Verordnung des Innenministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Polizei-Laufbahnverordnung - LVOPol) Vom 26. November 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 26.11.2014
- Fundstelle:
- GBl. 2014, 736
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes (Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte) im Sinne des § 59 Nummer 2 des Polizeigesetzes (PolG).(2) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte können in Planstellen einer anderen Dienststelle des Landes eingewiesen werden, soweit dort vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen werden.
Vorbereitungsdienst
§ 11 Vorbereitungsdienst(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 LBG erfüllt. Bei Vorliegen eines Hauptschulabschlusses ist zusätzlich eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich.(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate.
Zulassung zum Aufstieg
§ 13 Zulassung zum Aufstieg(1) Zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst können Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, die1. die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mindestens mit der Note »befriedigend« bestanden haben; diese Bestimmung gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, welche auf der Grundlage von § 16 Absatz 3 LBG eingestellt wurden,2. nach dem Erwerb der Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst überdurchschnittliche Kenntnisse und Leistungen gezeigt und sich bewährt haben,3. die Probezeit erfolgreich abgeleistet haben,4. mindestens eine Dienstzeit von fünf Jahren im Polizeivollzugsdienst zurückgelegt haben,5. das 38. Lebensjahr oder gemäß § 8 Absatz 4 und 5 das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.6. sich nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen überdurchschnittlichen Leistungen und nach den Feststellungen in einem Auswahlverfahren für diese Laufbahn als geeignet erweisen.Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 LBG müssen sich die Beamtinnen und Beamten in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben; Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes müssen vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden.(2) Der Ausbildungsdienst dauert drei Jahre. Er verkürzt sich um sechs Monate, die auf das fachpraktische Studium angerechnet werden.(3) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg ist die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
Aufstiegsvoraussetzungen und Beschränkungen
§ 13a Aufstiegsvoraussetzungen und Beschränkungen(1) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 sowie § 13 können in begründeten Fällen zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst Beamtinnen oder Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, die nach ihren Fähigkeiten, ihren bisherigen überdurchschnittlichen Leistungen und ihrer Persönlichkeit für den Aufstieg geeignet sind. Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 LBG können Beamtinnen oder Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufsteigen, wenn sie sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben; abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG müssen Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden.(2) Abhängig von der in § 13b genannten Qualifizierungsmaßnahme (Qualifizierungslehrgang) darf den Beamtinnen oder Beamten höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden.(3) Abhängig von der in § 13c genannten Qualifizierungsmaßnahme (prüfungsloser Aufstieg) darf den Beamtinnen oder Beamten höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 10 verliehen werden.
Qualifizierungslehrgang
§ 13b QualifizierungslehrgangBeamtinnen oder Beamte, die nach § 13a Absatz 1 zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen wurden, nehmen an einem Qualifizierungslehrgang teil. Der Qualifizierungslehrgang beinhaltet eine Präsenzzeit von mindestens zwei Wochen sowie elektronische Lernanwendungen und schließt mit einem Leistungsnachweis ab. Der Lehrgang wird von der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg durchgeführt. Näheres regelt die Richtlinie über die Qualifizierung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 13a der Polizei-Laufbahnverordnung (Richtlinie Qualifizierung), die die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg mit Genehmigung des Innenministeriums erlässt.
Prüfungsloser Aufstieg
§ 13c Prüfungsloser AufstiegBei Beamtinnen oder Beamten, die nach § 13a Absatz 1 zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen wurden und sich im Endamt des mittleren Polizeivollzugsdienstes mit Amtszulage befinden, kann der Aufstieg auf Antrag auch nach der Teilnahme an einer prüfungslosen Qualifizierungsmaßnahme in Form elektronischer Lernanwendungen erfolgen. Die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde entscheidet aufgrund der gezeigten Leistungen, ob sich die Beamtin oder der Beamte für die nächsthöhere Laufbahn qualifiziert hat. § 13b Satz 4 gilt entsprechend.
Einstellung von Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärtern
§ 15 Einstellung von Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärtern(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer über die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg nach § 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) verfügt.(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und neun Monate.
Zulassung zum Aufstieg
§ 17 Zulassung zum Aufstieg(1) Zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst können Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, die1. die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mindestens mit der Note »befriedigend« bestanden haben; diese Bestimmung gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die auf der Grundlage von § 16 Absatz 3 LBG eingestellt wurden, sowie für Beamtinnen und Beamte nach § 21,2. nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung im gehobenen Dienst überdurchschnittliche Kenntnisse und Leistungen gezeigt und sich bewährt haben,3. mindestens eine Dienstzeit von drei Jahren im gehobenen Polizeivollzugsdienst zurückgelegt haben,4. das 40. Lebensjahr oder gemäß § 8 Absatz 4 und 5 das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,5. sich nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen überdurchschnittlichen Leistungen und nach den Feststellungen in einem Auswahlverfahren für diese Laufbahn als geeignet erweisen.Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 LBG müssen sich die Beamtinnen und Beamten in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben; Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes müssen vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden.(2) Der Ausbildungsdienst dauert zwei Jahre.
Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst
§ 18 Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst erwirbt auch, wer die Befähigung durch einen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG geforderten Abschluss in einem Studium der Rechtswissenschaften nachweist und die Zweite juristische Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.(2) Bewerberinnen und Bewerber für den höheren Polizeivollzugsdienst müssen abweichend von § 4 Nummer 2 polizeidienstfähig sein.(3) Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zu Beginn der Probezeit ist eine polizeifachliche Fortbildung abzuleisten. Die polizeifachliche Fortbildung vermittelt zusätzliche, über die Vorbildung hinausgehende, Kenntnisse und Fähigkeiten und soll die Beamtinnen und Beamten auf ihre künftigen Aufgaben im höheren Polizeivollzugsdienst vorbereiten.
Einstellung
§ 22 Einstellung(1) In die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Wirtschaftskriminalistinnen und Wirtschaftskriminalisten kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer die in § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG genannten Bildungsvoraussetzungen in einem für die Bearbeitung von Wirtschaftsdelikten geeigneten Studien- oder Ausbildungsgang erworben hat und1. danach mindestens drei Jahre eine ihrer oder seiner Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, welche die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt hat, oder2. einen mindestens einjährigen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung bestanden hat, oder3. die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bestanden hat.(2) In die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer die in § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG genannten Bildungsvoraussetzungen in einem für die Bearbeitung von Delikten, die unter wesentlicher Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnik begangen werden, geeigneten Studien- oder Ausbildungsgang erworben hat und1. danach mindestens drei Jahre eine ihrer oder seiner Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, welche die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt hat, oder2. einen mindestens einjährigen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung bestanden hat oder3. die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bestanden hat oder4. eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des Absatzes 3 absolviert hat.(3) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG erfolgt als ein auf die Polizei bezogenes, modular aufgebautes Trainee-Programm in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst. Es soll die Bewerberin oder den Bewerber dazu befähigen, sich in angemessener Zeit auch in polizeispezifische Tätigkeiten einzuarbeiten, für die eine Vorbildung nicht im erforderlichen Maße besteht. Das Trainee-Programm, das grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr ausgelegt ist, vermittelt zusätzliche, über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben im gehobenen Dienst der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten befähigen. Darüber hinaus sollen den Teilnehmenden die Integration in die Polizeiorganisation ermöglicht sowie Kenntnisse über die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung als Polizeibeamtin oder Polizeibeamter vermittelt werden. Voraussetzung für die Teilnahme am Trainee-Programm ist das Erfüllen der Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis im Polizeivollzugsdienst nach § 4.
Probezeit, Polizeifachliche Fortbildung
§ 23 Probezeit, Polizeifachliche Fortbildung(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate.(2) Wer die Befähigung nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 erwirbt, hat zu Beginn der Probezeit eine polizeifachliche Fortbildung abzuleisten. Die polizeifachliche Fortbildung vermittelt zusätzliche, über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben im gehobenen Dienst der Wirtschaftskriminalistinnen und Wirtschaftskriminalisten oder im gehobenen Dienstes der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten befähigen.(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten, die in einem der Ausbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt wurden, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Berufstätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt dieser Laufbahn entsprochen hat. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.
§ 23 a Horizontaler LaufbahnwechselBeamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes können die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten erwerben, wenn sie über den Zeitraum von drei Jahren erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt wurden und zu erwarten ist, dass sie für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten allgemein befähigt sind. Die Frist nach Satz 1 kann auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte einen in § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG genannten Abschluss in einem für die Bearbeitung von Delikten, die unter wesentlicher Nutzung der modernen Information- und Kommunikationstechnik begangen werden, geeigneten Studiengang nachweist.
Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten
§24 Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten(1) Zum Aufstieg in den höheren Dienst der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten können Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten, zugelassen werden, wenn sie1. einen in § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG genannten Abschluss in einem für die Bearbeitung von Delikten, die unter wesentlicher Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnik begangen werden, geeigneten Studiengang nachweisen,2. mindestens eine Dienstzeit von drei Jahren in der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten zurückgelegt haben,3. sich in dieser Laufbahn auf Grund überdurchschnittlicher Kenntnisse und Leistungen bewährt haben und4. sich nach ihrer Persönlichkeit für die Laufbahn des höheren Dienstes dieser Fachrichtung als geeignet erweisen.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 können Beamtinnen und Beamten zugelassen werden, die die Laufbahnbefähigung des gehobenen Dienstes der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten nach § 23 a erworben und mindestens eine Dienstzeit von drei Monaten in der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten zurückgelegt haben.(3) Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 LBG müssen sich die Beamtinnen und Beamten in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben; abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG müssen Aufgaben des höheren Dienstes der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden.
