DVO PolG · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) Vom 16. September 1994

Ausfertigungsdatum:
16.09.1994
Fundstelle:
GBl. 1994, 567
64 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 27

Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen des Freistaates Bayern

§ 27Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen des Freistaates Bayern(1) Folgende Dienststellen der bayerischen Landespolizei nehmen verkehrspolizeiliche Vollzugsaufgaben in Baden-Württemberg wahr:1. die Autobahnpolizeistation Würzburg/Kistauf dem über das Gebiet der Stadt Wertheim des Main-Tauber-Kreises führenden Teil der Bundesautobahn A 3 Frankfurt am Main - Würzburg im Bereich des Streckenabschnitts von km 258,413 bis km 265,129 nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn Frankfurt am Main - Würzburg vom 30. Juli/14. August 1962 (GABl. S. 387);2. die Autobahnpolizeistation Memmingenauf dem über das Gebiet der Gemeinden Dettingen an der Iller, Kirchdorf an der Iller und Tannheim des Landkreises Biberach führenden Teil der Bundesautobahn A 7 Würzburg-Kempten in den Teilabschnitten vonkm 874,581 bis km 880,087sowiekm 881,147 bis km 885,487undkm 886,568 bis km 887,668nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn Würzburg-Kempten (Teilstück Altenstadt-Memmingen/Süd) vom 8./23. März 1973 (GABl. S. 610) in der Fassung des Verwaltungsabkommens vom 9./30. Mai 1995 (GABl. S. 400);3. die Autobahnpolizeistation Günzburgauf dem über das Gebiet der Stadt Langenau, Alb-Donau-Kreis, führenden Teil der Bundesautobahn A 8 München - Stuttgart, zwischen km 108,150 und km 111,971 sowie auf dem baden-württembergischen Teil des Autobahnkreuzes A 7/A 8 nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A 8 München - Stuttgart ostwärts Ulm und im Bereich des Autobahnkreuzes A 7/A 8 vom 1. Juli 1979 (GABl. S. 577);4. die Autobahnpolizeistation Rothenburg o. d. T.auf dem über das Gebiet des Landes Baden-Württemberg führenden Teil der Bundesautobahn A 7 Würzburg - Ulm zwischenkm 752,294 und km 752,384,km 753,497 und km 753,601,km 755,142 und km 755,156,nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A 7, Würzburg - Ulm zwischen den Anschlußstellen Feuchtwangen und Dinkelsbühl vom 1. Februar/19. April 1989 (GABl. S. 532).(2) Folgende Dienststellen der bayerischen Landespolizei nehmen wasserschutzpolizeiliche Aufgaben auf dem auf baden-württembergischem Gebiet liegenden Teil des Mains wahr:1. die Wasserschutzpolizeistation Aschaffenburg zwischen km 130.720 und km 146.904und2. die Wasserschutzpolizeistation Lohr am Main zwischen km 146.904 und km 168.290nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf dem Main vom 3./17. Dezember ber 1957 (GABl. S. 16).(3) Die Polizeidirektionen Krumbach und Kempten führen Kontroll-, Observations- und Fahndungsmaßnahmen auf der Bundesautobahn A 8 München - Stuttgart zwischen km 108,150 und km 111,971 sowie auf dem baden-württembergischen Teil des Autobahnkreuzes der A 7/A 8 und auf der Bundesautobahn A 7 Würzburg-Kempten von km 874,581 bis km 880,087 sowie km 881,147 bis km 885,487 und km 886,568 bis km 887,668 einschließlich der Rastanlagen nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung von Kontroll- und Fahndungsmaßnahmen auf der Bundesautobahn A 7 Würzburg-Kempten, der Bundesautobahn A 8 München - Stuttgart im Bereich des Regierungsbezirks Tübingen sowie der Bundesautobahn A 96 Lindau-München zwischen dem Grenzübergang Lindau und dem Autobahnkreuz Memmingen vom 20. Juni/23. Juli 1997 (GABl. S. 493) durch.

§ 11

Einzelne Aufgaben

§ 11Einzelne AufgabenDas Landeskriminalamt hat insbesondere1. Nachrichten und Unterlagen für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und die Strafverfolgung zu sammeln und auszuwerten und die Polizeidienststellen über die Ergebnisse der Auswertung und über Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten,2. ein Informations- und Kommunikationsnetz zu betreiben und in dieses die polizeilichen Informations- und Kommunikationssysteme sowie die sonstigen landeseinheitlichen DV-Verfahren und -Anwendungen zu integrieren,3. über Anträge auf Auskunft über personenbezogene Daten in den von ihm geführten Dateien zu entscheiden, soweit diese nicht nur zugriffsgeschützt für die speichernde Stelle gespeichert sind,4. über Anträge auf Löschung, Sperrung oder Berichtigung von personenbezogenen Daten in den von ihm geführten Dateien zu entscheiden, soweita) der Antrag auch auf Auskunft über personenbezogene Daten in den von ihm geführten Dateien gerichtet ist, wenn diese nicht nur zugriffsgeschützt für die speichernde Stelle gespeichert sind, oderb) über den Betroffenen beim Landeskriminalamt oder im Zuständigkeitsbereich mehrerer Regierungspräsidien und des Polizeipräsidiums Stuttgart Daten vorhanden sind,5. praxisbezogene Forschung in besonderen Bereichen der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung zu betreiben und kriminalistische Methoden zu entwickeln,6. kriminaltechnische, kriminalwissenschaftliche und erkennungsdienstliche Einrichtungen zu unterhalten, Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten,7. ein Landeskriminalblatt herauszugeben,8. eine Vorschriftensammlung für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung herauszugeben,9. eine Kriminalstatistik zu führen,10. Personenfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit seine Einrichtung hierzu erforderlich sind oder die Mitwirkung des Bundeskriminalamtes, eines anderen Landeskriminalamtes oder einer ausländischen Polizeidienststelle erforderlich ist,11. einheitliche Formulare für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung zu entwickeln und ihre Verwendung bei den Polizeidienststellen zu regeln,12. die in der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung tätigen Beamten fachlich fortzubilden,13. Nachrichten über Vermißte und unbekannte Tote zu sammeln und auszuwerten,14. über Mittel und Maßnahmen zum Schutz vor Straftätern zu beraten,15. die nach dem Atomgesetz zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sowie die Betreiber kerntechnischer Anlagen und die Beförderer von Kernbrennstoffen hinsichtlich der erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen gegen Störungen und sonstige Einwirkungen Dritter zu beraten,16. die polizeiliche Zusammenarbeit in der Kriminalitätsbekämpfung mit dem Ausland zu koordinieren und den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland für die Polizeidienststellen des Landes abzuwickeln, soweit nicht der unmittelbare Geschäftsweg zwischen den Polizeidienststellen zugelassen ist,17. dem Bundeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Nachrichten und Unterlagen zu übermitteln,18. überregionale Fahndungsmaßnahmen zu steuern,19. den Einsatz der Mobilen Einsatzkommandos und des Spezialeinsatzkommandos der Polizei zu koordinieren,20. bei Geiselnahmen und Entführungsfällen eine Koordinierungsstelle einzurichten und in Abstimmung mit dem Innenministerium für die zuständige Dienststelle einsatzunterstützende und -begleitende Maßnahmen wahrzunehmen,21. die Verdeckten Ermittler auszubilden, über ihren Einsatz zu entscheiden und sie zu führen, wobei § 110 b StPO unberührt bleibt,22. Zeugenschutzmaßnahmen durchzuführen und zu koordinieren,23. Verdachtsmeldungen gemäß § 11 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten zu sammeln, auszuwerten und zu steuern und Finanzermittlungen bis zur Feststellung der örtlich oder sachlich zuständigen Dienststelle durchzuführen.

§ 12

Verfolgungszuständigkeit

§ 12Verfolgungszuständigkeit(1) Das Landeskriminalamt ist zuständig für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in den Fällen1. des Friedensverrats, des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 101 a StGB, Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes),2. der Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129 a StGB) und der damit zusammenhängenden, in § 129 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Straftaten,3. der Fälschung von Geld- und Wertzeichen, EC-Karten und EC-Vordrucken, des überörtlichen Inverkehrbringens von Falschgeld und des Gebrauchs gefälschter EC-Karten, EC-Vordrucke und Kreditkarten (§§ 146 bis 152 a, 263, 263 a StGB), wenn weitreichende Ermittlungen erforderlich sind,4. der Kernenergie- und Strahlungsverbrechen (§§ 310 b, 311 a bis 311 d StGB), der Straftaten gegen die Umwelt im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen (§§ 326 bis 328, 330 StGB), der Straftaten nach § 40 des Sprengstoffgesetzes und §§ 19, 20 und 22 a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.(2) Ferner ist das Landeskriminalamt zuständig für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Fällen besonderer Bedeutung1. nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln,2. des unerlaubten Handels mit Schußwaffen und Munition sowie3. der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität einschließlich der Geldwäsche,soweit weitreichende Ermittlungen erforderlich sind oder eine wirksame Strafverfolgung durch die Regierungspräsidien, die ihnen nachgeordneten Dienststellen oder das Polizeipräsidium Stuttgart nicht sichergestellt ist. Sind die Ermittlungsverfahren beim Landeskriminalamt eingeleitet worden, bleibt es vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübertragung nach Absatz 3 bei dessen Zuständigkeit.(3) Das Landeskriminalamt kann seine Zuständigkeit nach Absatz 1 und 2 im Einzelfall einer anderen Polizeidienststelle übertragen, soweit eine wirksame Strafverfolgung sichergestellt ist. Das Landeskriminalamt unterrichtet das zuständige Regierungspräsidium oder das Polizeipräsidium Stuttgart von der Übertragung.(4) Andere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolgt das Landeskriminalamt, wenn1. dies im Einzelfall vom Innenministerium angeordnet wird oder2. das Bundeskriminalamt gemäß § 7 des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) dem Land die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung zuweist und das Innenministerium keine andere Polizeidienststelle für zuständig erklärt.(5) Das Landeskriminalamt kann die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten übernehmen, wenn1. zur Aufnahme und Sicherung des Tatbestandes die Verwendung besonderer technischer Hilfsmittel erforderlich ist,2. die Durchführung weitreichender Ermittlungen in Betracht kommt, insbesondere weil Zusammenhänge mit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die in Bezirken verschiedener Polizeidienststellen begangen wurden, erkennbar sind und die einheitliche Verfolgung zweckmäßig erscheint,3. es sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf besonderen Sachgebieten handelt, zu deren Bearbeitung die Kenntnis und Verwertung von Informationen, die in den Sammlungen des Landeskriminalamtes enthalten sind, oder besondere Erfahrungen oder Kenntnisse erforderlich sind,4. sie im Zusammenhang mit einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Straftaten stehen oder5. ein Regierungspräsidium oder das Polizeipräsidium Stuttgart darum nachsucht.Das Landeskriminalamt unterrichtet unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle und das Regierungspräsidium von der Übernahme.(6) Das Landeskriminalamt wirkt bei der Ermittlung, Verhinderung und Unterbindung von Handlungen in den Fällen der Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 und Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes mit.(7) Das Landeskriminalamt ist zur Abwehr von Gefahren zuständig, soweit es nach Absätzen 1, 2, 4 oder 5 auch für Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig wäre; es ist ferner in Fällen von besonderer Bedeutung zuständig für Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 23 Abs. 1 PolG. Absätze 3 und 5 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 13

