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title: "ZZVO-PH 2011/2012 — Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Pädagogischen Hochschulen im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 (Zulassungszahlenverordnung-PH 2011/2012 - ZZVO-PH 2011/2012) Vom 11. Juli 2011"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/phzz2011-2012vbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-PHZZ2011_2012VBWrahmen"
updated: "2026-05-13T18:28:22+00:00"
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# ZZVO-PH 2011/2012 — Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Pädagogischen Hochschulen im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 (Zulassungszahlenverordnung-PH 2011/2012 - ZZVO-PH 2011/2012) Vom 11. Juli 2011

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 11.07.2011
*Fundstelle:* GBl. 2011, 389


### Anlage ZZVO-PH

Anlage (zu §§ 1 bis 3)Zulassungszahlen für das erste Fachsemester Zeile Studiengang, Schwerpunkt, Teilstudiengang Pädagogische Hochschule Jahr 2011/2012 davon im Wintersemester Sommersemester 1 2 3 4 5 6 1 Studiengang Lehramt an Grundschulen Freiburg 272 204 68 Heidelberg 244 183 61 Karlsruhe 244 244 0 Ludwigsburg 276 207 69 Schwäbisch Gmünd 197 148 49 Weingarten 217 163 54 2 Studiengang Lehramt an Haupt-, Werkreal- und Realschulen Freiburg 375 281 94 Heidelberg 383 287 99 Karlsruhe 324 324 0 Ludwigsburg 353 265 88 Schwäbisch Gmünd 216 162 54 Weingarten 274 206 68 3.1 Grundständiger Studiengang Lehramt Sonderpädagogik Heidelberg 185 139 46 Ludwigsburg 110 82 28 3.2 Grundständiger Studiengang Lehramt Sonderpädagogik, Kombinationen mit den sonderpädagogischen Fachrichtungen Pädagogik der Erziehungshilfen und / oder Pädagogik der Lernförderung Ludwigsburg 110 82 28 4 Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik Heidelberg 25 19 6 Ludwigsburg 25 19 6 5 Bachelorstudiengänge: 5.1 Deutsch als Zweit-/Fremdsprache Freiburg 45 45 0 5.2 Erziehung und Bildung Freiburg 110 110 0 5.3 Gesundheitspädagogik Freiburg 63 63 0 5.4 Frühe Bildung Freiburg 70 70 0 5.5 Frühkindliche und Elementarbildung Heidelberg 60 60 0 5.6 Gesundheitsförderung Heidelberg 35 35 0 5.7 Pädagogik der Kindheit Karlsruhe 80 80 0 5.8 Sport - Gesundheit - Freizeit Karlsruhe 35 35 0 5.9 Bildungswissenschaft / Lebenslanges Lernen Ludwigsburg 75 75 0 5.10 Frühkindliche Bildung und Erziehung Ludwigsburg 108 108 0 5.11 Kultur- und Medienbildung Ludwigsburg 45 45 0 5.12 Frühe Bildung Schwäbisch Gmünd 115 115 0 5.13 Gesundheitsförderung Schwäbisch Gmünd 40 40 0 5.14 Bewegung und Ernährung Weingarten 40 40 0 5.15 Elementarbildung Weingarten 80 80 0 5.16 Medien- und Bildungsmanagement Weingarten 40 40 0 6 Masterstudiengänge: 6.1 Berufliche Bildung Freiburg 70 40 30 6.2 Deutsch als Zweit-/Fremdsprache (Vollzeitstudium) Freiburg 30 30 0 6.3 Deutsch als Zweit-/Fremdsprache (Teilzeitstudium) Freiburg 10 10 0 6.4 Didaktik des frühen Fremdsprachenlernens (Englisch) Freiburg 20 20 0 6.5 Masterstudiengang Erziehungswissenschaften Studienrichtung Erwachsenenbildung / Weiterbildung (Vollzeitstudium) Freiburg 24 16 8 6.6 Masterstudiengang Erziehungswissenschaften Studienrichtung Erwachsenenbildung / Weiterbildung (Teilzeitstudium) Freiburg 9 6 3 6.7 Masterstudiengang Erziehungswissenschaften Studienrichtung Sozialpädagogik (Vollzeitstudium) Freiburg 24 16 8 6.8 Masterstudiengang Erziehungswissenschaften Studienrichtung Sozialpädagogik (Teilzeitstudium) Freiburg 9 6 3 6.9 Gesundheitspädagogik (Vollzeitstudium) Freiburg 26 20 6 6.10 Gesundheitspädagogik (Teilzeitstudium) Freiburg 21 15 6 6.11 Bildungswissenschaften Heidelberg 30 0 30 6.12 E-Learning Heidelberg 35 0 35 6.13 Ingenieurpädagogik Heidelberg 15 15 0 6.14 Straßenkinderpädagogik Heidelberg 18 18 0 6.15 Bildungswissenschaften Karlsruhe 35 35 0 6.16 Interkulturelle Bildung, Migration u. Mehrsprachigkeit Karlsruhe 30 30 0 6.17 Trinationaler Studiengang Mehrsprachigkeit Karlsruhe 10 10 0 6.18 Bildungsforschung Ludwigsburg 30 20 10 6.19 Bildungsmanagement Ludwigsburg 30 30 0 6.20 Frühkindliche Bildung und Erziehung Ludwigsburg 20 20 0 6.21 Kulturwissenschaft und Kulturmanagement Ludwigsburg 25 25 0 6.22 Religionspädagogik (Kooperation mit evang. Hochschule Reutlingen-Ludwigsburg) Ludwigsburg 10 10 0 6.23 Sonderpädagogik Ludwigsburg 30 30 0 6.24 Bildungswissenschaften Schwäbisch Gmünd 20 20 0 6.25 Gesundheitsförderung Schwäbisch Gmünd 25 25 0 6.26 Frühe Bildung Schwäbisch Gmünd 25 25 0 6.27 Ingenieurpädagogik Schwäbisch Gmünd 25 25 0 6.28 Interkulturalität und Integration Schwäbisch Gmünd 20 20 0 6.29 Educational Science Weingarten 30 15 15 6.30 Medien- u. Bildungsmanagement Weingarten 20 20 0 6.31 IBH Schulentwicklung (School Development) Weingarten 15 15 0

