APrO-hPVD · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Polizeivollzugsdienst - APrO-hPVD) Vom 18. Dezember 2014

Ausfertigungsdatum:
18.12.2014
Fundstelle:
GBl. 2015, 51
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Gegenstand

§ 1 GegenstandDiese Verordnung regelt den Ausbildungsdienst für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst.

§ 2

Ziele der Ausbildung

§ 2 Ziele der AusbildungDer wissenschaftlich ausgerichtete Ausbildungsdienst befähigt die Beamtinnen und Beamten dazu, als Führungspersönlichkeiten im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat verantwortungsbewusst polizeilich zu handeln. Die Beamtinnen und Beamten werden darin gefördert, diejenigen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen zu stärken und zu entwickeln, die für die Erfüllung der vielfältigen Aufgaben und zur Bewältigung der ständig wachsenden Herausforderungen im höheren Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Dies schließt die Förderung der interkulturellen Kompetenz und der Inklusionskompetenz mit ein.

§ 3

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung

§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung(1) Ausbildungsbehörde ist das Innenministerium. (2) Ausbildungsstellen sind die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (HfPolBW) und die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol). (3) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter im dezentralen Studienabschnitt ist die Präsidentin oder der Präsident der HfPolBW. Sie oder er kann die Aufgaben der Prorektorin oder dem Prorektor übertragen.

§ 4

Dauer und Gliederung

§ 4 Dauer und Gliederung(1) Der Ausbildungsdienst umfasst das zweijährige Studium einschließlich der Prüfungen und der Masterarbeit im Masterstudiengang »Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement« (Public Administration - Police Management) an der DHPol. (2) Das Studium gliedert sich in einen dezentralen und einen zentralen Studienabschnitt. Der dezentrale Studienabschnitt wird nach den Vorgaben der DHPol in Kooperation mit dem Bund und den Ländern in polizeilichen Bildungseinrichtungen des Bundes und der Länder, in Baden-Württemberg an der HfPolBW, durchgeführt. Der zentrale Studienabschnitt wird an der DHPol durchgeführt. (3) Der Ausbildungsdienst schließt mit der Masterprüfung des Studiengangs »Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement« (Public Administration - Police Management) an der DHPol als Laufbahnprüfung ab. (4) Die Beamtinnen und Beamten erwerben mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst im Rahmen des Aufstiegs nach § 10 Absatz 1 der Laufbahnverordnung-Polizeivollzugsdienst.

§ 4a

Zulassung zum Ausbildungsdienst

§ 4a Zulassung zum AusbildungsdienstZum Ausbildungsdienst kann durch das Innenministerium zugelassen werden, wer erfolgreich am Auswahlverfahren auf der Grundlage von § 10 Absatz 1 der Laufbahnverordnung-Polizeivollzugsdienst teilgenommen hat. Das Innenministerium legt die Anzahl der Personen fest, die jeweils zum Ausbildungsdienst zugelassen werden können.

§ 5

Studium und Prüfungen

§ 5 Studium und PrüfungenDas Studium, die Prüfungen und die Masterarbeit werden nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang »Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement« (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei in der Fassung vom 22. September 2016 (Amtliche Bekanntmachungen der DHPol 2016 S. 142), in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.

§ 6

Immatrikulation, Exmatrikulation

§ 6 Immatrikulation, Exmatrikulation(1) Die Mitgliedschaft der Studierenden an der HfPolBW wird durch den Beginn des Studiums im dezentralen Studienabschnitt begründet. Sie erlischt mit dem Beginn des Studiums im zentralen Studienabschnitt an der DHPol oder bei erfolgloser Beendigung des Studiums. (2) Die Mitgliedschaft der Studierenden an der DHPol bleibt unberührt.

Eingangsformel APrO-hPVD

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 16 Absatz 2 Satz 1 und 3 und § 22 Absatz 4 Satz 1 bis 3 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 69), im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium,2. § 34 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt den Ausbildungsdienst für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst. (2) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen oder Beamte des Polizeivollzugsdienstes (Polizeibeamtinnen oder -beamte). Für Beamtinnen oder Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

§ 2

Ziel des Ausbildungsdienstes

§ 2 Ziel des AusbildungsdienstesIm Ausbildungsdienst werden die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Führungs- und Bildungsaufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Der Ausbildungsdienst soll insbesondere die fachliche, soziale und persönliche Kompetenz der Polizeibeamtinnen oder -beamten stärken, ihre Fähigkeit zur Anpassung an neue Entwicklungen und Aufgaben fördern und Führungspersönlichkeiten heranbilden, die für die Werteentscheidungen der Verfassung sowie die Grundprinzipien des freiheitlich demokratischen Rechtsstaates eintreten und sich ihrer hohen Verantwortung in Staat und Gesellschaft bewusst sind.

§ 3

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung

§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung(1) Ausbildungsbehörde ist das Innenministerium. (2) Ausbildungsstellen sind die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (HfPolBW) und die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol). (3) Ausbildungsleiterin oder -leiter im ersten Studienjahr ist die Präsidentin oder der Präsident der HfPolBW. Sie oder er kann die Aufgaben der Prorektorin oder dem Prorektor übertragen.

§ 4

Dauer und Gliederung

§ 4 Dauer und Gliederung(1) Der Ausbildungsdienst umfasst das zweijährige Studium einschließlich der Prüfungen und der Masterarbeit des anwendungsorientierten Masterstudiengangs »Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement« (Public Administration - Police Management) der DHPol. (2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils einem Jahr. Das erste Studienjahr wird nach den Vorgaben der DHPol in Kooperation mit dem Bund und den Ländern überwiegend dezentral in polizeilichen Bildungseinrichtungen des Bundes und der Länder, in Baden-Württemberg an der HfPolBW, durchgeführt. Das zweite Studienjahr wird an der DHPol durchgeführt.

§ 5

Studium und Prüfungen

§ 5 Studium und PrüfungenDas Studium und die Prüfungen werden nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang »Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement« (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei in der Fassung vom 24. September 2009 (AB.DHPol 2009, S. 38), geändert durch die Erste Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 15. September 2010 (AB.DHPol 2010 S. 108), in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.

§ 6

Immatrikulation, Exmatrikulation

§ 6 Immatrikulation, Exmatrikulation(1) Die Mitgliedschaft der Studierenden für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst an der HfPolBW wird durch den Beginn des Studiums im ersten Studienjahr begründet. Sie erlischt mit dem Beginn des Studiums im zweiten Studienjahr an der DHPol oder bei erfolgloser Beendigung des Studiums. (2) Die Mitgliedschaft der Studierenden an der DHPol bleibt unberührt.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.