Zusammenarbeit des Landeskriminalamtes mit anderen Polizeidienststellen

§ 13Zusammenarbeit des Landeskriminalamtes mit anderen Polizeidienststellen(1) Die Polizeidienststellen übermitteln dem Landeskriminalamt alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Nachrichten und Unterlagen. Sie unterrichten das Landeskriminalamt insbesondere unverzüglich von allen Fällen, in denen es nach § 12 zur Verfolgung zuständig ist oder die Verfolgung übernehmen kann oder in denen eine Zuweisung nach Absatz 2 in Betracht kommt.(2) Das Landeskriminalamt kann die polizeiliche Verfolgung einer Straftat oder mehrerer zusammenhängender Straftaten einer Polizeidienststelle zuweisen, in deren Dienstbezirk ein Gerichtsstand begründet ist, wenn das Polizeipräsidium Stuttgart und eine Polizeidienststelle im Dienstbezirk eines Regierungspräsidiums oder wenn Polizeidienststellen in den Dienstbezirken mehrerer Regierungspräsidien zuständig sind und eine einheitliche Strafverfolgung zweckmäßig erscheint. Das Landeskriminalamt unterrichtet unverzüglich die zuständigen Polizeidienststellen und die beteiligten Regierungspräsidien oder das Polizeipräsidium Stuttgart von der Zuweisung.(3) Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen haben den Ermittlungsersuchen des Landeskriminalamtes zu entsprechen und dessen Beamten die erforderliche Unterstützung zu gewähren.(4) Die Beamten des Landeskriminalamtes sollen zu ihren Ermittlungen Beamte der örtlich zuständigen Polizeidienststellen hinzuziehen.

§ 15

Allgemeines

§ 15AllgemeinesDie Bereitschaftspolizei bildet den polizeilichen Nachwuchs aus und unterstützt die Regierungspräsidien und die ihnen nachgeordneten Polizeidienststellen, das Polizeipräsidium Stuttgart und das Landeskriminalamt bei der Aufgabenwahrnehmung; sie hat ferner bei Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen Hilfe zu leisten und bei der Abwehr drohender Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Maßgabe von Artikel 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Artikel 91 des Grundgesetzes mitzuwirken.

§ 17

Aufgaben des Bereitschaftspolizeipräsidiums

§ 17Aufgaben des BereitschaftspolizeipräsidiumsDas Bereitschaftspolizeipräsidium leitet die Bereitschaftspolizei, insbesondere deren Ausbildung und Einsatz.

§ 19

(aufgehoben)

§ 19 (aufgehoben)

§ 20

(aufgehoben)

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§ 21

(aufgehoben)

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§ 22

(aufgehoben)

§ 22 (aufgehoben)

§ 23

Allgemeines

§ 23Allgemeines(1) Der Schutz- und Kriminalpolizei bei den Regierungspräsidien und den ihnen nachgeordneten Dienststellen sowie beim Polizeipräsidium Stuttgart obliegen die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes, soweit nicht das Landeskriminalamt zuständig ist.(2) Die Kriminalpolizei nimmt die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben wahr, soweit es sich handelt um1. Straftaten, durch welche die Rechtsordnung in besonderem Maße verletzt wird (schwere Kriminalität),2. Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung das Landeskriminalamt nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung übernehmen kann,3. die Bekämpfung der Jugendkriminalität, der Jugendverwahrlosung und der Jugendgefährdung, außer den Fällen, deren Aufklärung nicht schwierig und ohne die Einrichtungen der Kriminalpolizei möglich ist,4. nicht natürliche Todesfälle, außera) tödlichen Verkehrsunfällen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes,b) tödlichen Betriebsunfällen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fahrzeugen mit Ausnahme von Schienen- und Luftfahrzeugen,c) tödlichen Unfällen beim Betrieb, Laden, Löschen und Stilliegen von Wasserfahrzeugen, bei der Verwendung von Tauchgeräten, beim Baden und beim Betreten des Eises im wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeitsbereich der Schutzpolizei nach Absatz 3,5. die Identifizierung von Leichen unbekannter Personen.(3) Die Schutzpolizei nimmt die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben wahr, soweit diese nicht nach Absatz 2 der Kriminalpolizei obliegen. Unbeschadet des § 8 Abs. 2 hat die Schutzpolizei die unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, wenn bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des Landeskriminalamtes, der Kriminalpolizei oder der Wasserschutzpolizei nicht rechtzeitig erreichbar erscheint; § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben umfassen die Aufgaben der Schutzpolizei auf den schiffbaren Wasserstraßen und den sonstigen schiffbaren Gewässern einschließlich der Nebenanlagen, der Häfen und der Werftanlagen.

§ 24

Gliederung

§ 24 GliederungDas Land unterhält als Polizeidienststellen die Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen sowie das Polizeipräsidium Stuttgart. Den Regierungspräsidien Stuttgart, Freiburg und Tübingen sind Polizeidirektionen, dem Regierungspräsidium Karlsruhe Polizeipräsidien und Polizeidirektionen als Polizeidienststellen nachgeordnet.

§ 25

Aufgaben der Regierungspräsidien

§ 25Aufgaben der Regierungspräsidien(1) Die Regierungspräsidien können im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Polizeidienststellen in besonderen Fällen die Führung von Einsätzen selbst übernehmen, Polizeiführer bestimmen und Weisungen erteilen. Sie können Art und Weise von Vollzugsmaßnahmen, der Ausbildung und des inneren Dienstbetriebs regeln. Sie wirken ferner auf eine planmäßige Zusammenarbeit aller Polizeidienststellen ihres Dienstbezirks hin.(2) Die Regierungspräsidien leiten und beaufsichtigen die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung in ihrem Dienstbezirk. Sie übernehmen die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit diese von nachgeordneten Polizeidienststellen nicht wirksam verfolgt werden können.(3) Die Regierungspräsidien entscheiden vorbehaltlich der Zuständigkeit des Landeskriminalamtes nach § 11 Nr. 4 über Anträge auf Löschung, Sperrung oder Berichtigung der von ihnen oder von mehreren nachgeordneten Polizeidienststellen in Dateien und Akten gespeicherten personenbezogenen Daten.

§ 31

Aufgaben der gemeindlichen Vollzugsbediensteten

§ 31Aufgaben der gemeindlichen Vollzugsbediensteten(1) Sind gemeindliche Vollzugsbedienstete bestellt, kann ihnen die Ortspolizeibehörde polizeiliche Vollzugsaufgaben übertragen1. beim Vollzug von Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörde,2. im Straßenverkehrsrechta) beim Vollzug der Vorschriften über das Halten und Parken und über die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen,b) beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge unbeleuchtet abzustellen,c) bei der Überwachung der Verkehrsverbote auf Feld- und Waldwegen, sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen, Geh- und Sonderwegen sowie tatsächlich-öffentlichen Straßen,d) bei der Überwachung der Durchfahrtverbote in Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen und in Kur- und Erholungsorten,e) bei der Unterstützung von Verkehrsregelungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes bei Umzügen, Prozessionen, Großveranstaltungen und ähnlichen Anlässen,f) bei der Regelung des Straßenverkehrs durch Zeichen und Weisungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dringend geboten erscheint und ein Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes nicht abgewartet werden kann,g) bei der Überwachung der Termine für die Haupt- und Abgasuntersuchung im ruhenden Verkehr,3. beim Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und über den Schutz öffentlicher Straßen einschließlich tatsächlich-öffentlicher Straßen,4. beim Vollzug der Vorschriften über das Meldewesen,5. beim Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen,6. im Umweltschutza) beim Vollzug der Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren,b) beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen,c) beim Vollzug der Vorschriften über Wasserschutzgebiete, über den Schutz der Gewässer und über Gemeingebrauch und Sondernutzung an Gewässern,7. im Feldschutza) beim Vollzug der Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken,b) beim Vollzug der Vorschriften über das Betreten der freien Landschaft und geschlossener Rebanbaugebiete,c) beim Vollzug der Vorschriften über Schutz und Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere in der freien Landschaft,d) beim Vollzug der Vorschriften über den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Jagd und Fischerei,e) beim Vollzug von Vorschriften zum Schutz des Eigentums an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Grundstücken, Erzeugnissen, Geräten und Einrichtungen in der freien Landschaft und in Gartenanlagen,f) bei der Bekämpfung tierischer und pflanzlicher Schädlinge,g) beim Vollzug von Vorschriften über den Brandschutz in der freien Landschaft,8. im Veterinärwesena) beim Vollzug von Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung und die Tierkörperbeseitigung,b) beim Vollzug der Vorschriften über den Tierschutz,c) bei Maßnahmen gegenüber herrenlosen Tieren,9. für sonstige Aufgabena) beim Schutz von öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätzen und anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen gegen Beschädigung, Verunreinigung und mißbräuchliche Benutzung,b) beim Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren,c) beim Vollzug der Vorschrift über die Belästigung der Allgemeinheit,d) beim Vollzug der Vorschriften über den Schutz der Sonn- und Feiertage,e) beim Vollzug der Vorschriften über die Sperrzeit und den Ladenschluß,f) beim Vollzug der Vorschriften zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit,g) auf dem Gebiet des Sammlungswesens,h) beim Vollzug der Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere,i) auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes,j) beim Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und über das Parken auf Privatgrundstücken (§§ 9 und 12 des Landesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten).Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes bleibt unberührt.(2) Mit Zustimmung des Regierungspräsidiums kann die Ortspolizeibehörde den gemeindlichen Vollzugsbediensteten weitere polizeiliche Vollzugsaufgaben übertragen.(3) Werden dem gemeindlichen Vollzugsdienst Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 übertragen, so unterrichtet die Ortspolizeibehörde die örtlich zuständige Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes über den Umfang der Aufgabenwahrnehmung.(4) Die Übertragung polizeilicher Vollzugsaufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 6 Buchst. b, Nr. 7 Buchst. b, d und f bedarf der Zustimmung der unteren Forstbehörde, soweit sich die Zuständigkeit der gemeindlichen Vollzugsbediensteten auf den Wald erstrecken soll.

