Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Pädagogischen Hochschulen im Wintersemester 2016/2017 und im Sommersemester 2017 (Zulassungszahlenverordnung-PH 2016/2017 - ZZVO-PH 2016/2017) Vom 28. Juni 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 28.06.2016
- Fundstelle:
- GBl. 2016, 385
Anlage (zu §§ 1 bis 3)Zulassungszahlen für das erste Fachsemester Zeile Studiengang, Schwerpunkt, Teilstudiengang Pädagogische Hochschule Jahr 2016/2017 davon im Winter- semester Sommer- semester 1 2 3 4 5 6 1 Bachelorstudiengänge: 1.1 Lehramt: 1.1.1 Lehramt Grundschule Freiburg 221 165 56 Heidelberg 201 134 67 Karlsruhe 220 220 0 Ludwigsburg 214 161 53 Schwäbisch Gmünd 150 112 38 Weingarten 165 124 41 1.1.2 Lehramt Sekundarstufe I Freiburg 243 182 61 Heidelberg 261 174 87 Karlsruhe 221 221 0 Ludwigsburg 289 217 72 Schwäbisch Gmünd 166 125 41 Weingarten 219 172 47 1.1.3.1 Lehramt Sonderpädagogik ohne erste sonderpädagogische Fachrichtung Geistige Entwicklung Heidelberg 156 104 52 1.1.3.2 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Geistige Entwicklung Heidelberg 49 33 16 1.1.3.3 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Geistige Entwicklung Ludwigsburg 33 25 8 1.1.3.4 Lehramt Sonderpädagogik mit den ersten sonderpädagogischen Fachrichtungen Körperliche Entwicklung oder Sprache Ludwigsburg 84 63 21 1.1.3.5 Lehramt Sonderpädagogik mit den ersten sonderpädagogischen Fachrichtungen Lernen oder Soziale und Emotionale Entwicklung Ludwigsburg 103 77 26 1.2 Deutsch als Zweitsprache/Fremdsprache Freiburg 35 35 0 1.3 Erziehungswissenschaft Freiburg 110 110 0 1.4 Gesundheitspädagogik Freiburg 63 63 0 1.5 Kindheitspädagogik Freiburg 70 70 0 1.6 Frühkindliche und Elementarbildung Heidelberg 60 60 0 1.7 Gesundheitsförderung Heidelberg 45 45 0 1.8 Pädagogik der Kindheit Karlsruhe 90 90 0 1.9 Sport-Gesundheit-Freizeitbildung Karlsruhe 48 48 0 1.10 Bildungswissenschaft Ludwigsburg 60 60 0 1.11 Frühkindliche Bildung und Erziehung Ludwigsburg 120 120 0 1.12 Kultur- und Medienbildung Ludwigsburg 45 45 0 1.13 Gesundheitsförderung Schwäbisch Gmünd 40 40 0 1.14 Kindheitspädagogik Schwäbisch Gmünd 100 100 0 1.15 Bewegung und Ernährung Weingarten 40 40 0 1.16 Elementarbildung Weingarten 80 80 0 1.17 Medien- und Bildungsmanagement Weingarten 40 40 0 1.18 Mehrsprachigkeit und Interkulturelle Bildung Weingarten 25 25 0 2 Masterstudiengänge: 2.1 Berufliche Bildung Freiburg 70 40 30 2.2 Bildungspsychologie Freiburg 30 30 0 2.3 Deutsch als Zweitsprache/Fremdsprache (Vollzeitstudium) Freiburg 40 32 8 2.4 Deutsch als Zweitsprache/Fremdsprache (Teilzeitstudium) Freiburg 8 5 3 2.5 Erziehungswissenschaft Studienrichtung Erwachsenenbildung/Weiterbildung (Vollzeitstudium) Freiburg 24 24 0 2.6 Erziehungswissenschaft Studienrichtung Erwachsenenbildung/Weiterbildung (Teilzeitstudium) Freiburg 9 9 0 2.7 Erziehungswissenschaft Studienrichtung Sozialpädagogik (Vollzeitstudium) Freiburg 24 24 0 2.8 Erziehungswissenschaft Studienrichtung Sozialpädagogik (Teilzeitstudium) Freiburg 9 9 0 2.9 Gesundheitspädagogik (Vollzeitstudium) Freiburg 32 32 0 2.10 Gesundheitspädagogik (Teilzeitstudium) Freiburg 5 5 0 2.11 Bildungswissenschaften Heidelberg 60 0 60 2.12 E-Learning und Medienbildung Heidelberg 35 0 35 2.13 Ingenieurpädagogik Heidelberg 15 0 15 2.14 Bildungswissenschaft Karlsruhe 35 35 0 2.15 Biodiversität und Umweltbildung Karlsruhe 30 30 0 2.16 Interkulturelle Bildung, Migration und Mehrsprachigkeit Karlsruhe 30 30 0 2.17 Berufliche Bildung/Ingenieurwissenschaften Ludwigsburg 20 20 0 2.18 Bildungsforschung Ludwigsburg 30 20 10 2.19 Erwachsenenbildung/Weiterbildung Ludwigsburg 30 30 0 2.20 Frühkindliche Bildung und