sind. Die Hochschule kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 6 und 7 zulassen. Voraussetzung für eine Ausnahmeregelung von Satz 1 Nr. 6 ist der Nachweis der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B zum Ende des Aufbaukurses. (3) Wer am Grundkurs und am Aufbaukurs teilgenommen hat, erhält jeweils ein Zeugnis. Näheres regelt die Hochschule in der Richtlinie zur Leistungsbewertung.
Ziel, Durchführung, Inhalt und Leistungsanforderungen
§ 12 Ziel, Durchführung, Inhalt und Leistungsanforderungen(1) Die Praktika im Polizeieinzeldienst sind Teil der Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil der Verknüpfung von Theorie und Praxis. In ihnen sollen die bisher erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Praxis umgesetzt und angewandt werden. Sie dienen auch der Feststellung, ob der Polizeibeamte für eine spätere Verwendung im Polizeivollzugsdienst geeignet erscheint. Näheres regelt die Hochschule. (2) Zur Anleitung, Ausbildung und Betreuung sind als Praxisausbilder besonders befähigte Beamte des gehobenen und mittleren Polizeivollzugsdienstes einzusetzen. Die Praktika werden grundsätzlich in einer Dienstgruppe in der Regel beim gleichen Polizeirevier durchgeführt. (3) Während des jeweiligen Praktikums sind von den Polizeibeamten praktische Leistungen zu erbringen, die vom Praxisausbilder bewertet werden. Von den Polizeibeamten ist ein Bericht über ausgewählte Themen im Praktikum anzufertigen und vom Leiter der Ausbildungsstelle zu bewerten. Die Leistungskontrollen für die praktische Leistung umfassen die Lerninhalte des Lehrplans für das jeweilige Praktikum. Das Ergebnis der praktischen Leistung und des Praktikumsberichts ist in der Eignungsprognose nach Absatz 4 zu berücksichtigen. § 6 findet keine Anwendung. (4) Der jeweilige Ausbildungsleiter erstellt eine Bewertung über die Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Leistungen und gibt eine Prognose über die Eignung für eine Verwendung im Polizeieinzeldienst ab. Die regionalen Polizeipräsidien als Ausbildungsbehörden nach § 3 Absatz 1 übersenden der Hochschule die Bewertung. (5) Das Ziel des jeweiligen Praktikums hat erreicht, wer auf Grund der bisher gezeigten Kenntnisse, Fähigkeiten, dienstlichen Leistungen und seiner Persönlichkeit für die Teilnahme am nächsten Ausbildungsabschnitt und für eine spätere Verwendung im Polizeieinzeldienst geeignet erscheint. Die Hochschule entscheidet über den erfolgreichen Abschluss des Praktikums und gegebenenfalls über die weitere Verwendung bis zu einer Wiederholung des Praktikums.
Ziel und Inhalt
§ 14 Ziel und Inhalt(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Polizeibeamten die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes besitzen. Sie wird bei der Hochschule durchgeführt. Näheres regelt die Richtlinie zur Durchführung der Laufbahnprüfung, die die Hochschule mit Genehmigung des Innenministeriums erlässt. (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus 1. der schriftlichen Prüfung nach § 17,2. einer praktisch-mündlichen Prüfung nach § 19 und3. einer Sportleistungsüberprüfung. Darüber hinaus werden die Ergebnisse der Teilnahme am Grundkurs und am Aufbaukurs berücksichtigt.
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 18 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Die Prüfungsarbeiten werden von einem nach § 23 berufenen Prüfer begutachtet und mit einer Note nach § 6 bewertet. Das Nähere regelt die Hochschule in der Richtlinie zur Durchführung der Laufbahnprüfung. (2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird aus dem Durchschnitt der drei Prüfungsarbeiten nach § 6 Satz 3 gebildet. (3) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind den Polizeibeamten mindestens eine Woche vor Beginn der praktisch-mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
Prüfungsbehörde, Prüfungsorgane, Prüfungsstelle
§ 20 Prüfungsbehörde, Prüfungsorgane, Prüfungsstelle(1) Prüfungsbehörde ist die Hochschule. Die Aufgaben nimmt der Präsident der Hochschule wahr. Er kann die Aufgaben der Prüfungsbehörde auf den Vizepräsidenten übertragen. Die Prüfungsbehörde trifft alle Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen der Prüfungen, sofern nicht die Prüfungsorgane zuständig sind. Prüfungsstelle ist das für die Ausbildung zuständige Institut. (2) Prüfungsorgane sind 1. der Prüfungsausschuss,2. die Fachausschüsse für die praktisch-mündliche Prüfung und3. die Prüfer.
