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title: "PolAufstV BW 2015 — Verordnung des Innenministeriums über den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Polizei-Aufstiegsverordnung) Vom 18. Dezember 2014"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/polaufstvbw2015"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-PolAufstVBW2015rahmen"
updated: "2026-05-13T18:33:07+00:00"
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# PolAufstV BW 2015 — Verordnung des Innenministeriums über den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Polizei-Aufstiegsverordnung) Vom 18. Dezember 2014

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 18.12.2014
*Fundstelle:* GBl. 2015, 52


### Eingangsformel PolAufstV

Auf Grund von § 16 Absatz 2 sowie § 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 Nummer 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 164), wird im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium verordnet:

### § 1 — Aufstiegsvoraussetzungen und Beschränkungen

§ 1 Aufstiegsvoraussetzungen und Beschränkungen(1) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 sowie § 13 der Polizei-Laufbahnverordnung können in begründeten Fällen zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst Beamtinnen oder Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, die nach ihren Fähigkeiten, ihren bisherigen überdurchschnittlichen Leistungen und ihrer Persönlichkeit für den Aufstieg geeignet sind. Abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 LBG können Beamtinnen oder Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufsteigen, wenn sie sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben; Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes müssen vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden. (2) Abhängig von der in § 2 genannten Qualifizierungsmaßnahme (Qualifizierungslehrgang) darf den Beamtinnen oder Beamten höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden. (3) Abhängig von der in § 3 genannten Qualifizierungsmaßnahme (prüfungsloser Aufstieg) darf den Beamtinnen oder Beamten höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 10 verliehen werden.

### § 2 — Qualifizierungslehrgang

§ 2 QualifizierungslehrgangBeamtinnen oder Beamte, die nach § 1 Absatz 1 zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen wurden, nehmen an einem Qualifizierungslehrgang teil. Der Qualifizierungslehrgang beinhaltet eine Präsenzzeit von mindestens zwei Wochen sowie elektronische Lernanwendungen und schließt mit einem Leistungsnachweis ab. Der Lehrgang wird von der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg durchgeführt. Näheres regelt die Richtlinie über die Qualifizierung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach der Polizei-Aufstiegsverordnung (Richtlinie Qualifizierung), die die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg mit Genehmigung des Innenministeriums erlässt.

### § 3 — Prüfungsloser Aufstieg

§ 3 Prüfungsloser AufstiegBei Beamtinnen oder Beamten, die nach § 1 Absatz 1 zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen wurden und sich im Endamt des mittleren Polizeivollzugsdienstes mit Amtszulage befinden, kann der Aufstieg auf Antrag auch nach der Teilnahme an einer prüfungslosen Qualifizierungsmaßnahme in Form elektronischer Lernanwendungen erfolgen. Die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde entscheidet aufgrund der gezeigten Leistungen, ob sich die Beamtin oder der Beamte für die nächsthöhere Laufbahn qualifiziert hat. § 2 Satz 4 gilt entsprechend.

### § 4 — Landesamt für Verfassungsschutz

§ 4 Landesamt für VerfassungsschutzDiese Verordnung gilt entsprechend für Beamtinnen oder Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

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— Verordnung des Innenministeriums über den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Polizei-Aufstiegsverordnung) Vom 18. Dezember 2014
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-PolAufstVBW2015rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