Ausnahmen und Sonderregelungen
§ 26 Ausnahmen und Sonderregelungen(1) Das Innenministerium kann Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:1. Prüfungsnote nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, sofern die Laufbahnprüfung mindestens acht Jahre zurückliegt und die Beamtin oder der Beamte überdurchschnittliche Leistungen gezeigt hat.2. Dienstzeit im Polizeivollzugsdienst nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 für die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst für Beamtinnen und Beamte, die einen unmittelbaren Zugang zu einem grundständigen Studium nach § 58 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 LHG haben.3. Mindestdauer des Vorbereitungs- und Ausbildungsdienstes nach § 11 Absatz 3, § 13 Absatz 2 sowie § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2.4. Höchstalter für die Zulassung zur nächsthöheren Laufbahn nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres, wenn dies aus personalwirtschaftlichen Gründen geboten ist oder die Einhaltung der Höchstaltersgrenze für die Bewerberin oder den Bewerber eine unzumutbare Härte bedeuten würde.5. § 18 Absatz 3 Sätze 2 und 3, wenn die Verpflichtung zur Teilnahme an der polizeifachlichen Fortbildung im Einzelfall unbillig wäre.
§ 27 a Übergangsregelung für die Zulassung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst unter VorbehaltAbweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 6 müssen Beamtinnen und Beamte, die vor dem 29. März 2018 am Auswahlverfahren teilgenommen und eine Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Vorbehalt erhalten haben, über die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg nach § 58 Absatz 2 LHG verfügen.
Laufbahnen
§ 3 Laufbahnen(1) Im Polizeidienst des Landes sind im Polizeivollzugsdienst folgende Laufbahnen eingerichtet:1. Mittlerer, gehobener und höherer Dienst,2. gehobener Dienst der Wirtschaftskriminalistinnen und Wirtschaftskriminalisten sowie3. gehobener und höherer Dienst der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten.(2) Die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes umfassen folgende Ämter der Landesbesoldungsordnungen A und B sowie der Landesbesoldungsordnung A künftig wegfallende Ämter in den Anlagen 1, 2 und 5 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg: Schutzpolizei Kriminalpolizei 1. Mittlerer Dienst Polizeimeisterin und Polizeimeister Kriminalmeisterin und Kriminalmeister Polizeiobermeisterin und Polizeiobermeister Kriminalobermeisterin und Kriminalobermeister Polizeihauptmeisterin und Polizeihauptmeister Kriminalhauptmeisterin und Kriminalhauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) Polizeihauptmeisterin und Polizeihauptmeister Kriminalhauptmeisterin und Kriminalhauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage) 2. Gehobener Dienst Polizeikommissarin und Polizeikommissar Kriminalkommissarin und Kriminalkommissar Polizeioberkommissarin und Polizeioberkommissar Kriminaloberkommissarin und Kriminaloberkommissar Polizeihauptkommissarin und Polizeihauptkommissar Kriminalhauptkommissarin und Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) Polizeihauptkommissarin und Polizeihauptkommissar Kriminalhauptkommissarin und Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) Erste Polizeihauptkommissarin und Erster Polizeihauptkommissar Erste Kriminalhauptkommissarin und Erster Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13) 3. Höherer Dienst Polizeirätin und Polizeirat Kriminalrätin und Kriminalrat Polizeioberrätin und Polizeioberrat Kriminaloberrätin und Kriminaloberrat Polizeidirektorin und Polizeidirektor Kriminaldirektorin und Kriminaldirektor Leitende Polizeidirektorin und Leitender Polizeidirektor Leitende Kriminaldirektorin und Leitender Kriminaldirektor Polizeivizepräsidentin und Polizeivizepräsident Vizepräsidentin und Vizepräsident des Landeskriminalamts Vizepräsidentin und Vizepräsident bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Vizepräsidentin und Vizepräsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei Polizeipräsidentin und Polizeipräsident Präsidentin und Präsident des Landeskriminalamts Präsidentin und Präsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei Landespolizeidirektorin und Landespolizeidirektor Landeskriminaldirektorin und Landeskriminaldirektor Inspekteurin und Inspekteur der Polizei (3) Die Ämter der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Landeskriminalamts sowie des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei können sowohl der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes als auch der Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes zugeordnet werden. Sie sind der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes zugeordnet, wenn das jeweilige bisherige Amt der Beamtin oder des Beamten dem höheren Polizeivollzugsdienst zugeordnet ist.(4) Die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Wirtschaftskriminalistinnen und Wirtschaftskriminalisten sowie der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten umfassen die Ämter des gehobenen Dienstes bei der Kriminalpolizei. Die Laufbahn des höheren Dienstes der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten umfasst die Ämter des höheren Dienstes bei der Kriminalpolizei der Landesbesoldungsordnung A.