Prüfungsausschuss
§ 21 Prüfungsausschuss(1) Bei der Prüfungsstelle wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dieser besteht aus 1. dem Vizepräsidenten als Vorsitzendem,2. dem Leiter der Prüfungsstelle oder einem von ihm zu bestimmenden Vertreter,3. einem Fachbereichsleiter. Bei Verhinderung des Vizepräsidenten wird der Vorsitzende durch die Prüfungsbehörde bestimmt. Ist der Leiter der Prüfungsstelle nach Satz 1 Nummer 2 zugleich Vizepräsident, tritt an seine Stelle der Leiter des für die Fortbildung zuständigen Instituts. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beratungen dürfen nur die Mitglieder, ein Vertreter der Prüfungsbehörde und der Leiter des Prüfungsamtes oder dessen Beauftragte anwesend sein. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung.
Fachausschüsse
§ 22 FachausschüsseZur Abnahme der praktisch-mündlichen Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde Fachausschüsse gebildet, die jeweils aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Prüfern bestehen. Prüfer können neben den hauptamtlichen Lehrkräften des Präsidiums Bildung an der Hochschule auch Beamte des gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes, Beamte des gehobenen oder höheren Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Beschäftigte sowie Personen mit der Befähigung zum Richteramt sein. Der Vorsitz in den Fachausschüssen wird durch die Prüfungsbehörde bestimmt.
Prüfungsakten
§ 27 PrüfungsaktenDie Prüfungsakten dürfen nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Ausbildung vernichtet werden. Die Polizeibeamten können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung ihre Prüfungsakten einsehen. Näheres regelt die Hochschule in der Richtlinie nach § 14 Abs. 1 Satz 3.
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter
§ 3 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter(1) Ausbildungsbehörden sind die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (Hochschule) und die regionalen Polizeipräsidien. (2) Ausbildungsstellen sind das Präsidium Bildung an der Hochschule und die Polizeireviere. (3) Ausbildungsleiter sind die Leiter der Ausbildungsstellen oder von ihnen beauftragte Beamte des höheren oder gehobenen Polizeivollzugsdienstes.
Dauer und Gliederung
§ 4 Dauer und Gliederung(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und sechs Monate. (2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. neun Monate Grundkurs bei der Hochschule,2. drei Monate Praktikum 1 im Polizeieinzeldienst,3. sechs Monate Aufbaukurs bei der Hochschule,4. sechs Monate Praktikum 2 im Polizeieinzeldienst,5. sechs Monate Abschlusskurs mit abschließender Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Hochschule. (3) Die einzelnen Ausbildungsabschnitte bauen inhaltlich und im Schwierigkeitsgrad aufeinander auf. (4) Die Teilnahme am nächstfolgenden Abschnitt setzt die erfolgreiche Beendigung des vorhergehenden Abschnitts voraus. (5) Die Ausbildung richtet sich im Einzelnen nach dem Lehrplan für die Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst, den die Hochschule mit Genehmigung des Innenministeriums erlässt. Näheres regelt die Hochschule durch Ausbildungsrichtlinien.
Wiederholung und Unterbrechung von Ausbildungsabschnitten
§ 5 Wiederholung und Unterbrechung von Ausbildungsabschnitten(1) Werden innerhalb eines Ausbildungsabschnitts mehr als ein Fünftel der theoretischen oder praktischen Lerninhalte durch Krankheit oder sonstige Gründe versäumt, kann die Hochschule die Wiederholung anordnen. Die Wiederholung des Ausbildungsabschnitts nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 kann auch bei kürzeren Versäumnissen angeordnet werden. (2) Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, kann neben den in Absatz 1 genannten Fällen durch die Hochschule die Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts angeordnet werden, wenn das Ausbildungsziel nicht erreicht wurde und durch die Wiederholung der erfolgreiche Abschluss zu erwarten ist. Die Wiederholung des Grundkurses erfolgt in der Regel durch Wechsel in den vierten Ausbildungsmonat des Grundkurses der unmittelbar nachfolgenden Frühjahrs- beziehungsweise Herbsteinstellung. (3) Bei Entscheidungen nach Absatz 2 kann jeder Ausbildungsabschnitt nur einmal, insgesamt können höchstens zwei Ausbildungsabschnitte wiederholt werden. Die Wiederholung der Laufbahnprüfung nach § 16 bleibt hiervon unberührt. Die Ausbildung und der Vorbereitungsdienst verlängern sich jeweils um die angeordnete Dauer. (4) Die Ausbildung kann aus dringenden dienstlichen oder persönlichen Gründen unterbrochen werden. Die Entscheidung darüber trifft die Hochschule. Die Dauer der Unterbrechung soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.
Auf Grund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und die Laufbahnprüfung für die Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Polizeibeamte).
