Verordnung des Innenministeriums über Dienstkleidung der Polizeibeamten (Polizeidienstkleidungsverordnung - PolDKlVO) Vom 21. Dezember 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 21.12.2000
- Fundstelle:
- GBl. 2001, 8
Dienstkleidung
§ 1 Dienstkleidung(1) Die Dienstkleidung wird auf Kosten des Dienstherrn den Polizeibeamten geliefert und ersetzt. Die Ausstattung erfolgt nach dem dienstlichen Bedarf (Bedarfswirtschaft) oder durch Verrechnung mit einer jährlichen Gutschrift auf dem Bekleidungskonto (Kontenwirtschaft). (2) Die jährliche Gutschrift auf dem Bekleidungskonto beträgt 1. bis zum 7. Dienstjahr 156 Euro,2. vom 8. bis zum 30. Dienstjahr 199 Euro,3. ab dem 31. Dienstjahr 156 Euro. Abweichend von Satz 1 beträgt die jährliche Gutschrift ab dem 56. Lebensjahr 147 Euro. (3) In der Kontenwirtschaft obliegt die Instandsetzung, Pflege und Reinigung der Dienstkleidung den Polizeibeamten auf ihre Kosten. (4) Die Dienstkleidung wird als Sachleistung gewährt.
Auf Grund von § 142 Abs. 2 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (GBl. S. 557), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Anspruch
§ 2 Anspruch(1) Die Gutschrift wird nur bei Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben gewährt. Die Nummern 6 und 42 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997 (GMBl. S. 314) gelten mit Ausnahme der Nummern 42.3.9.1.1 und 42.3.11.6 entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dabei findet Nummer 42.3.9.1.2 BBesGVwV nur Anwendung auf Abordnungen oder Zuweisungen mit einer Dauer von insgesamt mehr als sechs Monaten. (2) Für die Gutschrift gilt § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeidienstkleidungsverordnung vom 5. Januar 1988 (GBl. S. 5), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (GBl. S. 557), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.