Verordnung des Innenministeriums und des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (VO-FHRPol) Vom 31. Juli 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 31.07.2009
- Fundstelle:
- GBl. 2009, 459
Anlage (zu § 6 Abs. 2 Satz 1)Stundentafel der allgemein bildenden Fächer, die zum Erwerb der Fachhochschulreife bei der Hochschule angerechnet werden (ohne berufsbezogene Schwerpunktfächer): Gesamtzahl der Unterrichtsstunden (US = 45 Minuten) Deutsch 200 US Englisch 240 US Mathematik 200 US Geschichte/politische Bildung 102 US Physik/physikalische Technik oder Biologie 80 US
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für die Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Polizeibeamte), die die Fachschulreife, den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen und die bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (Hochschule) die Fachhochschulreife erwerben.
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 13 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse(1) Zur Vorbereitung und ordnungsgemäßen Durchführung der Fachhochschulreifeprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. der Vorsitzende, den die Prüfungsbehörde bestellt,2. der Leiter der für den Bereich der Allgemeinbildung zuständigen Stelle der Ausbildungsbehörde als stellvertretender Vorsitzender,3. der Fachbereichsleiter Ausbildung der Ausbildungsstelle, die den Zusatzunterricht erteilt hat,4. die Fachlehrer, die den Unterricht in den einzelnen Fächern im Ausbildungsabschnitt 2 erteilt haben. Die Prüfungsbehörde oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf. (5) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der von ihm Beauftragte aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an: 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter,2. der Fachlehrer der Klasse im Ausbildungsabschnitt 2 oder bei dessen Verhinderung ein im betreffenden Prüfungsfach erfahrener Lehrer als Prüfer,3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, das zugleich als Schriftführer fungiert. In Fächern, in denen der Polizeibeamte im Ausbildungsabschnitt 2 von verschiedenen Fachlehrern in Teilbereichen unterrichtet wurde, gehören alle Fachlehrer dem Fachausschuss als Mitglied nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 an. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; er kann selbst prüfen. (6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter des Innenministeriums können jederzeit bei der Prüfung anwesend sein. Die Prüfungsbehörde kann in Ausnahmefällen anderen Personen mit dienstlichem Interesse die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter
§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter(1) Ausbildungsbehörde ist die Hochschule. (2) Ausbildungsstelle ist das Präsidium Bildung an der Hochschule. (3) Ausbildungsleiter für die allgemeinbildenden Fächer nach § 6 Absatz 1 sind die Leiter der für die Allgemeinbildung zuständigen Fachbereiche der Ausbildungsstelle.
Form, Dauer, Umfang und Ort
§ 4 Form, Dauer, Umfang und Ort(1) Die Ausbildung gliedert sich in zwei Abschnitte. Der Ausbildungsabschnitt 1 umfasst die polizeifachliche Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (APrOPol mD) vom 25. August 2008 (GBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung. Der Ausbildungsabschnitt 2 dauert ein Jahr; er wird außerhalb der Dienstzeit als Zusatzunterricht im unmittelbar zeitlichen Anschluss an die Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst durchgeführt und schließt mit der Fachhochschulreifeprüfung ab. In besonders begründeten Ausnahmefällen, insbesondere aus dringenden dienstlichen oder persönlichen Gründen, kann Polizeibeamten die Teilnahme am Ausbildungsabschnitt 2 zu einem späteren Zeitpunkt gestattet werden, wobei die Dauer der Unterbrechung ein Jahr nicht überschreiten soll. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde. (2) Die Zulassung zum Ausbildungsabschnitt 2 erfolgt durch die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Polizeibeamten. Zulassungsvoraussetzung ist die bestandene Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze für den Ausbildungsabschnitt 2 werden in einem leistungs- und eignungsbezogenen Zulassungsverfahren vergeben. Das Zulassungsverfahren regelt die Ausbildungsbehörde mit Genehmigung des Innenministeriums.
Wiederholung des Ausbildungsabschnitts 2
§ 5 Wiederholung des Ausbildungsabschnitts 2(1) Versäumen Polizeibeamte durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen im Ausbildungsabschnitt 2 mehr als ein Fünftel des Unterrichts, können sie nicht zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen werden. Auf Antrag der Polizeibeamten kann der Ausbildungsabschnitt 2 zum nächstmöglichen Zeitpunkt einmal wiederholt werden. (2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt, wann der Ausbildungsabschnitt 2 wiederholt werden kann.
