APrOPol gD · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - APrOPol gD) Vom 28. Januar 2009

Ausfertigungsdatum:
28.01.2009
Fundstelle:
GBl. 2009, 36
73 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Leistungsnachweise im Aufbaukurs

§ 10Leistungsnachweise im Aufbaukurs(1) Im Aufbaukurs ist in jedem Leitthema eine fächerübergreifende Klausurarbeit anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt längstens 120 Minuten. Die Termine der Klausuren sind den Teilnehmern durch die BPD spätestens zehn Ausbildungstage vorher bekannt zu geben.(2) Im Aufbaukurs ist eine schriftliche Seminararbeit als Hausarbeit zu fertigen, die mindestens acht Seiten umfassen soll. Die Seminararbeit soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung eines Fachthemas erkennen lassen. Die Themen werden durch die BPD zu Beginn des Aufbaukurses ausgegeben. Die Seminararbeiten sind spätestens acht Wochen vor Ende des Aufbaukurses abzugeben.(3) Am Ende des Aufbaukurses wird eine praktisch-mündliche Leistungskontrolle nach der Richtlinie des BPP zur Leistungsbewertung durchgeführt. Gegenstand der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle sind die Ausbildungsinhalte der Leitthemen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1.(4) Versäumte Leistungskontrollen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nachzuholen.

§ 17

Module und Begleitfächer, ECTS-Leistungspunkte

§ 17Module und Begleitfächer, ECTS-Leistungspunkte(1) Das Studienangebot besteht weitgehend aus thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen abprüfbaren Lerneinheiten (Module). Im Regelfall sind die Studierenden zur Teilnahme an diesen Lerneinheiten verpflichtet (Pflichtmodule). Daneben bietet die Hochschule im fachtheoretischen Hauptstudium Module an, von denen die Studierenden entsprechend ihren Interessen jeweils ein Angebot ihrer Wahl wahrnehmen können (Wahlmodule). Module können untergliedert werden, wenn dies aus didaktischen oder administrativen Gründen sinnvoll erscheint. Die Fächer »Polizeiliches Fachenglisch/-französisch« und »Einsatztraining/Sport« werden nicht in modularisierter Form angeboten (Begleitfächer).(2) Für erfolgreich abgeschlossene Module und Begleitfächer sowie für die erfolgreichen Leistungen zur Bachelor-Arbeit (§§ 41 bis 44) werden nach dem »European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)« Leistungspunkte vergeben, die sich an dem für die jeweiligen Studienleistungen veranschlagten durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand ausrichten (ECTS-Leistungspunkte).(3) Die Hochschule legt im Lehrplan für die einzelnen Module und die Begleitfächer den durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand gegliedert in Kontakt- und Selbststudium als Schätzwert fest. Für einen Zeitansatz von 30 Stunden wird jeweils ein ECTS-Leistungspunkt vergeben.

§ 19

Bewertung von Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Studium, Bestehen

§ 19Bewertung von Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Studium, Bestehen(1) Prüfungsleistungen dürfen nur unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden. Daraus ergeben sich folgende Noten nach § 14 Abs. 3 LVOPol: 15 und 14 Punkte = sehr gut (1), 13 bis 11 Punkte = gut (2), 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3), 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4), 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5), 1 und 0 Punkte = ungenügend (6). (2) In jedem Modul findet eine Prüfung statt (Modulprüfung). Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (Teilprüfungen), so errechnet sich die für die Modulprüfung zu vergebende Punktzahl aus dem arithmetischen Mittel der bei den jeweiligen Teilprüfungen erzielten Punktzahlen. Ist die Ziffer der ersten Nachkommastelle nicht größer als eine 4, wird abgerundet; andernfalls wird aufgerundet.(3) Die Prüfungsleistungen nach Absatz 2 und § 38 Abs. 3 werden jeweils einmal begutachtet. Im Wiederholungsfall werden diese Prüfungsleistungen jeweils zweimal durch unabhängige Prüfer begutachtet. Aus den beiden Bewertungen wird das arithmetische Mittel errechnet und die Punktzahl für die Prüfungsleistung nach Absatz 1 durch Rundung nach Absatz 2 Satz 3 bestimmt.(4) Eine Modulprüfung und die Prüfung in einem Begleitfach sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Punkte erzielt wurden und im Falle von Absatz 2 Satz 2 mehr als die Hälfte der Teilprüfungen eines Moduls mit mindestens fünf Punkten bewertet wurden.

§ 20

Studienordnung

§ 20Studienordnung(1) Die Hochschule erlässt eine Studienordnung, die nach Maßgabe dieser Verordnung weitere Regelungen über den Inhalt und den Ablauf des Studiums trifft. Insbesondere sind in dieser1. die Ziele und Inhalte des Studiums näher zu beschreiben,2. die Aufteilung des fachtheoretischen Studiums in Module, Wahlmodule und Begleitfächer zu regeln,3. Regelungen über Art, Umfang und Ablauf der Prüfungen in den Modulen und Begleitfächern zu treffen,4. die Ausbildungsstationen, Inhalte und Abläufe der Praktika, sowie das Verfahren zur Eignungsfeststellung zu regeln und5. die Ausgestaltung des Zeugnisses, der Bachelor-Urkunde und des Diploma Supplements (§ 47 Abs. 5) zu bestimmen.(2) Die Studienordnung bedarf der Genehmigung des Innenministeriums und des Wissenschaftsministeriums.

§ 3

Ausbildungsstellen, Prüfungsbehörden

§ 3Ausbildungsstellen, Prüfungsbehörden(1) Ausbildungsstellen sind:1. die Hochschule,2. das Bereitschaftspolizeipräsidium Baden-Württemberg (BPP) und die nachgeordneten Bereitschaftspolizeidirektionen (BPD),3. die Landespolizeidirektionen in den Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen und die ihnen nachgeordneten Polizeipräsidien und Polizeidirektionen,4. das Polizeipräsidium Stuttgart,5. das Landeskriminalamt Baden-Württemberg,6. die Akademie der Polizei Baden-Württemberg und7. das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg.(2) Prüfungsbehörde für das Studium ist die Hochschule. Die Aufgaben nimmt der Rektor wahr, sofern nicht andere Prüfungsorgane nach dieser Verordnung zuständig sind.(3) Prüfungsbehörde für die Vorausbildung (§§ 8 bis 13) ist das BPP. Die Aufgaben nimmt der Direktor der Bereitschaftspolizei wahr, sofern nicht andere Prüfungsorgane nach dieser Verordnung zuständig sind.(4) Die Hochschule koordiniert die Zusammenarbeit der Ausbildungsstellen im Ausbildungsdienst (§ 18 LVOPol) und im Vorbereitungsdienst (§ 19 LVOPol).

§ 38

Leistungsanforderungen und Prüfungen im Hauptstudium

§ 38Leistungsanforderungen und Prüfungen im Hauptstudium(1) Im Hauptstudium sind 55 ECTS-Leistungspunkte zu erwerben. Bei Belegung eines Wahlmoduls können zusätzlich 5 ECTS-Leistungspunkte erworben werden. Diese werden dem Studierenden angerechnet, sofern er nicht widerspricht.(2) Die Prüfungen in den Pflichtmodulen des Hauptstudiums finden in Form von Klausuren nach § 52 statt.(3) Im Begleitfach »Polizeiliches Fachenglisch/-französisch« findet eine schriftliche Prüfung in Form einer Klausur nach § 52 statt. Im Begleitfach »Einsatztraining/ Sport« ist ein praktischer Test zu absolvieren.(4) Im Wahlmodul sind alle hochschuladäquaten Prüfungsformen zulässig. Hierzu zählen insbesondere Klausuren, Hausarbeiten, Referate, Präsentationen, mündliche Prüfungen oder Projektarbeiten.

§ 39

Wiederholung von Prüfungen des Hauptstudiums

§ 39Wiederholung von Prüfungen des Hauptstudiums(1) Nicht bestandene Prüfungen in den Pflichtmodulen und in den Begleitfächern des Hauptstudiums können jeweils einmal wiederholt werden. Abweichend hiervon kann eine der Pflichtmodulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden, sofern das arithmetische Mittel der in den Modulprüfungen im Grundstudium erreichten Punktzahlen mindestens 8,00 beträgt; § 46 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Festsetzung des Wiederholungstermins liegt im Ermessen der Hochschule. Fällt der Termin in die Zeit nach Ablauf des Tages der Aushändigung der Zeugnisse Ende März des vierten Kalenderjahres des Studiums, so ist der Studierende am Prüfungstag vom praktischen Dienst zu befreien. § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.(2) Die Prüfung im Wahlmodul kann nicht wiederholt werden.