Leistungskontrollen
§ 10 Leistungskontrollen(1) Im Grundkurs sowie im Aufbaukurs werden die Leistungen jeweils nach § 6 bewertet. In beiden Kursen muss in der Leitthemenausbildung jeweils eine praktisch-mündliche Leistung erbracht werden, die die rechtliche Prüfung, situationsangemessene Verhaltensweisen sowie die erforderliche Sachbearbeitung umfasst. (2) Im Grundkurs und im Aufbaukurs sind in den Leitthemen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 je eine Klausur zu fertigen. Die Klausuren nach Satz 1 umfassen in der Regel die Lerninhalte der ersten vier Monate des Grundkurses und der jeweiligen Leitthemen, die im Lehrplan festgelegt sind. Näheres regelt das Bereitschaftspolizeipräsidium. Die Termine der Klausurarbeiten sind durch die Bereitschaftspolizeiabteilungen spätestens zehn Ausbildungstage vorher bekannt zu geben. Die Bearbeitungszeit der Klausurarbeiten soll 120 Minuten nicht überschreiten. § 17 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Die praktisch-mündliche Leistung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst die Inhalte der Leitthemen des jeweiligen Ausbildungsabschnitts. (4) Die Klausurnoten nach Absatz 2 können auf Grund der mündlichen Leistungen jeweils um den Wert 0,25 oder den Wert 0,50 verändert werden. (5) Im Grundkurs und im Aufbaukurs werden jeweils eine Sportleistungsnote, eine Deutschnote und eine Fremdsprachennote gebildet. Näheres regelt das Bereitschaftspolizeipräsidium. (6) Am Ende des Grundkurses und des Aufbaukurses werden Kursnoten nach § 6 Satz 3 gebildet. Hierbei zählen die nach Absatz 4 gebildeten Klausurnoten jeweils einfach, die praktisch/mündliche Note zweifach und die Sportleistungsnote einfach. (7) Versäumte Klausurarbeiten, praktisch-mündliche Leistungen, Leistungskontrollen in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Sport/Schwimmen und Retten sind unverzüglich nachzuholen. (8) Für Klausuren gilt § 26 Abs. 3 und 4 entsprechend.
Leistungsanforderungen
§ 11 Leistungsanforderungen(1) Das Ziel des Grundkurses ist erreicht, wenn 1. die praktisch-mündliche Note nicht schlechter als 4,00 ist,2. nicht mehr als eine der nach § 10 Abs. 4 gebildeten Klausurnoten schlechter als 4,00 ist,3. der Mittelwert der nach § 10 Abs. 4 gebildeten Klausurnoten nicht schlechter als 4,00 ist,4. die Sportleistungsnote nicht schlechter als 4,00 ist,5. die Deutschnote nicht schlechter als 4,00 ist und6. die geforderten Mindestleistungen in den Fächern Informations- und Kommunikationstechnik, Zwangsmittel- und Schießtraining, Abwehr- und Zugriffstraining sowie im Sport/Schwimmen und Retten nach den Ausbildungsrichtlinien erfüllt sind. Das Bereitschaftspolizeipräsidium kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 6 zulassen. (2) Das Ziel des Aufbaukurses ist erreicht, wenn 1. die praktisch-mündliche Note nicht schlechter als 4,00 ist,2. nicht mehr als eine der nach § 10 Abs. 4 gebildeten Klausurnoten schlechter als 4,00 ist,3. der Mittelwert der nach § 10 Abs. 4 gebildeten Klausurnoten nicht schlechter als 4,00 ist,4. die Sportleistungsnote nicht schlechter als 4,00 ist,5. die Deutschnote nicht schlechter als 4,00 ist,6. am Fahr- und Sicherheitstraining erfolgreich teilgenommen wurde und7. die geforderten Mindestleistungen im Sport/Schwimmen und Retten, Abwehr- und Zugriffstraining sowie im Zwangsmittel- und Schießtraining nach den Ausbildungsrichtlinien erfüllt sind. Das Bereitschaftspolizeipräsidium kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 6 und 7 zulassen. Voraussetzung für eine Ausnahmeregelung von Satz 1 Nr. 6 ist der Nachweis der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B zum Ende des Aufbaukurses. (3) Wer am Grundkurs und am Aufbaukurs teilgenommen hat, erhält jeweils ein Zeugnis. Näheres regelt das Bereitschaftspolizeipräsidium in der Richtlinie zur Leistungsbewertung für die Ausbildungsabschnitte Grundkurs und Aufbaukurs.
