ZZVO-PH 2020/2021 · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Pädagogischen Hochschulen im Wintersemester 2020/2021 und im Sommersemester 2021 (Zulassungszahlenverordnung-PH 2020/2021 - ZZVO-PH 2020/2021) Vom 18. Juni 2020

Ausfertigungsdatum:
18.06.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 554
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ZZVO-PH

Anlage (zu §§ 1 bis 3)Zulassungszahlen für das erste Fachsemester Zeile Studiengang, Schwerpunkt, Teilstudiengang Pädagogische Hochschule Jahr 2020/2021 davon im Winter- semester Sommer- semester 1 2 3 4 5 6 1 Bachelorstudiengänge: 1.1 Lehramt: 1.1.1 Lehramt Grundschule Freiburg 330 220 110 Heidelberg 255 170 85 Karlsruhe 249 249 0 Ludwigsburg 344 258 86 Schwäbisch Gmünd 247 185 62 Weingarten 247 185 62 1.1.2 Lehramt Sekundarstufe I Freiburg 165 110 55 Heidelberg 200 133 67 Karlsruhe 165 165 0 Ludwigsburg 200 150 50 Schwäbisch Gmünd 180 135 45 Weingarten 165 124 41 1.1.3.1 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Geistige Entwicklung Heidelberg 41 27 14 Ludwigsburg 44 33 11 1.1.3.2 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Hören Heidelberg 41 27 14 1.1.3.3 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Lernen Heidelberg 41 27 14 Ludwigsburg 44 33 11 1.1.3.4 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Lernen bei Blindheit und Sehbehinderung Heidelberg 41 27 14 1.1.3.5 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Sprache Heidelberg 41 27 14 Ludwigsburg 44 33 11 1.1.3.6 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung soziale und emotionale Entwicklung Ludwigsburg 44 33 11 1.1.3.7 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung körperliche und motorische Entwicklung Ludwigsburg 44 33 11 1.2 Erziehungswissenschaft Freiburg 110 110 0 1.3 Gesundheitspädagogik Freiburg 63 63 0 1.4 Kindheitspädagogik Freiburg 70 70 0 1.5 Frühkindliche und Elementarbildung Heidelberg 65 65 0 1.6 Prävention und Gesundheitsförderung Heidelberg 45 45 0 1.7 Pädagogik der Kindheit Karlsruhe 80 80 0 1.8 Sport-Gesundheit-Freizeitbildung Karlsruhe 40 40 0 1.9 Bildungswissenschaft Ludwigsburg 60 60 0 1.10 Frühkindliche Bildung und Erziehung Ludwigsburg 120 120 0 1.11 Kultur- und Medienbildung Ludwigsburg 45 45 0 1.12 Gesundheitsförderung Schwäbisch Gmünd 40 40 0 1.13 Ingenieurpädagogik Schwäbisch Gmünd 35 35 0 1.14 Kindheitspädagogik Schwäbisch Gmünd 100 100 0 1.15 Bewegung und Ernährung Weingarten 60 60 0 1.16 Elementarbildung Weingarten 80 80 0 2 Masterstudiengänge: 2.1 Lehramt: 2.1.1 Lehramt Grundschule Freiburg 329 165 164 Heidelberg 188 113 75 Karlsruhe 182 121 61 Ludwigsburg 254 152 102 