§ 4

Übertragung der Anordnungsbefugnis zum Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung

§ 4 Übertragung der Anordnungsbefugnis zum Einsatz besonderer Mittel der DatenerhebungDie Befugnis zur Anordnung von besonderen Mitteln der Datenerhebung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 3 PolG kann von den Regierungspräsidenten auf die Leiter der Polizeiabteilungen in den Regierungspräsidien oder deren Vertreter in polizeilichen Aufgaben übertragen werden. Der Leiter des Landeskriminalamtes kann die gleiche Befugnis auf Abteilungsleiter und der Leiter des Polizeipräsidiums Stuttgart auf den Leiter Polizeiliche Aufgaben übertragen.

§ 26

Aufgaben der den Regierungspräsidien nachgeordneten Polizeidienststellen und des ...

§ 26 Aufgaben der den Regierungspräsidien nachgeordneten Polizeidienststellen und des Polizeipräsidiums Stuttgart(1) Die Polizeipräsidien und Polizeidirektionen nehmen die in § 23 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben wahr, soweit nicht ein Regierungspräsidium oder das Landeskriminalamt zuständig ist.(2) Die den Regierungspräsidien nachgeordneten Polizeidienststellen und das Polizeipräsidium Stuttgart entscheiden vorbehaltlich der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums nach § 25 Abs. 3 oder des Landeskriminalamtes nach § 11 Nr. 4 über Anträge auf Löschung, Sperrung oder Berichtigung der von ihnen in Dateien und Akten gespeicherten personenbezogenen Daten.(3) Die Polizeipräsidien und Polizeidirektionen sind zuständig für den Abruf von Lichtbildern im automatisierten Verfahren nach § 22 a Abs. 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. S. 537), eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), und nach § 2 c Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 598), eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566).

§ 16

Gliederung

§ 16GliederungDie Bereitschaftspolizei ist in das Bereitschaftspolizeipräsidium und in die Bereitschaftspolizeidirektionen gegliedert.

§ 10

Allgemeines

§ 10Allgemeines(1) Dem Landeskriminalamt obliegt die fachliche Leitung und Beaufsichtigung der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung sowie der Kriminal- und Verkehrsunfallprävention. Es hat auf die Zusammenarbeit aller Polizeidienststellen in diesen Aufgabenbereichen hinzuwirken.(2) Das Landeskriminalamt kann die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen fachlichen Weisungen erteilen. Allgemeine Weisungen grundsätzlicher Art bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums.

§ 11

Einzelne Aufgaben

§ 11Einzelne AufgabenDas Landeskriminalamt hat insbesondere1. Nachrichten und Unterlagen für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung sowie die Kriminal- und Verkehrsunfallprävention zu sammeln und auszuwerten und die Polizeidienststellen über die Ergebnisse der Auswertung und über Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten,2. die fachlichen Standards für die Planung, die Einrichtung und den Betrieb von Informationssystemen zur Kriminalitätsbekämpfung und zur Kriminal- und Verkehrsunfallprävention zu erarbeiten und umzusetzen,3. über Anträge auf Auskunft über personenbezogene Daten in den von ihm geführten Dateien zu entscheiden, soweit diese nicht nur zugriffsgeschützt für die speichernde Stelle gespeichert sind,4. über Anträge auf Löschung, Sperrung oder Berichtigung von personenbezogenen Daten in den von ihm geführten Dateien zu entscheiden, soweita) der Antrag auch auf Auskunft über personenbezogene Daten in den von ihm geführten Dateien gerichtet ist, wenn diese nicht nur zugriffsgeschützt für die speichernde Stelle gespeichert sind, oderb) über den Betroffenen bei mehreren Polizeidienststellen Daten vorhanden sind,5. praxisbezogene Forschung in besonderen Bereichen der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung und der Kriminal- und Verkehrsunfallprävention zu betreiben und kriminalistische Methoden zu entwickeln sowie im Rahmen der Sicherheitsforschung den Forschungsbedarf zu koordinieren und praxisbezogene Forschung zu initiieren,6. kriminaltechnische, kriminalwissenschaftliche und erkennungsdienstliche Einrichtungen zu unterhalten, Untersuchungen durchzuführen, Gutachten zu erstatten sowie im Rahmen der Fachaufsicht die landesweite Qualitätssicherung im Bereich der Kriminaltechnik zu gewährleisten,7. eine Kriminalstatistik zu führen,8. Personenfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit seine Einrichtung hierzu erforderlich sind oder die Mitwirkung des Bundeskriminalamtes, eines anderen Landeskriminalamtes oder einer ausländischen Polizeidienststelle erforderlich ist,9. einheitliche Standards für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung sowie die Kriminal- und Verkehrsunfallprävention zu entwickeln und ihre Verwendung bei den Polizeidienststellen zu regeln,10. die in der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung sowie der Kriminal- und Verkehrsunfallprävention tätigen Beamten im Rahmen seiner Fachaufsicht fachlich fortzubilden,11. Nachrichten über Vermißte und unbekannte Tote zu sammeln und auszuwerten,12. über Mittel und Maßnahmen zum Schutz vor Straftätern zu beraten,13. die nach dem Atomgesetz zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sowie die Betreiber kerntechnischer Anlagen und die Beförderer von Kernbrennstoffen hinsichtlich der erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen gegen Störungen und sonstige Einwirkungen Dritter zu beraten,14. die polizeiliche Zusammenarbeit in der Kriminalitätsbekämpfung und der Kriminal- und Verkehrsunfallprävention mit dem Ausland zu koordinieren und den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland für die Polizeidienststellen des Landes abzuwickeln, soweit nicht der unmittelbare Geschäftsweg zwischen den Polizeidienststellen zugelassen ist,15. dem Bundeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Nachrichten und Unterlagen zu übermitteln,16. überregionale Fahndungsmaßnahmen zu steuern,17. bei Geiselnahmen und Entführungsfällen eine Koordinierungsstelle einzurichten und in Abstimmung mit dem Innenministerium für die zuständige Dienststelle einsatzunterstützende und -begleitende sowie ermittlungsunterstützende und -begleitende Maßnahmen wahrzunehmen,18. die Verdeckten Ermittler auszubilden, über ihren Einsatz zu entscheiden und sie zu führen, wobei § 110 b StPO unberührt bleibt,19. Zeugenschutzmaßnahmen durchzuführen und zu koordinieren,20. Verdachtsmeldungen gemäß § 11 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten zu sammeln, auszuwerten und zu steuern und Finanzermittlungen bis zur Feststellung der örtlich oder sachlich zuständigen Dienststelle durchzuführen.

§ 12

Verfolgungszuständigkeit

§ 12Verfolgungszuständigkeit(1) Das Landeskriminalamt ist zuständig für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in den Fällen1. des Friedensverrats, des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 101 a StGB, Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes),2. der Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129 a StGB) und der damit zusammenhängenden (§§ 89 a, 89 b, 91, 109 h, 111, 129 b, 130, 130 a StGB) und in § 129 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Straftaten,3. der Fälschung von Geld- und Wertzeichen, EC-Karten und EC-Vordrucken, des überörtlichen Inverkehrbringens von Falschgeld und des Gebrauchs gefälschter EC-Karten, EC-Vordrucke und Kreditkarten (§§ 146 bis 152 a, 263, 263 a StGB), wenn weitreichende Ermittlungen erforderlich sind,4. der Kernenergie- und Strahlungsverbrechen (§§ 307, 309 bis 312 StGB), der Straftaten gegen die Umwelt im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen (§§ 326 bis 328, 330 StGB), der Straftaten nach § 40 des Sprengstoffgesetzes und §§ 19, 20 und 22 a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.(2) Ferner ist das Landeskriminalamt zuständig für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Fällen besonderer Bedeutung1. nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln,2. des unerlaubten Handels mit Schußwaffen und Munition,3. der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität einschließlich der Geldwäsche,4. der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, der schweren Umweltkriminalität, der Korruptions- und Amtsdelikte von herausragender Bedeutung sowie5. der Bekämpfung der Cyberkriminalität,soweit weitreichende Ermittlungen erforderlich sind oder eine wirksame Strafverfolgung durch die übrigen Polizeidienststellen nicht sichergestellt ist. Sind die Ermittlungsverfahren beim Landeskriminalamt eingeleitet worden, bleibt es vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübertragung nach Absatz 3 bei dessen Zuständigkeit.(3) Das Landeskriminalamt kann seine Zuständigkeit nach Absatz 1 und 2 im Einzelfall einer anderen Polizeidienststelle übertragen, soweit eine wirksame Strafverfolgung sichergestellt ist. Das Landeskriminalamt unterrichtet die zuständige Polizeidienststelle von der Übertragung.(4) Andere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolgt das Landeskriminalamt, wenn1. dies im Einzelfall vom Innenministerium angeordnet wird oder2. das Bundeskriminalamt gemäß § 7 des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) dem Land die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung zuweist und das Innenministerium keine andere Polizeidienststelle für zuständig erklärt.(5) Das Landeskriminalamt kann die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten übernehmen, wenn1. zur Aufnahme und Sicherung des Tatbestandes die Verwendung besonderer technischer Hilfsmittel erforderlich ist,2. die Durchführung weitreichender Ermittlungen in Betracht kommt, insbesondere weil Zusammenhänge mit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die in Bezirken verschiedener Polizeidienststellen begangen wurden, erkennbar sind und die einheitliche Verfolgung zweckmäßig erscheint,3. es sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf besonderen Sachgebieten handelt, zu deren Bearbeitung die Kenntnis und Verwertung von Informationen, die in den Sammlungen des Landeskriminalamtes enthalten sind, oder besondere Erfahrungen oder Kenntnisse erforderlich sind,4. sie im Zusammenhang mit einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Straftaten stehen oder5. eine der übrigen Polizeidienststellen darum nachsucht.Das Landeskriminalamt unterrichtet unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle von der Übernahme.(6) Das Landeskriminalamt wirkt bei der Ermittlung, Verhinderung und Unterbindung von Handlungen in den Fällen der Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 und Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes mit.(7) Das Landeskriminalamt ist zur Abwehr von Gefahren zuständig, soweit es nach Absätzen 1, 2, 4 oder 5 auch für Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig wäre; es ist ferner in Fällen von besonderer Bedeutung zuständig für Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 23 Abs. 1 PolG. Absätze 3 und 5 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 13