Ziel, Durchführung, Inhalt und Leistungsanforderungen
§ 12 Ziel, Durchführung, Inhalt und Leistungsanforderungen(1) Die Praktika im Polizeieinzeldienst sind Teil der Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil der Verknüpfung von Theorie und Praxis. In ihnen sollen die bisher erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Praxis umgesetzt und angewandt werden. Sie dienen auch der Feststellung, ob der Praktikant für eine spätere Verwendung im Polizeivollzugsdienst geeignet erscheint. Näheres regelt das Bereitschaftspolizeipräsidium. (2) Zur Anleitung, Ausbildung und Betreuung sind als Praxisausbilder besonders befähigte Beamte des gehobenen und mittleren Polizeivollzugsdienstes einzusetzen. Die Praktika werden grundsätzlich in einer Dienstgruppe in der Regel beim gleichen Polizeirevier durchgeführt. (3) Während des jeweiligen Praktikums sind von den Praktikanten praktische Leistungen zu erbringen, die vom Praxisausbilder bewertet werden. Von den Praktikanten ist ein Bericht über ausgewählte Themen im Praktikum anzufertigen und vom Leiter der Ausbildungsstelle zu bewerten. Die Leistungskontrollen für die praktische Leistung umfassen die Lerninhalte des Lehrplans für das jeweilige Praktikum. Das Ergebnis der praktischen Leistung und des Praktikumsberichts ist in der Eignungsprognose nach Absatz 4 zu berücksichtigen. § 6 findet keine Anwendung. (4) Der jeweilige Ausbildungsleiter erstellt eine Bewertung über die Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Leistungen und gibt eine Prognose über die Eignung für eine Verwendung im Polizeieinzeldienst ab. Die Ausbildungsbehörde nach § 3 Abs. 1, in deren Bereich der Polizeibeamte das jeweilige Praktikum abgeleistet hat, übersendet die Bewertung der personalführenden Bereitschaftspolizeiabteilung. (5) Das Ziel des jeweiligen Praktikums hat erreicht, wer auf Grund der bisher gezeigten Kenntnisse, Fähigkeiten, dienstlichen Leistungen und seiner Persönlichkeit für die Teilnahme am nächsten Ausbildungsabschnitt und für eine spätere Verwendung im Polizeieinzeldienst geeignet erscheint. Das Bereitschaftspolizeipräsidium entscheidet über den erfolgreichen Abschluss des Praktikums und gegebenenfalls über die weitere Verwendung bis zu einer Wiederholung des Praktikums.
Ziel und Inhalt
§ 13 Ziel und Inhalt(1) Im Abschlusskurs wird aufbauend auf der bisherigen Ausbildung das rechtliche und berufskundliche Wissen und Können vermittelt, das zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amtes des mittleren Polizeivollzugsdienstes erforderlich ist. (2) Der Abschlusskurs baut auf den Lerninhalten des Grundkurses und des Aufbaukurses auf. Ein abschließendes Fahr- und Sicherheitstraining, ein Training geschlossener Einheiten und die Laufbahnprüfung sind Bestandteil des Kurses.
Ziel und Inhalt
§ 14 Ziel und Inhalt(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Polizeibeamten die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes besitzen. Sie wird bei der Bereitschaftspolizei durchgeführt. Näheres regelt die Richtlinie zur Durchführung der Laufbahnprüfung, die das Bereitschaftspolizeipräsidium mit Genehmigung des Innenministeriums erlässt. (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus 1. der schriftlichen Prüfung nach § 17,2. einer praktisch-mündlichen Prüfung nach § 19 und3. einem Sportleistungsnachweis. Darüber hinaus werden die Ergebnisse der Teilnahme am Grundkurs und am Aufbaukurs berücksichtigt.
Feststellung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
§ 15 Feststellung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung(1) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung wird aus dem Durchschnitt folgender Noten gebildet: 1. Kursnote des Grundkurses,2. Kursnote des Aufbaukurses,3. Ergebnis der schriftlichen Prüfung und4. Ergebnis der praktisch-mündlichen Prüfung. Für die Berechnung des Mittelwerts der Gesamtnote zählt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zweifach. (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht schlechter als 4,00 ist,2. nicht mehr als eine schriftliche Prüfungsarbeit schlechter als 4,00 ist,3. die praktisch-mündliche Prüfung nicht schlechter als 4,00 ist und4. das Ergebnis des Sportleistungsnachweises nach der Richtlinie zur Durchführung der Laufbahnprüfung nicht schlechter als 4,00 ist. (3) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung lautet bei einem Durchschnitt nach Absatz 1 von 1,00 bis 1,49 = sehr gut 1,50 bis 2,49 = gut 2,50 bis 3,49 = befriedigend 3,50 bis 4,00 = ausreichend. Wurde die Prüfung nicht bestanden, wird keine Gesamtnote gebildet. (4) Wer die Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Zeugnis, das die Kursnoten der Aufbaukurse 1 und 2, die Ergebnisse der schriftlichen und der praktisch-mündlichen Prüfung, des Sportleistungsnachweises und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung enthält. (5) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das die Kursnoten des Grundkurses, des Aufbaukurses, die Ergebnisse der schriftlichen und der praktisch-mündlichen Prüfung sowie des Sportleistungsnachweises mit dem Vermerk »nicht bestanden« enthält. Polizeibeamte, die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 von der Prüfung ausgeschlossen wurden, bei denen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 die Prüfung für nicht bestanden erklärt wurde, die der Prüfung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten sind, erhalten hierüber eine Bescheinigung.
Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 16 Wiederholung der LaufbahnprüfungWird die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie nach nochmaliger Ableistung des Abschlusskurses zum nächstmöglichen Termin einmal wiederholt werden. Die Ausbildung verlängert sich um die angeordnete Dauer.
Schriftliche Prüfung
§ 17 Schriftliche Prüfung(1) In den schriftlichen Prüfungen wird festgestellt, ob der Polizeibeamte unter Beachtung der Lernziele die notwendigen Kenntnisse über den Lehrstoff der Ausbildung besitzt und ob er in der Lage ist, dieses Wissen unter den Bedingungen einer Klausur in praxisgerechter Weise zur Anwendung zu bringen. (2) Die schriftlichen Prüfungen umfassen drei Prüfungsarbeiten in den Leitthemen »Kriminalitätsbekämpfung«, »Verkehrsunfallaufnahme/-überwachung« und »Streife«. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Stunden. Die Prüfungstermine werden durch die Prüfungsbehörde festgelegt. Auf Antrag können für Polizeibeamte mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Kommunikationshilfsmittel zugelassen werden, wenn dadurch die Teilnahme an der Prüfung nachweislich möglich wird. Der Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, gegebenenfalls unverzüglich nachträglich, durch Vorlage eines polizei- oder amtsärztlichen Zeugnisses zu erbringen. (3) Die Prüfungsaufgaben müssen den Lerninhalten des Lehrplans entsprechen und werden durch die Prüfungsbehörde bestimmt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit sind in den Unterlagen der Prüfungsaufgaben anzugeben.
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 18 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei nach § 23 berufenen Prüfern unabhängig voneinander begutachtet und mit einer Note nach § 6 bewertet. Weichen die erste und die zweite Bewertung voneinander ab, so gilt das arithmetische Mittel der beiden Bewertungen als Prüfungsnote. (2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird aus dem Durchschnitt der drei Prüfungsarbeiten nach § 6 Satz 3 gebildet. (3) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind den Polizeibeamten mindestens eine Woche vor Beginn der praktisch-mündlichen Prüfung bekannt zu geben. (4) Wer auf Grund der schriftlichen Prüfungsarbeiten die Prüfung nach § 15 Abs. 2 nicht mehr bestehen kann, darf an der praktisch-mündlichen Prüfung nicht teilnehmen.
Praktisch-mündliche Prüfung
§ 19 Praktisch-mündliche Prüfung(1) In der praktisch-mündlichen Prüfung sollen die Prüfer einen persönlichen Eindruck darüber gewinnen, ob der Polizeibeamte die in § 17 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, insbesondere ob er die Zusammenhänge des Lernstoffes in den Leitthemen erkennen kann, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und erforderliche Handlungen praxisgerecht umsetzen kann. (2) Die praktisch-mündliche Prüfung umfasst die Lerninhalte der Leitthemen des Grundkurses, des Aufbaukurses und des Abschlusskurses. Jeder Beamte ist praktisch-mündlich 40 Minuten zu prüfen. (3) Der Fachausschuss nach § 22 setzt die jeweilige Prüfungsnote unmittelbar nach Durchführung jeder praktisch-mündlichen Prüfung gemeinsam nach § 6 Satz 2 fest. Das Prüfungsergebnis wird dem Polizeibeamten jeweils unmittelbar nach seiner Festsetzung durch den Fachausschuss mitgeteilt. Näheres regelt die Prüfungsbehörde (§ 20 Abs. 1).(4) Wer auf Grund der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten nach § 18 Abs. 1 und 2 die Prüfung nach § 15 Abs. 2 nicht mehr bestehen kann, darf an der praktisch-mündlichen Prüfung nicht teilnehmen.
Ziel der Ausbildung
§ 2 Ziel der AusbildungDie an den Leitbildern für die Polizei in Baden-Württemberg orientierte Ausbildung soll die Polizeibeamten mit den beruflichen Anforderungen ihrer Laufbahn vertraut machen und die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die körperliche Leistungsfähigkeit vermitteln, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im mittleren Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Die Ausbildung soll insbesondere der Persönlichkeitsbildung dienen, die Entwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenz fördern und Polizeibeamte heranbilden, die sich ihrer besonderen Verantwortung im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat bewusst sind.
Prüfungsbehörde, Prüfungsorgane
§ 20 Prüfungsbehörde, Prüfungsorgane(1) Prüfungsbehörde ist das Bereitschaftspolizeipräsidium. Die Aufgaben nimmt der Direktor der Bereitschaftspolizei wahr. Die Prüfungsbehörde trifft alle Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen der Prüfungen, sofern nicht die Prüfungsorgane zuständig sind. (2) Prüfungsorgane sind 1. die Prüfungsstellen; Prüfungsstellen sind die Bereitschaftspolizeiabteilungen,2. die Prüfungsausschüsse,3. die Fachausschüsse für die praktisch-mündliche Prüfung und4. die Prüfer.
