ZZVO-PH 2013/2014 · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Pädagogischen Hochschulen im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 (Zulassungszahlenverordnung-PH 2013/2014 - ZZVO-PH 2013/2014) Vom 27. Juni 2013

Ausfertigungsdatum:
27.06.2013
Fundstelle:
GBl. 2013, 162
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ZZVO-PH

Anlage (zu §§ 1 bis 3)Zulassungszahlen für das erste Fachsemester Zeile Studiengang, Schwerpunkt, Teilstudiengang Pädagogische Hochschule Jahr 2013/2014 davon im Winter- semester Sommer- semester 1 2 3 4 5 6 1 Studiengang Lehramt an Grundschulen Freiburg 200 150 50 Heidelberg 209 157 52 Karlsruhe 192 192 0 Ludwigsburg 215 161 54 Schwäbisch Gmünd 131 98 33 Weingarten 143 107 36 2 Studiengang Lehramt an Werkreal-, Haupt- und Realschulen Freiburg 260 195 65 Heidelberg 321 241 80 Karlsruhe 239 239 0 Ludwigsburg 368 276 92 Schwäbisch Gmünd 169 127 42 Weingarten 225 168 57 3.1 Grundständiger Studiengang Lehramt Sonderpädagogik Ludwigsburg 70 50 20 3.2 Grundständiger Studiengang Lehramt Sonderpädagogik, Kombinationen mit den ersten sonderpädagogischen Fachrichtungen Lernen oder Soziale und Emotionale Entwicklung Ludwigsburg 62 45 17 3.3 Grundständiger Studiengang Lehramt Sonderpädagogik ohne erste sonderpädagogische Fachrichtung Geistige Entwicklung Heidelberg 88 68 20 3.4 Grundständiger Studiengang Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogische Fachrichtung Geistige Entwicklung Heidelberg 30 20 10 4.1 Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik Ludwigsburg 25 19 6 4.2 Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik Heidelberg 25 19 6 4.3 Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik - Fachrichtung Hören Heidelberg 10 7 3 4.4 Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik - Fachrichtung Lernen bei Blindheit und Sehbehinderung Heidelberg 10 7 3 5 Bachelorstudiengänge: 5.1 Deutsch als Zweit-/Fremdsprache Freiburg 35 35 0 5.2 Erziehung und Bildung Freiburg 110 110 0 5.3 Frühe Bildung Freiburg 70 70 0 5.4 Gesundheitspädagogik Freiburg 63 63 0 5.5 Frühkindliche und Elementarbildung Heidelberg 60 60 0 5.6 Gesundheitsförderung Heidelberg 45 45 0 5.7 Pädagogik der Kindheit Karlsruhe 80 80 0 5.8 Sport - Gesundheit - Freizeit Karlsruhe 65 65 0 5.9 Bildungswissenschaft/Lebenslanges Lernen Ludwigsburg 50 50 0 5.10 Frühkindliche Bildung und Erziehung Ludwigsburg 108 108 0 5.11 Kultur- und