### Eingangsformel ZZVO-PH

Auf Grund von §§ 3 und 5 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 422, 423), wird nach Anhörung der Pädagogischen Hochschulen verordnet:

### § 1 — Zulassungszahlen für das erste Fachsemester

§ 1 Zulassungszahlen für das erste FachsemesterFür die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2011/2012 und das Sommersemester 2012 Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerber und Bewerberinnen (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für das erste Fachsemester ergeben sich aus der Anlage.

### § 2 — Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen

§ 2 Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen(1) Ist absehbar, dass an einer Pädagogischen Hochschule die Zahl der Einschreibungen in einem der grundständigen Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Haupt-, Werkreal- und Realschulen sowie im Lehramt Sonderpädagogik die in der Anlage festgesetzte Zulassungszahl nicht erreicht wird, so ist die Zahl der nicht besetzbaren Studienplätze auf die ausgelasteten Studiengänge aufzuteilen. Die Zulassungszahlen im grundständigen Studienlehrgang Lehramt Sonderpädagogik (Anlage, Zeilen 3.1 und 3.2) werden hierdurch nicht erhöht. (2) Im grundständigen Studiengang Lehramt Sonderpädagogik erfolgt eine Umschichtung nicht besetzbarer Studienplätze zwischen den in den Zeilen 3.1 und 3.2 der Anlage festgesetzten Zulassungszahlen an der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg. Nicht besetzbare Studienplätze im Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik (Anlage, Zeile 4) erhöhen die Auffüllgrenzen im fünften Fachsemester des grundständigen Studiengangs Lehramt Sonderpädagogik (§ 3 Absatz 2) und umgekehrt. (3) Erreicht die Zahl der Einschreibungen in dem Masterstudiengang »Deutsch als Zweit-/Fremdsprache« (Vollzeit-/Teilzeitstudiengang) an der Pädagogischen Hochschule Freiburg die in der Anlage für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl nicht, so ist die Zahl der nicht besetzten Studienplätze für eine Zulassung für das Sommersemester umzuschichten. Die Gesamtzulassung wird dadurch nicht erhöht.

### § 3 — Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester

§ 3 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für die in der Anlage der ZZVO-PH 2010/2011 vom 10. Juli 2010 bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Schwerpunkt Grundschule), Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Schwerpunkt Hauptschule), Lehramt an Realschulen sowie grundständiger Studiengang Lehramt an Sonderschulen auf der Grundlage der jeweiligen Lehrerprüfungsordnungen 2003 an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2011/2012 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester, für das Sommersemester 2012 Zulassungszahlen für das dritte und die höheren Fachsemester (Auffüllgrenzen) festgesetzt. Die Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang oder Teilstudiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester (Anlage der ZZVO-PH 2010/2011). Dabei ist im Wintersemester 2011/2012 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2012 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. Im grundständigen Studiengang Lehramt an Sonderschulen werden die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombinationen nach den Zeilen 4.1 und 4.2 der Anlage zusammengefasst.(2) Für die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge der Lehrämter auf der Grundlage der Lehrerprüfungsordnungen 2011 an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Sommersemester 2012 Zulassungszahlen für das zweite Fachsemester (Auffüllgrenzen) festgesetzt. Dabei ist die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. Im grundständigen Studiengang Lehramt Sonderpädagogik werden an der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombinationen nach den Zeilen 3.1 und 3.2 der Anlage zusammengefasst.(3) Für die nicht in Absatz 1 und 2 genannten in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2011/2012 und das Sommersemester 2012 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester (Auffüllgrenzen) festgesetzt. Die Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang oder Teilstudiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester (Anlage). Dabei ist im Wintersemester 2011/2012 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2012 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. (4) Neuaufnahmen zum Weiterstudium im zweiten oder einem höheren Fachsemester erfolgen nur in dem Maße, wie die Zahl der im jeweiligen Fachsemester eingeschriebenen Studierenden unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 bestehen keine Zulassungsbegrenzungen für das fünfte Fachsemester im grundständigen Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft für Bewerber und Bewerberinnen, die die Voraussetzungen für einen Quereinstieg in das fünfte Fachsemester erfüllen. (6) Die Zulassungsbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Studierende im zweiten oder höheren Fachsemester, die lediglich im jeweiligen Fachsemester und innerhalb des Studiengangs einen Teilstudiengang wechseln, sofern der neu gewählte Teilstudiengang nicht in der Anlage genannt ist. Im Grundstudium des auslaufenden Studiengangs Lehramt an Sonderschulen an den Pädagogischen Hochschulen Freiburg, Schwäbisch Gmünd und Weingarten ist ein Studienfachwechsel nach Satz 1 nur möglich, wenn sich durch den Wechsel die Hochschule des Hauptstudiums nicht ändert.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungszahlenverordnung-PH 2009/2010 vom 30. Juni 2009 (GBl. S. 310) außer Kraft.

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— Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Pädagogischen Hochschulen im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 (Zulassungszahlenverordnung-PH 2011/2012 - ZZVO-PH 2011/2012) Vom 11. Juli 2011
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-PHZZ2011_2012VBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