§ 45

Bestehen der Staatsprüfung

§ 45Bestehen der StaatsprüfungDie Staatsprüfung ist bestanden, wenn1. mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte erworben,2. alle Pflichtmodule und Begleitfächer bestanden sowie3. die geforderten Leistungen zur Bachelor-Arbeit erbracht wurden.

§ 1

Regelungsgegenstand

§ 1Regelungsgegenstand(1) Diese Verordnung regelt den Ausbildungsdienst nach § 18 der Polizei-Laufbahnverordnung (LVOPol) und den Vorbereitungsdienst nach § 19 LVOPol, das Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (Hochschule) einschließlich der Laufbahnprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LVOPol und die Verleihung des Hochschulgrades nach § 15 Abs. 2.(2) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes (Polizeibeamte) im Sinne von § 59 Nr. 2 des Polizeigesetzes. Für Polizeibeamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

§ 10

Leistungsnachweise im Aufbaukurs

§ 10Leistungsnachweise im Aufbaukurs(1) Im Aufbaukurs ist in jedem Leitthema eine fächerübergreifende Klausurarbeit anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt längstens 120 Minuten. Die Termine der Klausuren sind den Teilnehmern spätestens zehn Ausbildungstage vorher bekannt zu geben.(2) Im Aufbaukurs ist eine schriftliche Seminararbeit als Hausarbeit zu fertigen, die mindestens acht Seiten umfassen soll. Die Seminararbeit soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung eines Fachthemas erkennen lassen. Die Themen werden zu Beginn des Aufbaukurses ausgegeben. Die Seminararbeiten sind spätestens acht Wochen vor Ende des Aufbaukurses abzugeben.(3) Am Ende des Aufbaukurses wird eine praktisch-mündliche Leistungskontrolle nach der Richtlinie der Hochschule zur Leistungsbewertung durchgeführt. Gegenstand der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle sind die Ausbildungsinhalte der Leitthemen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1.(4) Versäumte Leistungskontrollen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nachzuholen.

§ 12

Gesamtnote, Leistungsanforderungen, Zeugnis

§ 12Gesamtnote, Leistungsanforderungen, Zeugnis(1) Die Gesamtnote der Vorausbildung wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten1. des Durchschnitts der Klausurarbeiten nach § 10 Abs. 1,2. der Seminararbeit nach § 10 Abs. 2 und3. der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle nach § 10 Abs. 3gebildet.(2) Das Ziel der Vorausbildung ist erreicht, wenn1. die nach Absatz 1 gebildete Gesamtnote der Vorausbildung nicht schlechter als 4,00 ist,2. nicht mehr als eine Klausurarbeit nach § 10 Abs. 1 schlechter als 4,00 bewertet wurde oder der Durchschnitt der Klausurarbeiten nach § 10 Abs. 1 oder die Seminararbeit nach § 10 Abs. 2 oder die praktisch-mündliche Leistungskontrolle nach § 10 Abs. 3 nicht schlechter als 4,00 bewertet wurde und3. in der Fächergruppe Einsatztraining/Sport (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) jeweils die Mindestleistungen in den Fächern Zwangsmittel- und Schießtraining, Abwehr- und Zugriffstraining sowie Sport/Schwimmen und Retten erfüllt sind sowie erfolgreich am Fahr- und Sicherheitstraining teilgenommen wurde.Näheres regelt die Hochschule durch Ausbildungsrichtlinien. Sie kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 zulassen.(3) Wer das Ziel der Vorausbildung erreicht hat, erhält ein Zeugnis, das die1. Bewertungen der Klausurarbeiten,2. Bewertung der Seminararbeit,3. Bewertung der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle und4. Gesamtnote nach Absatz 1enthält.

§ 23

Zuständigkeiten im Grundpraktikum

§ 23Zuständigkeiten im GrundpraktikumDas Grundpraktikum findet bei den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz und dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei statt. Deren Leiter gewährleisten den ordnungsgemäßen Ablauf des Praktikums, insbesondere die1. Auswahl und Zuordnung der Praxisbegleiter,2. Erstellung des Ausbildungsplanes,3. ordnungsgemäße Ableistung der Module und4. Feststellung der Eignung (§ 24 Abs. 2).

§ 3

Ausbildungsstellen, Prüfungsbehörden

§ 3Ausbildungsstellen, Prüfungsbehörden(1) Ausbildungsstellen sind die Polizeidienststellen und die Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst nach § 70 des Polizeigesetzes sowie das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg.(2) Prüfungsbehörde ist die Hochschule. Die Aufgaben nimmt der Präsident der Hochschule wahr, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.(3) Die Hochschule koordiniert die Zusammenarbeit der Ausbildungsstellen im Ausbildungsdienst (§ 18 LVOPol) und im Vorbereitungsdienst (§ 19 LVOPol).

§ 33

Zuständigkeiten im Hauptpraktikum

§ 33Zuständigkeiten im HauptpraktikumDas Hauptpraktikum findet grundsätzlich in den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz und dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei statt. Deren Leiter gewährleisten den ordnungsgemäßen Verlauf des Praktikums, insbesondere die1. Auswahl und Zuordnung der Praxisberater,2. Erstellung des Ausbildungsplans,3. ordnungsgemäße Ableistung der Module und4. Feststellung der Eignung (§ 34 Abs. 2).Ausnahmsweise können einzelne Module auch bei anderen Ausbildungsstellen nach § 3 Abs. 1 abgeleistet werden.

§ 4

Dauer und Gliederung des Ausbildungs- und Vorbereitungsdienstes

§ 4Dauer und Gliederung des Ausbildungs- und Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 19 LVOPol besteht aus der neunmonatigen Vorausbildung und dem sich daran anschließenden dreijährigen Studium an der Hochschule. Die Vorausbildung und das Studium beginnen jährlich.(2) Der Ausbildungsdienst nach § 18 LVOPol besteht aus dem Studium. Das Grundpraktikum nach §§ 21 bis 25 gilt durch die bisherige Dienstzeit im Polizeivollzugsdienst als erbracht.

§ 5

Unterbrechung der Ausbildung, Urlaub

§ 5Unterbrechung der Ausbildung, Urlaub(1) Die Unterbrechung der Ausbildung kann aus dringenden dienstlichen oder persönlichen Gründen zugelassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Stelle, bei der die Hauptpersonalakte geführt wird (Stammdienststelle) im Benehmen mit der Prüfungsbehörde. Die Dauer der Unterbrechung soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird in der Vorausbildung anteilig während der Ferienzeiten gewährt und während des fachtheoretischen Studiums durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Verbleibende individuelle Urlaubsansprüche werden in den Praktika in Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsstelle abgegolten.

§ 9

Grund- und Aufbaukurs

§ 9Grund- und Aufbaukurs(1) Der Grundkurs umfasst den Unterricht in folgenden Fächergruppen:1. Gesellschaftslehre,2. Recht,3. Polizeitaktik/Kriminalistik und4. Einsatztraining/Sport.(2) Der Aufbaukurs umfasst:1. den Unterricht in den Leitthemen »Streife«, »Kriminalitätsbekämpfung« und »Verkehrsunfallaufnahme/Verkehrsüberwachung«,2. den Unterricht in den Fächern Zwangsmittel- und Schießtraining, Abwehr- und Zugriffstraining, Sport/ Schwimmen und Retten der in Absatz 1 Nr. 4 genannten Fächergruppe und3. Praxishospitationen im Polizeieinzeldienst.Im Unterricht der Leitthemen werden ganzheitliche Lösungen von Aufgaben aus der polizeilichen Praxis erarbeitet und deren Bewältigung trainiert.(3) Die Praxishospitationen im Polizeieinzeldienst sind wesentlicher Bestandteil der Verknüpfung von Theorie und Praxis. Die Polizeibeamten sollen einen ersten Einblick in die polizeiliche Praxis erhalten und die Aufgaben der Schutzpolizei kennen lernen. Die Hospitationen werden bei einem Polizeirevier im Streifendienst an den Wochenenden (freitags bis sonntags) durchgeführt.(4) Die Ausbildungsinhalte richten sich nach dem vom Innenministerium genehmigten Lehrplan der Hochschule für die Vorausbildung der Polizeikommissaranwärter in seiner jeweils geltenden Fassung. Näheres regelt die Hochschule durch Ausbildungsrichtlinien.