Zusammenarbeit des Landeskriminalamtes mit anderen Polizeidienststellen

§ 13Zusammenarbeit des Landeskriminalamtes mit anderen Polizeidienststellen(1) Die Polizeidienststellen übermitteln dem Landeskriminalamt alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Nachrichten und Unterlagen. Sie unterrichten das Landeskriminalamt insbesondere unverzüglich von allen Fällen, in denen es nach § 12 zur Verfolgung zuständig ist oder die Verfolgung übernehmen kann oder in denen eine Zuweisung nach Absatz 2 in Betracht kommt.(2) Das Landeskriminalamt kann die polizeiliche Verfolgung einer Straftat oder mehrerer zusammenhängender Straftaten einer Polizeidienststelle zuweisen, in deren Dienstbezirk ein Gerichtsstand begründet ist, wenn Polizeidienststellen mehrerer Dienstbezirke zuständig sind und eine einheitliche Strafverfolgung zweckmäßig erscheint. Das Landeskriminalamt unterrichtet unverzüglich die zuständigen Polizeidienststellen von der Zuweisung.(3) Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen haben den Ermittlungsersuchen des Landeskriminalamtes zu entsprechen und dessen Beamten die erforderliche Unterstützung zu gewähren.(4) Die Beamten des Landeskriminalamtes sollen zu ihren Ermittlungen Beamte der örtlich zuständigen Polizeidienststellen hinzuziehen.

§ 15

Allgemeines

§ 15 AllgemeinesDas Polizeipräsidium Einsatz unterstützt die übrigen Polizeidienststellen mit der Bereitschaftspolizei, den Spezialeinheiten und der Polizeihubschrauberstaffel bei der Aufgabenwahrnehmung, soweit dies für die operative Einsatzbewältigung erforderlich ist.

§ 16

Aufgaben

§ 16 AufgabenDas Polizeipräsidium Einsatz1. betreibt das Technikzentrum für Spezialeinheiten und unterstützt die regionalen Polizeipräsidien und das Landeskriminalamt bei ihrer Aufgabenwahrnehmung durch den Einsatz besonderer technischer Mittel im Aufgabengebiet der Spezialeinheiten,2. führt die Fortbildung der geschlossenen Einsatzeinheiten durch,3. nimmt die Aufgaben im Personenschutz wahr,4. nimmt die Aufgaben eines Trainings- und Kompetenzzentrums Polizeihundeführer wahr,5. koordiniert landesweit den Einsatz von Spezialkräften und Einsatzeinheiten der regionalen Polizeipräsidien auf Weisung des Innenministeriums,6. sammelt und bewertet einsatzbezogene Informationen, um praxisbezogene Forschung zur polizeilichen Einsatzbewältigung durchzuführen, taktische Konzepte zu entwickeln und deren Umsetzung zu begleiten,7. leistet mit Kräften der Bereitschaftspolizei bei Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen Hilfe und wirkt bei der Abwehr drohender Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Maßgabe von Artikel 35 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Artikel 91 des Grundgesetzes sowie nach § 79 PolG mit.

§ 17

Einsatz

§ 17 Einsatz(1) Einheiten der Bereitschaftspolizei, der Direktion Spezialeinheiten sowie die Hubschrauberstaffel dürfen nur eingesetzt werden1. vom Innenministerium; das Innenministerium kann diese Zuständigkeit auf das Polizeipräsidium Einsatz übertragen;2. von ihren Vorgesetzten, wenn bei Katastrophen, Unglücksfällen oder sonstigen Ereignissen ein sofortiger Einsatz notwendig ist.(2) Im Einsatz werden die Einsatzkräfte des Polizeipräsidiums Einsatz dem für die Einsatzbewältigung zuständigen Polizeiführer unterstellt.(3) Der Einsatz außerhalb des Landes regelt sich nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Artikel 91 des Grundgesetzes sowie nach § 79 PolG.

§ 18

Wasserschutzpolizei

§ 18 Wasserschutzpolizei(1) Das Polizeipräsidium Einsatz nimmt die Aufgaben der Wasserschutzpolizei wahr. Dies sind insbesondere:1. auf den schiffbaren Wasserstraßen und den sonstigen schiffbaren Gewässern einschließlich der Nebenanlagen, der Häfen und der Werftanlagen die Aufgaben der Kriminalpolizei nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 in Fällen der schweren Umweltkriminalität sowie im Wesentlichen die Aufgaben der Schutzpolizei nach § 23 Absatz 3;2. die Bearbeitung nicht natürlicher Todesfälle im Zusammenhang mit Unfällen beim Betrieb, Laden, Löschen und Stillliegen von Wasserfahrzeugen, bei der Verwendung von Tauchgeräten und beim Apnoe-Tieftauchen sowie beim Baden und beim Betreten des Eises im wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeitsbereich nach Nummer 1;3. die sonstigen übertragenen Aufgaben, die sich aus länderübergreifenden Kooperationen sowie völkerrechtlichen Vereinbarungen ergeben.(2) § 23 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 19

Allgemeines

§ 19 Allgemeines(1) Das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei ist zuständig für die polizeiliche Informations-, Kommunikations- und Einsatztechnik sowie die damit verbundenen Logistik- und Serviceaufgaben. Ihm obliegen die Angelegenheiten des polizeiärztlichen Dienstes, des Sanitätsdienstes und der Arbeitssicherheit. Dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei ist das Landespolizeiorchester zugeordnet.(2) Das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei kann die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen fachlichen Weisungen erteilen. Allgemeine Weisungen grundsätzlicher Art bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums.

§ 20

Aufgaben

§ 20 AufgabenDas Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei hat insbesondere1. den landesweiten technischen Bedarf zu planen, zu standardisieren und zu steuern,2. zentrale Beschaffungsmaßnahmen durchzuführen, sofern nicht eine andere Dienststelle oder das Logistikzentrum Baden-Württemberg zuständig ist,3. Informations- und Kommunikationsnetze sowie -verfahren zu entwickeln, zu beschaffen und den Betrieb sicherzustellen,4. für alle Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst sowie in besonderen Einsatzlagen die technische Unterstützung zu gewährleisten,5. Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit zu koordinieren, umzusetzen und zu überwachen,6. Gremienarbeit auf Bundes- und Landesebene sowie die Arbeits- und Projektgruppenarbeit einschließlich der Sicherheitsforschung im Rahmen der Zuständigkeit zu gewährleisten,7. die Aufgaben des polizeiärztlichen Dienstes, des Sanitätsdienstes und der Arbeitssicherheit zu koordinieren und zu steuern,8. das Landespolizeiorchester zu führen und die Auftritte zu koordinieren.

§ 23

Aufgaben

§ 23Aufgaben(1) Der Schutz- und Kriminalpolizei bei den regionalen Polizeipräsidien obliegen die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes, soweit nicht das Landeskriminalamt oder das Polizeipräsidium Einsatz zuständig ist.(2) Die Kriminalpolizei nimmt die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben wahr, soweit es sich handelt um1. Straftaten, durch welche die Rechtsordnung in besonderem Maße verletzt wird (schwere Kriminalität), mit Ausnahme der schweren Umweltkriminalität im Zuständigkeitsbereich der Wasserschutzpolizei,2. Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung das Landeskriminalamt nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung übernehmen kann,3. die Bekämpfung der Jugendkriminalität, außer den Fällen, deren Aufklärung nicht schwierig und ohne die Einrichtungen der Kriminalpolizei möglich ist,4. nicht natürliche Todesfälle, außera) tödlichen Verkehrsunfällen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes,b) tödlichen Betriebsunfällen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fahrzeugen mit Ausnahme von Schienen- und Luftfahrzeugen,c) tödlichen Unfällen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2,5. die Identifizierung von Leichen unbekannter Personen.(3) Die Schutzpolizei nimmt die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben wahr, soweit diese nicht nach Absatz 2 der Kriminalpolizei oder nach § 18 der Wasserschutzpolizei obliegen. Unbeschadet des § 8 Abs. 2 hat die Schutzpolizei die unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, wenn bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des Landeskriminalamtes, der Kriminalpolizei oder der Wasserschutzpolizei nicht rechtzeitig erreichbar erscheint; § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Die regionalen Polizeipräsidien entscheiden vorbehaltlich der Zuständigkeit des Landeskriminalamts nach § 11 Nummer 4 über Anträge auf Löschung, Sperrung oder Berichtigung der von ihnen in Dateien und Akten gespeicherten personenbezogenen Daten. Sie sind zuständig für den Abruf von Lichtbildern im automatisierten Verfahren nach § 22 a Absatz 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346, 1357), und nach § 25 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346).