Berufung in ein Beamtenverhältnis im Polizeivollzugsdienst
§ 4 Berufung in ein Beamtenverhältnis im PolizeivollzugsdienstIn ein Beamtenverhältnis im Polizeivollzugsdienst darf nur berufen werden, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. gemäß polizeiärztlicher Feststellung die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt (Polizeidiensttauglichkeit),3. nach dem Ergebnis des Einstellungsverfahrens geeignet ist und4. die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für die jeweilige Laufbahn erfüllt.
Aufstieg
§ 5 Aufstieg(1) Der gehobene und der höhere Polizeivollzugsdienst werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, durch Aufstieg erreicht. Die Qualifizierung für den Aufstieg erfolgt über den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Polizeivollzugsdienst näher beschriebenen Ausbildungsdienst und das Bestehen der jeweiligen Laufbahnprüfung.(1a) Der höhere Dienst der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten wird durch Aufstieg gemäß § 24 erreicht.(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Innenministerium. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden, wenn sich die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte nach ihren oder seinen Fähigkeiten und dienstlichen Leistungen oder nach ihrer oder seiner Persönlichkeit als nicht geeignet erweist. Das Innenministerium kann seine Zuständigkeit beim Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ganz oder teilweise auf nachgeordnete Stellen gemäß § 70 PolG übertragen.(3) Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 LBG kann der Aufstieg1. vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aus Ämtern ab dem ersten Beförderungsamt der entsprechenden Laufbahn,2. vom gehobenen in den höheren Polizeivollzugsdienst aus Ämtern ab dem zweiten Beförderungsamt der entsprechenden Laufbahnerfolgen.
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Einstellungsbehörde in den Vorbereitungsdienst für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst ist die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg.(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst führen folgende Dienstbezeichnung:1. Im mittleren Dienst »Polizeimeisteranwärterin« oder »Polizeimeisteranwärter«,2. im gehobenen Dienst »Polizeikommissaranwärterin« oder »Polizeikommissaranwärter«,3. im gehobenen Dienst der Wirtschaftskriminalistinnen und Wirtschaftskriminalisten sowie im gehobenen Dienst der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten »Kriminalkommissaranwärterin« oder »Kriminalkommissaranwärter«.(3) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer das 17. Lebensjahr und noch nicht das 33. Lebensjahr vollendet hat. Die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg kann Ausnahmen vom Mindestalter in Satz 1 zulassen. Das Mindestalter darf nicht um mehr als ein Jahr unterschritten werden. In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer noch nicht das 34. Lebensjahr vollendet hat.(4) Das Höchstalter nach Absatz 3 wird angehoben um Zeiten1. des gesetzlichen Mutterschutzes,2. der tatsächlich in Anspruch genommenen Elternzeit,3. der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahre, höchstens jedoch um drei Jahre je Kind, und4. der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, jedoch höchstens um drei Jahre je Angehörige oder Angehörigen, wenn die Bewerberinnen und Bewerber deshalb von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung der dort genannten Höchstaltersgrenzen abgesehen haben. Auch wenn Zeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen sind, darf die Bewerberin oder der Bewerber für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Entsprechendes gilt beim Höchstalter für die Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres.(5) Abweichend von Absatz 3 sind bei Bewerberinnen und Bewerbern die Zeiten der Ableistung1. des Wehr- oder Zivildienstes für die Dauer des Dienstes bis zu zwei Jahren,2. eines Dienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz für die Dauer des Dienstes und3. eines Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder Jugendfreiwilligendienstegesetz bis zu einem Jahrder Altersgrenze bis zur Vollendung des 40. Lebensjahr hinzuzurechnen, sofern sich hierdurch die Einstellung nachweislich verzögert hat. Entsprechendes gilt beim Höchstalter für die Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres.(6) Die Vorschriften über die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gelten nicht für die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.(7) Der Vorbereitungsdienst gilt als entsprechend verlängert, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird.(8) Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem die Laufbahnprüfung bestanden ist, im Übrigen mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden ist. Das Beamtenverhältnis wird darüber hinaus mit Ablauf des Tages beendet, ab dem auf Grund ausbildungsrechtlicher Bestimmungen das Ausbildungsziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht wurde und eine Wiederholung nicht mehr zulässig ist.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes (Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte) im Sinne des § 104 Nummer 2 des Polizeigesetzes (PolG).(2) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte können in Planstellen einer anderen Dienststelle des Landes eingewiesen werden, soweit dort vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen werden.
