ZZVO-PH 2023/2024 · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Pädagogischen Hochschulen im Wintersemester 2023/2024 und im Sommersemester 2024 (Zulassungszahlenverordnung-PH 2023/2024 - ZZVO-PH 2023/2024) Vom 12. Juni 2023

Ausfertigungsdatum:
12.06.2023
Fundstelle:
GBl. 2023, 222
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ZZVO-PH

Anlage (zu §§ 1 bis 3)Zulassungszahlen für das erste Fachsemester Hochschule Studiengang Abschluss Jahr 2023/2024 davon im Wintersemester Sommersemester 1 2 3 4 5 Freiburg Erziehungswissenschaft Studienrichtung Sozialpädagogik (Teilzeitstudium) MA 9 9 0 Erziehungswissenschaft Studienrichtung Sozialpädagogik (Vollzeitstudium) MA 24 24 0 Lehramt Grundschule BA 376 251 125 MA 353 177 176 Lehramt Sekundarstufe I BA 345 230 115 MA 169 113 56 Lehramt Sonderpädagogik BA 175 116 59 Heidelberg Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik MA 55 33 22 Digitale Bildung für nachhaltige Entwicklung MA 30 30 0 E-Learning und Medienbildung MA 35 0 35 Frühkindliche und Elementarbildung BA 65 65 0 Gebärdensprachdolmetschen BA 25 25 0 Lehramt Grundschule BA 230 152 78 MA 237 158 79 Lehramt Sekundarstufe I BA 199 133 66 MA 219 146 73 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderädagogischen Fachrichtung Geistige Entwicklung BA 41 27 14 MA 46 31 15 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderädagogischen Fachrichtung Hören BA 41 27 14 MA 46 31 15 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Lernen BA 41 27 14 MA 46 31 15 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Lernen bei Blindheit und Sehbehinderung BA 41 27 14 MA 46 31 15 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Sprache BA 41 27 14 MA 46 31 15 Theaterpädagogik MA 40 20 20 Karlsruhe Biodiversität und Umweltbildung MA 30 30 0 Interkulturelle Bildung, Migration und Mehrsprachigkeit MA 30 30 0 Kulturvermittlung MA 15 15 0 Lehramt Grundschule BA 261 196 65 MA 246 164 82 Lehramt Sekundarstufe I BA 247 185 62 MA 146 98 48 Pädagogik der Kindheit BA 80 80 0 Sport-Gesundheit-Freizeitbildung BA 40 40 0 Ludwigsburg Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik MA 40 30 10 Erwachsenenbildung / Weiterbildung MA 30 30 0 Frühkindliche Bildung und Erziehung MA 30 30 0 Kulturwissenschaft und Kulturmanagement MA 25 25 0 Lehramt Grundschule BA 316 236 80 MA 302 202 100 Lehramt Sekundarstufe I BA 316 237 79 MA 200 134 66 Lehramt Sonderpädagogik MA 230 138 92 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Geistige Entwicklung BA 44 33 11 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung körperliche und motorische Entwicklung BA 44 33 11 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Lernen BA 44 33 11 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung soziale und emotionale Entwicklung BA 44 33 11 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Sprache BA 44 33 11 Schwäbisch Gmünd Ingenieurpädagogik MA 15 15 0 Interkulturalität und Integration MA 20 20 0 Kindheits- und Sozialpädagogik MA 25 10 15 Lehramt Grundschule BA 257 193 64 MA 208 139 69 Lehramt Sekundarstufe I BA 213 160 53 MA 146 97 49 Pflegepädagogik MA 25 15 10 Weingarten Bewegung und Ernährung BA 60 60 0 Lehramt Grundschule BA 232 174 58 MA 195 117 78 Lehramt Sekundarstufe I BA 180 135 45 MA 145 97 48 Medien- und Bildungsmanagement MA 20 20 0

Eingangsformel ZZVO-PH

Auf Grund von § 11 Absatz 4 Nummer 4 in Verbindung mit §§ 5 und 3 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Pädagogischen Hochschulen verordnet:

§ 1

Zulassungszahlen für das erste Fachsemester

§ 1 Zulassungszahlen für das erste FachsemesterFür die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2023/2024 und das Sommersemester 2024 Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für das erste Fachsemester ergeben sich aus der Anlage.

