PMZuVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums, des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelgesetz, der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, dem Tierarzneimittelrecht, dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, dem Transfusionsgesetz, dem Medizinprodukterecht, dem Gesetz über das Apothekenwesen und dem Betäubungsmittelgesetz (Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung - PMZuVO) Vom 17. Oktober 2000

Ausfertigungsdatum:
17.10.2000
Fundstelle:
GBl. 2000, 694
27 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Zuständigkeiten nach dem Medizinprodukterecht

§ 3 Zuständigkeiten nach dem Medizinprodukterecht(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für die Durchführung1. der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2202 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 7), die durch Verordnung (EU) 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, sowie der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsakte der Kommission,2. der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, zuletzt ber. ABl. L 233 vom 1.7.2021, S. 9), die durch Verordnung (EU) 2022/112 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 (ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 3) geändert worden ist, sowie der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte der Kommission,3. des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), das zuletzt durch Artikel 3f des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938, 950) geändert worden ist, sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,4. des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), das zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354) geändert worden ist, sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,in den jeweils geltenden Fassungen, soweit dort oder in den Absätzen 2 und 3 nicht eine andere Behörde oder Stelle bestimmt ist.(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Regierungspräsidium Tübingen zuständig für:1. die Aufgaben der Marktüberwachung, einschließlich Registrierungspflichten und Überwachung korrektiver Maßnahmen, bei Importeuren und Händlern nach der Verordnung (EU) 2017/745, der Verordnung (EU) 2017/746 und dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz; die Überwachung der Herstellerpflichten jeweils nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 sowie der Verordnung (EU) 2017/746 obliegt weiterhin den Regierungspräsidien in örtlicher Zuständigkeit,2. die Überwachung des Inverkehrbringens und Betreibens von Medizinprodukten mit Messfunktion sowie für die Überwachung der Qualitätssicherungssysteme medizinischer Laboratorien.(3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 50 OWiZuVO ist in Ordnungswidrigkeitsverfahren bei der Marktüberwachung nach Absatz 2 das Regierungspräsidium Tübingen zuständig.

§ 1

Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014(1) Die Regierungspräsidien sind mit Ausnahme der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Aufgaben zuständige Behörden für die Durchführung1. des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), das zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793, 2816) geändert worden ist,2. der auf Grund des Arzneimittelgesetzes erlassenen Verordnungen,3. der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1, ber. ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 25), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2239 der Kommission vom 6. September 2022 (ABl. L 294 vom 15.11.2022, S. 5) geändert worden ist, und4. der auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 erlassenen, unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Unionin den jeweils geltenden Fassungen. Hierunter fallen auch die Entscheidungen über die Anwendbarkeit des Arzneimittelgesetzes einschließlich Entscheidungen wegen fehlender Erlaubnisse nach § 13 Absatz 1 oder § 72 Absatz 1 oder 4 AMG und daraus sich ergebender Maßnahmen nach dem Elften Abschnitt des Arzneimittelgesetzes, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts Anderes ergibt.(2) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde für1. pharmazeutische Unternehmer im Sinne von § 4 Absatz 18 AMG und2. Betriebe, Einrichtungen, Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, diea) einer Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 oder § 72 Absatz 1 oder 4 AMG oder Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 bedürfen,b) die Prüfung von Arzneimitteln nach § 14 Absatz 4 AMG durchführen oderc) Wirkstoffe oder andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe entwickeln, herstellen, prüfen, verpacken oder in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes einführen, soweit diese Tätigkeiten der Überwachungspflicht nach § 64 AMG und zusätzlich den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis nach § 3 Absatz 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4583) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,und führt dabei den Zusatz »Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg«. Die Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg ist in den Fällen von Satz 1 zuständig für die Wahrnehmung folgender Aufgaben:1. die Entgegennahme von Anzeigen nach den §§ 20 und 67 Absatz 1 AMG,2. die Durchführung der Überwachung nach § 64 AMG,3. die Probenahme nach § 65 AMG,4. die Anordnung von Maßnahmen nach § 69 AMG,5. die Erteilung von arzneimittelrechtlichen Erlaubnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1, §§ 52a, 64 Absatz 3f, § 72 Absatz 1 und 4, § 72a Absatz 1 und 1e, § 73 Absatz 6 Satz 1 und § 73a Absatz 2 Satz 1 AMG und Artikel 61 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014,6. die Erteilung von Gestattungen nach § 79 Absatz 5 AMG,7. die Entgegennahme von Mitteilungen pharmazeutischer Unternehmer nach § 63a Absatz 3 und § 74a Absatz 3 AMG sowie von Meldungen von Blut- und Plasmaspendeeinrichtungen nach § 63i Absatz 3 AMG.Die Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg ist außerdem landesweit zuständige Behörde für1. die Bestellung von privaten Sachverständigen nach § 65 Absatz 4 AMG und2. die Anerkennung der Sachkenntnis von Pharmaberatern und -beraterinnen nach § 75 Absatz 3 AMG.Ausgenommen von Satz 1 sind1. pharmazeutische Unternehmer, die gleichzeitiga) Apotheken sind,b) Einzelhandel betreiben oderc) überwiegend Großhandel mit Arzneimitteln anderer pharmazeutischer Unternehmer betreiben, 2. pharmazeutische Unternehmer, die Gewebezubereitungen in den Verkehr bringen,soweit sie keiner Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 oder § 72 Absatz 1 oder 4 AMG bedürfen.(3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist im Rahmen von Zollanfragen nach § 73 Absatz 1 in Verbindung mit § 74 Absatz 1 AMG zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anwendbarkeit des Arzneimittelgesetzes.(4) Das Sozialministerium ist zuständige Behörde für die Anerkennung der zentralen Beschaffungsstellen für Arzneimittel nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 AMG.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