Eingangsformel APrOPol

Es wird verordnet auf Grund von1. § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286),2. § 34 Abs. 5 Satz 2 und § 69 Abs. 3 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1) im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:

§ 1

Regelungsgegenstand

§ 1Regelungsgegenstand(1) Diese Verordnung regelt den Ausbildungsdienst nach § 18 der Polizei-Laufbahnverordnung (LVOPol) und den Vorbereitungsdienst nach § 19 LVOPol, das Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen (Hochschule) einschließlich der Laufbahnprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LVOPol und die Verleihung des Hochschulgrades nach § 15 Abs. 2.(2) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes (Polizeibeamte) im Sinne von § 59 Nr. 2 des Polizeigesetzes. Für Polizeibeamte, die nach § 147 LBG aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

§ 10

Leistungsnachweise im Aufbaukurs

§ 10Leistungsnachweise im Aufbaukurs(1) Im Aufbaukurs ist in jedem Leitthema eine fächerübergreifende Klausurarbeit anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt längstens 120 Minuten. Die Termine der Klausuren sind den Teilnehmern durch die BPA spätestens zehn Ausbildungstage vorher bekannt zu geben.(2) Im Aufbaukurs ist eine schriftliche Seminararbeit als Hausarbeit zu fertigen, die mindestens acht Seiten umfassen soll. Die Seminararbeit soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung eines Fachthemas erkennen lassen. Die Themen werden durch die BPA zu Beginn des Aufbaukurses ausgegeben. Die Seminararbeiten sind spätestens acht Wochen vor Ende des Aufbaukurses abzugeben.(3) Am Ende des Aufbaukurses wird eine praktisch-mündliche Leistungskontrolle nach der Richtlinie des BPP zur Leistungsbewertung durchgeführt. Gegenstand der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle sind die Ausbildungsinhalte der Leitthemen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1.(4) Versäumte Leistungskontrollen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nachzuholen.

§ 11

Bewertung

§ 11BewertungDie einzelnen Leistungen werden nach § 14 Abs. 3 LVOPol bewertet; dabei sind halbe Noten zulässig. Noten als arithmetischer Mittelwert aus mehreren Einzelwerten werden jeweils bis auf zwei Dezimalstellen errechnet. Als Gesamtnote wird eine volle Note erteilt.

§ 12

Gesamtnote, Leistungsanforderungen, Zeugnis

§ 12Gesamtnote, Leistungsanforderungen, Zeugnis(1) Die Gesamtnote der Vorausbildung wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten1. des Durchschnitts der Klausurarbeiten nach § 10 Abs. 1,2. der Seminararbeit nach § 10 Abs. 2 und3. der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle nach § 10 Abs. 3gebildet.(2) Das Ziel der Vorausbildung ist erreicht, wenn1. die nach Absatz 1 gebildete Gesamtnote der Vorausbildung nicht schlechter als 4,00 ist,2. nicht mehr als eine Klausurarbeit nach § 10 Abs. 1 schlechter als 4,00 bewertet wurde oder der Durchschnitt der Klausurarbeiten nach § 10 Abs. 1 oder die Seminararbeit nach § 10 Abs. 2 oder die praktisch-mündliche Leistungskontrolle nach § 10 Abs. 3 nicht schlechter als 4,00 bewertet wurde und3. in der Fächergruppe Einsatztraining/Sport (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) jeweils die Mindestleistungen in den Fächern Zwangsmittel- und Schießtraining, Abwehr- und Zugriffstraining sowie Sport/Schwimmen und Retten erfüllt sind sowie erfolgreich am Fahr- und Sicherheitstraining teilgenommen wurde.Näheres regelt das BPP durch Ausbildungsrichtlinien. Es kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 zulassen.(3) Wer das Ziel der Vorausbildung erreicht hat, erhält ein Zeugnis, das die1. Bewertungen der Klausurarbeiten,2. Bewertung der Seminararbeit,3. Bewertung der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle und4. Gesamtnote nach Absatz 1enthält.

§ 13

Wiederholung der Vorausbildung

§ 13Wiederholung der Vorausbildung(1) Wird von der Vorausbildung mehr als ein Fünftel durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumt, kann die Wiederholung angeordnet werden. Die Wiederholung kann auch bei kürzeren Versäumnissen angeordnet werden, wenn der erfolgreiche Abschluss gefährdet erscheint.(2) Die Wiederholung der Vorausbildung kann auch angeordnet werden, wenn das Ausbildungsziel nach § 12 Abs. 2 nicht erreicht wurde und durch die Wiederholung der erfolgreiche Abschluss zu erwarten ist. In diesem Fall kann dieser Ausbildungsabschnitt nur einmal wiederholt werden.(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Prüfungsbehörde.(4) Die Prüfungsbehörde bestimmt im Falle einer angeordneten Wiederholung über die dienstliche Verwendung des Polizeibeamten bis zur Wiederholung der Vorausbildung.

§ 14

Zulassung zum Studium und Immatrikulation

§ 14Zulassung zum Studium und Immatrikulation(1) Im Vorbereitungsdienst nach § 19 LVOPol ist zum Studium zugelassen, wer das Ziel der Vorausbildung (§ 12 Abs. 2) erreicht hat.(2) Im Ausbildungsdienst ist zum Studium zugelassen, wer nach § 18 LVOPol zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen ist.(3) Die Immatrikulation an der Hochschule erfolgt durch die Zulassung zum Studium (§ 9 Abs. 4 LVOPol in Verbindung mit § 18 Abs. 3 oder § 19 LVOPol). Die zum Studium zugelassenen Polizeibeamten sind mit dem erfolgreichen oder nicht erfolgreichen Abschluss des Studiums oder dem Widerruf der Zulassung exmatrikuliert.(4) Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben durch die Zulassung zum Studium und die Immatrikulation unberührt. Die Studierenden sind verpflichtet, an den Lehrveranstaltungen, Prüfungen und anderen für sie festgesetzten Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 15

Ziel des Studiums

§ 15Ziel des Studiums(1) Im Studium werden den Studierenden die Kompetenzen vermittelt, die sie für ihre Tätigkeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst benötigen. Die Hochschule richtet ihr Lehrangebot und die Rahmenbedingungen des Studiums am Anforderungsprofil für das polizeiliche Berufsfeld aus und stellt durch Evaluationen die Aktualität und Praxisnähe ihres Studienangebotes sicher.(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird den Studierenden der Hochschulgrad »Bachelor of Arts (B. A.) - Polizeivollzugsdienst/Police Service« verliehen.

§ 16

Aufbau des Studiums und Zulassung zum fachtheoretischen Studium

§ 16Aufbau des Studiums und Zulassung zum fachtheoretischen Studium(1) Das Studium dauert drei Jahre und umfasst 5400 Leistungsstunden je 60 Minuten. Es besteht aus folgenden Studienabschnitten:1. Grundpraktikum mit 900 Leistungsstunden für Studierende im Vorbereitungsdienst (1. April bis 30. September des ersten Kalenderjahres),2. fachtheoretisches Grundstudium mit 1800 Leistungsstunden (1. Oktober des ersten Kalenderjahres bis 30. September des zweiten Kalenderjahres),3. Hauptpraktikum mit 900 Leistungsstunden (1. Oktober des zweiten Kalenderjahres bis 31. März des dritten Kalenderjahres) und4. fachtheoretisches Hauptstudium mit 1800 Leistungsstunden (1. April des dritten Kalenderjahres bis zum Ablauf des Tages der Aushändigung des Zeugnisses Ende März des vierten Kalenderjahres).In den Leistungsstunden nach Satz 2 Nr. 2 und 4 sind jeweils 150 Leistungsstunden für die Erarbeitung und Verteidigung der Bachelor-Arbeit (§ 41) enthalten.(2) Im Ausbildungsdienst nach § 18 LVOPol ist zum fachtheoretischen Grundstudium zugelassen, wer zum Studium zugelassen ist. Im Vorbereitungsdienst nach § 19 LVOPol ist zum fachtheoretischen Grundstudium zugelassen, wer die Module des Grundpraktikums bestanden hat.