Erziehung Ludwigsburg 30 30 0 2.21 Kulturelle Bildung Ludwigsburg 25 25 0 2.22 Kulturwissenschaft und Kulturmanagement Ludwigsburg 25 25 0 2.23 Sonderpädagogik Ludwigsburg 30 30 0 2.24 Bildungswissenschaften Schwäbisch Gmünd 20 20 0 2.25 Gesundheitsförderung und Prävention Schwäbisch Gmünd 40 40 0 2.26 Ingenieurpädagogik Schwäbisch Gmünd 25 25 0 2.27 Interkulturalität und Integration Schwäbisch Gmünd 20 20 0 2.28 Kindheitspädagogik Schwäbisch Gmünd 25 0 25 2.29 Pflegepädagogik Schwäbisch Gmünd 20 0 20 2.30 Alphabetisierung und Grundbildung Weingarten 25 25 0 2.31 Early Childhood Studies Weingarten 12 12 0 2.32 Educational Science Weingarten 25 25 0 2.33 Medien- und Bildungsmanagement Weingarten 20 20 0 3 Weitere Studiengänge: 3.1 Lehramt: 3.1.1 Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik Heidelberg 33 22 11 3.1.2 Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik, Fachrichtung Hören Heidelberg 11 7 4 3.1.3 Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik, Fachrichtung Lernen bei Blindheit und Sehbehinderung Heidelberg 11 7 4 3.1.4 Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik Ludwigsburg 40 30 10 3.2 Erweiterungsstudiengang Spiel- und Theaterpädagogik Heidelberg 40 20 20
Auf Grund von § 11 Absatz 4 Nummer 4 in Verbindung mit §§ 5 und 3 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2015 (GBl. S. 313) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Pädagogischen Hochschulen verordnet:
Zulassungszahlen für das erste Fachsemester
§ 1 Zulassungszahlen für das erste FachsemesterFür die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017 Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für das erste Fachsemester ergeben sich aus der Anlage.
Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen
§ 2 Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen(1) Ist absehbar, dass an einer Pädagogischen Hochschule die Zahl der Einschreibungen in einem der Bachelorstudiengänge Lehramt Grundschule, Lehramt Sekundarstufe I sowie Lehramt Sonderpädagogik die in der Anlage festgesetzte Zulassungszahl nicht erreicht, so ist die Zahl der nicht besetzbaren Studienplätze auf die ausgelasteten Studiengänge aufzuteilen. Die Zulassungszahlen im Bachelorstudiengang Lehramt Sonderpädagogik nach Zeilen 1.1.3.1 bis 1.1.3.5 der Anlage werden hierdurch nicht erhöht. (2) Im Bachelorstudiengang Lehramt Sonderpädagogik erfolgt eine Umschichtung nicht besetzbarer Studienplätze zwischen den in den Zeilen 1.1.3.1 und 1.1.3.2 der Anlage festgesetzten Zulassungszahlen an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg sowie zwischen den in den Zeilen 1.1.3.3 bis 1.1.3.5 der Anlage festgesetzten Zulassungszahlen an der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg. Im Aufbaustudium Lehramt Sonderpädagogik an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg erfolgt eine Umschichtung nicht besetzbarer Studienplätze zwischen den Zeilen 3.1.1 bis 3.1.3 der in der Anlage festgesetzten Zulassungszahlen. Erreicht die Zahl der Einschreibungen in die Aufbaustudiengänge Lehramt Sonderpädagogik nach Zeilen 3.1.1 bis 3.1.4 der Anlage die in der Anlage für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl nicht, so ist die Zahl der nicht besetzten Studienplätze für eine Zulassung für das Sommersemester umzuschichten. Die Gesamtzulassung wird dadurch nicht erhöht. (3) Erreicht die Zahl der Einschreibungen in den Masterstudiengängen Bildungswissenschaften nach Zeile 2.24 der Anlage und Ingenieurpädagogik nach Zeile 2.26 der Anlage an der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd die in der Anlage für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl nicht, so