Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Pädagogischen Hochschulen im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 (Zulassungszahlenverordnung-PH 2014/2015 - ZZVO-PH 2014/2015) Vom 24. Juni 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.2014
- Fundstelle:
- GBl. 2014, 335
Anlage (zu §§ 1 bis 3)Zulassungszahlen für das erste Fachsemester Zeile Studiengang, Schwerpunkt, Teilstudiengang Pädagogische Hochschule Jahr 2014/2015 davon im Winter- semester Sommer- semester 1 2 3 4 5 6 1 Studiengang Lehramt an Grundschulen Freiburg 181 136 45 Heidelberg 183 137 46 Karlsruhe 171 171 0 Ludwigsburg 185 139 46 Schwäbisch Gmünd 122 91 31 Weingarten 128 96 32 2 Studiengang Lehramt an Werkreal-, Haupt- und Realschulen Freiburg 275 206 69 Heidelberg 325 244 81 Karlsruhe 248 248 0 Ludwigsburg 371 278 93 Schwäbisch Gmünd 184 138 46 Weingarten 241 181 60 3.1 Grundständiger Studiengang Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Geistige Entwicklung Ludwigsburg 26 20 6 3.2 Grundständiger Studiengang Lehramt Sonderpädagogik mit den ersten sonderpädagogischen Fachrichtungen Körperliche Entwicklung oder Sprache Ludwigsburg 64 48 16 3.3 Grundständiger Studiengang Lehramt Sonderpädagogik mit den ersten sonderpädagogischen Fachrichtungen Lernen oder Soziale und Emotionale Entwicklung Ludwigsburg 79 59 20 3.4 Grundständiger Studiengang Lehramt Sonderpädagogik ohne erste sonderpädagogische Fachrichtung Geistige Entwicklung Heidelberg 115 86 29 3.5 Grundständiger Studiengang Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Geistige Entwicklung Heidelberg 36 27 9 4.1 Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik Ludwigsburg 25 19 6 4.2 Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik Heidelberg 25 19 6 4.3 Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik - Fachrichtung Hören Heidelberg 10 7 3 4.4 Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik - Fachrichtung Lernen bei Blindheit und Sehbehinderung Heidelberg 10 7 3 5 Bachelorstudiengänge 5.1 Deutsch als Zweit-/Fremdsprache Freiburg 35 35 0 5.2 Erziehungswissenschaft Freiburg 110 110 0 5.3 Kindheitspädagogik Freiburg 70 70 0 5.4 Gesundheitspädagogik Freiburg 63 63 0 5.5 Frühkindliche und Elementarbildung Heidelberg 60 60 0 5.6 Gesundheitsförderung Heidelberg 45 45 0 5.7 Pädagogik der Kindheit Karlsruhe 80 80 0 5.8 Sport - Gesundheit - Freizeit Karlsruhe 80 80 0 5.9 Bildungswissenschaft/Lebenslanges Lernen Ludwigsburg 55 55 0 5.10 Frühkindliche Bildung und Erziehung Ludwigsburg 108 108 0 5.11 Kultur- und Medienbildung Ludwigsburg 45 45 0 5.12 Kindheitspädagogik Schwäbisch Gmünd 100 100 0 5.13 Gesundheitsförderung Schwäbisch Gmünd 40 40 0 5.14 Bewegung und Ernährung Weingarten 40 40 0 5.15 Elementarbildung Weingarten 80 80 0 5.16 Medien- und Bildungsmanagement Weingarten 40 40 0 6 Masterstudiengänge 6.1 Berufliche Bildung Freiburg 70 40 30 6.2 Bildungspsychologie Freiburg 30 30 0 6.3 Deutsch als Zweit-/Fremdsprache (Vollzeitstudium) Freiburg 30 30 0 6.4 Deutsch als Zweit-/Fremdsprache (Teilzeitstudium) Freiburg 5 5 0 6.5 Gesundheitspädagogik (Vollzeitstudium) Freiburg 26 20 6 6.6 Gesundheitspädagogik (Teilzeitstudium) Freiburg 21 15 6 6.7 Masterstudiengang Erziehungswissenschaften Studienrichtung Erwachsenenbildung/Weiterbildung (Vollzeitstudium) Freiburg 24 24 0 6.8 Masterstudiengang Erziehungswissenschaften Studienrichtung Erwachsenenbildung/Weiterbildung (Teilzeitstudium) Freiburg 9 9 0 6.9 Masterstudiengang Erziehungswissenschaften Studienrichtung Sozialpädagogik (Vollzeitstudium) Freiburg 24 24 0 6.10 Masterstudiengang Erziehungswissenschaften Studienrichtung Sozialpädagogik (Teilzeitstudium) Freiburg 9 9 0 6.11 Medien in der Bildung Freiburg 30 30 0 6.12 Bildungswissenschaften Heidelberg 60 0 60 6.13 E-Learning und Medienbildung Heidelberg 35 0 35 6.14 Ingenieurpädagogik Heidelberg 15 15 0 6.15 Bildungswissenschaften Karlsruhe 35 35 0 6.16 Biodiversität und Umweltbildung Karlsruhe 30 30 0 6.17 Interkulturelle Bildung, Migration und Mehrsprachigkeit Karlsruhe 30 30 0 6.18 Berufspädagogik/Ingenieurwissenschaften Ludwigsburg 20 20 10 6.19 Bildungsforschung Ludwigsburg 30 20 10 6.20 Bildungsmanagement Ludwigsburg 30 30 0 6.21 Erwachsenen-/Weiterbildung Ludwigsburg 30 30 0 6.22 Frühkindliche Bildung und Erziehung Ludwigsburg 30 30 0 6.23 Kulturwissenschaft und Kulturmanagement Ludwigsburg 25 25 0 6.24 Religionspädagogik (Kooperation mit der evangelischen Hochschule Ludwigsburg) Ludwigsburg 10 10 0 6.25 Sonderpädagogik Ludwigsburg 30 30 0 6.26 Bildungswissenschaften Schwäbisch Gmünd 20 20 0 6.27 Frühe Bildung Schwäbisch Gmünd 20 20 0 6.28 Gesundheitsförderung Schwäbisch Gmünd 25 25 0 6.29 Ingenieurpädagogik Schwäbisch Gmünd 25 25 0 6.30 Interkulturalität und Integration Schwäbisch Gmünd 20 20 0 6.31 Educational Science Weingarten 30 15 15 6.32 Medien- und Bildungsmanagement Weingarten 20 20 0 6.33 Internationale Bodensee Hochschule Schulentwicklung (School Development) Weingarten 15 15 0 7 Erweiterungsstudiengang Spiel- und Theaterpädagogik Heidelberg 40 20 20
Auf Grund von §§ 3 und 5 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457, 465), wird nach Anhörung der Pädagogischen Hochschulen verordnet:
Zulassungszahlen für das erste Fachsemester
§ 1 Zulassungszahlen für das erste FachsemesterFür die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für das erste Fachsemester ergeben sich aus der Anlage.
Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen
§ 2 Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen(1) Ist absehbar, dass an einer Pädagogischen Hochschule die Zahl der Einschreibungen in einem der grundständigen Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Werkreal-, Haupt- und Realschulen sowie im Lehramt Sonderpädagogik die in der Anlage festgesetzte Zulassungszahl nicht erreichen wird, so ist die Zahl der nicht besetzbaren Studienplätze auf die ausgelasteten Studiengänge aufzuteilen. Die Zulassungszahlen im grundständigen Studiengang Lehramt Sonderpädagogik (Zeilen 3.1 bis 3.5 der Anlage) werden hierdurch nicht erhöht. (2) Im grundständigen Studiengang Lehramt Sonderpädagogik erfolgt eine Umschichtung nicht besetzbarer Studienplätze an der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg zwischen den in den Zeilen 3.1 bis 3.3 der Anlage festgesetzten Zulassungszahlen sowie an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg zwischen den in den Zeilen 3.4 und 3.5 der Anlage festgesetzten Zulassungszahlen. Im Aufbaustudium Lehramt Sonderpädagogik an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg erfolgt eine Umschichtung nicht besetzbarer Studienplätze zwischen den in den Zeilen 4.2 bis 4.4 der Anlage festgesetzten Zulassungszahlen. Nicht besetzbare Studienplätze im Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik (Zeilen 4.1 bis 4.4 der Anlage) erhöhen die Auffüllgrenzen im fünften Fachsemester des grundständigen Studiengangs Lehramt Sonderpädagogik (§ 3 Absatz 5) und umgekehrt. (3) Erreicht die Zahl der Einschreibungen in den Masterstudiengängen Deutsch als Zweit-/Fremdsprache (Vollzeit- und Teilzeitstudium) und Gesundheitspädagogik (Vollzeit- und Teilzeitstudium) an der Pädagogischen Hochschule Freiburg und in den Masterstudiengängen Bildungswissenschaften und Ingenieurpädagogik an der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd die in der Anlage für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl nicht, so ist die Zahl der nicht besetzten Studienplätze für eine Zulassung für das Sommersemester umzuschichten. Die Gesamtzulassung wird dadurch nicht erhöht.
Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester
§ 3 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester (Auffüllgrenzen) festgesetzt. (2) Die Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester in der Anlage. Dabei ist im Wintersemester 2014/2015 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2015 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. (3) Neuaufnahmen zum Weiterstudium im zweiten oder einem höheren Fachsemester erfolgen nur in dem Maße, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt. Dabei können die Studierendenzahlen und die Auffüllgrenzen der jeweils einem früheren Studienjahr zuzuordnenden zwei Fachsemester zusammengefasst werden. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erfolgen keine Neuaufnahmen zum Weiterstudium in den nicht mehr angebotenen Fachsemestern auslaufender Studiengänge und in Lehramtsstudiengängen mit Prüfungsordnung 2003 sowie in den nicht angebotenen Fachsemestern neu eingerichteter Studiengänge und in Lehramtsstudiengängen mit Prüfungsordnung 2011. (5) Im grundständigen Studiengang Lehramt Sonderpädagogik werden an der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombinationen nach den Zeilen 3.1 bis 3.3 der Anlage sowie an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombinationen nach den Zeilen 3.4 und 3.5 der Anlage zusammengefasst. Im Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik werden an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombinationen nach den Zeilen 4.2 bis 4.4 der Anlage zusammengefasst.(6) Die Zulassungsbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Studierende im zweiten oder höheren Fachsemester, die lediglich im jeweiligen Fachsemester und innerhalb des Studiengangs einen Teilstudiengang wechseln, sofern der neu gewählte Teilstudiengang nicht in der Anlage genannt ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungszahlenverordnung-PH 2012/2013 vom 26. Juni 2012 (GBl. S. 474) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.