Medienbildung Ludwigsburg 45 45 0 5.12 Kindheitspädagogik Schwäbisch Gmünd 113 113 0 5.13 Gesundheitsförderung Schwäbisch Gmünd 40 40 0 5.14 Bewegung und Ernährung Weingarten 40 40 0 5.15 Elementarbildung Weingarten 80 80 0 5.16 Medien- und Bildungsmanagement Weingarten 40 40 0 6 Masterstudiengänge 6.1 Berufliche Bildung Freiburg 70 40 30 6.2 Bildungspsychologie Freiburg 30 30 0 6.3 Deutsch als Zweit-/Fremdsprache (Vollzeitstudium) Freiburg 30 30 0 6.4 Deutsch als Zweit-/Fremdsprache (Teilzeitstudium) Freiburg 5 5 0 6.5 Gesundheitspädagogik (Vollzeitstudium) Freiburg 26 20 6 6.6 Gesundheitspädagogik (Teilzeitstudium) Freiburg 21 15 6 6.7 Masterstudiengang Erziehungswissenschaften Studienrichtung Erwachsenenbildung/Weiterbildung (Vollzeitstudium) Freiburg 24 24 0 6.8 Masterstudiengang Erziehungswissenschaften Studienrichtung Erwachsenenbildung / Weiterbildung (Teilzeitstudium) Freiburg 9 9 0 6.9 Masterstudiengang Erziehungswissenschaften Studienrichtung Sozialpädagogik (Vollzeitstudium) Freiburg 24 24 0 6.10 Masterstudiengang Erziehungswissenschaften Studienrichtung Sozialpädagogik (Teilzeitstudium) Freiburg 9 9 0 6.11 Medien in der Bildung Freiburg 30 30 0 6.12 Bildungswissenschaften Heidelberg 60 0 60 6.13 E-Learning Heidelberg 35 0 35 6.14 Ingenieurpädagogik Heidelberg 15 15 0 6.15 Bildungswissenschaften Karlsruhe 35 35 0 6.16 Interkulturelle Bildung, Migration u. Mehrsprachigkeit Karlsruhe 30 30 0 6.17 Bildungsforschung Ludwigsburg 30 20 10 6.18 Bildungsmanagement Ludwigsburg 30 30 0 6.19 Erwachsenen-/Weiterbildung Ludwigsburg 30 30 0 6.20 Frühkindliche Bildung und Erziehung Ludwigsburg 30 30 0 6.21 Masterstudiengang Berufspädagogik/Ingenieurwissenschaften Ludwigsburg 25 25 0 6.22 Kulturwissenschaft und Kulturmanagement Ludwigsburg 25 25 0 6.23 Religionspädagogik (Kooperation mit evang. Hochschule Ludwigsburg) Ludwigsburg 10 10 0 6.24 Sonderpädagogik Ludwigsburg 30 30 0 6.25 Bildungswissenschaften Schwäbisch Gmünd 20 20 0 6.26 Gesundheitsförderung Schwäbisch Gmünd 25 25 0 6.27 Frühe Bildung Schwäbisch Gmünd 20 20 0 6.28 Ingenieurpädagogik Schwäbisch Gmünd 25 25 0 6.29 Interkulturalität und Integration Schwäbisch Gmünd 20 20 0 6.30 Educational Science Weingarten 30 15 15 6.31 Medien- u. Bildungsmanagement Weingarten 20 20 0 6.32 IBH Schulentwicklung (School Development) Weingarten 15 15 0 7 Erweiterungsstudiengang Spiel- und Theaterpädagogik Heidelberg 40 20 20