Prüfungsausschuss
§ 21 Prüfungsausschuss(1) Bei jeder Prüfungsstelle wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dieser besteht jeweils aus 1. dem Leiter der Bereitschaftspolizeiabteilung oder dem Leiter der Polizeischule der jeweiligen Bereitschaftspolizeiabteilung als Vorsitzendem,2. dem Leiter der Polizeischule oder einem von ihm zu bestimmenden Vertreter,3. einem Fachbereichsleiter. Bei Verhinderung des Leiters der Bereitschaftspolizeiabteilung und des Leiters der Polizeischule wird der Vorsitzende durch die Prüfungsbehörde bestimmt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beratungen dürfen nur die Mitglieder, ein Vertreter der Prüfungsbehörde und der Leiter des Prüfungsamtes oder dessen Beauftragte anwesend sein. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung.
Fachausschüsse
§ 22 FachausschüsseZur Abnahme der praktisch-mündlichen Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde Fachausschüsse bei den Prüfungsstellen gebildet, die aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Prüfern bestehen. Prüfer können neben den hauptamtlichen Lehrkräften der Bereitschaftspolizei auch Beamte des gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes, Beamte des gehobenen oder höheren Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Beschäftigte sowie Personen mit der Befähigung zum Richteramt sein. Der Vorsitzende des Fachausschusses muss jeweils Fachbereichsleiter oder Fachreferent der Bereitschaftspolizei sein.
Prüfer
§ 23 PrüferDie Prüfer werden von der Prüfungsbehörde bestimmt.
Prüfungsamt
§ 24 PrüfungsamtBei jeder Prüfungsstelle wird ein Prüfungsamt eingerichtet. Dieses führt die Verwaltungsaufgaben der Prüfungsstelle durch und unterstützt die Prüfungsorgane bei ihren Aufgaben.
Durchführung der Prüfungen
§ 25 Durchführung der Prüfungen(1) Niederschriften sind zu fertigen über 1. die Ergebnisse der Sitzungen der Prüfungsausschüsse durch den Leiter des Prüfungsamtes oder dessen Beauftragten,2. den Verlauf der schriftlichen Prüfung und der Leistungsnachweise im Grundkurs, im Aufbaukurs und im Abschlusskurs durch den Leiter des Prüfungsamtes,3. den Verlauf der Klausuren in den einzelnen Prüfungsräumen durch die Aufsichtsführenden, insbesondere über den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit, über die Eröffnung der Prüfungsaufgaben, über die Abwesenheit einzelner Polizeibeamter, über Störungen des Prüfungsablaufs, über Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße und die daraufhin ergangenen Maßnahmen, über das Verlassen des Prüfungsraums durch Beamte und die nicht rechtzeitige Abgabe von Klausurarbeiten,4. den Verlauf, den Inhalt und das Ergebnis der praktisch-mündlichen Prüfungen für jeden Polizeibeamten durch die Vorsitzenden der Fachausschüsse oder von ihnen bestellte Schriftführer. (2) Die Termine der Prüfungen werden von der Prüfungsbehörde festgelegt und sind spätestens zehn Ausbildungstage vor Prüfungsbeginn durch die Prüfungsstelle bekannt zu geben.
Klausuren
§ 26 Klausuren(1) Das Prüfungsamt teilt den Polizeibeamten für jeden Prüfungstag eine neue Kennziffer und einen neuen Sitzplatz in den Prüfungsräumen zu. Die Polizeibeamten dürfen die Klausurarbeiten nicht mit ihrem Namen versehen. (2) Die Namen der Klausurbearbeiter dürfen den Prüfern nicht vor Abschluss der Bewertung der Arbeiten bekannt gegeben werden. (3) Gibt der Polizeibeamte eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird die Arbeit mit der Note »ungenügend« bewertet. Teile einer Arbeit, die nicht rechtzeitig abgegeben werden, werden nicht in die Bewertung der Arbeit einbezogen. Eine Arbeit ist nicht rechtzeitig abgegeben, wenn sie nicht unverzüglich nach der Aufforderung des Aufsichtsführenden abgegeben wurde oder wenn der Polizeibeamte die Klausurarbeit aus dem Prüfungsraum entfernt hat. (4) Das Bewertungsergebnis ist durch schriftlichen Vermerk fachlich zu begründen. Bezieht sich der Prüfungsstoff einer Klausurarbeit auf mehrere Fachgebiete und wird die Klausurarbeit von mehreren Prüfern bewertet, so gibt jeder der Prüfer eine Bewertung im Rahmen des von ihm vertretenen Fachgebiets ab. Die Gesamtbewertung der Klausurarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen nach Satz 1 im Rahmen der Gewichtung nach dem jeweiligen Anteil an der Klausur.