§ 2

Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen

§ 2 Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen(1) Ist absehbar, dass an einer Pädagogischen Hochschule die Zahl der Einschreibungen in einem der Bachelor- oder Masterstudiengänge Lehramt Grundschule, Lehramt Sekundarstufe I sowie Lehramt Sonderpädagogik die in der Anlage festgesetzte Zulassungszahl nicht erreicht, so ist die Zahl der nicht besetzbaren Studienplätze auf die ausgelasteten Studiengänge aufzuteilen. Die Zulassungszahlen im Bachelorstudiengang Lehramt Sonderpädagogik und im Masterstudiengang Lehramt Sonderpädagogik werden hierdurch nicht erhöht.(2) Im Bachelorstudiengang Lehramt Sonderpädagogik erfolgt eine Umschichtung nicht besetzbarer Studienplätze an den Pädagogischen Hochschulen Heidelberg, Ludwigsburg und Freiburg zwischen den Sonderpädagogischen Fachrichtungen. Im Masterstudiengang Lehramt Sonderpädagogik erfolgt eine Umschichtung nicht besetzbarer Studienplätze zwischen den Sonderpädagogischen Fachrichtungen an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg. Erreicht die Zahl der Einschreibungen in die Aufbaustudiengänge Lehramt Sonderpädagogik die in der Anlage für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl nicht, ist die Zahl der nicht besetzten Studienplätze für eine Zulassung für das Sommersemester umzuschichten. Die Gesamtzulassungszahl wird dadurch nicht erhöht.(3) Erreicht die Zahl der Einschreibungen in den Masterstudiengängen Lehramt Grundschule, Lehramt Sekundarstufe I und Lehramt Sonderpädagogik die in der Anlage für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl nicht, ist die Zahl der nicht besetzten Studienplätze für eine Zulassung für das Sommersemester umzuschichten. Die Gesamtzulassungszahl wird dadurch nicht erhöht.(4) Ist absehbar, dass an der Pädagogischen Hochschule Freiburg die Zahl der Einschreibungen in einem Studiengang als Teilzeitstudiengang die in der Anlage festgesetzte Zulassungszahl nicht erreichen wird, ist die Zahl der nicht besetzbaren Teilzeit-Studienplätze gemäß ihren Anteilen auf den entsprechenden Vollzeitstudiengang umzuschichten; entsprechendes gilt für Einschreibungen in den Vollzeitstudiengang. Die Gesamtzulassungszahl wird dadurch nicht erhöht.

§ 3

Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester

§ 3 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2023/2024 und das Sommersemester 2024 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester (Auffüllgrenzen) festgesetzt.(2) Die Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester in der Anlage. Dabei ist im Wintersemester 2023/2024 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2024 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich.(3) Neuaufnahmen zum Weiterstudium im zweiten oder einem höheren Fachsemester erfolgen nur in dem Maße, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt. Dabei sind die Studierendenzahlen und die Auffüllgrenzen der jeweils einem früheren Studienjahr zuzuordnenden zwei Fachsemester zusammenzufassen.(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erfolgen keine Neuaufnahmen zum Weiterstudium in den nicht mehr angebotenen Fachsemestern auslaufender Studiengänge sowie in den nicht angebotenen Fachsemestern neu eingerichteter Studiengänge.(5) Im Bachelorstudiengang Lehramt Sonderpädagogik werden an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg und der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombinationen der Anlage zusammengefasst.(6) Die Zulassungsbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Studierende im zweiten oder höheren Fachsemester, die lediglich im jeweiligen Fachsemester und innerhalb des Studiengangs einen Teilstudiengang wechseln, sofern der neu gewählte Teilstudiengang nicht in der Anlage genannt ist.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungszahlenverordnung-PH 2021/2022 vom 17. Juni 2021 (GBl. S. 577) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.