§ 24

(aufgehoben)

§ 24 (aufgehoben)

§ 25

(aufgehoben)

§ 25(aufgehoben)

§ 26

(aufgehoben)

§ 26(aufgehoben)

§ 4

Übertragung der Anordnungs- und Antragsbefugnis

§ 4 Übertragung der Anordnungs- und Antragsbefugnis(1) Die Anordnungsbefugnis nach § 22 Absatz 6 Satz 1 und § 23 a Absatz 3 Satz 1 PolG kann die Leitung1. eines regionalen Polizeipräsidiums auf den Leiter des Führungs- und Einsatzstabes und den Leiter der Kriminalpolizeidirektion;2. des Landeskriminalamtes auf Abteilungsleiter;3. des Polizeipräsidiums Einsatz auf den Leiter des Führungs- und Einsatzstabes und den Leiter der Wasserschutzpolizeidirektionübertragen.(2) Die Antragsbefugnis nach § 23 a Absatz 2 Satz 3 PolG kann die Leitung1. eines regionalen Polizeipräsidiums auf den Leiter des Führungs- und Einsatzstabes, den Leiter der Direktion Polizeireviere und den Leiter der Kriminalpolizeidirektion;2. des Landeskriminalamtes auf Abteilungsleiterübertragen.

§ 5

Überprüfungsfristen für vom Polizeivollzugsdienst gespeicherte personenbezogene Daten

§ 5 Überprüfungsfristen für vom Polizeivollzugsdienst gespeicherte personenbezogene Daten(1) Die Überprüfungsfristen nach § 38 Abs. 2 Satz 2 PolG für zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gespeicherte personenbezogene Daten betragen1. bei Erwachsenen und Jugendlichen fünf Jahre,2. bei Kindern zwei Jahre; Straftaten von Kindern zwischen dem 7. und 14. Lebensjahr werden nur dann gespeichert, wenn kein kindtypisches, entwicklungsbedingtes Fehlverhalten vorliegt und Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Straftaten gegeben sind.(2) Abweichend hiervon beträgt die Überprüfungsfrist bei Erwachsenen zehn Jahre für1. Verbrechen,2. Vergehen, die in § 100 a StPO genannt sind,3. andere, überregional bedeutsame Straftaten, insbesondere in den Fällen gewohnheits-, gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung, bei Triebtäterschaft, internationaler Betätigung und Tatbegehung zur Verwirklichung extremistischer Ziele.(3) In Fällen von geringer Bedeutung verkürzen sich die Überprüfungsfristen bei Erwachsenen und Jugendlichen auf drei Jahre, bei Kindern auf 13 Monate. Fälle von geringer Bedeutung sind in der Regel- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),- Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185, 186, 187 StGB),- vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) in leichten und mittelschweren Fällen; ein leichter oder mittelschwerer Fall liegt in der Regel nicht vor, wenn ein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Amts wegen besteht (Ziffer 86 Richtlinie für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren),- fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB),- Nötigung (§ 240 StGB),- Bedrohung (§ 241 StGB) in leichten und mittelschweren Fällen; ein leichter oder mittelschwerer Fall liegt in der Regel nicht vor, wenn die Bedrohung mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges erfolgt,- Diebstahl (§ 242 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB) bis zu einer Schadenshöhe von 500 EUR,- Entziehung elektrischer Energie (§ 248 c StGB) bis zu einer Schadenshöhe von 500 EUR,- Betrug (§ 263 StGB) bis zu einer Schadenshöhe von 500 EUR,- Erschleichung von Leistungen (§ 265 a StGB),- Fischwilderei (§ 293 StGB) bis zu einer Schadenshöhe von 500 EUR,- Sachbeschädigung (§ 303 StGB) bis zu einer Schadenshöhe von 500 EUR.Eine Verkürzung der Überprüfungsfristen ist auch in anderen Fällen vorzusehen, die den Fällen von geringer Bedeutung im Hinblick auf deren geringen Unrechtsgehalt und die geringen Folgen der Tat gleichstehen.(4) Keine Fälle von geringer Bedeutung sind Taten, die gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen worden sind.

§ 7

Protokollierung von Übermittlungen in einem automatisierten Abrufverfahren innerhalb der ...

§ 7Protokollierung von Übermittlungen in einem automatisierten Abrufverfahren innerhalb der Polizei(1) Bei Abrufen aus polizeilichen Dateien nach § 42 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 PolG werden beim Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei bei jeder fünfzigsten on-line-Abfrage folgende Daten automatisiert aufgezeichnet:1. Bezeichnung der Datei;2. Datum und Uhrzeit des Abrufs;3. Bezeichnung der Dienststelle und Nummer des Datensichtgerätes, über das der Abruf erfolgt;4. Daten, die zur Durchführung des Abrufs verwendet werden (Anfragedaten);5. Benutzerkennung der Person, die den Abruf durchführt;6. Familienname oder Dienststelle der für den Abruf verantwortlichen Person; anstelle des Familiennamens kann auch ein zur Feststellung der verantwortlichen Person geeigneter Hinweis aufgezeichnet werden. Geeignete Hinweise sind insbesondere bei Funkanfragen die Nummer des Dienstausweises und das Funkrufzeichen, die die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen;7. Fundstelle für den Anlaß des Abrufs; als Fundstelle ist ein anlaßbezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer anzugeben. Ist dies nicht möglich, ist die Art des Anlasses (Straftat, Ereignis oder Maßnahme) in Kurzform zu bezeichnen.Die Daten zu Nummer 6 und 7 sind von der abrufenden Stelle zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt über eine Protokollierungsmaske.(2) Die aufgezeichneten Protokolldaten sind auf gesonderten Datenträgern bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Abruf aufzubewahren.(3) Die aufgezeichneten Protokolldaten dürfen außer in den Fällen des § 37 Absatz 5 PolG nur zu Zwecken der Datenschutzkontrolle genutzt werden. Die Daten dürfen den abrufberechtigten Dienststellen und den für die Aufsicht zuständigen Behörden nur auf Anordnung des Präsidenten des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei oder eines von ihm besonders beauftragten Beamten übermittelt werden. § 25 LDSG bleibt unberührt.

§ 9

Befugnisse der Staatsanwaltschaft

§ 9Befugnisse der StaatsanwaltschaftDie der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafverfolgung zustehenden Befugnisse, insbesondere ihr Recht, die Ermittlungen zu leiten und den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen, werden durch die nachfolgenden Abschnitte zwei bis fünf nicht berührt.

§ 11

Einzelne Aufgaben

§ 11Einzelne AufgabenDas Landeskriminalamt hat insbesondere1. Nachrichten und Unterlagen für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung sowie die Kriminal- und Verkehrsunfallprävention zu sammeln und auszuwerten und die Polizeidienststellen über die Ergebnisse der Auswertung und über Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten,2. die fachlichen Standards für die Planung, die Einrichtung und den Betrieb von Informationssystemen zur Kriminalitätsbekämpfung und zur Kriminal- und Verkehrsunfallprävention zu erarbeiten und umzusetzen,3. über Anträge auf Auskunft über personenbezogene Daten in den von ihm geführten Dateien zu entscheiden, soweit diese nicht nur zugriffsgeschützt für die speichernde Stelle gespeichert sind,4. über Anträge auf Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den von ihm geführten Dateien zu entscheiden, soweit a) der Antrag auch auf Auskunft über personenbezogene Daten in den von ihm geführten Dateien gerichtet ist, wenn diese nicht nur zugriffsgeschützt für die speichernde Stelle gespeichert sind, oder b) über die betroffene Person bei mehreren Polizeidienststellen Daten vorhanden sind,5. praxisbezogene Forschung in besonderen Bereichen der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung und der Kriminal- und Verkehrsunfallprävention zu betreiben und kriminalistische Methoden zu entwickeln sowie im Rahmen der Sicherheitsforschung den Forschungsbedarf zu koordinieren und praxisbezogene Forschung zu initiieren,6. kriminaltechnische, kriminalwissenschaftliche und erkennungsdienstliche Einrichtungen zu unterhalten, Untersuchungen durchzuführen, Gutachten zu erstatten sowie im Rahmen der Fachaufsicht die landesweite Qualitätssicherung im Bereich der Kriminaltechnik zu gewährleisten,7. eine Kriminalstatistik zu führen,8. Personenfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit seine Einrichtung hierzu erforderlich sind oder die Mitwirkung des Bundeskriminalamtes, eines anderen Landeskriminalamtes oder einer ausländischen Polizeidienststelle erforderlich ist,9. einheitliche Standards für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung sowie die Kriminal- und Verkehrsunfallprävention zu entwickeln und ihre Verwendung bei den Polizeidienststellen zu regeln,10. die in der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung sowie der Kriminal- und Verkehrsunfallprävention tätigen Beamten im Rahmen seiner Fachaufsicht fachlich fortzubilden,11. Nachrichten über Vermißte und unbekannte Tote zu sammeln und auszuwerten,12. über Mittel und Maßnahmen zum Schutz vor Straftätern zu beraten,13. die nach dem Atomgesetz zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sowie die Betreiber kerntechnischer Anlagen und die Beförderer von Kernbrennstoffen hinsichtlich der erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen gegen Störungen und sonstige Einwirkungen Dritter zu beraten,14. die polizeiliche Zusammenarbeit in der Kriminalitätsbekämpfung und der Kriminal- und Verkehrsunfallprävention mit dem Ausland zu koordinieren und den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland für die Polizeidienststellen des Landes abzuwickeln, soweit nicht der unmittelbare Geschäftsweg zwischen den Polizeidienststellen zugelassen ist,15. dem Bundeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Nachrichten und Unterlagen zu übermitteln,16. überregionale Fahndungsmaßnahmen zu steuern,17. bei Geiselnahmen und Entführungsfällen eine Koordinierungsstelle einzurichten und in Abstimmung mit dem Innenministerium für die zuständige Dienststelle einsatzunterstützende und -begleitende sowie ermittlungsunterstützende und -begleitende Maßnahmen wahrzunehmen,18. die Verdeckten Ermittler auszubilden, über ihren Einsatz zu entscheiden und sie zu führen, wobei § 110 b StPO unberührt bleibt,19. Zeugenschutzmaßnahmen durchzuführen und zu koordinieren,20. Verdachtsmeldungen gemäß § 11 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten zu sammeln, auszuwerten und zu steuern und Finanzermittlungen bis zur Feststellung der örtlich oder sachlich zuständigen Dienststelle durchzuführen.

