ZZVO-PH 2021/2022 · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Pädagogischen Hochschulen im Wintersemester 2021/2022 und im Sommersemester 2022 (Zulassungszahlenverordnung-PH 2021/2022 - ZZVO-PH 2021/2022) Vom 17. Juni 2021

Ausfertigungsdatum:
17.06.2021
Fundstelle:
GBl. 2021, 577
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ZZVO-PH

Anlage (zu §§ 1 bis 3)Zulassungszahlen für das erste Fachsemester Hochschule Studiengang Abschluss Jahr 2021/2022 davon im Wintersemester Sommersemester 1 3 3 4 5 Freiburg Advanced Elemental Music Education MA 15 15 0 Berufspädagogik - Gesundheit / Wirtschafts- und Sozialmanagement MA 15 15 0 Berufspädagogik - Textiltechnik und Bekleidung / Wirtschaft MA 10 10 0 Erziehungswissenschaft BA 110 110 0 Erziehungswissenschaft Studienrichtung Erwachsenenbildung / Weiterbildung (Teilzeitstudium) MA 9 9 0 Erziehungswissenschaft Studienrichtung Erwachsenenbildung / Weiterbildung (Vollzeitstudium) MA 24 24 0 Erziehungswissenschaft Studienrichtung Sozialpädagogik (Teilzeitstudium) MA 9 9 0 Erziehungswissenschaft Studienrichtung Sozialpädagogik (Vollzeitstudium) MA 24 24 0 Gesundheitspädagogik BA 63 63 0 Höheres Lehramt an Beruflichen Schulen - Pflege / Wirtschafts- und Sozialmanagement MA 20 20 0 Höheres Lehramt an Beruflichen Schulen - Sozialpädagogik / Pädagogik und Psychologie an sozialpädagogischen Schulen MA 10 10 0 Kindheitspädagogik BA 70 70 0 Lehramt Grundschule BA 350 233 117 MA 374 187 187 Lehramt Sekundarstufe I BA 331 220 111 MA 187 125 62 Heidelberg Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik MA 55 33 22 E-Learning und Medienbildung MA 35 0 35 Frühkindliche und Elementarbildung BA 65 65 0 Gebärdensprachdolmetschen BA 25 25 0 Kommunale Gesundheitsförderung MA 30 30 0 Lehramt Grundschule BA 235 155 80 MA 222 148 74 Lehramt Sekundarstufe I BA 175 116 59 MA 200 120 80 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Geistige Entwicklung BA 41 27 14 MA 46 31 15 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Hören BA 41 27 14 MA 46 31 15 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Lernen BA 41 27 14 MA 46 31 15 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Lernen bei Blindheit und Sehbehinderung BA 41 27 14 MA 46 31 15 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Sprache BA 41 27 14 MA 46 31 15 Prävention und Gesundheitsförderung BA 45 45 0 Theaterpädagogik MA 40 20 20 Karlsruhe Biodiversität und Umweltbildung MA 30 30 0 Interkulturelle Bildung, Migration und Mehrsprachigkeit MA 30 30 0 Kulturvermittlung MA 15 15 0 Lehramt Grundschule BA 249 249 0 MA 182 121 61 Lehramt Sekundarstufe I BA 223 223 0 MA 178 118 60 Pädagogik der Kindheit BA 80 80 0 Sport-Gesundheit-Freizeitbildung BA 40 40 0 Ludwigsburg Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik MA 40 30 10 Bildungswissenschaft BA 60 60 0 Erwachsenenbildung / Weiterbildung MA 30 30 0 Frühkindliche Bildung und Erziehung BA 120 120 0 MA 30 30 0 Kultur- und Medienbildung BA 45 45 0 Kulturwissenschaft und Kulturmanagement MA 25 25 0 Lehramt Grundschule BA 344 258 86 MA 300 200 100 Lehramt Sekundarstufe I BA 240 180 60 MA 240 158 82 Lehramt Sonderpädagogik MA 224 134 90 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Geistige Entwicklung BA 44 33 11 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung körperliche und motorische Entwicklung BA 44 33 11 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Lernen BA 44 33 11 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung soziale und emotionale Entwicklung BA 44 33 11 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Sprache BA 44 33 11 Sonderpädagogik MA 30 30 0 Schwäbisch Gmünd Gesundheitsförderung und Prävention BA 40 40 0 Ingenieurpädagogik BA 35 35 0 MA 25 25 0 Interkulturalität und Integration MA 20 20 0 Kindheits- und Sozialpädagogik MA 25 10 15 Kindheitspädagogik BA 100 100 0 Lehramt Grundschule BA 247 185 62 MA 156 103 53 Lehramt Sekundarstufe I BA 192 144 48 MA 148 99 49 Pflegepädagogik MA 25 15 10 Weingarten Bewegung und Ernährung BA 60 60 0 Elementarbildung BA 80 80 0 Lehramt Grundschule BA 247 185 62 MA 185 111 74 Lehramt Sekundarstufe I BA 165 124 41 MA 153 92 61

Eingangsformel ZZVO-PH

Auf Grund von § 11 Absatz 4 Nummer 4 in Verbindung mit §§ 5 und 3 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Pädagogischen Hochschulen verordnet:

§ 1

Zulassungszahlen für das erste Fachsemester

§ 1 Zulassungszahlen für das erste FachsemesterFür die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2021/2022 und das Sommersemester 2022 Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für das erste Fachsemester ergeben sich aus der Anlage.

