Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre (Staatssekretäregesetz -StSG) Vom 19. Juli 1972
- Ausfertigungsdatum:
- 19.07.1972
- Fundstelle:
- GBl. 1972, 392
Rechtsstellung
§ 2 Rechtsstellung(1) Der politische Staatssekretär steht zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den politischen Staatssekretär die Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz) entsprechend. Im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 3 des Ministergesetzes entscheidet an Stelle des Landtags die Landesregierung.
Rechtsstellung
§ 2 Rechtsstellung(1) Der politische Staatssekretär steht zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den politischen Staatssekretär die Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz) entsprechend. Im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 3 des Ministergesetzes entscheidet an Stelle des Landtags die Landesregierung. Die nach § 6a des Ministergesetzes entsprechende Anzeige erfolgt gegenüber demjenigen Mitglied der Landesregierung, dem der politische Staatssekretär zur Unterstützung beigegeben ist.
Der Landtag hat am 18. Juli 1972 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Aufgabe
§ 1 AufgabeDem Ministerpräsidenten und den Ministern kann zur Unterstützung ein Staatssekretär, der nicht Mitglied der Landesregierung ist (politischer Staatssekretär), beigegeben werden.
Ernennung
§ 3 Ernennung(1) Der politische Staatssekretär wird vom Ministerpräsidenten ernannt. Die Ernennung bedarf des Einvernehmens des Ministers, dem der politische Staatssekretär beigegeben wird. (2) Der politische Staatssekretär erhält über seine Ernennung eine vom Ministerpräsidenten vollzogene Urkunde; aus dieser soll hervorgehen, wem er zur Unterstützung beigegeben wird. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
Eidesleistung
§ 4 EidesleistungDer politische Staatssekretär hat vor dem Ministerpräsidenten oder dem Minister, dem er zur Unterstützung beigegeben wird, den in Artikel 48 der Landesverfassung vorgesehenen Eid zu leisten.
Amtsbezüge
§ 5 AmtsbezügeDer politische Staatssekretär erhält die Amtsbezüge eines Staatssekretärs nach Artikel 45 der Landesverfassung.
Beendigung und Entlassung
§ 6 Beendigung und Entlassung(1) Das Amtsverhältnis des politischen Staatssekretärs endet mit dem Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten oder des Ministers, dem er zur Unterstützung beigegeben ist. (2) Der politische Staatssekretär kann jederzeit vom Ministerpräsidenten im Benehmen mit dem Minister, dem er zur Unterstützung beigegeben ist, entlassen werden. Er kann jederzeit seine Entlassung verlangen.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.