§ 12

Verfolgungszuständigkeit

§ 12Verfolgungszuständigkeit(1) Das Landeskriminalamt ist zuständig für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in den Fällen1. des Friedensverrats, des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 101 a StGB, Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes),2. der Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129 a StGB) und der damit zusammenhängenden (§§ 89 a, 89 b, 91, 109 h, 111, 129 b, 130, 130 a StGB) und in § 129 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Straftaten,3. der Fälschung von Geld- und Wertzeichen, EC-Karten und EC-Vordrucken, des überörtlichen Inverkehrbringens von Falschgeld und des Gebrauchs gefälschter EC-Karten, EC-Vordrucke und Kreditkarten (§§ 146 bis 152 a, 263, 263 a StGB), wenn weitreichende Ermittlungen erforderlich sind,4. der Kernenergie- und Strahlungsverbrechen (§§ 307, 309 bis 312 StGB), der Straftaten gegen die Umwelt im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen (§§ 326 bis 328, 330 StGB), der Straftaten nach § 40 des Sprengstoffgesetzes und §§ 19, 20 und 22 a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.(2) Ferner ist das Landeskriminalamt zuständig für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Fällen besonderer Bedeutung1. nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln,2. des unerlaubten Handels mit Schußwaffen und Munition,3. der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität einschließlich der Geldwäsche,4. der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, der schweren Umweltkriminalität, der Korruptions- und Amtsdelikte von herausragender Bedeutung sowie5. der Bekämpfung der Cyberkriminalität,soweit weitreichende Ermittlungen erforderlich sind oder eine wirksame Strafverfolgung durch die übrigen Polizeidienststellen nicht sichergestellt ist. Sind die Ermittlungsverfahren beim Landeskriminalamt eingeleitet worden, bleibt es vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübertragung nach Absatz 3 bei dessen Zuständigkeit.(3) Das Landeskriminalamt kann seine Zuständigkeit nach Absatz 1 und 2 im Einzelfall einer anderen Polizeidienststelle übertragen, soweit eine wirksame Strafverfolgung sichergestellt ist. Das Landeskriminalamt unterrichtet die zuständige Polizeidienststelle von der Übertragung.(4) Andere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolgt das Landeskriminalamt, wenn1. dies im Einzelfall vom Innenministerium angeordnet wird oder2. das Bundeskriminalamt gemäß § 7 des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) dem Land die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung zuweist und das Innenministerium keine andere Polizeidienststelle für zuständig erklärt.(5) Das Landeskriminalamt kann die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten übernehmen, wenn1. zur Aufnahme und Sicherung des Tatbestandes die Verwendung besonderer technischer Hilfsmittel erforderlich ist,2. die Durchführung weitreichender Ermittlungen in Betracht kommt, insbesondere weil Zusammenhänge mit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die in Bezirken verschiedener Polizeidienststellen begangen wurden, erkennbar sind und die einheitliche Verfolgung zweckmäßig erscheint,3. es sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf besonderen Sachgebieten handelt, zu deren Bearbeitung die Kenntnis und Verwertung von Informationen, die in den Sammlungen des Landeskriminalamtes enthalten sind, oder besondere Erfahrungen oder Kenntnisse erforderlich sind,4. sie im Zusammenhang mit einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Straftaten stehen oder5. eine der übrigen Polizeidienststellen darum nachsucht.Das Landeskriminalamt unterrichtet unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle von der Übernahme.(6) Das Landeskriminalamt wirkt bei der Ermittlung, Verhinderung und Unterbindung von Handlungen in den Fällen der Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 und Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes mit.(7) Das Landeskriminalamt ist zur Abwehr von Gefahren zuständig, soweit es nach Absätzen 1, 2, 4 oder 5 auch für Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig wäre; es ist ferner in Fällen von besonderer Bedeutung zuständig für Maßnahmen nach § 49 Absatz 2 Nummern 1 und 3 sowie § 50 Absatz 1 Satz 1 PolG. Absätze 3 und 5 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 16

Aufgaben

§ 16 AufgabenDas Polizeipräsidium Einsatz1. betreibt das Technikzentrum für Spezialeinheiten und unterstützt die regionalen Polizeipräsidien und das Landeskriminalamt bei ihrer Aufgabenwahrnehmung durch den Einsatz besonderer technischer Mittel im Aufgabengebiet der Spezialeinheiten,2. führt die Fortbildung der geschlossenen Einsatzeinheiten durch,3. nimmt die Aufgaben im Personenschutz wahr,4. nimmt die Aufgaben eines Trainings- und Kompetenzzentrums Polizeihundeführer wahr,5. koordiniert landesweit den Einsatz von Spezialkräften und Einsatzeinheiten der regionalen Polizeipräsidien auf Weisung des Innenministeriums,6. sammelt und bewertet einsatzbezogene Informationen, um praxisbezogene Forschung zur polizeilichen Einsatzbewältigung durchzuführen, taktische Konzepte zu entwickeln und deren Umsetzung zu begleiten,7. leistet mit Kräften der Bereitschaftspolizei bei Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen Hilfe und wirkt bei der Abwehr drohender Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Maßgabe von Artikel 35 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Artikel 91 des Grundgesetzes sowie nach § 124 PolG mit.

§ 17

Einsatz

§ 17 Einsatz(1) Einheiten der Bereitschaftspolizei, der Direktion Spezialeinheiten sowie die Hubschrauberstaffel dürfen nur eingesetzt werden1. vom Innenministerium; das Innenministerium kann diese Zuständigkeit auf das Polizeipräsidium Einsatz übertragen;2. von ihren Vorgesetzten, wenn bei Katastrophen, Unglücksfällen oder sonstigen Ereignissen ein sofortiger Einsatz notwendig ist.(2) Im Einsatz werden die Einsatzkräfte des Polizeipräsidiums Einsatz dem für die Einsatzbewältigung zuständigen Polizeiführer unterstellt.(3) Der Einsatz außerhalb des Landes regelt sich nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Artikel 91 des Grundgesetzes sowie nach § 124 PolG.

§ 23

Aufgaben

§ 23Aufgaben(1) Der Schutz- und Kriminalpolizei bei den regionalen Polizeipräsidien obliegen die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes, soweit nicht das Landeskriminalamt oder das Polizeipräsidium Einsatz zuständig ist.(2) Die Kriminalpolizei nimmt die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben wahr, soweit es sich handelt um1. Straftaten, durch welche die Rechtsordnung in besonderem Maße verletzt wird (schwere Kriminalität), mit Ausnahme der schweren Umweltkriminalität im Zuständigkeitsbereich der Wasserschutzpolizei,2. Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung das Landeskriminalamt nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung übernehmen kann,3. die Bekämpfung der Jugendkriminalität, außer den Fällen, deren Aufklärung nicht schwierig und ohne die Einrichtungen der Kriminalpolizei möglich ist,4. nicht natürliche Todesfälle, außera) tödlichen Verkehrsunfällen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes,b) tödlichen Betriebsunfällen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fahrzeugen mit Ausnahme von Schienen- und Luftfahrzeugen,c) tödlichen Unfällen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2,5. die Identifizierung von Leichen unbekannter Personen.(3) Die Schutzpolizei nimmt die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben wahr, soweit diese nicht nach Absatz 2 der Kriminalpolizei oder nach § 18 der Wasserschutzpolizei obliegen. Unbeschadet des § 8 Abs. 2 hat die Schutzpolizei die unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, wenn bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des Landeskriminalamtes, der Kriminalpolizei oder der Wasserschutzpolizei nicht rechtzeitig erreichbar erscheint; § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Die regionalen Polizeipräsidien entscheiden vorbehaltlich der Zuständigkeit des Landeskriminalamts nach § 11 Nummer 4 über Anträge auf Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung der von ihnen in Dateien und Akten gespeicherten personenbezogenen Daten. Sie sind zuständig für den Abruf von Lichtbildern im automatisierten Verfahren nach § 22 a Absatz 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346, 1357), und nach § 25 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346).

§ 3

Verwahrung und Notveräußerung sichergestellter und beschlagnahmter Sachen und Tiere

§ 3Verwahrung und Notveräußerung sichergestellter und beschlagnahmter Sachen und Tiere(1) Sichergestellte Sachen sind so zu verwahren, daß sie der Einwirkung Unbefugter entzogen sind; Wertminderungen ist nach Möglichkeit vorzubeugen. Ist eine amtliche Verwahrung nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so ist die sichergestellte Sache einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben. Macht die Polizei zum Zweck der Verwahrung Aufwendungen, so ist der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt zum Ersatz verpflichtet. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.(2) Sichergestellte Sachen können verwertet werden, wenn1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden können, daß weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind.Für die Verwertung gilt § 39 Absätze 2 und 4 PolG entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder ist kein die Kosten der Versteigerung übersteigender Erlös zu erwarten, kann freihändig verkauft werden; der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Ist der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt bekannt und erreichbar, so soll er vor der Verwertung gehört werden.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für beschlagnahmte Sachen.(4) Ist die Sache durch den Polizeivollzugsdienst im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 105 Absatz 3 PolG sichergestellt oder beschlagnahmt worden, ist er für Verwahrung und Verwertung zuständig.(5) Auf Tiere sind die Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 4

Übertragung der Anordnungs- und Antragsbefugnis

§ 4 Übertragung der Anordnungs- und Antragsbefugnis(1) Die Antragsbefugnis nach § 49 Absatz 4 Satz 4 PolG sowie die Anordnungsbefugnis nach § 49 Absatz 4 Satz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 2 PolG kann die Leitung1. eines regionalen Polizeipräsidiums auf die Leitung des Führungs- und Einsatzstabes und die Leitung der Kriminalpolizeidirektion,2. des Polizeipräsidiums Einsatz auf die Leitung des Führungs- und Einsatzstabes und die Leitung der Wasserschutzpolizeidirektion,3. des Landeskriminalamtes auf die Abteilungsleitungenübertragen.(2) Die Antragsbefugnis nach § 53 Absatz 2 Satz 3 PolG sowie die Anordnungsbefugnis nach § 53 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 sowie § 55 Absatz 1 Satz 3 PolG kann die Leitung1. eines regionalen Polizeipräsidiums auf die Leitung des Führungs- und Einsatzstabes, die Leitung der Schutzpolizeidirektion und die Leitung der Kriminalpolizeidirektion sowie im Fall des § 53 Absatz 7 Satz 2 PolG zusätzlich auf den Polizeiführer vom Dienst,2. des Landeskriminalamtes auf die Abteilungsleitungenübertragen.