Schwäbisch Gmünd 175 105 70 Weingarten 180 108 72 2.1.2 Lehramt Sekundarstufe I Freiburg 232 139 93 Heidelberg 164 98 66 Karlsruhe 216 130 86 Ludwigsburg 283 170 113 Schwäbisch Gmünd 139 83 56 Weingarten 174 104 70 2.1.3.1 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Geistige Entwicklung Heidelberg 41 25 16 2.1.3.2 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Hören Heidelberg 41 25 16 2.1.3.3 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Lernen Heidelberg 41 25 16 2.1.3.4 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Lernen bei Blindheit und Sehbehinderung Heidelberg 41 25 15 2.1.3.5 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Sprache Heidelberg 41 25 16 2.1.3.6 Lehramt Sonderpädagogik Ludwigsburg 220 120 100 2.1.4.1 Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik Heidelberg 55 33 22 2.1.4.2 Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik Ludwigsburg 40 30 10 2.2 Advanced Elemental Music Education Freiburg 15 15 0 2.3 Berufliche Bildung - Pflege / Wirtschafts- und Sozialmanagement Freiburg 20 20 0 2.4 Erziehungswissenschaft Studienrichtung Erwachsenenbildung / Weiterbildung (Vollzeitstudium) Freiburg 24 24 0 2.5 Erziehungswissenschaft Studienrichtung Erwachsenenbildung / Weiterbildung (Teilzeitstudium) Freiburg 9 9 0 2.6 Erziehungswissenschaft Studienrichtung Sozialpädagogik (Vollzeitstudium) Freiburg 24 24 0 2.7 Erziehungswissenschaft Studienrichtung Sozialpädagogik (Teilzeitstudium) Freiburg 9 9 0 2.8 Berufspädagogik - Gesundheit / Wirtschafts- und Sozialmanagement Freiburg 15 15 0 2.9 Psychologie des Lernens und Lehrens Freiburg 20 20 0 2.10 Berufspädagogik - Textiltechnik und Bekleidung / Wirtschaft Freiburg 10 10 0 2.11 Bildungswissenschaften Heidelberg 60 60 0 2.12 E-Learning und Medienbildung Heidelberg 35 0 35 2.13 Biodiversität und Umweltbildung Karlsruhe 30 30 0 2.14 Interkulturelle Bildung, Migration und Mehrsprachigkeit Karlsruhe 30 30 0 2.15 Kulturvermittlung Karlsruhe 15 15 0 2.16 Erwachsenenbildung / Weiterbildung Ludwigsburg 30 30 0 2.17 Frühkindliche Bildung und Erziehung Ludwigsburg 30 30 0 2.18 Kulturwissenschaft und Kulturmanagement Ludwigsburg 25 25 0 2.19 Sonderpädagogik Ludwigsburg 30 30 0 2.20 Ingenieurpädagogik Schwäbisch Gmünd 25 25 0 2.21 Interkulturalität und Integration Schwäbisch Gmünd 20 20 0 2.22 Kindheits- und Sozialpädagogik Schwäbisch Gmünd 25 15 10 2.23 Pflegepädagogik Schwäbisch Gmünd 20 0 20 2.24 Early Childhood Studies Weingarten 12 12 0 2.25 Educational Science Weingarten 10 10 0 2.26 Medien- und Bildungsmanagement Weingarten 20 20 0 3 Weitere Studiengänge: 3.1 Theaterpädagogik Heidelberg 40 20 20