Ausbildungsinhalte
§ 6 Ausbildungsinhalte(1) Maßgebende Fächer für den Erwerb der Fachhochschulreife sind die allgemein bildenden Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Geschichte/politische Bildung und ein naturwissenschaftliches Fach (Physik/physikalische Technik oder Biologie) sowie die drei berufsbezogenen Schwerpunktfächer (Leitthemen) »Kriminalitätsbekämpfung«, »Verkehrsunfallaufnahme/-überwachung« und »Streife«. Kernfächer sind Deutsch, Englisch, Mathematik und die berufsbezogenen Schwerpunktfächer. (2) Der Unterricht in den allgemein bildenden Fächern nach Absatz 1 richtet sich nach der als Anlage beigefügten Stundentafel sowie dem Lehrplan, den die Ausbildungsbehörde mit Genehmigung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Kultusministerium erlässt. Der Unterricht für die berufsbezogenen Schwerpunktfächer richtet sich im Einzelnen nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst sowie dem Lehrplan für die Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst, den die Hochschule mit Genehmigung des Innenministeriums erlässt.
Anlage (zu § 6 Abs. 2 Satz 1)Stundentafel der allgemein bildenden Fächer, die zum Erwerb der Fachhochschulreife bei der Bereitschaftspolizei angerechnet werden (ohne berufsbezogene Schwerpunktfächer): Gesamtzahl der Unterrichtsstunden (US = 45 Minuten) Deutsch 200 US Englisch 240 US Mathematik 200 US Geschichte/politische Bildung 102 US Physik/physikalische Technik oder Biologie 80 US
Es wird verordnet auf Grund von: 1. § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286),2. § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278, 279)
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für die Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Polizeibeamte), die die Fachschulreife, den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen und die bei der Bereitschaftspolizei die Fachhochschulreife erwerben.
Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung
§ 10 Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung(1) Zur Fachhochschulreifeprüfung kann zugelassen werden, wer nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst den Unterricht im Ausbildungsabschnitt 2 nach Maßgabe dieser Verordnung besucht hat. (2) Wird ein Polizeibeamter nicht zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen, so teilt ihm dies die Ausbildungsbehörde unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mit.
Prüfungsbehörde
§ 11 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Kultusministerium. Es kann diese Aufgabe einer oberen Schulaufsichtsbehörde übertragen.
Prüfungsverfahren
§ 12 Prüfungsverfahren(1) Die Fachhochschulreifeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (2) Der Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird von der Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Kultusministerium festgelegt. Das Innenministerium ist zu unterrichten. (3) Orte und Termine der Prüfung sind den Polizeibeamten spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn bekanntzugeben.
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 13 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse(1) Zur Vorbereitung und ordnungsgemäßen Durchführung der Fachhochschulreifeprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. der Vorsitzende, den die Prüfungsbehörde bestellt,2. der Leiter des für den Bereich der Allgemeinbildung zuständigen Referats der Ausbildungsbehörde als stellvertretender Vorsitzender,3. der Ausbildungsleiter der jeweiligen Ausbildungsstelle, an der der Zusatzunterricht stattgefunden hat beziehungsweise die Prüfung abgehalten wird,4. die Fachlehrer, die den Unterricht in den einzelnen Fächern im Ausbildungsabschnitt 2 erteilt haben. Die Prüfungsbehörde oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf. (5) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der von ihm Beauftragte aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an: 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter,2. der Fachlehrer der Klasse im Ausbildungsabschnitt 2 oder bei dessen Verhinderung ein im betreffenden Prüfungsfach erfahrener Lehrer als Prüfer,3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, das zugleich als Schriftführer fungiert. In Fächern, in denen der Polizeibeamte im Ausbildungsabschnitt 2 von verschiedenen Fachlehrern in Teilbereichen unterrichtet wurde, gehören alle Fachlehrer dem Fachausschuss als Mitglied nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 an. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; er kann selbst prüfen. (6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter des Innenministeriums können jederzeit bei der Prüfung anwesend sein. Die Prüfungsbehörde kann in Ausnahmefällen anderen Personen mit dienstlichem Interesse die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein.