§ 5

Überprüfungsfristen für vom Polizeivollzugsdienst gespeicherte personenbezogene Daten

§ 5 Überprüfungsfristen für vom Polizeivollzugsdienst gespeicherte personenbezogene Daten(1) Die Überprüfungsfristen nach § 76 Absatz 2 PolG betragen fünf Jahre.(2) Abweichend hiervon beträgt die Überprüfungsfrist bei Erwachsenen zehn Jahre für1. Verbrechen,2. Vergehen, die in § 100a der Strafprozessordnung (StPO) genannt sind,3. überregional bedeutsame Straftaten oder Straftaten, bei denen nach § 81g StPO die Speicherung eines DNA-Identifizierungsmusters in der DNA-Analyse-Datei erfolgt ist.(3) In Fällen von geringer Bedeutung verkürzen sich die Überprüfungsfristen auf drei Jahre. Fälle von geringer Bedeutung sind- Hausfriedensbruch gemäß § 123 des Strafgesetzbuchs (StGB),- Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung gemäß §§ 185, 186, 187 StGB,- vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 StGB in leichten und mittelschweren Fällen; ein leichter oder mittelschwerer Fall liegt in der Regel nicht vor, wenn gemäß Nummer 86 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren ein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Amts wegen besteht,- fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB,- Nötigung gemäß § 240 StGB,- Bedrohung gemäß § 241 StGB in leichten und mittelschweren Fällen; ein leichter oder mittelschwerer Fall liegt in der Regel nicht vor, wenn die Bedrohung mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges erfolgt,- Diebstahl gemäß § 242 StGB und Unterschlagung gemäß § 246 StGB bis zu einer Schadenshöhe von 500 Euro,- Entziehung elektrischer Energie gemäß § 248c StGB bis zu einer Schadenshöhe von 500 Euro,- Betrug gemäß § 263 StGB bis zu einer Schadenshöhe von 500 Euro,- Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB,- Fischwilderei gemäß § 293 StGB bis zu einer Schadenshöhe von 500 Euro,- Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB bis zu einer Schadenshöhe von 500 Euro.Eine Verkürzung der Überprüfungsfristen ist auch in anderen Fällen vorzusehen, die den Fällen von geringer Bedeutung im Hinblick auf deren geringen Unrechtsgehalt und die geringen Folgen der Tat gleichstehen.(4) Keine Fälle von geringer Bedeutung sind Taten, die gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig, sonst organisiert oder aus sexuellen Motiven begangen worden sind.

§ 6

(aufgehoben)

§ 6(aufgehoben)

§ 7

(aufgehoben)

§ 7(aufgehoben)

§ 8

Zusammenarbeit der Polizeidienststellen

§ 8Zusammenarbeit der Polizeidienststellen(1) Die Polizeidienststellen sind zur Zusammenarbeit und zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet. Sie haben sich gegenseitig von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten. Personenbezogene Daten dürfen dabei nach Maßgabe des § 15 PolG nur übermittelt werden, soweit dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.(2) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der sachlich zuständigen Polizeidienststelle nicht erreichbar, so kann jede andere Polizeidienststelle die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die zuständige Polizeidienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 4

Übertragung der Anordnungs- und Antragsbefugnis

§ 4 Übertragung der Anordnungs- und Antragsbefugnis(1) Die Antragsbefugnis nach § 49 Absatz 4 Satz 4 PolG sowie die Anordnungsbefugnis nach § 49 Absatz 4 Satz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 2 PolG kann die Leitung1. eines regionalen Polizeipräsidiums auf die Leitung des Führungs- und Einsatzstabes und die Leitung der Kriminalpolizeidirektion,2. des Polizeipräsidiums Einsatz auf die Leitung des Führungs- und Einsatzstabes und die Leitung der Wasserschutzpolizeidirektion,3. des Landeskriminalamtes auf die Abteilungsleitungenübertragen.(2) Die Antragsbefugnis nach § 53 Absatz 2 Satz 3 PolG sowie die Anordnungsbefugnis nach § 53 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 sowie § 55 Absatz 1 Satz 3 PolG kann die Leitung1. eines regionalen Polizeipräsidiums auf die Leitung des Führungs- und Einsatzstabes, die Leitung der Schutzpolizeidirektion und die Leitung der Kriminalpolizeidirektion sowie im Fall des § 53 Absatz 7 Satz 2 PolG zusätzlich auf den Polizeiführer vom Dienst,2. des Landeskriminalamtes auf die Abteilungsleitungenübertragen.(3) Die Anordnungsbefugnis nach § 47a Absatz 7 Satz 2 PolG kann die Leitung1. eines regionalen Polizeipräsidiums auf die Leitung des Führungs- und Einsatzstabes, die Leitung der Schutzpolizeidirektion, die Leitung der Kriminalpolizeidirektion und den Polizeiführer vom Dienst,2. des Landeskriminalamtes auf die Abteilungsleitungen und den Polizeiführer vom Dienstübertragen.

Eingangsformel DVO

Es wird verordnet auf Grund von1. § 71 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3, § 81 und § 84 Abs. 1 Satz 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596) im Einvernehmen mit dem Justizministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Ministerium Ländlicher Raum, dem Sozialministerium, dem Umweltministerium und dem Verkehrsministerium,2.§ 17 Abs. 7 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 27. Mai 1991 (GBl. S. 277):

§ 1

Durchführung des Gewahrsams

§ 1Durchführung des Gewahrsams(1) Die in Gewahrsam genommene Person soll von anderen festgehaltenen Personen, insbesondere Untersuchungs- und Strafgefangenen, getrennt untergebracht werden. Männer und Frauen sind getrennt aufzunehmen; im Einzelfall ist eine gemeinsame Unterbringung von Ehegatten sowie Familien mit minderjährigen Kindern zulässig. Jugendliche und Erwachsene sollen im übrigen gesondert untergebracht werden. Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden oder Krankheitskeime ausscheiden, sowie psychisch Kranke sind von anderen festgehaltenen Personen getrennt unterzubringen.(2) Der in Gewahrsam genommenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, wenn der Zweck des Gewahrsams dadurch nicht gefährdet wird. Außerdem ist ihr Gelegenheit zur Beiziehung eines Bevollmächtigten zu geben.(3) Der in Gewahrsam genommenen Person dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam erforderlich sind.

§ 10

Allgemeines

§ 10Allgemeines(1) Dem Landeskriminalamt obliegt die fachliche Leitung und Beaufsichtigung der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung. Es hat auf die Zusammenarbeit aller Polizeidienststellen bei der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und der Strafverfolgung hinzuwirken.(2) Dem Landeskriminalamt obliegen die Aufgaben einer polizeilichen Zentralstelle für die Planung, die Einrichtung und den Betrieb von Informationssystemen.(3) Das Landeskriminalamt kann die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen fachlichen Weisungen erteilen. Allgemeine Weisungen grundsätzlicher Art bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums.

§ 14

Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

§ 14Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft(1) Die Staatsanwaltschaft kann das Landeskriminalamt ersuchen, die Verfolgung einzelner Straftaten zu übernehmen oder an andere Polizeidienststellen abzugeben.(2) Hat die Staatsanwaltschaft dem Landeskriminalamt die Verfolgung einer Straftat übertragen, so kann das Landeskriminalamt die Verfolgung dieser Tat nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einer anderen Polizeidienststelle übertragen.

§ 18

Einsatz

§ 18Einsatz(1) Einheiten der Bereitschaftspolizei dürfen nur eingesetzt werden1. vom Innenministerium; das Innenministerium kann diese Zuständigkeit auf die Dienststellen der Bereitschaftspolizei übertragen;2. von ihren Vorgesetzten, wenn bei Katastrophen, Unglücksfällen oder sonstigen Ereignissen ein sofortiger Einsatz notwendig ist.(2) Im Einsatz führen die Einheiten der Bereitschaftspolizei ihre Aufgaben im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge nur nach den Weisungen ihrer Vorgesetzten durch. Dies gilt auch, soweit Einheiten der Bereitschaftspolizei neben anderen Kräften eingesetzt sind.(3) Der Einsatz außerhalb des Landes regelt sich nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 und Artikel 91 des Grundgesetzes sowie nach § 79 PolG.

§ 2

Durchsuchung von Wohnungen

§ 2Durchsuchung von Wohnungen(1) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß enthalten:1. Angaben über Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung,2. die Bezeichnung der Polizeibehörde oder der Polizeidienststelle, welche die Durchsuchung veranlaßt hat,3. die Angabe der bei der Durchsuchung anwesenden Polizeibeamten und der sonst anwesenden Personen,4. die Bezeichnung der anläßlich der Durchsuchung sichergestellten oder beschlagnahmten Sachen und Tiere,5. die Bestätigung, daß dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter der Grund der Durchsuchung und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe bekanntgegeben worden sind, und die Angabe eines etwa gegen die Durchsuchung eingelegten Rechtsbehelfs.Die Niederschrift ist von dem die Durchsuchung leitenden Polizeibeamten und vom Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Verweigert der Wohnungsinhaber oder sein Vertreter die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken.(2) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.

