ZZVO-PH 2025/2026 · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Pädagogischen Hochschulen im Wintersemester 2025/2026 und im Sommersemester 2026 (Zulassungszahlenverordnung-PH 2025/2026 - ZZVO-PH 2025/2026) Vom 6. Juni 2025

Ausfertigungsdatum:
06.06.2025
Fundstelle:
GBl. 2025, Nr. 50
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ZZVO-PH

AnlageZulassungszahlen für das erste Fachsemester Hochschule Abschluss Jahr davon im Studiengang 2025 / 2026 Wintersemester Sommersemester Freiburg Erziehungswissenschaften Studienrichtung Erwachsenenbildung / Weiterbildung (Teilzeitstudium) MA 9 9 0 Erziehungswissenschaften Studienrichtung Erwachsenenbildung / Weiterbildung (Vollzeitstudium) MA 24 24 0 Erziehungswissenschaft Studienrichtung Sozialpädagogik (Teilzeitstudium) MA 9 9 0 Erziehungswissenschaft Studienrichtung Sozialpädagogik (Vollzeitstudium) MA 24 24 0 Lehramt Grundschule BA 379 254 125 MA 347 174 173 Lehramt Sekundarstufe I MA 190 127 63 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Lernen BA 44 29 15 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Sprache BA 44 29 15 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung emotionale und soziale Entwicklung BA 43 29 14 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung geistige Entwicklung BA 44 29 15 Heidelberg Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik MA 55 33 22 Gebärdensprachdolmetschen BA 25 25 0 Lehramt Grundschule BA 278 185 93 MA 222 148 74 Lehramt Sekundarstufe I MA 173 115 58 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Geistige Entwicklung BA 44 29 15 MA 48 32 16 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Hören BA 44 29 15 MA 48 32 16 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Lernen BA 44 29 15 MA 48 32 16 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Lernen bei Blindheit und Sehbehinderung BA 44 29 15 MA 48 32 16 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Sprache BA 44 29 15 MA 48 32 16 Theaterpädagogik MA 40 20 20 Karlsruhe Biodiversität und Umweltbildung MA 25 25 0 Dualer Master Lehramt Sekundarstufe I MA 20 20 0 Interkulturelle Bildung, Migration und Mehrsprachigkeit MA 30 30 0 Kulturvermittlung MA 20 20 0 Lehramt Grundschule BA 273 204 69 MA 211 141 70 Lehramt Sekundarstufe I MA 154 103 51 Pädagogik der Kindheit BA 80 80 0 Sport-Gesundheit-Freizeitbildung BA 40 40 0 Ludwigsburg Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik MA 40 30 10 Bildung und Erziehung im Kindesalter MA 20 20 0 Erwachsenenbildung / Weiterbildung MA 30 30 0 Kindheitspädagogik BA 120 120 0 Lehramt Grundschule BA 325 244 81 MA 273 182 91 Lehramt Sekundarstufe I MA 180 120 60 Lehramt Sonderpädagogik MA 232 140 92 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Geistige Entwicklung BA 45 34 11 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung körperliche und motorische Entwicklung BA 45 34 11 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Lernen BA 45 34 11 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung soziale und emotionale Entwicklung BA 45 34 11 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Sprache BA 45 34 11 Schwäbisch Gmünd Education, Migration, Diversity MA 30 30 0 Lehramt Grundschule BA 251 189 62 MA 205 137 68 Lehramt Sekundarstufe I MA 132 88 44 Weingarten Lehramt Grundschule BA 227 170 57 MA 197 118 79 Lehramt Sekundarstufe I MA 136 91 45 Logopädie BA 50 50 0 MA 11 11 0 Medien- und Bildungsmanagement MA 20 20 0

Eingangsformel ZZVO-PH

Auf Grund von § 11 Absatz 4 Nummer 4 in Verbindung mit den §§ 5 und 3 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204, 1229) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Pädagogischen Hochschulen verordnet:

§ 1

Zulassungszahlen für das erste Fachsemester

§ 1 Zulassungszahlen für das erste FachsemesterFür die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2025/2026 und das Sommersemester 2026 Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für das erste Fachsemester ergeben sich aus der Anlage.