Prüfungsakten
§ 27 PrüfungsaktenDie Prüfungsakten dürfen nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Ausbildung vernichtet werden. Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung ihre Prüfungsakten einsehen. Näheres regelt das Bereitschaftspolizeipräsidium in der Richtlinie nach § 14 Abs. 1 Satz 3.
Übergangsregelungen
§ 28 Übergangsregelungen(1) Für Polizeibeamte, die die polizeifachliche Ausbildung vor dem 1. September 2008 begonnen haben, gelten die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften. (2) Für Polizeibeamte, die die polizeifachliche Ausbildung nach dem 31. August 2008 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gilt die in diesem Zeitraum geleistete Ausbildungszeit im entsprechenden Ausbildungsabschnitt dieser Verordnung als erbracht. (3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Vorschriften dieser Verordnung für Polizeibeamte, die die polizeifachliche Ausbildung nach dem 29. Februar 2008 begonnen haben, sofern sie einen Ausbildungsabschnitt wiederholen oder nach einer Unterbrechung wieder beginnen. Für diese Polizeibeamten gilt die im Zeitraum nach dem 31. August 2008 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistete Ausbildungszeit im entsprechenden Ausbildungsabschnitt dieser Verordnung als erbracht. Satz 1 gilt entsprechend für Polizeibeamte, die die polizeifachliche Ausbildung nach dem 31. August 2007 begonnen haben, sofern sie Ausbildungsabschnitte mehrmals wiederholen.
Inkrafttreten
§ 29 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst vom 12. Januar 1999 (GBl. S. 87), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 2007 (GBl. S. 395), außer Kraft.
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter
§ 3 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter(1) Ausbildungsbehörden sind: 1. das Bereitschaftspolizeipräsidium,2. die Regierungspräsidien,3. die Polizeipräsidien,4. die Polizeidirektionen. (2) Ausbildungsstellen sind: 1. die Ausbildungsbehörden,2. die Polizeireviere,3. die Bereitschaftspolizeiabteilungen. (3) Ausbildungsleiter sind die Leiter der Ausbildungsstellen oder von ihnen beauftragte Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes.
Dauer und Gliederung
§ 4 Dauer und Gliederung(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und sechs Monate. (2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. neun Monate Grundkurs bei der Bereitschaftspolizei,2. drei Monate Praktikum 1 im Polizeieinzeldienst,3. sechs Monate Aufbaukurs bei der Bereitschaftspolizei,4. sechs Monate Praktikum 2 im Polizeieinzeldienst,5. sechs Monate Abschlusskurs mit abschließender Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Bereitschaftspolizei. (3) Die einzelnen Ausbildungsabschnitte bauen inhaltlich und im Schwierigkeitsgrad aufeinander auf. (4) Die Teilnahme am nächstfolgenden Abschnitt setzt die erfolgreiche Beendigung des vorhergehenden Abschnitts voraus. (5) Die Ausbildung richtet sich im Einzelnen nach dem Lehrplan für die Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst, den das Bereitschaftspolizeipräsidium mit Genehmigung des Innenministeriums erlässt. Näheres regelt das Bereitschaftspolizeipräsidium durch Ausbildungsrichtlinien.
Wiederholung und Unterbrechung von Ausbildungsabschnitten
§ 5 Wiederholung und Unterbrechung von Ausbildungsabschnitten(1) Werden innerhalb eines Ausbildungsabschnitts mehr als ein Fünftel der theoretischen oder praktischen Lerninhalte durch Krankheit oder sonstige Gründe versäumt, kann das Bereitschaftspolizeipräsidium die Wiederholung anordnen. Die Wiederholung des Ausbildungsabschnitts nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 kann auf Vorschlag der Bereitschaftspolizeiabteilungen auch bei kürzeren Versäumnissen angeordnet werden. (2) Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, kann neben den in Absatz 1 genannten Fällen durch das Bereitschaftspolizeipräsidium die Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts angeordnet werden, wenn das Ausbildungsziel nicht erreicht wurde und durch die Wiederholung der erfolgreiche Abschluss zu erwarten ist. (3) Bei Entscheidungen nach Absatz 2 kann jeder Ausbildungsabschnitt nur einmal, insgesamt können höchstens zwei Ausbildungsabschnitte wiederholt werden. Die Wiederholung der Laufbahnprüfung nach § 16 bleibt hiervon unberührt. Die Ausbildung und der Vorbereitungsdienst verlängern sich jeweils um die angeordnete Dauer. (4) Die Ausbildung kann aus dringenden dienstlichen oder persönlichen Gründen unterbrochen werden. Die Entscheidung darüber trifft das Bereitschaftspolizeipräsidium. Die Dauer der Unterbrechung soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.