Schriftführer
§ 14 Schriftführer(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für den Prüfungsausschuss und für jeden Fachausschuss einen Schriftführer. (2) Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden des Prüfungs- oder Fachausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung. Er fertigt über den Verlauf der Prüfung und über alle Beratungen und Beschlüsse des Prüfungs- oder Fachausschusses Niederschriften an.
Schriftliche Prüfung
§ 15 Schriftliche Prüfung(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Ausbildungsleiter. (2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in den Kernfächern Deutsch, Englisch und Mathematik zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt für das Prüfungsfach Deutsch 240 Minuten, für das Prüfungsfach Englisch 180 Minuten und für das Prüfungsfach Mathematik 200 Minuten. (3) Die Plätze in den Prüfungsräumen werden für jeden Prüfungstag neu ausgelost. Der Aufsicht führende Lehrer fertigt eine Sitzliste an. (4) Die Polizeibeamten versehen ihre Arbeit mit einer zugeteilten Kennziffer. Der Name darf den Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden. (5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist vom Aufsicht führenden Lehrer eine Niederschrift zu fertigen.
Prüfungsaufgaben
§ 16 PrüfungsaufgabenDie Prüfungsaufgaben werden im Rahmen des Lehrplans der Kernfächer von der Prüfungsbehörde gestellt. Spätestens zehn Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung legt die Ausbildungsbehörde der Prüfungsbehörde für jedes schriftliche Prüfungsfach mindestens zwei Vorschläge mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel vor. Für jedes der Fächer sollen Aufgaben aus den verschiedenen Stoffgebieten der Ausbildungsabschnitte 1 und 2 gestellt werden.
Bewertung der Prüfungsarbeiten
§ 17 Bewertung der Prüfungsarbeiten(1) Die Prüfungsarbeiten werden vom verantwortlichen Fachlehrer und von einem weiteren Fachlehrer, den der Ausbildungsleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt, begutachtet und mit einer Note nach § 7 bewertet.(2) Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen oder auf mindestens eine Note annähern, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die schriftliche Prüfungsnote im Rahmen der beiden Bewertungen fest. Im Übrigen gilt der nach § 7 Satz 3 errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen als schriftliche Prüfungsnote. (3) Wer eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, erhält dafür die Note »ungenügend (6)«. (4) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern sind den Polizeibeamten spätestens fünf Werktage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
Mündliche Prüfung
§ 18 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie wird als Einzelprüfung durchgeführt und soll in der Regel 10 bis 15 Minuten je Fach dauern. (2) Mündliche Prüfungen können in allen Fächern nach § 6 Abs. 1, mit Ausnahme der berufsbezogenen Schwerpunktfächer, erfolgen. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Lehrplaninhalte der Ausbildungsabschnitte 1 und 2. (3) Auf Grundlage der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in welchen Fächern der Prüfungskandidat mündlich zu prüfen ist. Jeder Prüfungskandidat wird mindestens in einem Fach und soll in nicht mehr als drei Fächern geprüft werden. Die zu prüfenden Fächer sind spätestens fünf Werktage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Darüber hinaus können Polizeibeamte bis zum Ende des nächsten Werktages nach der Bekanntgabe beim Ausbildungsleiter schriftlich beantragen, in bis zu zwei weiteren Fächern nach Absatz 2 mündlich geprüft zu werden. (4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung des einzelnen Polizeibeamten setzt der Fachausschuss auf Vorschlag des Prüfers das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfung nach § 7 fest. Das Ergebnis wird den Polizeibeamten unverzüglich mitgeteilt und auf Verlangen kurz erläutert. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Note einigen, so wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder des Fachausschusses gebildet. § 7 Satz 3 gilt entsprechend.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 19 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Anschluss an die mündliche Prüfung für jedes Fach die Endnote fest und bildet aus den Endnoten der maßgebenden Fächer die Gesamtnote. § 7 gilt entsprechend. (2) Die Endnote wird gebildet aus 1. der Anmeldenote,2. der Note der schriftlichen Prüfung und3. der Note der mündlichen Prüfung. (3) Es zählen bei den Fächern, in denen 1. schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung jeweils einfach,2. nur schriftlich oder nur mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt. (4) Als Endnote gilt das nach Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Satz 3 errechnete Mittel, das entsprechend Absatz 6 Satz 2 auf die nächstliegende ganze Note zu runden ist. (5) In Fächern, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft wurde, gilt die entsprechend Absatz 6 Satz 2 auf die nächstliegende ganze Note gerundete Anmeldenote als Endnote. (6) Aus dem nach § 7 Satz 3 errechneten Mittel aller Endnoten wird die Gesamtnote gebildet. Diese lautet bei einem Durchschnitt von 1,00 bis 1,49 = sehr gut, 1,50 bis 2,49 = gut, 2,50 bis 3,49 = befriedigend, 3,50 bis 4,00 = ausreichend. Wurde die Prüfung nicht bestanden, wird auf die Bildung einer Gesamtnote verzichtet. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt aus den Endnoten aller maßgebenden Fächer mindestens 4,00 und2. der Durchschnitt aus den Endnoten der Kernfächer mindestens 4,00 und3. kein Kernfach mit der Endnote »ungenügend (6)« bewertet ist. Sind die Endnoten in zwei maßgebenden Fächern schlechter als 4,00, so ist die Prüfung bestanden, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können 1. die Note »ungenügend (6)« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut (1)« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,2. die Note »mangelhaft (5)« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut (2)« in einem anderen Kernfach,3. die Note »mangelhaft (5)« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut (2)« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend (3)« in zwei anderen maßgebenden Fächern. Sind zwei allgemein bildende Kernfächer mit der Note »mangelhaft (5)« bewertet, so muss das dritte allgemein bildende Kernfach mindestens mit der Note »befriedigend (3)« bewertet sein und der weitere Ausgleich nach diesem Absatz durch die berufsbezogenen Schwerpunktfächer erfolgen.
Ziel der Ausbildung
§ 2 Ziel der AusbildungDie Ausbildung vermittelt Polizeibeamten die für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderlichen beruflichen, allgemein bildenden und fachtheoretischen Kenntnisse und ermöglicht ihnen damit den Zugang zum Studium an der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen. Sie endet mit einer Abschlussprüfung, durch die die Fachhochschulreife erworben wird.
Bekanntgabe des Ergebnisses, Prüfungszeugnis
§ 20 Bekanntgabe des Ergebnisses, Prüfungszeugnis(1) Das Prüfungsergebnis ist den Polizeibeamten nach Abschluss der Fachhochschulreifeprüfung unverzüglich mitzuteilen. (2) Wer die Fachhochschulreifeprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife mit der erreichten Gesamtnote und den in den einzelnen Fächern erreichten Endnoten. (3) Wer die Fachhochschulreifeprüfung nicht bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit den in den einzelnen Fächern erreichten Endnoten und dem Vermerk »Nicht bestanden«. (4) Polizeibeamte, die nach § 22 Abs. 2 Satz 2 von der weiteren Prüfung ausgeschlossen worden sind oder nach § 21 Abs. 1 der Fachhochschulreifeprüfung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten sind, erhalten hierüber eine Bescheinigung der Prüfungsbehörde. (5) Eine Mehrfertigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach Absatz 4 ist zu den Personalakten zu nehmen.
Fernbleiben und Rücktritt
§ 21 Fernbleiben und Rücktritt(1) Bleiben Polizeibeamte einer Prüfung, an der sie teilzunehmen haben, ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fern oder treten sie ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Genehmigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Absatz 7 bleibt unberührt. (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Prüfungskandidat durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines polizei- oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (4) Haben Polizeibeamte sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil einer Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht mehr genehmigt werden. (5) Wer mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Prüfung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten ist, kann die Prüfung beim nächsten Prüfungstermin nach Wegfall des Hinderungsgrundes ablegen. Im Einzelfall kann die Prüfungsbehörde einen weiteren Prüfungstermin für die nicht erbrachten Prüfungsleistungen festsetzen. (6) Für Polizeibeamte, die mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Prüfung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten sind, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmen, dass bereits erzielte Anmeldenoten und abgelegte Teile der Prüfung bei der späteren Prüfung angerechnet werden. (7) Für Polizeibeamte, die an der gesamten schriftlichen Prüfung teilgenommen haben und mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der mündlichen Prüfung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten sind, setzt die Prüfungsbehörde nach Wegfall des Hinderungsgrundes für die mündliche Prüfung einen Nachprüfungstermin fest. Die Frist nach § 12 Abs. 3 wird in diesem Fall auf zwei Wochen gekürzt. (8) Die Polizeibeamten sind vor Beginn der Prüfung auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 hinzuweisen.