§ 2

Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen

§ 2 Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen(1) Ist absehbar, dass an einer Pädagogischen Hochschule die Zahl der Einschreibungen in einem der Bachelor- oder Masterstudiengänge Lehramt Grundschule, Lehramt Sonderpädagogik sowie Master Sekundarstufe I die in der Anlage festgesetzte Zulassungszahl nicht erreicht, so ist die Zahl der nicht besetzbaren Studienplätze auf die ausgelasteten Studiengänge aufzuteilen. Die Zulassungszahlen im Bachelorstudiengang Lehramt Sonderpädagogik und im Masterstudiengang Lehramt Sonderpädagogik werden hierdurch nicht erhöht.(2) Im Bachelorstudiengang Lehramt Sonderpädagogik erfolgt eine Umschichtung nicht besetzbarer Studienplätze an den Pädagogischen Hochschulen Heidelberg, Ludwigsburg und Freiburg zwischen den Sonderpädagogischen Fachrichtungen. Im Masterstudiengang Lehramt Sonderpädagogik erfolgt eine Umschichtung nicht besetzbarer Studienplätze an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg zwischen den Sonderpädagogischen Fachrichtungen. Erreicht die Zahl der Einschreibungen in die Aufbaustudiengänge Lehramt Sonderpädagogik die in der Anlage für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl nicht, ist die Zahl der nicht besetzten Studienplätze in die Bachelor- oder Masterstudiengänge Lehramt Sonderpädagogik für eine Zulassung für das Sommersemester umzuschichten. Die Gesamtzulassungszahl wird dadurch nicht erhöht.(3) Erreicht die Zahl der Einschreibungen in den Masterstudiengängen Lehramt Grundschule, Lehramt Sekundarstufe I und Lehramt Sonderpädagogik die in der Anlage für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl nicht, ist die Zahl der nicht besetzten Studienplätze für eine Zulassung für das Sommersemester umzuschichten. Die Gesamtzulassungszahl wird dadurch nicht erhöht.(4) Ist absehbar, dass an der Pädagogischen Hochschule Freiburg die Zahl der Einschreibungen in einem Studiengang als Teilzeitstudiengang die in der Anlage festgesetzte Zulassungszahl nicht erreichen wird, ist die Zahl der nicht besetzbaren Teilzeit-Studienplätze gemäß ihren Anteilen auf den entsprechenden Vollzeitstudiengang umzuschichten; entsprechendes gilt für Einschreibungen in den Vollzeitstudiengang. Die Gesamtzulassungszahl wird dadurch nicht erhöht.(5) Absatz 3 gilt nicht für den dualen lehramtsbezogenen Master Sekundarstufe I an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe.

§ 3

Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester

§ 3 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2025/2026 und das Sommersemester 2026 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester (Auffüllgrenzen) festgesetzt.(2) Die Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester in der Anlage. Dabei ist im Wintersemester 2025/2026 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2026 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich.(3) Neuaufnahmen zum Weiterstudium im zweiten oder einem höheren Fachsemester erfolgen nur in dem Maße, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt. Dabei sind die Studierendenzahlen und die Auffüllgrenzen der jeweils einem früheren Studienjahr zuzuordnenden zwei Fachsemester zusammenzufassen.(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erfolgen keine Neuaufnahmen zum Weiterstudium in den nicht mehr angebotenen Fachsemestern auslaufender Studiengänge sowie in den nicht angebotenen Fachsemestern neu eingerichteter Studiengänge.(5) Im Bachelorstudiengang Lehramt Sonderpädagogik werden an der Pädagogischen Hochschule Freiburg, der Pädagogischen Hochschule Heidelberg und der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombinationen der Anlage zusammengefasst.(6) Die Zulassungsbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Studierende im zweiten oder höheren Fachsemester, die lediglich im jeweiligen Fachsemester und innerhalb des Studiengangs einen Teilstudiengang wechseln, sofern der neu gewählte Teilstudiengang nicht in der Anlage genannt ist.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungszahlenverordnung-PH 2023/2024 vom 16. Juni 2023 (GBl. S. 222) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.