§ 17

Module und Begleitfächer, ECTS-Leistungspunkte

§ 17Module und Begleitfächer, ECTS-Leistungspunkte(1) Das Studienangebot besteht weitgehend aus thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen abprüfbaren Lerneinheiten (Module). Im Regelfall sind die Studierenden zur Teilnahme an diesen Lerneinheiten verpflichtet (Pflichtmodule). Daneben bietet die Hochschule im fachtheoretischen Hauptstudium Module an, von denen die Studierenden entsprechend ihren Interessen jeweils ein Angebot ihrer Wahl wahrnehmen können (Wahlmodule). Module können in Submodule untergliedert werden, wenn dies aus didaktischen oder administrativen Gründen sinnvoll erscheint. Die Fächer »Polizeiliches Fachenglisch/-französisch« und »Einsatztraining/Sport« werden nicht in modularisierter Form angeboten (Begleitfächer).(2) Für erfolgreich abgeschlossene Module, die Teilnahme an den Begleitfächern und die erfolgreichen Leistungen zur Bachelor-Arbeit (§§ 41 bis 44) werden nach dem »European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)« Leistungspunkte vergeben, die sich an dem für die jeweiligen Studienleistungen veranschlagten durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand ausrichten (ECTS-Leistungspunkte).(3) Die Hochschule legt im Lehrplan für die einzelnen Module und die Begleitfächer den durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand gegliedert in Kontakt- und Selbststudium als Schätzwert fest. Für einen Zeitansatz von 30 Stunden wird jeweils ein ECTS-Leistungspunkt vergeben.

§ 18

Studienleistungen

§ 18Studienleistungen(1) Die Studienleistungen im fachtheoretischen Studium bestehen aus der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, dem Eigenstudium, der Teilnahme an den Prüfungen und der Anfertigung und Verteidigung der Bachelor-Arbeit.(2) Die Studienleistungen im fachpraktischen Studium bestehen aus dem Ableisten von Polizeiarbeit nach den für die Polizei jeweils gültigen Arbeitszeitregelungen.(3) Die Studierenden haben ihre Anwesenheit an der Hochschule in einem von der Hochschule zu regelnden Verfahren nachzuweisen.(4) Bestandene Prüfungen und bestandene Leistungen zur Bachelor-Arbeit dürfen nicht wiederholt werden.

§ 19

Bewertung von Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Studium, Bestehen

§ 19Bewertung von Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Studium, Bestehen(1) Prüfungsleistungen dürfen nur unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden. Daraus ergeben sich folgende Noten nach § 14 Abs. 3 LVOPol: 15 und 14 Punkte = sehr gut (1), 13 bis 11 Punkte = gut (2), 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3), 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4), 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5), 1 und 0 Punkte = ungenügend (6). (2) In jedem Modul findet eine Prüfung statt (Modulprüfung). Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen zu Submodulen (Submodulprüfungen), so errechnet sich die für die Modulprüfung zu vergebende Punktzahl aus dem arithmetischen Mittel der bei den jeweiligen Submodulprüfungen erzielten Punktzahlen. Ist die Ziffer der ersten Nachkommastelle nicht größer als eine 4, wird abgerundet; andernfalls wird aufgerundet.(3) Die Prüfungsleistungen nach Absatz 2 werden jeweils einmal begutachtet. Im Wiederholungsfall werden diese Prüfungsleistungen jeweils zweimal durch unabhängige Prüfer begutachtet. Aus den beiden Bewertungen wird das arithmetische Mittel errechnet und die Punktzahl für die Prüfungsleistung nach Absatz 1 durch Rundung nach Absatz 2 Satz 3 bestimmt.(4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn mindestens fünf Punkte erzielt wurden und im Falle von Absatz 2 Satz 2 mehr als die Hälfte der Submodulprüfungen pro Modul mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde.

§ 2

Ziel der Ausbildung, Laufbahnbefähigung

§ 2Ziel der Ausbildung, Laufbahnbefähigung(1) Die am »Leitbild der Polizei des Landes Baden-Württemberg« orientierte Ausbildung vermittelt den Polizeibeamten durch praxisbezogene Lehre auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die soziale Kompetenz, die zur Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Die Ausbildung dient insbesondere der Persönlichkeitsbildung und bereitet auf die besondere Verantwortung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vor. Weiterhin sollen die Polizeibeamten befähigt werden, sich an neue Entwicklungen und Aufgaben anzupassen und konstruktiv bei der Aufgabenerfüllung und Weiterentwicklung des Polizeivollzugsdienstes mitzuwirken.(2) Durch Ableistung des Ausbildungs- oder Vorbereitungsdienstes nach § 4 und das Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes erworben. Die zum Aufstieg zugelassenen Polizeibeamten legen die Laufbahnprüfung als Aufstiegsprüfung ab. Die Bewertung der Laufbahnprüfung ergibt sich aus dem Ergebnis der Staatsprüfung nach § 46.

§ 20

Studienordnung

§ 20Studienordnung(1) Die Hochschule erlässt eine Studienordnung, die nach Maßgabe dieser Verordnung weitere Regelungen über den Inhalt und den Ablauf des Studiums trifft. Insbesondere sind in dieser1. die Ziele und Inhalte des Studiums näher zu beschreiben,2. die Aufteilung des fachtheoretischen Studiums in Module, Submodule, Wahlmodule und Begleitfächer zu regeln,3. Regelungen über Art, Umfang und Ablauf der Prüfungen in den Modulen und Begleitfächern zu treffen,4. die Ausbildungsstationen, Inhalte und Abläufe der Praktika, sowie das Verfahren zur Eignungsfeststellung zu regeln und5. die Ausgestaltung des Zeugnisses, der Bachelor-Urkunde und des Diploma Supplements (§ 47 Abs. 5) zu bestimmen.(2) Die Studienordnung bedarf der Genehmigung des Innenministeriums und des Wissenschaftsministeriums.

§ 21

Wesen und Ziele des Grundpraktikums

§ 21Wesen und Ziele des GrundpraktikumsIm Grundpraktikum sollen die Studierenden ihr Berufsfeld in dessen Kernbereichen kennen lernen und die in der Vorausbildung erworbenen Grundfertigkeiten in typischen Situationen des polizeilichen Alltags anwenden. Hierbei werden sie von fachlich kompetenten und pädagogisch geeigneten Polizeibeamten begleitet (Praxisbegleiter).

§ 22

Gliederung des Grundpraktikums

§ 22Gliederung des GrundpraktikumsDas Grundpraktikum gliedert sich in Pflichtmodule.

§ 23

Zuständigkeiten im Grundpraktikum

§ 23Zuständigkeiten im GrundpraktikumDas Grundpraktikum findet bei den Polizeidirektionen und Polizeipräsidien statt. Deren Leiter gewährleisten den ordnungsgemäßen Ablauf des Praktikums, insbesondere die1. Auswahl und Zuordnung der Praxisbegleiter,2. Erstellung des Ausbildungsplanes,3. ordnungsgemäße Ableistung der Module und4. Feststellung der Eignung (§ 24 Abs. 2).

§ 24

Leistungsanforderungen und -nachweise im Grundpraktikum

§ 24Leistungsanforderungen und -nachweise im Grundpraktikum(1) Im Grundpraktikum sind 30 ECTS-Leistungspunkte zu erwerben. Diese werden im Ausbildungsdienst nach § 18 LVOPol entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 2 angerechnet.(2) Die Studierenden sollen im Rahmen der Zielsetzungen nach § 21 ihre persönliche und fachliche Eignung für eine Verwendung im gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beweis stellen. Die Ausbildungsstelle dokumentiert in standardisierter Form die entscheidungsmaßgeblichen Tätigkeiten, Leistungen und Verhaltensweisen der Studierenden und trifft auf dieser Grundlage am Ende des jeweiligen Moduls eine Eignungsprognose. Mit Feststellung der Eignung ist das Modul bestanden.

§ 25

Wiederholung von Modulen des Grundpraktikums

§ 25Wiederholung von Modulen des Grundpraktikums(1) Wird mehr als die Hälfte eines Moduls durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumt, kann die Prüfungsbehörde die Wiederholung des Moduls anordnen.(2) Bei nicht festgestellter Eignung können Module des Grundpraktikums jeweils einmal wiederholt werden, wenn im Wiederholungsfalle die Feststellung der Eignung zu erwarten ist.(3) Die Stammdienststelle bestimmt im Falle einer angeordneten Wiederholung über die dienstliche Verwendung des Polizeibeamten bis zur Fortsetzung des Studiums.