§ 28

Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen des Landes Hessen

§ 28Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen des Landes HessenFolgende Dienststellen der hessischen Polizei nehmen verkehrspolizeiliche Vollzugsaufgaben in Baden-Württemberg wahr:1. Das Regierungspräsidium Darmstadt - Polizeiautobahnstation Lorscha) auf dem über das Gebiet der Gemeinden Hemsbach und Laudenbach, Rhein-Neckar-Kreis, führenden Teil der Bundesautobahn A 5 Gießen - Weil am Rhein von der Landesgrenze bei km 53,888 bis zur Anschlußstelle Hemsbach ausschließlich bei km 56,5 im Bereich beider Richtungsfahrbahnen undb) auf dem über das Gebiet der Stadt Mannheim führenden Teil der Bundesautobahn A 6 Saarbrücken - Waidhaus von der Landesgrenze bei km 558,365 bis zur Anschlußstelle Mannheim - Sandhofen einschließlich bei km 563,720 im Bereich beider Richtungsfahrbahnennach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf den Bundesautobahnen Gießen - Weil am Rhein (A 5), Saarbrücken - Waidhaus (A 6) und Viernheimer Kreuz - Autobahnkreuz Weinheim (A 659) vom 19. Mai/4. Juni 1982 (GABl. S. 501);2. der Landrat des Landkreises Bergstraße - Polizeidirektion -a) auf dem über das Gebiet der Gemeinde Schönbrunn des Rhein-Neckar-Kreises führenden Teil der Bundesstraße 37 im Bereich des Streckenabschnitts zwischen den Netzknoten Nr. 6519031 und Nr. 6519032 nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Hessen und dem Land Baden-Württemberg über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesstraße Nr. 37 (B 37) Kaiserslautern - Mosbach vom 8. Oktober/2. November 1982 (GABl. S. 925);b) auf dem über das Gebiet der Gemeinde Laudenbach des Rhein-Neckar-Kreises führenden Teil der Landesstraße 3398 Hüttenfeld - Heppenheim im Bereich des Streckenabschnitts von Netzknoten Nr. 6317004 bis Netzknoten 6317005 nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Landesstraße 3398 Hüttenfeld - Heppenheim vom 20. Dezember 1972/5. Januar 1973 (GABl. S. 250).

§ 29

Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen des Landes Rheinland-Pfalz

§ 29Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen des Landes Rheinland-PfalzDie Polizeiautobahnstation Wattenheim nimmt die verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem über das Gebiet der Stadt Mannheim führenden Teil der Bundesautobahn A 6 Saarbrücken - Mannheim von der Landesgrenze bei km 565,7 bis zur Anschlußstelle Mannheim - Sandhofen ausschließlich bei km 563,8 im Bereich beider Richtungsfahrbahnen nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Lande Baden-Württemberg und dem Lande Rheinland-Pfalz zur Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf den Bundesautobahnen im Bereich beider Länder vom 31. März/29. April 1980 (GABl. S. 398) wahr.

§ 3

Verwahrung und Notveräußerung sichergestellter und beschlagnahmter Sachen und Tiere

§ 3Verwahrung und Notveräußerung sichergestellter und beschlagnahmter Sachen und Tiere(1) Sichergestellte Sachen sind so zu verwahren, daß sie der Einwirkung Unbefugter entzogen sind; Wertminderungen ist nach Möglichkeit vorzubeugen. Ist eine amtliche Verwahrung nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so ist die sichergestellte Sache einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben. Macht die Polizei zum Zweck der Verwahrung Aufwendungen, so ist der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt zum Ersatz verpflichtet. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.(2) Sichergestellte Sachen können verwertet werden, wenn1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden können, daß weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind.Für die Verwertung gilt § 34 Abs. 2 und 4 PolG entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder ist kein die Kosten der Versteigerung übersteigender Erlös zu erwarten, kann freihändig verkauft werden; der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Ist der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt bekannt und erreichbar, so soll er vor der Verwertung gehört werden.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für beschlagnahmte Sachen.(4) Ist die Sache durch den Polizeivollzugsdienst im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 60 Abs. 3 PolG sichergestellt oder beschlagnahmt worden, ist er für Verwahrung und Verwertung zuständig.(5) Auf Tiere sind die Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 30

Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen des Bundes

§ 30Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen des BundesDas Grenzschutzpräsidium Süd nimmt die Luftsicherheitsaufgaben gemäß § 29 c Luftverkehrsgesetz am Flughafen Stuttgart nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Baden-Württemberg aufgrund des § 31 Abs. 2 Nr. 19 Luftverkehrsgesetz über die Übertragung der Aufgaben der Luftsicherheit nach § 29 c Luftverkehrsgesetz vom 29. März/3. Juni/1. Juli 1994 (GABl. S. 642) wahr.

§ 32

Öffentliche Bekanntmachung

§ 32Öffentliche BekanntmachungDie Ortspolizeibehörde macht die Übertragung von polizeilichen Vollzugsaufgaben nach § 31 und deren Widerruf öffentlich bekannt.

§ 33

Inkrafttreten; Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 33Inkrafttreten; Außerkrafttreten von Vorschriften(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) (Aufhebungsanweisungen)

§ 5

Überprüfungsfristen für vom Polizeivollzugsdienst gespeicherte personenbezogene Daten

§ 5 Überprüfungsfristen für vom Polizeivollzugsdienst gespeicherte personenbezogene Daten(1) Die Überprüfungsfristen nach § 38 Abs. 2 Satz 2 PolG für zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gespeicherte personenbezogene Daten betragen1. bei Erwachsenen und Jugendlichen fünf Jahre,2. bei Kindern zwei Jahre; Straftaten von Kindern zwischen dem 7. und 14. Lebensjahr werden nur dann gespeichert, wenn kein kindtypisches, entwicklungsbedingtes Fehlverhalten vorliegt und Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Straftaten gegeben sind.(2) Abweichend hiervon beträgt die Überprüfungsfrist bei Erwachsenen zehn Jahre für1. Verbrechen,2. Vergehen, die in § 100 a StPO genannt sind,3. andere, überregional bedeutsame Straftaten, insbesondere in den Fällen gewohnheits-, gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung, bei Triebtäterschaft, internationaler Betätigung und Tatbegehung zur Verwirklichung extremistischer Ziele.(3) In Fällen von geringer Bedeutung verkürzen sich die Überprüfungsfristen bei Erwachsenen und Jugendlichen auf drei Jahre, bei Kindern auf 13 Monate. Fälle von geringer Bedeutung sind in der Regel- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),- Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185, 186, 187 StGB),- vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) in leichten und mittelschweren Fällen; ein leichter oder mittelschwerer Fall liegt in der Regel nicht vor, wenn ein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Amts wegen besteht (Ziffer 86 Richtlinie für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren),- fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB),- Nötigung (§ 240 StGB),- Bedrohung (§ 241 StGB) in leichten und mittelschweren Fällen; ein leichter oder mittelschwerer Fall liegt in der Regel nicht vor, wenn die Bedrohung mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges erfolgt,- Diebstahl (§ 242 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB) bis zu einer Schadenshöhe von 500 DM,- Entziehung elektrischer Energie (§ 248 c StGB) bis zu einer Schadenshöhe von 500 DM,- Betrug (§ 263 StGB) bis zu einer Schadenshöhe von 500 DM,- Erschleichung von Leistungen (§ 265 a StGB),- Fischwilderei (§ 293 StGB) bis zu einer Schadenshöhe von 500 DM,- Sachbeschädigung (§ 303 StGB) bis zu einer Schadenshöhe von 500 DM.Eine Verkürzung der Überprüfungsfristen ist auch in anderen Fällen vorzusehen, die den Fällen von geringer Bedeutung im Hinblick auf deren geringen Unrechtsgehalt und die geringen Folgen der Tat gleichstehen.(4) Keine Fälle von geringer Bedeutung sind Taten, die gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen worden sind.

§ 6

Datenlöschung und Unterlagenvernichtung nach Abgleich mit anderen Dateien

§ 6Datenlöschung und Unterlagenvernichtung nach Abgleich mit anderen DateienDie nach § 40 Abs. 4 PolG vorzunehmende Löschung von Daten und Vernichtung von Unterlagen sowie die weitere Aufbewahrung von Daten und Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung ist durch eine in § 22 Abs. 6 PolG genannte Person anzuordnen. Die Anordnungen sind aktenkundig zu machen.

§ 7

Protokollierung von Übermittlungen in einem automatisierten Abrufverfahren innerhalb der ...

§ 7Protokollierung von Übermittlungen in einem automatisierten Abrufverfahren innerhalb der Polizei(1) Bei Abrufen aus polizeilichen Dateien nach § 42 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 PolG werden beim Landeskriminalamt bei jeder fünfzigsten on-line-Abfrage folgende Daten automatisiert aufgezeichnet:1. Bezeichnung der Datei;2. Datum und Uhrzeit des Abrufs;3. Bezeichnung der Dienststelle und Nummer des Datensichtgerätes, über das der Abruf erfolgt;4. Daten, die zur Durchführung des Abrufs verwendet werden (Anfragedaten);5. Benutzerkennung der Person, die den Abruf durchführt;6. Familienname oder Dienststelle der für den Abruf verantwortlichen Person; anstelle des Familiennamens kann auch ein zur Feststellung der verantwortlichen Person geeigneter Hinweis aufgezeichnet werden. Geeignete Hinweise sind insbesondere bei Funkanfragen die Nummer des Dienstausweises und das Funkrufzeichen, die die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen;7. Fundstelle für den Anlaß des Abrufs; als Fundstelle ist ein anlaßbezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer anzugeben. Ist dies nicht möglich, ist die Art des Anlasses (Straftat, Ereignis oder Maßnahme) in Kurzform zu bezeichnen.Die Daten zu Nummer 6 und 7 sind von der abrufenden Stelle zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt über eine Protokollierungsmaske.(2) Die aufgezeichneten Protokolldaten sind auf gesonderten Datenträgern bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Abruf aufzubewahren.(3) Die aufgezeichneten Protokolldaten dürfen nur zu Zwecken der Datenschutzkontrolle genutzt werden. Die Daten dürfen den abrufberechtigten Dienststellen und den für die Aufsicht zuständigen Behörden nur auf Anordnung des Präsidenten des Landeskriminalamtes oder eines von ihm besonders beauftragten Beamten übermittelt werden. § 25 LDSG bleibt unberührt.

§ 8

Zusammenarbeit der Polizeidienststellen

§ 8Zusammenarbeit der Polizeidienststellen(1) Die Polizeidienststellen sind zur Zusammenarbeit und zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet. Sie haben sich gegenseitig von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten. Personenbezogene Daten dürfen dabei nur übermittelt werden, soweit dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.(2) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der sachlich zuständigen Polizeidienststelle nicht erreichbar, so kann jede andere Polizeidienststelle die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die zuständige Polizeidienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 9

Befugnisse der Staatsanwaltschaft

§ 9Befugnisse der StaatsanwaltschaftDie der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafverfolgung zustehenden Befugnisse, insbesondere ihr Recht, die Ermittlungen zu leiten und den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen, werden durch die nachfolgenden Abschnitte zwei bis fünf nicht berührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.