Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst (FPolDG) in der Fassung vom 12. April 1985
- Fundstelle:
- GBl. 1985, 129
Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst
§ 2Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst(1) In den Freiwilligen Polizeidienst kann aufgenommen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,3. den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes gewachsen ist und4. einen guten Ruf besitzt. (2) Die Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst ist nicht zulässig, wenn 1. begründete Zweifel daran bestehen, daß der Bewerber auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht, oder2. der Bewerber wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde oder3. der Bewerber wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde oder4. der Bewerber infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder5. der Bewerber Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuchs unterworfen ist.
Aufstellung und Stärke
§ 3Aufstellung und Stärke(1) Der Freiwillige Polizeidienst wird von den Regierungspräsidien und den diesen unmittelbar nachgeordneten Polizeidienststellen sowie vom Polizeipräsidium Stuttgart aufgestellt. Diesen Dienststellen obliegt auch die Annahme und Grundausbildung der Bewerber sowie die Fortbildung der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes. (2) Die Stärke des Freiwilligen Polizeidienstes soll 50 vom Hundert der planmäßigen Stärke des uniformierten Polizeivollzugsdienstes nicht übersteigen.
Aufstellung und Stärke
§ 3Aufstellung und Stärke(1) Der Freiwillige Polizeidienst wird von den Polizeipräsidien aufgestellt. Diesen Dienststellen obliegt auch die Annahme und Grundausbildung der Bewerber sowie die Fortbildung der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes. (2) Die Stärke des Freiwilligen Polizeidienstes soll 50 vom Hundert der planmäßigen Stärke des uniformierten Polizeivollzugsdienstes nicht übersteigen.
Begriff und Aufgabe
§ 1Begriff und Aufgabe(1) Das Land stellt einen Freiwilligen Polizeidienst auf. (2) Der Freiwillige Polizeidienst ist ein Teil des Polizeivollzugsdienstes. Er umfaßt die Personen, die sich freiwillig für die Wahrnehmung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes zur Verfügung gestellt haben, ohne Polizeibeamte zu sein, und die nach § 4 Abs. 2 verpflichtet worden sind.(3) Der Freiwillige Polizeidienst verstärkt bei Aufruf den örtlichen Polizeivollzugsdienst. Er soll in der Regel nur eingesetzt werden 1. zur Sicherung von Gebäuden und Anlagen,2. zur Sicherung und Überwachung des Straßenverkehrs,3. zum Streifendienst,4. zum Kraftfahrdienst, Fernmeldedienst und zu ähnlichen technischen Diensten. (4) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden die für den Polizeivollzugsdienst geltenden Vorschriften des Polizeigesetzes auf den Freiwilligen Polizeidienst Anwendung.
Wechsel des Wohnsitzes
§ 10Wechsel des WohnsitzesDurch einen Wechsel des Wohnsitzes innerhalb des Landes wird die Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst nicht berührt.
Altersgrenze
§ 11Altersgrenze(1) Die Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst endet außer in den Fällen der §§ 8 und 9 mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Aufstellungsdienststellen (§ 3 Abs. 1) können in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
Inkrafttreten
§ 12*InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Ausbildung und Verpflichtung
§ 4Ausbildung und Verpflichtung(1) Die Ausbildung umfaßt die Grundausbildung, die Fortbildung und erforderlichenfalls eine technische Sonderausbildung. (2) Nach der Grundausbildung werden die Bewerber für den Freiwilligen Polizeidienst von dem Leiter der Aufstellungsdienststelle (§ 3 Abs. 1) zur gewissenhaften Erfüllung der Aufgaben eines Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes verpflichtet. Über die Verpflichtung ist dem Verpflichteten eine Urkunde auszustellen. Vor der Verpflichtung eines Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber zu hören.
Aufruf
§ 5Aufruf(1) Der Freiwillige Polizeidienst wird zur Dienstleistung aufgerufen, wenn die Polizei die ihr nach § 1 des Polizeigesetzes obliegenden Aufgaben mit den vorhandenen Beamten des Polizeivollzugsdienstes vorübergehend nicht erfüllen kann. (2) Für den Aufruf des Freiwilligen Polizeidienstes sind die Aufstellungsdienststellen (§ 3 Abs. 1) zuständig.
Rechte und Pflichten
§ 6Rechte und Pflichten(1) Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes haben bei der Erledigung ihrer polizeilichen Dienstverrichtungen Dritten gegenüber die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. Sie erhalten freie Dienstkleidung. Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung. (2) Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes sind verpflichtet, 1. an der Fortbildung teilzunehmen,2. die ihnen anvertraute Dienstkleidung und Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen,3. dem Aufruf des Freiwilligen Polizeidienstes und den Anordnungen der Vorgesetzten des Polizeivollzugsdienstes Folge zu leisten. Im übrigen gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Treuepflicht, die Amtsverschwiegenheit, die Annahme von Belohnungen sowie die Verpflichtung zum Schadenersatz und den Rückgriff entsprechend. (3) Verletzt ein Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes schuldhaft eine ihm nach Absatz 2 obliegende Pflicht, so kann ihm die Aufstellungsdienststelle (§ 3 Abs. 1) einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann die Aufstellungsdienststelle mit einer Geldbuße bis zu 1000 Deutsche Mark ahnden.
Ersatzleistungen
§ 7Ersatzleistungen(1) Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes erhalten aus Anlaß ihrer Ausbildung oder polizeilichen Verwendung auf Antrag Ersatz für 1. notwendige bare Auslagen,2. Sachschäden, die sie ohne ihr Verschulden erlitten haben,3. Verdienstausfall oder Vertretungskosten. Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren sowie über die Zahlung eines angemessenen Ausgleichs für Zeitaufwand und zusätzliche Verpflegungskosten. (2) Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes, die im öffentlichen Dienst des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, behalten im Falle ihrer Ausbildung oder polizeilichen Verwendung während ihrer Arbeitszeit den Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge. Sie dürfen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst nicht entlassen werden. (3) Bei Unfällen, die sie bei ihrer Ausbildung oder polizeilichen Verwendung erleiden, gelten für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes die Vorschriften über Dienstunfälle von Ehrenbeamten entsprechend. (4) Absätze 1 bis 3 gelten für Bewerber für den Freiwilligen Polizeidienst entsprechend.
Entlassung
§ 8Entlassung(1) Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes werden von der Aufstellungsdienststelle (§ 3 Abs. 1) entlassen, wenn sie es schriftlich beantragen oder wenn sie den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht gewachsen sind. Die Entscheidung ist dem Betroffenen zuzustellen. Die Entlassung auf Antrag wird spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags wirksam. (2) Der Entlassene hat die Verpflichtungsurkunde (§ 4 Abs. 2) sowie die in seinem Besitz befindliche Dienstkleidung und Ausrüstung der Aufstellungsdienststelle (§ 3 Abs. 1) zurückzugeben.
Ausschluß
§ 9Ausschluß(1) Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes können ausgeschlossen werden, wenn sie 1. gegen die ihnen nach § 6 Abs. 2 obliegenden Pflichten verstoßen,2. wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sind oder3. sich sonst als ungeeignet für den Freiwilligen Polizeidienst erwiesen haben. (2) Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes sind auszuschließen, wenn Tatsachen bekannt werden, die der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst nach § 2 Abs. 2 entgegenstehen. (3) Für den Ausschluß sind die Aufstellungsdienststellen (§ 3 Abs. 1) zuständig. Die Entscheidung ist dem Betroffenen zuzustellen. (4) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.