Aufstieg
§ 5 Aufstieg(1) Der gehobene und der höhere Polizeivollzugsdienst werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, durch Aufstieg erreicht. Die Qualifizierung für den Aufstieg erfolgt über den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Polizeivollzugsdienst näher beschriebenen Ausbildungsdienst und das Bestehen der jeweiligen Laufbahnprüfung.(1a) Der höhere Dienst der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten wird durch Aufstieg gemäß § 24 erreicht.(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Innenministerium. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden, wenn sich die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte nach ihren oder seinen Fähigkeiten und dienstlichen Leistungen oder nach ihrer oder seiner Persönlichkeit als nicht geeignet erweist. Das Innenministerium kann seine Zuständigkeit beim Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ganz oder teilweise auf nachgeordnete Stellen gemäß § 115 PolG übertragen.(3) Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 LBG kann der Aufstieg1. vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aus Ämtern ab dem ersten Beförderungsamt der entsprechenden Laufbahn,2. vom gehobenen in den höheren Polizeivollzugsdienst aus Ämtern ab dem zweiten Beförderungsamt der entsprechenden Laufbahnerfolgen.
Auf Grund von § 4 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 2, § 19 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8, § 21 Absatz 5 und 6 Satz 1, § 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie § 23 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 164), wird im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes (Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte) im Sinne des § 59 Nummer 2 des Polizeigesetzes.(2) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte können in Planstellen einer anderen Dienststelle des Landes eingewiesen werden, soweit dort vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen werden.
Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst
§ 10 Laufbahnbefähigung für den mittleren PolizeivollzugsdienstDie Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst) erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.
Vorbereitungsdienst
§ 11 Vorbereitungsdienst(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer1. das 17. Lebensjahr und noch nicht das 31. Lebensjahr vollendet hat und2. die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 LBG erfüllt.(2) Die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg kann Ausnahmen vom Mindestalter in Absatz 1 Nummer 1 zulassen. Das Mindestalter darf nicht um mehr als ein Jahr unterschritten werden.(3) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate.
Probezeit
§ 12 ProbezeitDie Probezeit dauert ein Jahr und sechs Monate. Sie kann für Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als »befriedigend« bestanden haben, bis auf ein Jahr gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit entsprechend bewährt haben.
Zulassung zum Aufstieg
§ 13 Zulassung zum Aufstieg(1) Zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst können Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, die1. die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mindestens mit der Note »befriedigend« bestanden haben; diese Bestimmung gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, welche auf der Grundlage von § 16 Absatz 3 LBG eingestellt wurden,2. nach dem Erwerb der Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst überdurchschnittliche Kenntnisse und Leistungen gezeigt und sich bewährt haben,3. die Probezeit erfolgreich abgeleistet haben,4. mindestens eine Dienstzeit von fünf Jahren im Polizeivollzugsdienst zurückgelegt haben,5. das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,6. sich nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen überdurchschnittlichen Leistungen und nach den Feststellungen in einem Auswahlverfahren für diese Laufbahn als geeignet erweisen und über die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg nach § 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) verfügen.Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 LBG müssen sich die Beamtinnen und Beamten in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben; Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes müssen vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden.(2) Der Ausbildungsdienst dauert drei Jahre. Er verkürzt sich um sechs Monate, die auf das fachpraktische Studium angerechnet werden.(3) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg ist die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
§ 14 Laufbahnbefähigung für den gehobenen PolizeivollzugsdienstDie Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erwirbt auch, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst) erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.
Einstellung von Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärtern
§ 15 Einstellung von Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärtern(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und2. über die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg nach § 58 Absatz 2 LHG verfügt.(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und neun Monate.
Probezeit
§ 16 ProbezeitDie Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie kann für Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als »befriedigend« bestanden haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit entsprechend bewährt haben.
Zulassung zum Aufstieg
§ 17 Zulassung zum Aufstieg(1) Zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst können Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, die1. die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mindestens mit der Note »befriedigend« bestanden haben; diese Bestimmung gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die auf der Grundlage von § 16 Absatz 3 LBG eingestellt wurden, sowie für Beamtinnen und Beamte nach § 21,2. nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung im gehobenen Dienst überdurchschnittliche Kenntnisse und Leistungen gezeigt und sich bewährt haben,3. mindestens eine Dienstzeit von drei Jahren im gehobenen Polizeivollzugsdienst zurückgelegt haben,4. das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und5. sich nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen überdurchschnittlichen Leistungen und nach den Feststellungen in einem Auswahlverfahren für diese Laufbahn als geeignet erweisen.Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 LBG müssen sich die Beamtinnen und Beamten in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben; Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes müssen vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden.(2) Der Ausbildungsdienst dauert zwei Jahre.
Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst
§ 18 Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst erwirbt, wer die Befähigung durch einen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG geforderten Abschluss in einem Studium der Rechtswissenschaften nachweist und die Zweite juristische Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.(2) Bewerberinnen und Bewerber für den höheren Polizeivollzugsdienst müssen abweichend von § 4 Nummer 2 polizeidienstfähig sein.(3) Sie werden im Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt. Die Probezeit dauert drei Jahre; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Während der Probezeit ist eine polizeifachliche Fortbildung abzuleisten. Die Bewährung in der Probezeit setzt eine erfolgreiche Teilnahme an der polizeifachlichen Fortbildung voraus.
Kriminalpolizei
§ 19 Kriminalpolizei(1) In den Dienst der Kriminalpolizei können Beamtinnen und Beamte aus dem Dienst der Schutzpolizei übernommen werden, wenn sie für die Kriminalpolizei geeignet erscheinen.(2) Ein Amt der Kriminalpolizei darf erst übertragen werden, wenn eine vom Innenministerium festgelegte Fortbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.(3) Das Nähere regelt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
§ 2 Polizeibeamtinnen und PolizeibeamtePolizeibeamtinnen und Polizeibeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes und dieser Verordnung sind:1. Beamtinnen und Beamte, denen ein in § 3 Absatz 2 aufgeführtes Amt verliehen ist; ausgenommen sind die in § 3 Absatz 3 genannten Ämter, soweit sie der Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes zugeordnet sind,2. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes (§ 3 Absatz 1).
Wasserschutzpolizei
§ 20 Wasserschutzpolizei(1) Wasserschutzpolizeiliche Aufgaben können Beamtinnen und Beamten übertragen werden, die hierfür geeignet erscheinen.(2) Das Nähere regelt das Polizeipräsidium Einsatz.
Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst der Wirtschaftskriminalistinnen und ...
§ 21 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst der Wirtschaftskriminalistinnen und Wirtschaftskriminalisten sowie für den gehobenen Dienst der Cyberkriminalistinnen und CyberkriminalistenDie Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst der Wirtschaftskriminalistinnen und Wirtschaftskriminalisten sowie für den gehobenen Dienst der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten erwirbt, wer die in § 22 genannten Voraussetzungen erfüllt.
Einstellung
§ 22 Einstellung(1) In die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Wirtschaftskriminalistinnen und Wirtschaftskriminalisten kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer die in § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG genannten Bildungsvoraussetzungen in einem für die Bearbeitung von Wirtschaftsdelikten geeigneten Studien- oder Ausbildungsgang erworben hat und1. danach mindestens drei Jahre eine ihrer oder seiner Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, welche die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt hat, oder2. einen mindestens einjährigen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung bestanden hat, oder3. die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bestanden hat.(2) In die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer die in § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG genannten Bildungsvoraussetzungen in einem für die Bearbeitung von Delikten, die unter wesentlicher Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnik begangen werden, geeigneten Studien- oder Ausbildungsgang erworben hat und1. danach mindestens drei Jahre eine ihrer oder seiner Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, welche die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt hat, oder2. einen mindestens einjährigen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung bestanden hat oder3. die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bestanden hat.
Probezeit, Polizeifachliche Fortbildung
§ 23 Probezeit, Polizeifachliche Fortbildung(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate.(2) Wer die Befähigung nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 erwirbt, hat während der Probezeit an einer polizeifachlichen Fortbildung teilzunehmen. Die Bewährung in der Probezeit setzt eine erfolgreiche Teilnahme an der polizeifachlichen Fortbildung voraus.(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten, die in einem der Ausbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt wurden, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Berufstätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt dieser Laufbahn entsprochen hat. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten.
Laufbahnwechsel
§ 24 LaufbahnwechselDas Innenministerium kann die Befähigung für den gehobenen Dienst der Wirtschaftskriminalistinnen und Wirtschaftskriminalisten oder der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten als Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst anerkennen, wenn die Beamtin oder der Beamte in einer Einführungszeit nachgewiesen hat, die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse zu besitzen.
Beamtinnen und Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz
§ 25 Beamtinnen und Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind oder werden.(2) Der Ausbildungsdienst nach §§ 13 und 17 kann nach Maßgabe der in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zum Teil beim Landesamt für Verfassungsschutz abgeleistet werden.