§ 2

Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen

§ 2 Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen(1) Ist absehbar, dass an einer Pädagogischen Hochschule die Zahl der Einschreibungen in einem der Bachelor- oder Masterstudiengänge Lehramt Grundschule, Lehramt Sekundarstufe I sowie Lehramt Sonderpädagogik die in der Anlage festgesetzte Zulassungszahl nicht erreicht, so ist die Zahl der nicht besetzbaren Studienplätze auf die ausgelasteten Studiengänge aufzuteilen. Die Zulassungszahlen im Bachelorstudiengang Lehramt Sonderpädagogik und im Masterstudiengang Lehramt Sonderpädagogik werden hierdurch nicht erhöht. (2) Im Bachelorstudiengang Lehramt Sonderpädagogik erfolgt eine Umschichtung nicht besetzbarer Studienplätze an den Pädagogischen Hochschulen Heidelberg Ludwigsburg zwischen den Sonderpädagogischen Fachrichtungen. Im Masterstudiengang Lehramt Sonderpädagogik erfolgt eine Umschichtung nicht besetzbarer Studienplätze zwischen den Sonderpädagogischen Fachrichtungen an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg. Erreicht die Zahl der Einschreibungen in die Aufbaustudiengänge Lehramt Sonderpädagogik die in der Anlage für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl nicht, ist die Zahl der nicht besetzten Studienplätze für eine Zulassung für das Sommersemester umzuschichten. Die Gesamtzulassungszahl wird dadurch nicht erhöht. (3) Erreicht die Zahl der Einschreibungen im Masterstudiengang Ingenieurpädagogik an der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd die in der Anlage für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl nicht, ist die Zahl der nicht besetzten Studienplätze für eine Zulassung für das Sommersemester umzuschichten. Die Gesamtzulassungszahl wird dadurch nicht erhöht. (4) Erreicht die Zahl der Einschreibungen in den Masterstudiengängen Lehramt Grundschule, Lehramt Sekundarstufe I und Lehramt Sonderpädagogik die in der Anlage für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl nicht, ist die Zahl der nicht besetzten Studienplätze für eine Zulassung für das Sommersemester umzuschichten. Die Gesamtzulassungszahl wird dadurch nicht erhöht. (5) Ist absehbar, dass an der Pädagogischen Hochschule Freiburg die Zahl der Einschreibungen in einem Studiengang als Teilzeitstudiengang die in der Anlage festgesetzte Zulassungszahl nicht erreichen wird, ist die Zahl der nicht besetzbaren Teilzeit-Studienplätze gemäß ihren Anteilen auf den entsprechenden Vollzeitstudiengang umzuschichten; entsprechendes gilt für Einschreibungen in den Vollzeitstudiengang. Die Gesamtzulassungszahl wird dadurch nicht erhöht.

§ 3

Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester

§ 3 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2021/2022 und das Sommersemester 2022 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester (Auffüllgrenzen) festgesetzt. (2) Die Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester in der Anlage. Dabei ist im Wintersemester 2021/2022 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2022 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. (3) Neuaufnahmen zum Weiterstudium im zweiten oder einem höheren Fachsemester erfolgen nur in dem Maße, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt. Dabei sind die Studierendenzahlen und die Auffüllgrenzen der jeweils einem früheren Studienjahr zuzuordnenden zwei Fachsemester zusammenzufassen. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erfolgen keine Neuaufnahmen zum Weiterstudium in den nicht mehr angebotenen Fachsemestern auslaufender Studiengänge sowie in den nicht angebotenen Fachsemestern neu eingerichteter Studiengänge. (5) Im Bachelorstudiengang Lehramt Sonderpädagogik werden an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg und der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombinationen der Anlage zusammengefasst.(6) Die Zulassungsbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Studierende im zweiten oder höheren Fachsemester, die lediglich im jeweiligen Fachsemester und innerhalb des Studiengangs einen Teilstudiengang wechseln, sofern der neu gewählte Teilstudiengang nicht in der Anlage genannt ist.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungszahlenverordnung-PH 2019/2020 vom 14. Juni 2019 (GBl. S. 281) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.