ist die Zahl der nicht besetzten Studienplätze für eine Zulassung für das Sommersemester umzuschichten. Die Gesamtzulassung wird dadurch nicht erhöht. (4) Ist absehbar, dass an der Pädagogischen Hochschule Freiburg die Zahl der Einschreibungen in einem Studiengang als Teilzeitstudiengang nach Zeilen 2.4, 2.6, 2.8 und 2.10 der Anlage die in der Anlage festgesetzte Zulassungszahl nicht erreichen wird, so ist die Zahl der nicht besetzbaren Teilzeit-Studienplätze gemäß ihren Anteilen (ein Vollzeit-Studienplatz entspricht 1,5 Teilzeit-Studienplätzen) auf den entsprechenden Vollzeitstudiengang nach Zeilen 2.3, 2.5, 2.7 und 2.9 der Anlage umzuschichten; entsprechendes gilt für Einschreibungen in den Vollzeitstudiengang. Die Gesamtzulassungszahl wird dadurch nicht erhöht.
Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester
§ 3 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester (Auffüllgrenzen) festgesetzt. (2) Die Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester in der Anlage. Dabei ist im Wintersemester 2016/2017 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2017 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. (3) Neuaufnahmen zum Weiterstudium im zweiten oder einem höheren Fachsemester erfolgen nur in dem Maße, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters die festgesetzte Auffüllgrenze nicht übersteigt. Dabei sind die Studierendenzahlen und die Auffüllgrenzen der jeweils einem früheren Studienjahr zuzuordnenden zwei Fachsemester zusammenzufassen. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erfolgen keine Neuaufnahmen zum Weiterstudium in den nicht mehr angebotenen Fachsemestern auslaufender Studiengänge sowie in den nicht angebotenen Fachsemestern neu eingerichteter Studiengänge. Für die in der Anlage der Zulassungszahlenverordnung-PH 2014/15 bezeichneten lehramtsbezogenen Studiengänge und Teilstudiengänge auf der Grundlage der jeweiligen Lehrerprüfungsordnungen 2011 an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2016/2017 Zulassungszahlen für das vierte und die höheren Fachsemester, für das Sommersemester 2017 Zulassungszahlen für das fünfte und die höheren Fachsemester (Auffüllgrenzen) festgesetzt. Die Auffüllgrenzen für das vierte und die höheren Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang oder Teilstudiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester in der Anlage der Zulassungszahlenverordnung-PH 2014/2015. Dabei ist im Wintersemester 2016/2017 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2017 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. In die auslaufenden Lehramtsstudiengänge mit Prüfungsordnung 2003 erfolgen keine Neuaufnahmen. (5) Im Bachelorstudiengang Lehramt Sonderpädagogik werden an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombinationen nach den Zeilen 1.1.3.1 und 1.1.3.2 der Anlage, an der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombinationen nach den Zeilen 1.1.3.3 bis 1.1.3.5 der Anlage zusammengefasst. Im Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik werden an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombination nach den Zeilen 3.1.1 bis 3.1.3 der Anlage zusammengefasst.(6) Die Zulassungsbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Studierende im zweiten oder höheren Fachsemester, die lediglich im jeweiligen Fachsemester und innerhalb des Studiengangs einen Teilstudiengang wechseln, sofern der neu gewählte Teilstudiengang nicht in der Anlage genannt ist.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungszahlenverordnung-PH 2014/2015 vom 24. Juni 2014 (GBl. S. 335) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.