ZZVO-PH 2012/2013 · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Pädagogischen Hochschulen im Wintersemester 2012/2013 und im Sommersemester 2013 (Zulassungszahlenverordnung-PH 2012/2013 - ZZVO-PH 2012/2013) Vom 26. Juni 2012

Ausfertigungsdatum:
26.06.2012
Fundstelle:
GBl. 2012, 474
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ZZVO-PH

Anlage (zu §§ 1 bis 3)Zulassungszahlen für das erste Fachsemester Zeile Studiengang, Schwerpunkt, Teilstudiengang Pädagogische Hochschule Jahr 2012/2013 davon im Winter- semester Sommer- semester 1 2 3 4 5 6 1 Studiengang Lehramt an Grundschulen Freiburg 273 205 68 Heidelberg 235 176 59 Karlsruhe 237 237 0 Ludwigsburg 250 187 63 Schwäbisch Gmünd 165 124 41 Weingarten 179 134 45 2 Studiengang Lehramt an Werkreal-, Haupt- und Realschulen Freiburg 314 235 79 Heidelberg 336 252 84 Karlsruhe 262 262 0 Ludwigsburg 362 272 90 Schwäbisch Gmünd 193 145 48 Weingarten 254 190 64 3.1 Grundständiger Studiengang Lehramt Sonderpädagogik Heidelberg 170 128 42 Ludwigsburg 108 81 27 3.2 Grundständiger Studiengang Lehramt Sonderpädagogik, Kombinationen mit den ersten sonderpädagogischen Fachrichtungen Lernen und/oder emotionale oder soziale Entwicklung Ludwigsburg 72 54 18 4 Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik Heidelberg 25 19 6 Ludwigsburg 25 19 6 5 Bachelorstudiengänge 0 5.1 Deutsch als Zweit-/Fremdsprache Freiburg 35 35 0 5.2 Erziehung und Bildung Freiburg 110 110 0 5.3 Gesundheitspädagogik Freiburg 63 63 0 5.4 Frühe Bildung Freiburg 70 70 0 5.5 Frühkindliche und Elementarbildung Heidelberg 60 60 0 5.6 Gesundheitsförderung Heidelberg 45 45 0 5.7 Pädagogik der Kindheit Karlsruhe 80 80 0 5.8 Sport - Gesundheit - Freizeit Karlsruhe 65 65 0 5.9 Bildungswissenschaft / Lebenslanges Lernen Ludwigsburg 75 75 0 5.10 Frühkindliche Bildung und Erziehung Ludwigsburg 108 108 0 5.11 Kultur- und Medienbildung Ludwigsburg 45 45 0 5.12 Frühe Bildung Schwäbisch Gmünd 115 115 0 5.13 Gesundheitsförderung Schwäbisch Gmünd 40 40 0 5.14 Bewegung und Ernährung Weingarten 60 60 0 5.15 Elementarbildung Weingarten 80 80 0 5.16 Medien- und Bildungsmanagement Weingarten 40 40 0 6 Masterstudiengänge 6.1 Berufliche Bildung Freiburg 70 40 30 6.2 Deutsch als Zweit-/Fremdsprache Freiburg 33 33 0 6.3 Masterstudiengang Erziehungswissenschaften Studienrichtung Erwachsenenbildung/Weiterbildung (Vollzeitstudium) Freiburg 24 24 0 6.4 Masterstudiengang Erziehungswissenschaften Studienrichtung Erwachsenenbildung/Weiterbildung (Teilzeitstudium) Freiburg 9 9 0 6.5 Masterstudiengang Erziehungswissenschaften Studienrichtung Sozialpädagogik (Vollzeitstudium) Freiburg 24 24 0 6.6 Masterstudiengang Erziehungswissenschaften Studienrichtung Sozialpädagogik (Teilzeitstudium) Freiburg 9 9 0 6.7 Gesundheitspädagogik (Vollzeitstudium) Freiburg 26 20 6 6.8 Gesundheitspädagogik (Teilzeitstudium) Freiburg 21 15 6 6.9 Bildungswissenschaften Heidelberg 60 0 60 6.10 E-Learning und Medienbildung Heidelberg 35 0 35 6.11 Ingenieurpädagogik Heidelberg 15 15 0 6.12 Bildungswissenschaften Karlsruhe 35 35 0 6.13 Interkulturelle Bildung, Migration u. Mehrsprachigkeit Karlsruhe 30 30 0 6.14 Trinationaler Studiengang Mehrsprachigkeit Karlsruhe 10 10 0 6.15 Bildungsforschung Ludwigsburg 30 20 10 6.16 Bildungsmanagement Ludwigsburg 30 30 0 6.17 Erwachsenenbildung/Weiterbildung Ludwigsburg 30 30 0 6.18 Frühkindliche Bildung und Erziehung Ludwigsburg 30 30 0 6.19 Kulturwissenschaft und Kulturmanagement Ludwigsburg 25 25 0 6.20 Religionspädagogik (Kooperation mit evang. Hochschule Reutlingen-Ludwigsburg) Ludwigsburg 10 10 0 6.21 Sonderpädagogik Ludwigsburg 30 30 0 6.22 Bildungswissenschaften Schwäbisch Gmünd 20 20 0 6.23 Gesundheitsförderung Schwäbisch Gmünd 25 25 0 6.24 Frühe Bildung Schwäbisch Gmünd 25 25 0 6.25 Ingenieurpädagogik Schwäbisch Gmünd 25 25 0 6.26 Interkulturalität und Integration Schwäbisch Gmünd 20 20 0 6.27 Alphabetisierung und Grundbildung Weingarten 15 15 0 6.28 Berufliche Bildung Maschinenbau Weingarten 10 0 10 6.29 Early Childhood Studies Weingarten 12 12 0 6.30 Educational Science Weingarten 30 15 15 6.31 Medien- u. Bildungsmanagement Weingarten 20 20 0 6.32 IBH Schulentwicklung (School Development) Weingarten 15 15 0