§ 2

Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2019/6 und dem Tierarzneimittelgesetz

§ 2 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2019/6 und dem Tierarzneimittelgesetz(1) Die Regierungspräsidien sind mit Ausnahme der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Aufgaben zuständige Behörden für die Durchführung1. der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43, zuletzt ber. ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 74), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/805 der Kommission vom 8. März 2021 (ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 3) geändert worden ist,2. der auf Grund der Verordnung (EU) 2019/6 erlassenen, unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union,3. des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. S. 2852) geändert worden ist, und4. der auf Grund des Tierarzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnungenin den jeweils geltenden Fassungen. Hierunter fallen auch die Entscheidungen über die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2019/6 und des Tierarzneimittelgesetzes einschließlich Entscheidungen wegen fehlender Erlaubnisse nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 28 Absatz 1 und 3 TAMG und der sich daraus ergebenden Durchführung der Kontrollen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 und der Maßnahmen nach den §§ 66 bis 77 TAMG, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nichts Anderes ergibt.(2) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde für1. Inhaberinnen und Inhaber einer Zulassung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 22 Absatz 1 TAMG,2. Inhaberinnen und Inhaber einer Registrierung nach den Artikeln 85 bis 87 der Verordnung (EU) 2019/6,3. Inhaberinnen und Inhaber einer Freistellung nach § 4 TAMG,4. Betriebe, Einrichtungen, Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einer Erlaubnis nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 28 Absatz 1 und 3 TAMG bedürfen, und5. Hersteller und Importeure von Wirkstoffen mit einer Registrierung nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6und führt dabei den Zusatz »Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg«. Die Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg ist zuständig in Fällen von Satz 1 für die Wahrnehmung folgender Aufgaben:1. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 79 TAMG,2. die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 und der Überwachung nach § 72 TAMG,3. die Probenahme nach § 73 TAMG,4. die Anordnung von Maßnahmen nach den Artikeln 132 bis 134 der Verordnung (EU) 2019/6 sowie § 28 Absatz 2, §§ 76 und 90 TAMG,5. die Erteilung von Erlaubnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen nacha) § 14 Absatz 1 sowie § 28Absatz 1 und 3 TAMG,b) Artikel 88 Absatz 1, Artikel 94 und 98 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2019/6, 6. die Registrierung von Importeuren und Herstellern von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, nach § 16 Absatz 1 TAMG.Sie ist außerdem landesweit zuständige Behörde für die Bestellung von privaten Sachverständigen nach § 73 Absatz 4 TAMG. Ausgenommen von Satz 1 sind Inhaberinnen und Inhaber einer Zulassung, einer Registrierung oder einer Freistellung nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3, die gleichzeitig1. Apotheken sind,2. Einzelhandel betreiben oder3. überwiegend Großhandel mit Tierarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkten anderer Unternehmen betreiben,soweit sie keiner Erlaubnis nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 28 Absatz 1 TAMG bedürfen.(3) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für1. die Entscheidungen über die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2019/6 und des Tierarzneimittelgesetzes sowie die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 und die Durchführung des Tierarzneimittelgesetzes und der Maßnahmen nach § 72, § 73 Absatz 1, §§ 75, 76 und 90 TAMG im Rahmen der Überwachunga) tierärztlicher Hausapotheken,b) von Personen, die Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte selbstständig und berufsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Eigentümerin, Eigentümer, Tierhalterin oder Tierhalter dieser Tiere zu sein,c) des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln oder des Einzelhandels mit freiverkäuflichen veterinärmedizintechnischen Produkten, der von Personen betrieben wird, die gleichzeitig Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte selbstständig und berufsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Eigentümerin, Eigentümer, Tierhalterin oder Tierhalter dieser Tiere zu sein, 2. die Entgegennahme einer Anzeigea) nach § 79 Absatz 2 TAMG über den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke,b) nach § 79 Absatz 1 TAMG von Personen, die Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte selbstständig und berufsmäßig bei Tieren anwenden und zu diesem Zweck lagern, ohne Eigentümerin, Eigentümer, Tierhalterin oder Tierhalter dieser Tiere zu sein,c) nach § 79 Absatz 1 TAMG von Personen, die Einzelhandel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln oder mit freiverkäuflichen veterinärmedizintechnischen Produkten betreiben und gleichzeitig Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte selbstständig und berufsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Eigentümerin, Eigentümer, Tierhalterin oder Tierhalter dieser Tiere zu sein, 3. die Entgegennahme von sonstigen Anzeigen, verpflichtenden Mitteilungen und Informationen nach der Verordnung (EU) 2019/6 und dem Tierarzneimittelgesetz im Rahmen ihrer Zuständigkeit füra) tierärztliche Hausapotheken,b) Personen, die Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte selbstständig und berufsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Eigentümerin, Eigentümer, Tierhalterin oder Tierhalter dieser Tiere zu sein,c) den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln oder mit freiverkäuflichen veterinärmedizintechnischen Produkten, der von Personen betrieben wird, die gleichzeitig Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte selbstständig und berufsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Eigentümerin, Eigentümer, Tierhalterin oder Tierhalter dieser Tiere zu seinund führt dabei den Zusatz »Stabsstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz«.(4) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde für die Durchführung der Artikel 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 und des § 33 TAMG, soweit in Absatz 3 keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist.(5) Die unteren Verwaltungsbehörden sind mit Ausnahme der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften zuständige Behörden für1. die Durchführung von Kontrollen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 sowie die Durchführung des Tierarzneimittelgesetzes und der Maßnahmen nach den § 58 Absatz 3, §§ 72, 73 Absatz 1, §§ 76 und 90 TAMG im Rahmen der Überwachung vona) Betrieben, Einrichtungen oder Personen, die Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, halten,b) gewerblichen Tierhaltungen, insbesondere Betrieben, Einrichtungen oder Personen, die gewerbsmäßig Wirbeltiere, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, züchten, halten oder vorübergehend für andere Betriebe oder Personen betreuen,c) Personen, die Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, 2. die Entgegennahme von Anzeigen, verpflichtenden Mitteilungen und Informationen nach der Verordnung (EU) 2019/6 und dem Tierarzneimittelgesetz in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a.(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 geregelten Zuständigkeiten finden keine Anwendung auf immunologische Tierarzneimittel im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 TAMG.

§ 3

Zuständigkeit nach dem Heilmittelwerbegesetz

§ 3 Zuständigkeit nach dem HeilmittelwerbegesetzDas Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde für die Durchführung des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3069), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Zuständigkeit nach dem Transfusionsgesetz

§ 4 Zuständigkeit nach dem TransfusionsgesetzDas Regierungspräsidium Tübingen ist als »Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg« zuständige Behörde für die Durchführung des Transfusionsgesetzes (TFG) in der Fassung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2170), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1034) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nimmt Aufgaben nach § 3 Absatz 4 TFG wahr.

