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title: "PolBeschStErV BW — Verordnung der vorläufigen Regierung über die Errichtung einer Landesbeschaffungsstelle für die staatliche Polizei Vom 26. Januar 1953"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/polbeschstervbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-PolBeschStErVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T18:33:12+00:00"
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# PolBeschStErV BW — Verordnung der vorläufigen Regierung über die Errichtung einer Landesbeschaffungsstelle für die staatliche Polizei Vom 26. Januar 1953

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 26.01.1953
*Fundstelle:* GBl. 1953, 7


### § 2

§ 2(1) Die Landesbeschaffungsstelle für die staatliche Polizei hat die Aufgabe, Dienstkleidung und -ausrüstung sowie Waffen und Munition für die staatliche Polizei im Benehmen mit dem Wirtschaftsministerium zu beschaffen und zu verwalten.(2) Das Innenministerium kann ihr auf Antrag diese Aufgabe im Benehmen mit dem Wirtschaftsministerium ganz oder teilweise auch für andere Stellen übertragen.

### Eingangsformel PolBeschStErV

Zur Ausführung von § 2 Abschnitt A Nr. 1 der Dritten Verordnung der vorläufigen Regierung zur Überleitung von Verwaltungsaufgaben vom 21. Juli 1952 (Ges.Bl. S. 23) wird verordnet:

### § 1

§ 1Es wird eine Landesbeschaffungsstelle für die staatliche Polizei errichtet und unmittelbar dem Innenministerium unterstellt.

### § 3

§ 3Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften werden vom Innenministerium erlassen.

### § 4

§ 4Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung der vorläufigen Regierung über die Errichtung einer Landesbeschaffungsstelle für die staatliche Polizei Vom 26. Januar 1953
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-PolBeschStErVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