Eingangsformel ZZVO-PH

Auf Grund von §§ 3 und 5 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GBl. S. 565, 568), wird nach Anhörung der Pädagogischen Hochschulen verordnet:

§ 1

Zulassungszahlen für das erste Fachsemester

§ 1 Zulassungszahlen für das erste FachsemesterFür die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerber und Bewerberinnen (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für das erste Fachsemester ergeben sich aus der Anlage.

§ 2

Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen

§ 2 Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen(1) Ist absehbar, dass an einer Pädagogischen Hochschule die Zahl der Einschreibungen in einem der grundständigen Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Werkreal-, Haupt- und Realschulen sowie im Lehramt Sonderpädagogik die in der Anlage festgesetzte Zulassungszahl nicht erreicht wird, so ist die Zahl der nicht besetzbaren Studienplätze auf die ausgelasteten Studiengänge aufzuteilen. Die Zulassungszahlen im grundständigen Studiengang Lehramt Sonderpädagogik (Anlage, Zeilen 3.1 und 3.2) werden hierdurch nicht erhöht. (2) Im grundständigen Studiengang Lehramt Sonderpädagogik erfolgt eine Umschichtung nicht besetzbarer Studienplätze zwischen den in den Zeilen 3.1 und 3.2 der Anlage festgesetzten Zulassungszahlen an der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg. (3) Erreicht die Zahl der Einschreibungen in den Masterstudiengängen »Deutsch als Zweit-/Fremdsprache«, »Masterstudiengang Erziehungswissenschaften (Studienrichtungen Erwachsenenbildung/Weiterbildung sowie Sozialpädagogik, Vollzeit-/Teilzeitstudiengang)« an der Pädagogischen Hochschule Freiburg sowie »Erwachsenenbildung/Weiterbildung« an der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg die in der Anlage für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl nicht, so ist die Zahl der nicht besetzten Studienplätze für eine Zulassung für das Sommersemester umzuschichten. Die Gesamtzulassung wird dadurch nicht erhöht.

§ 3

Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester

§ 3 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für die in der Anlage zur Zulassungszahlenverordnung-PH 2010/2011 vom 11. Juni 2010 (GBl. S. 483) bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Schwerpunkt Grundschule), Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Schwerpunkt Hauptschule), Lehramt an Realschulen sowie grundständiger Studiengang Lehramt an Sonderschulen auf der Grundlage der jeweiligen Lehrerprüfungsordnungen 2003 an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2012/2013 Zulassungszahlen für das vierte und die höheren Fachsemester, für das Sommersemester 2013 Zulassungszahlen für das fünfte und die höheren Fachsemester (Auffüllgrenzen) festgesetzt. Die Auffüllgrenzen für das vierte und die höheren Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang oder Teilstudiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester (Anlage zur Zulassungszahlenverordnung-PH 2010/2011 vom 11. Juni 2010 (GBl. S. 483). Dabei ist im Wintersemester 2012/2013 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2013 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. Im grundständigen Studiengang Lehramt an Sonderschulen werden die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombinationen nach den Zeilen 4.1 und 4.2 der Anlage zur Zulassungszahlenverordnung-PH 2010/2011 vom 11. Juni 2010 zusammengefasst.(2) Für die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge der Lehrämter auf der Grundlage der Lehrerprüfungsordnungen 2011 an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2012/2013 Zulassungszahlen für das zweite und das dritte Fachsemester, für das Sommersemester 2013 Zulassungszahlen für das zweite, dritte und vierte Fachsemester (Auffüllgrenzen) festgesetzt. Dabei ist im Wintersemester 2012/2013 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2013 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. Im grundständigen Studiengang Lehramt Sonderpädagogik werden an der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombinationen nach den Zeilen 3.1 und 3.2 der Anlage zusammengefasst.(3) Für die nicht in Absatz 1 und 2 genannten in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester (Auffüllgrenzen) festgesetzt. Die Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang oder Teilstudiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester (Anlage). Dabei ist im Wintersemester 2012/2013 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2013 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. (4) Neuaufnahmen zum Weiterstudium im zweiten oder einem höheren Fachsemester erfolgen nur in dem Maße, wie die Zahl der im jeweiligen Fachsemester eingeschriebenen Studierenden unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt. (5) Die Zulassungsbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Studierende im zweiten oder höheren Fachsemester, die lediglich im jeweiligen Fachsemester und innerhalb des Studiengangs einen Teilstudiengang wechseln, sofern der neu gewählte Teilstudiengang nicht in der Anlage genannt ist. Im Grundstudium des auslaufenden Studiengangs Lehramt an Sonderschulen an den Pädagogischen Hochschulen Freiburg, Schwäbisch Gmünd und Weingarten ist ein Studienfachwechsel nach Satz 1 nur möglich, wenn sich durch den Wechsel die Hochschule des Hauptstudiums nicht ändert.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungszahlenverordnung-PH 2010/2011 vom 11. Juni 2010 (GBl. S. 483) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.