§ 26

Wesen und Ziele des Grundstudiums

§ 26Wesen und Ziele des GrundstudiumsDas Grundstudium dient dem systematischen Erwerb von fundiertem Grundlagen- und Methodenwissen aus den1. Führungs-, Einsatz- und Verkehrswissenschaften,2. Kriminalwissenschaften,3. Rechtswissenschaften und4. Gesellschaftswissenschaftenund weiteren für die Tätigkeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst wichtigen Bereichen. Ferner soll es den Studierenden die fachspezifischen Techniken zum lebenslangen Lernen in diesen Wissensgebieten vermitteln.

§ 27

Gliederung des Grundstudiums

§ 27Gliederung des GrundstudiumsDas Grundstudium gliedert sich in Pflichtmodule und das Begleitfach »Einsatztraining/Sport«.

§ 28

Leistungsanforderungen und Prüfungen im Grundstudium

§ 28Leistungsanforderungen und Prüfungen im Grundstudium(1) Im Grundstudium sind 55 ECTS-Leistungspunkte zu erwerben.(2) Die Prüfungen im Grundstudium finden in Form von Klausuren nach § 52 statt.

§ 29

Wiederholung von Prüfungen des Grundstudiums

§ 29Wiederholung von Prüfungen des GrundstudiumsNicht bestandene Modulprüfungen des Grundstudiums können einmal wiederholt werden. Die Festsetzung des Wiederholungstermins liegt im Ermessen der Hochschule. Fällt der Termin in die Zeit des Hauptpraktikums, so ist der Studierende am Prüfungstag vom praktischen Dienst zu befreien.

§ 3

Ausbildungsstellen, Prüfungsbehörden

§ 3Ausbildungsstellen, Prüfungsbehörden(1) Ausbildungsstellen sind:1. die Hochschule,2. das Bereitschaftspolizeipräsidium Baden-Württemberg (BPP) und die nachgeordneten Bereitschaftspolizeiabteilungen (BPA),3. die Landespolizeidirektionen in den Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen und die ihnen nachgeordneten Polizeipräsidien und Polizeidirektionen,4. das Polizeipräsidium Stuttgart,5. das Landeskriminalamt Baden-Württemberg,6. die Akademie der Polizei Baden-Württemberg und7. das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg.(2) Prüfungsbehörde für das Studium ist die Hochschule. Die Aufgaben nimmt der Rektor wahr, sofern nicht andere Prüfungsorgane nach dieser Verordnung zuständig sind.(3) Prüfungsbehörde für die Vorausbildung (§§ 8 bis 13) ist das BPP. Die Aufgaben nimmt der Direktor der Bereitschaftspolizei wahr, sofern nicht andere Prüfungsorgane nach dieser Verordnung zuständig sind.(4) Die Hochschule koordiniert die Zusammenarbeit der Ausbildungsstellen im Ausbildungsdienst (§ 18 LVOPol) und im Vorbereitungsdienst (§ 19 LVOPol).

§ 30

Versäumnis auf Grund von Krankheit oder aus sonstigen Gründen

§ 30Versäumnis auf Grund von Krankheit oder aus sonstigen GründenVersäumt ein Studierender auf Grund von Krankheit oder aus sonstigen Gründen im Grundstudium die Lehrveranstaltungen an mehr als 40 Tagen, so kann er nach eigener Wahl an den vorgesehenen Prüfungen teilnehmen oder das Grundstudium wiederholen. Nimmt der Studierende an den jeweiligen Prüfungen teil, entfällt die Möglichkeit der Wiederholung nach Satz 1.

§ 31

Wesen und Ziele des Hauptpraktikums

§ 31Wesen und Ziele des HauptpraktikumsIm Hauptpraktikum sollen die Studierenden das im Grundstudium erworbene Grundlagen- und Methodenwissen in typischen Aufgabenfeldern und Funktionen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes selbstständig, verantwortungsvoll und teamorientiert anwenden. Hierbei werden sie jeweils von einem erfahrenen Polizeibeamten beraten (Praxisberater).

§ 32

Gliederung des Hauptpraktikums

§ 32Gliederung des Hauptpraktikums(1) Das Hauptpraktikum ist in zeitlich variable Pflichtmodule aufgeteilt.(2) In besonders begründeten Fällen sind Aufenthalte bei Polizeien des europäischen Auslands möglich. Die Entscheidung hierüber obliegt der Stammdienststelle.

§ 33

Zuständigkeiten im Hauptpraktikum

§ 33Zuständigkeiten im HauptpraktikumDas Hauptpraktikum findet grundsätzlich in den Polizeidirektionen oder Polizeipräsidien statt. Deren Leiter gewährleisten den ordnungsgemäßen Verlauf des Praktikums, insbesondere die1. Auswahl und Zuordnung der Praxisberater,2. Erstellung des Ausbildungsplans,3. ordnungsgemäße Ableistung der Module und4. Feststellung der Eignung (§ 34 Abs. 2).Ausnahmsweise können einzelne Module auch bei anderen Ausbildungsstellen nach § 3 Abs. 1 abgeleistet werden.

§ 34

Leistungsanforderungen und -nachweise im Hauptpraktikum

§ 34Leistungsanforderungen und -nachweise im Hauptpraktikum(1) Im Hauptpraktikum sind 30 ECTS-Leistungspunkte zu erwerben.(2) Die Studierenden sollen im Rahmen der Zielsetzungen nach § 31 ihre persönliche und fachliche Eignung für eine Verwendung im gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beweis stellen. Die Ausbildungsstelle dokumentiert in standardisierter Form die wesentlichen Tätigkeiten und Verhaltensweisen der Studierenden und trifft auf dieser Grundlage am Ende des jeweiligen Moduls eine Eignungsprognose. Mit Feststellung der Eignung ist das Modul bestanden.

§ 35

Wiederholung von Modulen des Hauptpraktikums

§ 35Wiederholung von Modulen des Hauptpraktikums(1) Wird vom Zeitanteil eines Pflichtmoduls im Hauptpraktikum mehr als die Hälfte durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumt und kann nicht durch Neuregelung der Zeitansätze für die Module innerhalb des Studienabschnitts ein Ausgleich geschaffen werden, kann die Wiederholung des Moduls angeordnet werden.(2) § 25 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 36

Wesen und Ziele des Hauptstudiums

§ 36Wesen und Ziele des HauptstudiumsDas Hauptstudium dient der weiteren Vertiefung von Fachwissen und dem Erwerb der Befähigung zur1. ganzheitlichen Analyse komplexer polizeilicher Problemlagen,2. Erarbeitung taktischer und strategischer Konzepte im Bewusstsein um die vielschichtigen Wirkungen polizeilichen Handelns und3. Übernahme von Führungs- und Einsatzverantwortung im täglichen Polizeidienst.

§ 37

Gliederung des Hauptstudiums

§ 37Gliederung des HauptstudiumsIm Hauptstudium ist der Lehrstoff in Pflichtmodule, das Begleitfach »Polizeiliches Fachenglisch/-französisch« und das Begleitfach »Einsatztraining/Sport« aufgeteilt. Daneben bietet die Hochschule Wahlmodule im Umfang von jeweils 150 Leistungsstunden (5 ECTS-Leistungspunkte) an.

§ 38

Leistungsanforderungen und Prüfungen im Hauptstudium

§ 38Leistungsanforderungen und Prüfungen im Hauptstudium(1) Im Hauptstudium sind 55 ECTS-Leistungspunkte zu erwerben. Bei Belegung eines Wahlmoduls können zusätzlich 5 ECTS-Leistungspunkte erworben werden. Diese werden dem Studierenden angerechnet, sofern er nicht widerspricht.(2) Die Prüfungen in den Pflichtmodulen des Hauptstudiums finden in Form von Klausuren nach § 52 statt.(3) Im Begleitfach »Polizeiliches Fachenglisch/-französisch« findet eine schriftliche Prüfung in Form einer Klausur nach § 52 statt. Im Begleitfach »Einsatztraining/ Sport« ist ein praktischer Sporttest zu absolvieren.(4) Im Wahlmodul sind alle hochschuladäquaten Prüfungsformen zulässig. Hierzu zählen insbesondere Klausuren, Hausarbeiten, Referate, Präsentationen, mündliche Prüfungen oder Projektarbeiten.

