Verordnung des Innenministeriums über die Ersatzleistungen an die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes Vom 10. April 1984
- Ausfertigungsdatum:
- 10.04.1984
- Fundstelle:
- GBl. 1984, 312
Verfahren beim Ersatz für Sachschäden
§ 1Verfahren beim Ersatz für SachschädenBeantragt ein Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes Ersatz für Sachschäden, so hat er außer der Höhe des Schadens nachzuweisen, daß der Schaden aus Anlaß der Ausbildung oder polizeilichen Verwendung und ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Aufwandsentschädigung
§ 2AufwandsentschädigungAngehörige des Freiwilligen Polizeidienstes erhalten für die Zeit ihrer Ausbildung oder polizeilichen Verwendung ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall oder ihre Vertretungskosten als Aufwandsentschädigung ersetzt, sofern ihnen für diese Zeit kein Arbeitsverdienst weitergewährt wird. Diese Entschädigung beträgt pauschal 7 Euro für jeden Zeitraum einer Ausbildung oder Verwendung sowie weitere 7 Euro für jede angefangene Stunde dieses Zeitraums. Unbeschadet der §§ 1 und 3 sind damit alle Ansprüche aus § 7 Abs.1 FPolDG abgegolten.
Ausgleich für zusätzliche Verpflegungskosten
§ 3Ausgleich für zusätzliche VerpflegungskostenLiegen Wohnung oder Arbeitsstätte und die Dienstleistungsstätte nicht am selben Ort, so wird ein Tagegeld in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes gewährt.
Antragstellung
§ 4AntragstellungAnträge auf Gewährung von Aufwandsentschädigungen und Ersatzleistungen sind innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Beendigung der einzelnen Dienstleistung im Freiwilligen Polizeidienst an die Aufstellungsdienststelle (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst) zu richten.
Bewerber für den Freiwilligen Polizeidienst
§ 5Bewerber für den Freiwilligen PolizeidienstDiese Verordnung gilt für Bewerber für den Freiwilligen Polizeidienst entsprechend.
Inkrafttreten
§ 6InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Ersatzleistungen an die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes vom 11. Oktober 1963 (GBl. S. 173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1979 (GBl. 1980 S. 56), außer Kraft.
Auf Grund von § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst (FPolDG) vom 18. Juni 1963 (GBl. S. 75) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.