Eingangsformel ZZVO-PH

Auf Grund von §§ 3 und 5 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457, 465), wird nach Anhörung der Pädagogischen Hochschulen verordnet:

§ 1

Zulassungszahlen für das erste Fachsemester

§ 1 Zulassungszahlen für das erste FachsemesterFür die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerber und Bewerberinnen (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für das erste Fachsemester ergeben sich aus der Anlage.

§ 2

Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen

§ 2 Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen(1) Ist absehbar, dass an einer Pädagogischen Hochschule die Zahl der Einschreibungen in einem der grundständigen Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Werkreal-, Haupt- und Realschulen sowie im Lehramt Sonderpädagogik die in der Anlage festgesetzte Zulassungszahl nicht erreicht wird, so ist die Zahl der nicht besetzbaren Studienplätze auf die ausgelasteten Studiengänge aufzuteilen. Die Zulassungszahlen im grundständigen Studiengang Lehramt Sonderpädagogik (Anlage, Zeilen 3.1 bis 3.4) werden hierdurch nicht erhöht. (2) Im grundständigen Studiengang Lehramt Sonderpädagogik erfolgt eine Umschichtung nicht besetzbarer Studienplätze zwischen den in den Zeilen 3.1 und 3.2 der Anlage festgesetzten Zulassungszahlen an der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg sowie zwischen den in den Zeilen 3.3 und 3.4 der Anlage festgesetzten Zulassungszahlen an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg. Im Aufbaustudium Lehramt Sonderpädagogik an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg erfolgt eine Umschichtung nicht besetzbarer Studienplätze zwischen den Zeilen 4.2 und 4.3 beziehungsweise 4.4 der in der Anlage fortgesetzten Zulassungszahlen. Nicht besetzbare Studienplätze im Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik (Anlage, Zeilen 4.1 bis 4.4) erhöhen die Auffüllgrenzen im fünften Fachsemester des grundständigen Studiengangs Lehramt Sonderpädagogik (§ 3 Absatz 2) und umgekehrt. (3) Erreicht die Zahl der Einschreibungen in den Masterstudiengängen Deutsch als Zweit-/Fremdsprache (Vollzeit-/Teilzeitstudiengang) und Erziehungswissenschaften (Studienrichtungen Erwachsenenbildung/Weiterbildung sowie Sozialpädagogik, Vollzeit-/Teilzeitstudiengang) an der Pädagogischen Hochschule Freiburg und in den Masterstudiengängen Bildungswissenschaften und Ingenieurpädagogik an der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd die in der Anlage für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl nicht, so ist die Zahl der nicht besetzten Studienplätze für eine Zulassung für das Sommersemester umzuschichten. Die Gesamtzulassung wird dadurch nicht erhöht.

§ 3

Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester

§ 3 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für das Wintersemester 2013/2014 werden für die in der Anlage der ZZVO-PH 2010/2011 vom 10. Juli 2010 bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Schwerpunkt Grundschule) sowie Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Schwerpunkt Hauptschule) Zulassungszahlen für das sechste Fachsemester, für den Studiengang Lehramt an Realschulen Zulassungszahlen für das sechste und siebte Fachsemester und für das grundständige Lehramt an Sonderschulen für das sechste und höhere Fachsemester auf der Grundlage der jeweiligen Lehrerprüfungsordnungen 2003 an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen, für das Sommersemester 2014 Zulassungszahlen im Lehramt an Realschulen für das siebte Fachsemester und im grundständigen Lehramt an Sonderschulen für das siebte und achte Fachsemester (Auffüllgrenzen) festgesetzt. Die Auffüllgrenzen für das sechste und die höheren Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang oder Teilstudiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester (Anlage der ZZVO-PH 2010/2011). Dabei ist im Wintersemester 2013/2014 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2014 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. Im grundständigen Studiengang Lehramt an Sonderschulen werden die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombinationen nach den Zeilen 4.1 und 4.2 der Anlage zusammengefasst.(2) Für die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge der Lehrämter auf der Grundlage der Lehrerprüfungsordnungen 2011 an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2013/2014 Zulassungszahlen für das zweite, dritte, vierte und fünfte Fachsemester und für das Sommersemester 2014 Zulassungszahlen für das zweite, dritte, vierte, fünfte und sechste Fachsemester (Auffüllgrenzen) festgesetzt. Dabei ist im Wintersemester 2013/2014 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2014 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. Im grundständigen Studiengang Lehramt Sonderpädagogik werden an der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombinationen nach den Zeilen 3.1 und 3.2, an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombinationen nach den Zeilen 3.3 und 3.4 der Anlage zusammen gefasst. Im Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik werden an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombination nach den Zeilen 4.2 bis 4.4 der Anlage zusammen gefasst. (3) Für die nicht in Absatz 1 und 2 genannten in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester (Auffüllgrenzen) festgesetzt. Die Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang oder Teilstudiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester (Anlage). Dabei ist im Wintersemester 2013/2014 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2014 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. (4) Neuaufnahmen zum Weiterstudium im zweiten oder einem höheren Fachsemester erfolgen nur in dem Maße, wie die Zahl der im jeweiligen Fachsemester eingeschriebenen Studierenden unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt. (5) Die Zulassungsbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Studierende im zweiten oder höheren Fachsemester, die lediglich im jeweiligen Fachsemester und innerhalb des Studiengangs einen Teilstudiengang wechseln, sofern der neu gewählte Teilstudiengang nicht in der Anlage genannt ist.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungszahlenverordnung-PH 2011/2012 vom 11. Juli 2011 (GBl. S.389) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.