§ 5

Zuständigkeiten nach dem Medizinprodukterecht

§ 5 Zuständigkeiten nach dem Medizinprodukterecht(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für die Durchführung1. der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2202 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 7), die durch Verordnung (EU) 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, sowie der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsakte der Kommission,2. der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, zuletzt ber. ABl. L 233 vom 1.7.2021, S. 9), die durch Verordnung (EU) 2022/112 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 (ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 3) geändert worden ist, sowie der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte der Kommission,3. des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), das zuletzt durch Artikel 3f des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938, 950) geändert worden ist, sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,4. des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), das zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354) geändert worden ist, sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,in den jeweils geltenden Fassungen, soweit dort oder in den Absätzen 2 und 3 nicht eine andere Behörde oder Stelle bestimmt ist.(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Regierungspräsidium Tübingen zuständig für:1. die Aufgaben der Marktüberwachung, einschließlich Registrierungspflichten und Überwachung korrektiver Maßnahmen, bei Importeuren und Händlern nach der Verordnung (EU) 2017/745, der Verordnung (EU) 2017/746 und dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz; die Überwachung der Herstellerpflichten jeweils nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 sowie der Verordnung (EU) 2017/746 obliegt weiterhin den Regierungspräsidien in örtlicher Zuständigkeit,2. die Überwachung des Inverkehrbringens und Betreibens von Medizinprodukten mit Messfunktion sowie für die Überwachung der Qualitätssicherungssysteme medizinischer Laboratorien.(3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 50 OWiZuVO ist in Ordnungswidrigkeitsverfahren bei der Marktüberwachung nach Absatz 2 das Regierungspräsidium Tübingen zuständig.

§ 6

Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Apothekenwesen

§ 6 Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Apothekenwesen(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für1. die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken nach § 1 Absatz 2, der Fristverlängerung nach § 3 Nummer 4, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 4 sowie die Abnahme einer Apotheke nach § 6,2. die Verlängerung der Frist der Verpachtung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, die Zulassung der Fortsetzung des Pachtverhältnisses nach § 9 Absatz 1 a sowie die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 9 Absatz 4,3. die Erteilung einer Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11 a sowie die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 11 b Absatz 1 und 2,4. die Genehmigung von Verträgen zur Versorgung von Bewohnern von Heimen nach § 12 a Absatz 1 Satz 2 und für die Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit nach § 12 a Absatz 2,5. die Zulassung der Verwaltung einer Apotheke beim Tod der Pächterin oder des Pächters nach § 13 Absatz 1 a und die Genehmigung nach § 13 Absatz 1 b,6. die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach § 14 Absatz 1, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 14 Absatz 2 sowie die Genehmigung von Versorgungsverträgen nach § 14 Absatz 5 Satz 1 und 3,7. die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke bei Notstand nach § 16 Absatz 1,8. die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke für eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband nach § 17 Satz 1des Apothekengesetzes (ApoG) in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1994), das zuletzt durch Artikel 3c des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938, 948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die Kreispolizeibehörden sind zuständige Behörden nach § 5 ApoG.

§ 7

Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2016/793 über Handelsumlenkungen

§ 7 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2016/793 über HandelsumlenkungenDie Regierungspräsidien sind zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2016/793 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8

Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts

§ 8 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts(1) Die Regierungspräsidien sind mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Aufgaben zuständige Behörden im Sinne von1. § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a und 3 Buchstabe c und d, § 16 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 27 Absatz 3 und 4 sowie § 28 Absatz 1 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 359), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BAnz AT 20.12.2022 V1) geändert worden ist,2. § 5 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e und Absatz 11 Satz 2, § 5a Absatz 2, § 5b Absatz 4 Satz 8, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6, § 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 6 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 5, § 8 Absatz 5, § 10 Absatz 4, § 12 Absatz 4 Satz 1 und § 13 Absatz 3 Satz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1096, 1097) geändert worden ist,in der jeweils geltenden Fassung.(2) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für die Überwachung im Bereich der tierärztlichen Hausapotheken und Tierkliniken im Sinne von1. § 16 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 27 Absatz 3 und 4 BtMG und2. § 8 Absatz 5 und § 13 Absatz 3 Satz 3 BtMVVund führt dabei den Zusatz »Stabsstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz«.