Ausnahmen und Sonderregelungen
§ 26 Ausnahmen und Sonderregelungen(1) Das Innenministerium kann Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:1. Prüfungsnote nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, sofern die Laufbahnprüfung mindestens acht Jahre zurückliegt und die Beamtin oder der Beamte überdurchschnittliche Leistungen gezeigt hat.2. Dienstzeit im Polizeivollzugsdienst nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 für die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst für Beamtinnen und Beamte, die einen unmittelbaren Zugang zu einem grundständigen Studium nach § 58 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 LHG haben.3. Mindestdauer des Vorbereitungs- und Ausbildungsdienstes nach § 11 Absatz 3, § 13 Absatz 2 sowie § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2.4. Höchstalter für die Zulassung zur nächsthöheren Laufbahn nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn dies aus personalwirtschaftlichen Gründen geboten ist oder die Einhaltung der Höchstaltersgrenze für die Bewerberin oder den Bewerber eine unzumutbare Härte bedeuten würde.5. § 18 Absatz 3 Sätze 3 und 4, wenn die Verpflichtung zur Teilnahme an der polizeifachlichen Fortbildung im Einzelfall unbillig wäre.(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 1 ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, soweit sie wegen tatsächlicher Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung der dort genannten Höchstaltersgrenzen abgesehen haben, je Angehörigem der Zeitraum der Dauer der tatsächlichen Betreuung oder Pflege bis zu maximal drei Jahre bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. Entsprechendes gilt beim Höchstalter für die Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres.(3) Abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 1 sind bei Bewerberinnen und Bewerbern die Zeiten der1. Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes für die Dauer des Dienstes bis zu zwei Jahren,2. Ableistung eines Dienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz für die Dauer des Dienstes,3. Ableistung eines Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder Jugendfreiwilligendienstegesetz bis zu einem Jahrder Altersgrenze bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen, sofern sich hierdurch die Einstellung nachweislich verzögert hat. Entsprechendes gilt beim Höchstalter für die Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres.(4) Die Vorschriften über die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gelten nicht für die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Übergangsregelung für den Befähigungserwerb
§ 27 Übergangsregelung für den BefähigungserwerbDie nach den bisherigen Vorschriften erworbenen Befähigungen für die Laufbahnen der Schutz- und Kriminalpolizei gelten als Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes.
Inkrafttreten
§ 28 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Laufbahnen
§ 3 Laufbahnen(1) Im Polizeidienst des Landes sind im Polizeivollzugsdienst folgende Laufbahnen eingerichtet:1. Mittlerer, gehobener und höherer Dienst,2. gehobener Dienst der Wirtschaftskriminalistinnen und Wirtschaftskriminalisten sowie3. gehobener Dienst der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten.(2) Die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes umfassen folgende Ämter der Landesbesoldungsordnungen A und B sowie der Landesbesoldungsordnung A künftig wegfallende Ämter in den Anlagen 1, 2 und 5 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg: Schutzpolizei Kriminalpolizei 1. Mittlerer Dienst Polizeimeisterin und Polizeimeister Kriminalmeisterin und Kriminalmeister Polizeiobermeisterin und Polizeiobermeister Kriminalobermeisterin und Kriminalobermeister Polizeihauptmeisterin und Polizeihauptmeister Kriminalhauptmeisterin und Kriminalhauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) Polizeihauptmeisterin und Polizeihauptmeister Kriminalhauptmeisterin und Kriminalhauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage) 2. Gehobener Dienst Polizeikommissarin und Polizeikommissar Kriminalkommissarin und Kriminalkommissar Polizeioberkommissarin und Polizeioberkommissar Kriminaloberkommissarin und Kriminaloberkommissar Polizeihauptkommissarin und Polizeihauptkommissar Kriminalhauptkommissarin und Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) Polizeihauptkommissarin und Polizeihauptkommissar Kriminalhauptkommissarin und Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) Erste Polizeihauptkommissarin und Erster Polizeihauptkommissar Erste Kriminalhauptkommissarin und Erster Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13) 3. Höherer Dienst Polizeirätin und Polizeirat Kriminalrätin und Kriminalrat Polizeioberrätin und Polizeioberrat Kriminaloberrätin und Kriminaloberrat Polizeidirektorin und Polizeidirektor Kriminaldirektorin und Kriminaldirektor Leitende Polizeidirektorin und Leitender Polizeidirektor Leitende Kriminaldirektorin und Leitender Kriminaldirektor Polizeivizepräsidentin und Polizeivizepräsident Vizepräsidentin und Vizepräsident des Landeskriminalamts Vizepräsidentin und Vizepräsident bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Vizepräsidentin und Vizepräsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei Polizeipräsidentin und Polizeipräsident Präsidentin und Präsident des Landeskriminalamts Präsidentin und Präsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei Landespolizeidirektorin und Landespolizeidirektor Landeskriminaldirektorin und Landeskriminaldirektor Inspekteurin und Inspekteur der Polizei (3) Die Ämter der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Landeskriminalamts sowie der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei können sowohl der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes als auch der Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes zugeordnet werden. Sie sind der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes zugeordnet, wenn das jeweilige bisherige Amt der Beamtin oder des Beamten dem höheren Polizeivollzugsdienst zugeordnet ist.(4) Die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Wirtschaftskriminalistinnen und Wirtschaftskriminalisten sowie der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten umfassen die Ämter des gehobenen Dienstes bei der Kriminalpolizei.