§ 39

Wiederholung von Prüfungen des Hauptstudiums

§ 39Wiederholung von Prüfungen des Hauptstudiums(1) Nicht bestandene Prüfungen in den Pflichtmodulen des Hauptstudiums können jeweils einmal wiederholt werden. Abweichend hiervon kann eine der Pflichtmodulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden, sofern das arithmetische Mittel der in den Modulprüfungen im Grundstudium erreichten Punktzahlen mindestens 8,00 beträgt; § 46 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Festsetzung des Wiederholungstermins liegt im Ermessen der Hochschule. Fällt der Termin in die Zeit nach Ablauf des Tages der Aushändigung der Zeugnisse Ende März des vierten Kalenderjahres des Studiums, so ist der Studierende am Prüfungstag vom praktischen Dienst zu befreien. § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.(2) Die Prüfungen im Wahlmodul und in den Begleitfächern können nicht wiederholt werden.

§ 4

Dauer und Gliederung des Ausbildungs- und Vorbereitungsdienstes

§ 4Dauer und Gliederung des Ausbildungs- und Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 19 LVOPol besteht aus der neunmonatigen Vorausbildung bei der Bereitschaftspolizei und dem sich daran anschließenden dreijährigen Studium an der Hochschule. Die Vorausbildung und das Studium beginnen jährlich.(2) Der Ausbildungsdienst nach § 18 LVOPol besteht aus dem Studium. Das Grundpraktikum nach §§ 21 bis 25 gilt durch die bisherige Dienstzeit im Polizeivollzugsdienst als erbracht.

§ 40

Versäumnis auf Grund von Krankheit oder aus sonstigen Gründen

§ 40Versäumnis auf Grund von Krankheit oder aus sonstigen Gründen§ 30 gilt für die Pflichtmodule des Hauptstudiums entsprechend.

§ 41

Bachelor-Arbeit, Verteidigung der Bachelor-Arbeit

§ 41Bachelor-Arbeit, Verteidigung der Bachelor-Arbeit(1) Mit der Bachelor-Arbeit soll der Studierende den Nachweis führen, dass er zu einer selbstständigen Bearbeitung eines praxisbezogenen Fachthemas nach wissenschaftlichen Maßstäben in der Lage ist. Dabei wird er von einer hauptamtlichen Lehrkraft der Hochschule betreut (Bachelor-Betreuer). In Ausnahmefällen kann die Betreuung des Studierenden auch von Personen außerhalb der Hochschule erfolgen, sofern sie die in § 50 dargestellten Voraussetzungen erfüllen.(2) Zum Abschluss des Hauptstudiums hat sich der Studierende im Rahmen einer mündlichen Prüfung kritischen Fragen zum fachlichen Inhalt und wissenschaftlichen Anspruch der Bachelor-Arbeit zu stellen (Verteidigung der Bachelor-Arbeit).(3) Die Hochschule regelt durch Richtlinien Einzelheiten der Themenvergabe und der Betreuung sowie den Bearbeitungszeitraum, den Abgabezeitpunkt, die administrativen Abläufe sowie die formellen Anforderungen an die Bachelor-Arbeit und deren Verteidigung.

§ 42

Themenfindung und -vergabe

§ 42Themenfindung und -vergabe(1) Der Studierende kann ab dem Beginn des Grundstudiums einen Betreuer für seine Bachelor-Arbeit suchen. Das Betreuungsverhältnis setzt das Einvernehmen zwischen dem Studierenden und der hauptamtlichen Lehrkraft über das Thema und das wissenschaftliche Ziel der Bachelor-Arbeit voraus. Der Studierende wird bei der Themenfindung und Betreuersuche durch die Hochschule unterstützt.(2) Kommt ein Betreuungsverhältnis nach Absatz 1 nicht rechtzeitig zustande, werden dem Studierenden vom Prüfungsausschuss (§ 49) ein Thema und ein Betreuer zugewiesen.

§ 43

ECTS-Leistungspunkte und Bewertung, Zulassung zur mündlichen Prüfung, Prüfungskommission, ...

§ 43ECTS-Leistungspunkte und Bewertung, Zulassung zur mündlichen Prüfung, Prüfungskommission, Bestehen(1) Für die Erarbeitung der Bachelor-Arbeit und ihre Verteidigung sind 300 Leistungsstunden außerhalb des Vorlesungszeitraums angesetzt. Die Vergabe der für die Leistungen zur Bachelor-Arbeit (§ 41) angesetzten 10 ECTS-Leistungspunkte setzt ein Ergebnis nach Absatz 6 von mindestens fünf Punkten voraus.(2) Die Bachelor-Arbeit wird jeweils durch den Bachelor-Betreuer und einen weiteren Prüfer (Zweitprüfer) bewertet. Die zu vergebende Punktzahl wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen errechnet. § 19 Abs. 1 und 2 Satz 3 gilt entsprechend.(3) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass die Bachelor-Arbeit mindestens mit fünf Punkten bewertet wurde.(4) Die Verteidigung der Bachelor-Arbeit (§ 41 Abs. 2) erfolgt vor einer zweiköpfigen Prüfungskommission, deren Mitglieder die Voraussetzungen nach § 50 erfüllen.(5) Für die Bewertung der mündlichen Prüfung gilt Absatz 2 entsprechend. Der Vorsitzende der Prüfungskommission erstellt über die mündliche Prüfung und deren Ergebnis eine Niederschrift.(6) Die Prüfungskommission stellt unter Zugrundelegung der Bewertungen nach den Absätzen 2 und 5 das Ergebnis der Leistungen zur Bachelor-Arbeit fest. Hierbei zählt die Bewertung nach Absatz 2 im Verhältnis zur Bewertung nach Absatz 5 zweifach. § 19 Abs. 1 und 2 Satz 3 gilt entsprechend.(7) Die Prüfungskommission gibt dem Studierenden die Bewertung seiner Leistungen zur Bachelor-Arbeit unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt.

§ 44

Wiederholung der Leistungen zur Bachelor-Arbeit

§ 44Wiederholung der Leistungen zur Bachelor-Arbeit(1) Ist das Ergebnis nach § 43 Abs. 2 schlechter als fünf Punkte, kann die Bachelor-Arbeit in einem Zeitraum von einem Jahr nach Ende der regulären Studienzeit einmal wiederholt werden. Die Stammdienststelle bestimmt einen Zeitraum von acht Wochen, in dem der Studierende für die Anfertigung der Bachelor-Arbeit vom praktischen Dienst freigestellt wird.(2) Ist das Ergebnis nach § 43 Abs. 6 schlechter als fünf Punkte, kann die Verteidigung der Bachelor-Arbeit (§ 41 Abs. 2) einmal wiederholt werden. § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(3) Im Wiederholungsfalle nach Absatz 1 hat sich der Studierende ein neues Thema und einen neuen Betreuer zu suchen. § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 45

Bestehen der Staatsprüfung

§ 45Bestehen der StaatsprüfungDie Staatsprüfung ist bestanden, wenn1. mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte erworben,2. alle Pflichtmodule bestanden und3. die geforderten Leistungen zur Bachelor-Arbeit erbracht wurden.

§ 46

Gesamtpunktzahl, Abschlussnote

§ 46Gesamtpunktzahl, Abschlussnote(1) Die Berechnungsgrundlage der Gesamtpunktzahl der Staatsprüfung ergibt sich aus1. dem arithmetischen Mittel der Punktzahlen nach § 19 Abs. 2 aus den Modulprüfungen im Grund- und Hauptstudium; für die Berechnung des arithmetischen Mittels werden die jeweiligen Punktzahlen entsprechend der in den Modulen erreichbaren ECTS-Leistungspunkte gewichtet;2. der Punktzahl aus den Leistungen zur Bachelor-Arbeit (§ 43 Abs. 6);3. der Punktzahl aus dem Begleitfach »Polizeiliches Fachenglisch/-französisch«;4. der Punktzahl aus dem Wahlmodul, sofern der Studierende nicht widerspricht (§ 38 Abs. 1 Satz 3).(2) Bei der Errechnung der Gesamtpunktzahl zählen das Ergebnis nach Absatz 1 Nr. 1 25fach, die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 2 fünffach und die Punktzahl nach Absatz 1 Nr. 3 einfach.(3) Bei der Errechnung der Gesamtpunktzahl unter Einbeziehung einer Punktzahl aus dem Wahlmodul zählt das Rechenergebnis nach Absatz 2 im Verhältnis zu dem Ergebnis nach Absatz 1 Nr. 4 20fach.(4) Die Gesamtpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen errechnet. Ist die Ziffer der dritten Nachkommastelle nicht größer als eine 4, wird abgerundet; andernfalls wird aufgerundet.(5) Zur Feststellung der Abschlussnote wird die Gesamtpunktzahl nach Absatz 4 auf eine volle Punktzahl gerundet. § 19 Abs. 1 und 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 47