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Prüfungsvorschriften
§ 22 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Prüfungsvorschriften(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis von Prüfungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Einflussnahme auf einen Prüfer zu beeinflussen, wer zu einer solchen Handlung eines anderen Hilfe leistet, wer am Termin der Prüfung im hierfür vorgesehenen Raum nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt, wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder wer die Anordnungen der Prüfer oder Aufsichtsführenden nicht befolgt, kann von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. Ist zweifelhaft, ob ein Fall des Satzes 1 vorliegt, so ist dem Polizeibeamten zunächst Gelegenheit zur Fertigstellung oder Beendigung der Prüfungsleistung zu geben. (2) Liegt ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vor, so ist die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend (6)« zu bewerten. In schwerwiegenden Fällen kann der Polizeibeamte auch von den weiteren Prüfungen ausgeschlossen werden. (3) Wird ein Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren nach der Prüfung festgestellt, gilt Absatz 2 entsprechend; die Fachhochschulreifeprüfung kann in schwerwiegenden Fällen für nicht bestanden erklärt werden. Entscheidungen hierzu trifft die Prüfungsbehörde. (4) Die Polizeibeamten sind vor Beginn der Prüfung auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 hinzuweisen.
Prüfungsniederschrift
§ 23 PrüfungsniederschriftÜber den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der festzuhalten sind: 1. der Ort, der Tag und die Dauer der Prüfung,2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse, die bei der Prüfung mitgewirkt haben, sowie die Namen der Prüfungskandidaten,3. die Anmeldenoten,4. die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,5. die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen,6. die in den einzelnen Prüfungsfächern und sonstigen maßgebenden Fächern nach § 6 Abs. 1 erreichten Endnoten und die Gesamtnote,7. die Entscheidungen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Prüfungsausschusses.
Prüfungsakten, Einsicht
§ 24 Prüfungsakten, Einsicht(1) Die Prüfungsakten werden bei der Ausbildungsbehörde geführt und verwahrt. Die Niederschriften nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 5 und § 23 sind Bestandteil der Prüfungsakten. (2) Die Polizeibeamten können innerhalb eines Jahres, frühestens zwei Wochen nach Beendigung der Prüfung, auf schriftlichen Antrag ihre Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen. Die auch auszugsweise Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen ist nicht zulässig.
Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung
§ 25 Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung(1) Polizeibeamte, die die Fachhochschulreifeprüfung nicht bestanden haben, können diese auf Antrag ohne nochmaligen Besuch des Unterrichts zum nächstmöglichen Termin einmal wiederholen. Die Anmeldenoten bleiben bestehen. (2) Auf Antrag können Polizeibeamte, die die Fachhochschulreifeprüfung nicht bestanden haben, vor der Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung nach Absatz 1 erneut am Zusatzunterricht im zweiten Halbjahr des Ausbildungsabschnitts 2 teilnehmen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anmeldenoten werden auf Grund der in diesem Zeitraum erzielten mündlichen und schriftlichen Leistungen gebildet (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2). In diesem Zeitraum versäumte Klassenarbeiten sind nachzuholen. Haben Polizeibeamte wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen in einem Fach ausnahmsweise keine Klassenarbeit gefertigt, so werden sie stattdessen in diesem Fach durch den Fachlehrer mündlich geprüft. Die hierbei erzielte Note wird wie eine Klassenarbeit gewertet. § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. Nimmt ein Polizeibeamter in hinreichend begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung nach § 21 Abs. 2 an der Wiederholungsprüfung nicht teil, ist auf Antrag eine nochmalige Wiederholung des zweiten Halbjahrs des Ausbildungsabschnitts 2 möglich; die Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend.