Eingangsformel ZZVO-PH

Auf Grund von § 11 Absatz 4 Nummer 4 in Verbindung mit §§ 5 und 3 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2019 (GBl. S. 405) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Pädagogischen Hochschulen verordnet:

§ 1

Zulassungszahlen für das erste Fachsemester

§ 1 Zulassungszahlen für das erste FachsemesterFür die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für das erste Fachsemester ergeben sich aus der Anlage.

§ 2

Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen

§ 2 Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen(1) Ist absehbar, dass an einer Pädagogischen Hochschule die Zahl der Einschreibungen in einem der Bachelor- oder Masterstudiengänge Lehramt Grundschule, Lehramt Sekundarstufe I sowie Lehramt Sonderpädagogik die in der Anlage festgesetzte Zulassungszahl nicht erreicht, so ist die Zahl der nicht besetzbaren Studienplätze auf die ausgelasteten Studiengänge aufzuteilen. Die Zulassungszahlen im Bachelorstudiengang Lehramt Sonderpädagogik nach Zeilen 1.1.3.1 bis 1.1.3.7 und im Masterstudiengang Lehramt Sonderpädagogik nach Zeilen 2.1.3.1 bis 2.1.3.6 der Anlage werden hierdurch nicht erhöht. (2) Im Bachelorstudiengang Lehramt Sonderpädagogik erfolgt eine Umschichtung nicht besetzbarer Studienplätze zwischen den in den Zeilen 1.1.3.1 bis 1.1.3.7 der Anlage festgesetzten Zulassungszahlen an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg und der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg. Im Masterstudiengang Lehramt Sonderpädagogik erfolgt eine Umschichtung nicht besetzbarer Studienplätze zwischen den in den Zeilen 2.1.3.1 und 2.1.3.5 der Anlage festgesetzten Zulassungszahlen an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg. Erreicht die Zahl der Einschreibungen in die Aufbaustudiengänge Lehramt Sonderpädagogik nach Zeilen 2.1.4.1 und 2.1.4.2 der Anlage die in der Anlage für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl nicht, ist die Zahl der nicht besetzten Studienplätze für eine Zulassung für das Sommersemester umzuschichten. Die Gesamtzulassungszahl wird dadurch nicht erhöht. (3) Erreicht die Zahl der Einschreibungen im Masterstudiengang Ingenieurpädagogik nach Zeile 2.20 der Anlage an der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd die in der Anlage für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl nicht, ist die Zahl der nicht besetzten Studienplätze für eine Zulassung für das Sommersemester umzuschichten. Die Gesamtzulassungszahl wird dadurch nicht erhöht. (4) Erreicht die Zahl der Einschreibungen in den Masterstudiengängen Lehramt Grundschule nach Zeile 2.1.1, Lehramt Sekundarstufe I nach Zeile 2.1.2 und Lehramt Sonderpädagogik nach Zeilen 2.1.3.1 bis 2.1.3.6 der Anlage die in der Anlage für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl nicht, ist die Zahl der nicht besetzten Studienplätze für eine Zulassung für das Sommersemester umzuschichten. Die Gesamtzulassungszahl wird dadurch nicht erhöht. (5) Ist absehbar, dass an der Pädagogischen Hochschule Freiburg die Zahl der Einschreibungen in einem Studiengang als Teilzeitstudiengang nach Zeilen 2.5 oder 2.7 der Anlage die in der Anlage festgesetzte Zulassungszahl nicht erreichen wird, ist die Zahl der nicht besetzbaren Teilzeit-Studienplätze gemäß ihren Anteilen auf den entsprechenden Vollzeitstudiengang nach Zeilen 2.4 oder 2.6 der Anlage umzuschichten; entsprechendes gilt für Einschreibungen in den Vollzeitstudiengang. Die Gesamtzulassungszahl wird dadurch nicht erhöht.

§ 3

Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester

§ 3 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester (Auffüllgrenzen) festgesetzt. (2) Die Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester in der Anlage. Dabei ist im Wintersemester 2020/2021 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2021 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. (3) Neuaufnahmen zum Weiterstudium im zweiten oder einem höheren Fachsemester erfolgen nur in dem Maße, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt. Dabei sind die Studierendenzahlen und die Auffüllgrenzen der jeweils einem früheren Studienjahr zuzuordnenden zwei Fachsemester zusammenzufassen. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erfolgen keine Neuaufnahmen zum Weiterstudium in den nicht mehr angebotenen Fachsemestern auslaufender Studiengänge sowie in den nicht angebotenen Fachsemestern neu eingerichteter Studiengänge. (5) Im Bachelorstudiengang Lehramt Sonderpädagogik werden an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg und der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombinationen nach den Zeilen 1.1.3.1 bis 1.1.3.7 der Anlage zusammengefasst.(6) Die Zulassungsbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Studierende im zweiten oder höheren Fachsemester, die lediglich im jeweiligen Fachsemester und innerhalb des Studiengangs einen Teilstudiengang wechseln, sofern der neu gewählte Teilstudiengang nicht in der Anlage genannt ist.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungszahlenverordnung-PH 2018/2019 vom 22. Juni 2018 (GBl. S. 271), die am 5. Dezember 2018 (GBl. S. 460) geändert worden ist, außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.