Berufung in ein Beamtenverhältnis im Polizeivollzugsdienst
§ 4 Berufung in ein Beamtenverhältnis im PolizeivollzugsdienstIn ein Beamtenverhältnis im Polizeivollzugsdienst darf nur berufen werden, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. polizeidiensttauglich ist,3. nach dem Ergebnis des Einstellungsverfahrens geeignet ist und4. die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für die jeweilige Laufbahn erfüllt.
Aufstieg
§ 5 Aufstieg(1) Der gehobene und der höhere Polizeivollzugsdienst werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, durch Aufstieg erreicht. Die Qualifizierung für den Aufstieg erfolgt über den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Polizeivollzugsdienst näher beschriebenen Ausbildungsdienst und das Bestehen der jeweiligen Laufbahnprüfung.(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Innenministerium. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden, wenn sich die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte nach ihren oder seinen Fähigkeiten und dienstlichen Leistungen sowie nach ihrer oder seiner Persönlichkeit als nicht geeignet erweist. Das Innenministerium kann seine Zuständigkeit beim Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ganz oder teilweise auf nachgeordnete Stellen übertragen.(3) Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 LBG kann der Aufstieg1. vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aus Ämtern ab dem ersten Beförderungsamt der entsprechenden Laufbahn,2. vom gehobenen in den höheren Polizeivollzugsdienst aus Ämtern ab dem zweiten Beförderungsamt der entsprechenden Laufbahnerfolgen.
Übernahme von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten anderer Dienstherren und von früheren ...
§ 6 Übernahme von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten anderer Dienstherren und von früheren Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten(1) Die Übernahme von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten anderer Dienstherren und von früheren Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten erfolgt auf Grundlage des § 23 LBG.(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn durch Bestehen der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfung die Befähigung für eine Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach dieser Verordnung, wenn Ausbildungsdauer und Ausbildungsinhalte vergleichbar sind und ein gleichwertiger Bildungsabschluss im Sinne von § 15 LBG erworben wurde.(3) Das Innenministerium kann bei wesentlichen Unterschieden hinsichtlich der Ausbildungsinhalte und Ausbildungsdauer Ausnahmen zulassen, wenn die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte bei dem anderen Dienstherrn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens vier Jahre lang überdurchschnittlich erfolgreich vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen hat, die denjenigen der Laufbahn, in der die Übernahme erfolgen soll, entsprechen.
Fortbildung
§ 7 Fortbildung(1) Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sind verpflichtet, sich fortzubilden, um über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet zu bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen zu sein.(2) Das Innenministerium fördert und regelt die dienstliche Fortbildung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten.(3) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und dadurch ihre dienstlichen Leistungen nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden.(4) Die für die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben im Polizeivollzugsdienst erforderlichen Kenntnisse werden durch Fortbildung vermittelt. Das Nähere bestimmt das Innenministerium.
Vorbereitungsdienst
§ 8 Vorbereitungsdienst(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Einstellungsbehörde in den Vorbereitungsdienst für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst ist die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg.(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst führen folgende Dienstbezeichnung:1. Im mittleren Dienst »Polizeimeisteranwärterin« oder »Polizeimeisteranwärter«,2. im gehobenen Dienst »Polizeikommissaranwärterin« oder »Polizeikommissaranwärter«,3. im gehobenen Dienst der Wirtschaftskriminalistinnen und Wirtschaftskriminalisten sowie im gehobenen Dienst der Cyberkriminalistinnen und Cyberkriminalisten »Kriminalkommissaranwärterin« oder »Kriminalkommissaranwärter«.(3) Der Vorbereitungsdienst gilt als entsprechend verlängert, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird.(4) Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem die Laufbahnprüfung bestanden ist, im Übrigen mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden ist.
Prüfungen
§ 9 Prüfungen(1) Der Ausbildungs- und Vorbereitungsdienst schließt jeweils mit der Laufbahnprüfung ab.(2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.(3) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. Für einzelne Prüfungsleistungen, nicht aber als Gesamtnote, dürfen Zwischennoten vergeben werden.(4) Die Prüflinge können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.