Bewertung
§ 6 BewertungDie einzelnen Leistungen werden nach § 14 Abs. 3 der Polizei-Laufbahnverordnung bewertet. Bei der Bewertung der einzelnen Leistungen sind halbe Noten zulässig. Noten als arithmetisches Mittel aus mehreren Einzelwerten werden jeweils bis auf zwei Dezimalstellen errechnet. Als Gesamtnote nach § 15 Abs. 1 wird nur eine volle Note erteilt.
Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung
§ 7 Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis von Prüfungen oder sonstigen Leistungsbewertungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Einflussnahme auf einen Prüfer zu beeinflussen, wer zu einer solchen Handlung eines anderen Hilfe leistet, wer am Termin der Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung im hierfür vorgesehenen Raum nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt, wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder wer die Anordnungen der Prüfer oder Aufsichtsführenden nicht befolgt, kann von der Fortsetzung der Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung ausgeschlossen werden. Ist zweifelhaft, ob ein Fall des Satzes 1 vorliegt, so ist dem Polizeibeamten zunächst Gelegenheit zur Fertigstellung oder Beendigung der Prüfungsleistung zu geben. (2) Liegt ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vor, so soll die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. In schwerwiegenden Fällen kann der Polizeibeamte auch von den weiteren Prüfungen oder sonstigen Leistungsbewertungen ausgeschlossen werden. (3) Wer nach Absatz 1 Satz 1 von der Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung ausgeschlossen wird, kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Prüfungstag die Entscheidung der nach Absatz 5 zuständigen Behörde verlangen. Belastende Entscheidungen teilt die nach Absatz 5 zuständige Behörde dem Polizeibeamten unverzüglich schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit. Wird eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 aufgehoben, gilt die Prüfung oder sonstige Leistungsbewertung als nicht unternommen; § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Wird ein Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren nach der Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung festgestellt, gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. (5) Die Entscheidungen trifft die zuständige Prüfungsstelle (§ 20 Abs. 2 Nr. 1).
Fernbleiben, Rücktritt
§ 8 Fernbleiben, Rücktritt(1) Bleibt ein Polizeibeamter einer Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung, an der er teilzunehmen hat, ohne Genehmigung fern oder tritt er ohne Genehmigung hiervon zurück, so wird die Leistung mit der Note »ungenügend« bewertet; eine Prüfung gilt als nicht bestanden. (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder sonstige Leistungsbewertung als nicht unternommen. In diesem Fall ist die Prüfung oder sonstige Leistungsbewertung in dem nächsten dafür festzusetzenden Nachprüfungstermin nach Wegfall des Hinderungsgrundes durchzuführen. Die Prüfungsstelle bestimmt die weitere Verwendung bis zum Nachprüfungstermin. (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn ein Polizeibeamter durch Krankheit verhindert ist. Im Verhinderungsfall hat der Beamte die Prüfungsstelle unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Krankheit kann die Prüfungsstelle die Vorlage eines polizei- oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (4) Haben sich Polizeibeamte in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht mehr genehmigt werden. (5) Für Polizeibeamte, die mit Genehmigung einer Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten sind, kann die Prüfungsstelle bestimmen, dass bereits abgelegte Teile bei der Nachprüfung angerechnet werden. (6) Die Entscheidungen trifft die zuständige Prüfungsstelle (§ 20 Abs. 2 Nr. 1).
Ziel und Inhalt
§ 9 Ziel und Inhalt(1) Im Grundkurs sowie im Aufbaukurs werden die erforderlichen Grundlagen für das rechtliche und berufskundliche Wissen vermittelt. Darüber hinaus erfolgt ab dem fünften Monat des Grundkurses die Unterrichtung in den im Lehrplan festgelegten Leitthemen. Darin werden die zuvor erworbenen Grundlagen in wiederkehrenden Trainingsanteilen zur Erlangung der notwendigen Handlungskompetenz angewandt und der Praxisbezug hergestellt. (2) Der Grundkurs umfasst folgende Fächergruppen: 1. Allgemeinbildung mit Fremdsprachen,2. Gesellschaftslehre,3. Recht,4. Polizeitaktik/Kriminalistik,5. Einsatztraining/Sport. Die einzelnen Fächer sind im Lehrplan festgelegt. (3) Ab dem fünften Monat des Grundkurses und im Aufbaukurs werden Lerninhalte in den Leitthemen »Kriminalitätsbekämpfung«, »Verkehrsunfallaufnahme/-überwachung« und »Streife« fächerübergreifend und integrativ vermittelt. Darüber hinaus wird die Unterrichtung in den Fächergruppen nach Absatz 2 teilweise fortgesetzt. In der Unterrichtung der Leitthemen werden ganzheitliche Lösungen von Aufgaben aus der polizeilichen Praxis erarbeitet und deren Bewältigung trainiert. (4) Ein Fahr- und Sicherheitstraining ist Bestandteil des Aufbaukurses. Die Teilnahme setzt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B voraus, die privat zu erwerben ist. Auf § 11 Abs. 2 Satz 3 wird hingewiesen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.