Zeugnis, Bachelor-Urkunde, Diploma Supplement

§ 47Zeugnis, Bachelor-Urkunde, Diploma Supplement(1) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erhält der Absolvent ein Zeugnis. Dieses enthält1. die Abschlussbezeichnung »Bachelor of Arts (B. A.) - Polizeivollzugsdienst/Police Service«,2. die Abschlussnote und festgestellte Gesamtpunktzahl,3. eine Auflistung der absolvierten Module einschließlich der erzielten Ergebnisse (Punktzahlen, Noten und ECTS-Leistungspunkte),4. das Thema und die Ergebnisse der Leistungen zur Bachelor-Arbeit,5. die Ergebnisse in den Begleitfächern,6. das Ergebnis im Wahlmodul, sofern dieses nach § 38 Abs. 1 Satz 3 einbezogen wird,7. die Einstufung der Studienleistung nach dem ECTS-Bewertungssystem nach Absatz 2 und8. die jeweilige Platzziffer des Studierenden im Studienjahrgang.(2) Nach dem ECTS-Bewertungssystem ist die Note »A« an die besten 10 Prozent, die Note »B« an die nächsten 25 Prozent, die Note »C« an die nächsten 30 Prozent, die Note »D« an die nächsten 25 Prozent und die Note »E« an die nächsten 10 Prozent der Absolventen eines Studienjahrgangs zu vergeben. Grundlage hierfür ist die auf zwei Nachkommastellen errechnete Gesamtpunktzahl nach § 46 Abs. 4.(3) Wer das Studium endgültig nicht bestanden hat oder aus sonstigen Gründen ausscheidet, erhält ein Zeugnis, in dem die Noten der bis zum Ausscheiden erbrachten Studienleistungen sowie die ECTS-Note »F« ausgewiesen werden.(4) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erhält der Absolvent eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades »Bachelor of Arts (B. A.) - Polizeivollzugsdienst/ Police Service«.(5) Die Hochschule kann in ihrer Studienordnung die Einführung einer Begleiturkunde (Diploma Supplement) vorsehen, die eine Beschreibung des Abschlusses und des Studiums nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz enthält.

§ 48

Prüfungsamt

§ 48PrüfungsamtDie Prüfungsbehörde richtet ein Prüfungsamt ein. Dieses nimmt die laufenden Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit den Prüfungen wahr und unterstützt die Prüfungsorgane.

§ 49

Prüfungsausschuss, Bachelor-Prüfungsausschüsse

§ 49Prüfungsausschuss, Bachelor-Prüfungsausschüsse(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Rektor als Vorsitzendem, den Dekanen und je Fakultät einer von dieser zu berufenden weiteren hauptberuflich tätigen Lehrkraft. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestimmen. Die Amtszeit der berufenen Mitglieder beträgt jeweils ein Jahr.(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei den Beratungen dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses und Mitarbeiter des Prüfungsamtes anwesend sein. Mit einstimmigem Votum der anwesenden Ausschussmitglieder kann zu Einzelfragen auch sachverständigen Personen die Anwesenheit gestattet werden. Über das Ergebnis der Sitzungen ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.(3) Die Bachelor-Prüfungsausschüsse sind Unterausschüsse des Prüfungsausschusses; sie unterliegen der Aufsicht des Prüfungsausschusses. Sie bestehen jeweils aus dem Dekan und vier hauptberuflich tätigen Lehrkräften einer Fakultät, die von der Fakultät für jeweils ein Kalenderjahr berufen werden. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.(4) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:1. Bestellung von Prüfern (§ 50),2. Zuweisungen von Betreuern und Themen der Bachelor-Arbeit nach § 42 Abs. 2 und3. Prüfung und, sofern erforderlich, Aufhebung oder Abänderung der Entscheidungen der Bachelor-Prüfungsausschüsse.(5) Die Bachelor-Prüfungsausschüsse treffen folgende Entscheidungen:1. Prüfungsrechtliche Genehmigungen der Themen für Bachelor-Arbeiten,2. Bestimmung von Bachelor-Betreuern und Zweitprüfern sowie3. Besetzung der Prüfungskommissionen (§ 43 Abs. 4).

§ 5

Unterbrechung der Ausbildung, Urlaub

§ 5Unterbrechung der Ausbildung, Urlaub(1) Die Unterbrechung der Ausbildung kann aus dringenden dienstlichen oder persönlichen Gründen zugelassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Stelle, bei der die Hauptpersonalakte geführt wird (Stammdienststelle) im Benehmen mit der Prüfungsbehörde. Die Dauer der Unterbrechung soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird in der Vorausbildung anteilig während der Ferienzeiten in der Polizeischule gewährt und während des fachtheoretischen Studiums durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Verbleibende individuelle Urlaubsansprüche werden in den Praktika in Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsstelle abgegolten.

§ 50

Prüfer

§ 50Prüfer(1) Prüfer sind die hauptberuflich tätigen Lehrkräfte der Hochschule. Der Prüfungsausschuss kann mit Mehrheitsbeschluss auch Lehrbeauftragte der Hochschule, Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes, Beamte des höheren Verwaltungsdienstes oder entsprechend qualifizierte Beschäftigte oder Personen mit der Befähigung zum Richteramt zu Prüfern bestellen.(2) Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen über Absatz 1 hinaus auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die ihrerseits mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, zu Prüfern bestellen. Die Berufspraxis muss mindestens fünf Jahre betragen.

§ 51

Durchführung der Prüfungen

§ 51Durchführung der PrüfungenDie Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Innenministeriums und des Wissenschaftsministeriums sowie Mitglieder des Kuratoriums der Hochschule können jederzeit anwesend sein. Aus dienstlichen Gründen kann die Prüfungsbehörde auch anderen Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Über den Gesamtverlauf der Prüfungen ist durch das Prüfungsamt jeweils eine Niederschrift zu fertigen.

§ 52

Klausuren

§ 52Klausuren(1) Die Klausuraufgaben sind durch die Prüfer und sonstige Personen, die von ihrem Inhalt Kenntnis haben, bis zum Beginn der Bearbeitungszeit geheim zu halten.(2) Die Studierenden haben die Klausurarbeiten einzeln und ohne Kontakt zu anderen Personen zu bearbeiten. Sie haben die Anweisungen der Aufsichtführenden zu befolgen, insbesondere Einsichtnahmen in die Klausurarbeiten, Konzepte, Hilfsmittel und mitgebrachte Sachen zu dulden und die Klausurarbeiten nach Aufforderung unverzüglich abzugeben. Auf Antrag können für Polizeibeamte mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Kommunikationshilfsmittel zugelassen werden, wenn dadurch die Teilnahme an der Prüfung nachweislich möglich wird. Der Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, gegebenenfalls unverzüglich nachträglich, durch Vorlage eines polizei- oder amtsärztlichen Zeugnisses zu erbringen.(3) Gibt der Studierende die Klausurarbeit nicht rechtzeitig zum Ende der Bearbeitungszeit oder auf Aufforderung des Aufsichtsführenden ab oder entfernt der Studierende die Klausurarbeit aus dem Prüfungsraum, so wird die Arbeit mit null Punkten und der Note »ungenügend (6)« bewertet. Betreffen die Fälle des Satzes 1 Teile der Arbeit, so werden diese Teile nicht in die Bewertung einbezogen.

§ 53

Prüfungsakten

§ 53Prüfungsakten(1) Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres auf Antrag ihre Prüfungsakte bei der Hochschule unter Aufsicht einsehen. Die auch auszugsweise Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen ist nicht zulässig.(2) Die Prüfungsakten verbleiben bei der Hochschule. Sie dürfen nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Ausbildung vernichtet werden.