Übergangsregelung
§ 26 Übergangsregelung(1) Auf Polizeibeamte, die die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden haben, findet die VOPol-Fachhochschulreife vom 12. Juli 1995 (GBl. S. 547), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2002 (GBl. S. 179), bis zum Ende des Lehrgangs 2010/2011 mit der Maßgabe weiterhin Anwendung, dass die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungsarbeit für das Prüfungsfach Mathematik 200 Minuten beträgt. (2) Polizeibeamte des Lehrgangs 2010/2011, die nach § 5 Abs. 1 der VOPol-Fachhochschulreife die Ausbildung wiederholen können, nehmen auf Antrag am Zusatzunterricht des Ausbildungsabschnitts 2 und der Fachhochschulreifeprüfung nach dieser Verordnung teil. Die Anmeldenoten werden aus den im Ausbildungsabschnitt 2 erzielten Leistungen gebildet (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2). Die Anmeldenoten der berufsbezogenen Schwerpunktfächer nach § 8 Abs. 5 werden durch die Gesamtnote der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst ersetzt. Aus der Gesamtnote der Laufbahnprüfung als Anmeldenote wird nach § 19 Abs. 5 eine Endnote gebildet. Diese Endnote wird bei der Bildung der Gesamtnote nach § 19 Abs. 6 Satz 1 zweifach gewertet. Eine Anmelde- und Endnote für das Fach Geschichte/politische Bildung entfällt. Bestehen diese Polizeibeamten die Fachhochschulreifeprüfung nicht und wollen sie wiederholen, wird dies auf Antrag einmalig ermöglicht. Die Anmeldenoten bleiben bestehen. (3) Polizeibeamte des Lehrgangs 2010/2011, die nach § 25 Abs. 1 der VOPol-Fachhochschulreife die Fachhochschulreifeprüfung nicht bestanden haben und diese wiederholen möchten, wird dies auf Antrag einmalig ermöglicht. Die Anmeldenoten bleiben bestehen.
Inkrafttreten
§ 27 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft. Sie gilt für Polizeibeamte, die die polizeifachliche Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst nach dem 28. Februar 2009 beginnen. Gleichzeitig tritt die VOPol-Fachhochschulreife vom 12. Juli 1995 (GBl. S. 547), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2002 (GBl. S. 179), außer Kraft.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter
§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter(1) Ausbildungsbehörde ist das Bereitschaftspolizeipräsidium. (2) Ausbildungsstellen sind die Bereitschaftspolizeiabteilungen. (3) Ausbildungsleiter für die allgemein bildenden Fächer nach § 6 Abs. 1 sind die Leiter der Fachbereiche Allgemeinbildung der Abteilungen 2 der Ausbildungsstellen.
Form, Dauer, Umfang und Ort
§ 4 Form, Dauer, Umfang und Ort(1) Die Ausbildung gliedert sich in zwei Abschnitte. Der Ausbildungsabschnitt 1 umfasst die polizeifachliche Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (APrOPol mD) vom 25. August 2008 (GBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung. Der Ausbildungsabschnitt 2 dauert ein Jahr; er wird außerhalb der Dienstzeit als Zusatzunterricht an einer Polizeischule im unmittelbar zeitlichen Anschluss an die Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst durchgeführt und schließt mit der Fachhochschulreifeprüfung ab. In besonders begründeten Ausnahmefällen, insbesondere aus dringenden dienstlichen oder persönlichen Gründen, kann Polizeibeamten die Teilnahme am Ausbildungsabschnitt 2 zu einem späteren Zeitpunkt gestattet werden, wobei die Dauer der Unterbrechung ein Jahr nicht überschreiten soll. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde. (2) Die Zulassung zum Ausbildungsabschnitt 2 erfolgt durch die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Polizeibeamten. Zulassungsvoraussetzung ist die bestandene Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze für den Ausbildungsabschnitt 2 werden in einem leistungs- und eignungsbezogenen Zulassungsverfahren vergeben. Das Zulassungsverfahren regelt die Ausbildungsbehörde mit Genehmigung des Innenministeriums.
Wiederholung des Ausbildungsabschnitts 2
§ 5 Wiederholung des Ausbildungsabschnitts 2(1) Versäumen Polizeibeamte durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen im Ausbildungsabschnitt 2 mehr als ein Fünftel des Unterrichts, können sie nicht zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen werden. Auf Antrag der Polizeibeamten kann der Ausbildungsabschnitt 2 zum nächstmöglichen Zeitpunkt einmal wiederholt werden. (2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt, wann und bei welcher Ausbildungsstelle der Ausbildungsabschnitt 2 wiederholt werden kann.
Ausbildungsinhalte
§ 6 Ausbildungsinhalte(1) Maßgebende Fächer für den Erwerb der Fachhochschulreife sind die allgemein bildenden Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Geschichte/politische Bildung und ein naturwissenschaftliches Fach (Physik/physikalische Technik oder Biologie) sowie die drei berufsbezogenen Schwerpunktfächer (Leitthemen) »Kriminalitätsbekämpfung«, »Verkehrsunfallaufnahme/-überwachung« und »Streife«. Kernfächer sind Deutsch, Englisch, Mathematik und die berufsbezogenen Schwerpunktfächer. (2) Der Unterricht in den allgemein bildenden Fächern nach Absatz 1 richtet sich nach der als Anlage beigefügten Stundentafel sowie dem Lehrplan, den die Ausbildungsbehörde mit Genehmigung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Kultusministerium erlässt. Der Unterricht für die berufsbezogenen Schwerpunktfächer richtet sich im Einzelnen nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst sowie dem Lehrplan für die Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst, den das Bereitschaftspolizeipräsidium mit Genehmigung des Innenministeriums erlässt.
Notengebung
§ 7 NotengebungDie einzelnen Leistungen werden nach § 14 Abs. 3 der Polizei-Laufbahnverordnung bewertet. Bei der Bewertung einzelner Leistungen sind halbe Noten zulässig. Noten als arithmetisches Mittel aus mehreren Einzelwerten werden jeweils bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet. Als Endnoten und als Gesamtnote nach § 19 Abs. 1 werden nur volle Noten erteilt.
Klassenarbeiten, Anmeldenoten
§ 8 Klassenarbeiten, Anmeldenoten(1) In den Kernfächern Deutsch und Englisch sind je fünf und im Kernfach Mathematik vier Klassenarbeiten, in den weiteren maßgebenden Fächern mindestens zwei Klassenarbeiten zu fertigen. Bereits im Ausbildungsabschnitt 1 angefertigte Klassenarbeiten werden auf die Gesamtzahl der zu fertigenden Klassenarbeiten angerechnet. Versäumte Klassenarbeiten im Ausbildungsabschnitt 2 sind nachzuholen. Der Ausbildungsleiter kann Ausnahmen zulassen. Haben Polizeibeamte wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen in einem Fach ausnahmsweise nur eine Klassenarbeit gefertigt, so werden sie stattdessen in diesem Fach durch den Fachlehrer mündlich geprüft. Die hierbei erzielte Note wird wie eine Klassenarbeit gewertet. (2) Klassenarbeiten werden mit einer Note nach § 7 bewertet. § 17 Abs. 3 sowie § 22 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist zur Einsichtnahme in die Klassenarbeiten berechtigt. (4) Die Anmeldenote zur Fachhochschulreifeprüfung wird durch den verantwortlichen Fachlehrer nach § 7 Satz 3 gebildet aus 1. den Klassenarbeitsnoten im Ausbildungsabschnitt 2 (schriftliche Leistung),2. den mündlichen Leistungen im Ausbildungsabschnitt 2 (mündliche Leistung) und3. der im Fach Geschichte/politische Bildung im Ausbildungsabschnitt 1 erzielten mündlichen und schriftlichen Leistung. Die Gewichtung des Verhältnisses von schriftlicher und mündlicher Leistung in den einzelnen Fächern regelt die Ausbildungsbehörde in einer Richtlinie. Die Polizeibeamten sind zu Beginn der Ausbildung darüber zu unterrichten. (5) Die Anmeldenoten der berufsbezogenen Schwerpunktfächer des Ausbildungsabschnitts 1 werden jeweils aus den Klausurnoten im Grund- und Aufbaukurs (§ 10 Abs. 2 und 4 APrOPol mD) sowie dem Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und § 18 Abs. 1 APrOPol mD) gebildet. Die Klausurnoten im Grund- und Aufbaukurs zählen dabei je einfach, das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeit je zweifach. § 7 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Die Anmeldenoten sind mindestens eine Woche vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben.
Zweck der Fachhochschulreifeprüfung
§ 9 Zweck der FachhochschulreifeprüfungIn der Fachhochschulreifeprüfung wird festgestellt, ob die Polizeibeamten die für das Studium an einer Fachhochschule erforderliche Qualifikation besitzen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.