§ 54

Übergangsregelungen

§ 54Übergangsregelungen(1) Für Polizeibeamte, die mit dem Grundstudium an der Hochschule vor dem 1. Oktober 2009 begonnen haben, finden die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften Anwendung.(2) Für Polizeibeamte, die die Vorausbildung bei der Bereitschaftspolizei nach dem 30. Juni 2008 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gilt die in diesem Zeitraum geleistete Ausbildungszeit im entsprechenden Ausbildungsabschnitt dieser Verordnung als erbracht.(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Vorschriften dieser Verordnung für Polizeibeamte, die einen Ausbildungsabschnitt wiederholen oder nach einer Unterbrechung wieder beginnen. Diesen werden nach Wiederaufnahme des Studiums die für die bereits erfolgreich absolvierten Ausbildungsabschnitte in dieser Verordnung vorgesehenen ECTS-Leistungspunkte angerechnet.(4) Ist im Falle von Absatz 3 das Grundstudium bereits erfolgreich absolviert worden, wird der in diesem Studienabschnitt erzielte Notenwert (auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnetes arithmetisches Mittel der einzelnen Prüfungsergebnisse) in die nach dem Notensystem in dieser Verordnung (§ 19 Abs. 1) rechnerisch nächste volle Punktzahl umgewandelt. Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Gesamtpunktzahl des Studiums (§ 46 Abs. 1) wird diese Punktzahl entsprechend der in den Modulen des Grundstudiums insgesamt erreichbaren ECTS-Leistungspunkte gewichtet.(5) Eine bestandene Diplomarbeit ist als Bachelor-Arbeit (§ 41 Abs. 1) anzurechnen. Die erzielte Note ist in die nach dem Notensystem in dieser Verordnung (§ 19 Abs. 1) rechnerisch nächste volle Punktzahl umzuwandeln.(6) Polizeibeamte, die im Rahmen der Staatsprüfung die schriftlichen beziehungsweise die mündlichen Prüfungen letztmalig nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften absolvieren und nicht erfolgreich abschließen, haben die Möglichkeit, diese auch ohne nochmaliges Absolvieren des Hauptstudiums zeitnah zu wiederholen. Gegebenenfalls sind sie hierfür freizustellen. § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.(7) Polizeibeamte, die die Diplomarbeit letztmalig nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften absolvieren und nicht erfolgreich abschließen, können die schriftlichen und mündlichen Prüfungen im selben Ausbildungsabschnitt absolvieren und nach deren erfolgreichem Abschluss die Diplomarbeit zu einem anderen Thema und mit einem anderen Betreuer in einem Zeitraum von einem Jahr nach Ende der regulären Studienzeit einmal wiederholen. Die Stammdienststelle bestimmt einen Zeitraum von acht Wochen, in dem der Studierende für die Anfertigung der Diplomarbeit vom praktischen Dienst freigestellt wird.(8) Im Zeugnis nach § 47 werden die vor Wiederaufnahme des Studiums (Absatz 3 Satz 2) erfolgreich absolvierten Ausbildungsabschnitte benannt und die darin erzielten Ergebnisse sowie die auf diese Ausbildungsabschnitte nach Absatz 3 Satz 2 entfallende Zahl an ECTS-Leistungspunkten ausgewiesen.

§ 55

Inkrafttreten

§ 55InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 29. Juli 1999 (GBl. S. 364), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2004 (GBl. 2005 S. 97), außer Kraft.

§ 6

Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung

§ 6Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung(1) Wer1. es unternimmt, das Ergebnis von Prüfungen oder sonstigen Leistungsbewertungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Einflussnahme auf einen Prüfer oder Aufsichtführenden zu beeinflussen,2. zu einer solchen Handlung eines anderen Hilfe leistet,3. am Termin der Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung im hierfür vorgesehenen Raum nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt,4. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder5. die Anordnungen der Prüfer oder Aufsichtführenden nicht befolgt,kann von der Fortsetzung der Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung ausgeschlossen werden. Ist zweifelhaft, ob ein Fall nach Satz 1 vorliegt, ist dem Polizeibeamten zunächst Gelegenheit zur Fertigstellung oder Beendigung der Prüfungsleistung zu geben.(2) Liegt ein Fall nach Absatz 1 Satz 1 vor, ist die jeweilige Leistung in der Vorausbildung mit der Note »ungenügend (6)«, im Studium mit null Punkten und der Note »ungenügend (6)« zu bewerten. In schwerwiegenden Fällen kann der Polizeibeamte zudem von den weiteren Leistungsbewertungen oder Prüfungen ausgeschlossen werden.(3) Wer nach Absatz 1 Satz 1 von der Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung ausgeschlossen ist, kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Prüfungstag die Entscheidung der zuständigen Prüfungsbehörde verlangen. Belastende Entscheidungen teilt die zuständige Prüfungsbehörde dem Polizeibeamten unverzüglich schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit. Wird eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 aufgehoben, gilt die Prüfung oder sonstige Leistungsbewertung als nicht unternommen; § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(4) Wird ein Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren nach der Prüfung oder sonstigen Leistungsbewertung festgestellt, ist Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 7

Fernbleiben, Rücktritt von der Prüfungsleistung

§ 7Fernbleiben, Rücktritt von der Prüfungsleistung(1) Bleibt ein Polizeibeamter einer Prüfung oder einer sonstigen Leistungsbewertung ohne Genehmigung fern oder tritt er ohne Genehmigung hiervon zurück, so wird die Leistung in der Vorausbildung mit der Note »ungenügend (6)«, im Studium mit null Punkten und der Note »ungenügend (6)« bewertet beziehungsweise gilt der zu prüfende Ausbildungsteil als nicht erfolgreich abgeschlossen.(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gelten die Prüfung oder die sonstige Leistungsbewertung als nicht unternommen. In diesem Fall sind die Prüfung oder die sonstige Leistungsbewertung am nächsten dafür festzusetzenden Nachholtermin nach Wegfall des Hinderungsgrundes durchzuführen. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen vom Erfordernis einer Nachprüfung zugelassen oder andere Leistungsnachweise angeordnet werden.(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere eine Verhinderung durch Krankheit, vorliegen. Im Verhinderungsfall ist die zuständige Prüfungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Krankheit im Sinne von Satz 1 kann die Vorlage eines polizei- oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.(4) Liegt ein Nachholtermin außerhalb der Dauer der Vorausbildung oder des Studiums, bestimmt die Stammdienststelle über die zwischenzeitliche Beschäftigung des Polizeibeamten.(5) Hat sich ein Polizeibeamter in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittgrunds einer Prüfungsleistung oder einer sonst zu bewertenden Leistung unterzogen, ist ein nachträglicher Rücktritt nicht mehr möglich.

§ 8

Ziel und Gliederung

§ 8Ziel und Gliederung(1) In der Vorausbildung sollen den Polizeibeamten elementare polizeiliche Kenntnisse und Fertigkeiten des Polizeiberufs vermittelt werden, um am Studium erfolgreich teilzunehmen.(2) Der Ausbildungsabschnitt Vorausbildung dauert neun Monate und gliedert sich in den Grundkurs (drei Monate) und den Aufbaukurs (sechs Monate).

§ 9

Grund- und Aufbaukurs

§ 9Grund- und Aufbaukurs(1) Der Grundkurs umfasst den Unterricht in folgenden Fächergruppen:1. Gesellschaftslehre,2. Recht,3. Polizeitaktik/Kriminalistik und4. Einsatztraining/Sport.(2) Der Aufbaukurs umfasst:1. den Unterricht in den Leitthemen »Streife«, »Kriminalitätsbekämpfung« und »Verkehrsunfallaufnahme/Verkehrsüberwachung«,2. den Unterricht in den Fächern Zwangsmittel- und Schießtraining, Abwehr- und Zugriffstraining, Sport/ Schwimmen und Retten der in Absatz 1 Nr. 4 genannten Fächergruppe und3. Praxishospitationen im Polizeieinzeldienst.Im Unterricht der Leitthemen werden ganzheitliche Lösungen von Aufgaben aus der polizeilichen Praxis erarbeitet und deren Bewältigung trainiert.(3) Die Praxishospitationen im Polizeieinzeldienst ergänzen die Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei als ein wesentlicher Bestandteil der Verknüpfung von Theorie und Praxis. Die Polizeibeamten sollen einen ersten Einblick in die polizeiliche Praxis erhalten und die Aufgaben der Schutzpolizei kennen lernen. Die Hospitationen werden bei einem Polizeirevier im Streifendienst an den Wochenenden (freitags bis sonntags) durchgeführt.(4) Die Ausbildungsinhalte richten sich nach dem vom Innenministerium genehmigten Lehrplan des BPP für die Vorausbildung der Polizeikommissaranwärter in seiner jeweils geltenden Fassung. Näheres regelt das BPP durch Ausbildungsrichtlinien.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.