§ 9

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 9 Außerkrafttreten von Vorschriften(Aufhebungsanweisungen)

§ 3

Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz

§ 3 Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz(1) Zuständige Behörden für die Durchführung des Medizinproduktegesetzes (MPG) und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen sind die Regierungspräsidien.(2) Abweichend von Absatz 1 sind zuständig:1. für Medizinprodukte mit Messfunktion und für Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien das Regierungspräsidium Tübingen,2. für die Anzeigen der klinischen Prüfung nach § 20 Abs. 6 MPG und der Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 Abs. 2 MPG sowie die Mitteilung einer gegenteiligen Entscheidung nach § 20 Abs. 7 MPG für aktive Medizinprodukte im Sinne des Anhangs IX der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABI. EG Nr. L 169 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, für aktive implantierbare medizinische Geräte im Sinne der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABI. EG Nr. L 189 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung sowie für In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 3 Nr. 4 MPG, jeweils einschließlich zugehöriger Software, mit Ausnahme von Reagenzien, Reagenzprodukten, Kalibrier- und Kontrollmaterialien, Kits und Instrumenten, das Regierungspräsidium Tübingen.

§ 1

Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelgesetz und dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete ...

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelgesetz und dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg(1) Die Regierungspräsidien sind mit Ausnahme der in Absatz 2 und § 2 genannten Aufgaben zuständige Behörden für die Durchführung des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3587), der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 555) und des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3069) in den jeweils geltenden Fassungen. Sie sind auch zuständig für Entscheidungen über die Anwendbarkeit des Arzneimittelgesetzes einschließlich Entscheidungen wegen fehlender Erlaubnisse nach § 13 Abs. 1 oder § 72 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes und daraus sich ergebender Maßnahmen nach dem Elften Abschnitt des Arzneimittelgesetzes.(2) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde für1. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 67 Abs. 1, die Durchführung von Maßnahmen nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 69 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes und die Überwachunga) von Betrieben, Einrichtungen, Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 oder § 72 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes bedürfen oder die die Prüfung von Arzneimitteln nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes durchführen oder die Wirkstoffe oder andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe entwickeln, herstellen, prüfen, verpacken oder in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringen, soweit diese Tätigkeiten der Überwachungspflicht nach § 64 des Arzneimittelgesetzes unterliegen,b) von pharmazeutischen Unternehmern im Sinne von § 4 Abs. 18 des Arzneimittelgesetzes,2. die Erteilung von arzneimittelrechtlichen Erlaubnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1, § 52 a für Einrichtungen, die unter Nummer 1 Buchst. b dieses Absatzes fallen,§ 72 Abs. 1, § 72 a Abs. 1, § 73 Abs. 6 Satz 1 und § 73 a Abs. 2 Satz 1 sowie die Entgegennahme von Anzeigen nach § 20 des Arzneimittelgesetzes,3. die Entgegennahme von Mitteilungen des pharmazeutischen Unternehmers nach § 63 a Abs. 3 und § 74 a Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes,4. die Bestellung von privaten Sachverständigen nach § 65 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes,Das Regierungspräsidium Tübingen führt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben den Zusatz »Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg«. Ausgenommen von Nummer 1 und 2 sind Betriebe, Einrichtungen, Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes herstellen oder in den Verkehr bringen, die mit Wirkstoffen handeln, aber solche nicht herstellen, sowie Apotheken und Krankenhausapotheken, die einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes bedürfen. Ausgenommen sind ferner pharmazeutische Unternehmer, die Apotheken, Einzelhandel oder Großhandel sind, die tierärztlichen Hausapotheken, das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln durch Tierheilpraktiker sowie die Transportunternehmen. Satz 4 gilt nicht für pharmazeutische Unternehmer, die durch das Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 2 Buchst. h des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 2031) Großhändler wurden.(3) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständige Behörden für die Überwachung von landwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Tierhaltungen nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes.(4) Das Sozialministerium ist zuständige Behörde für die Anerkennung der zentralen Beschaffungsstellen für Arzneimittel nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes.(5) Neben den nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden kann auch die beim Regierungspräsidium Tübingen gebildete Stabsstelle Ernährungssicherheit für den Bereich der tierärztlichen Hausapotheken, der Überwachung von landwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Tierhaltungen sowie bei Personen, die als Nicht-Tierärzte berufsmäßig tierheilkundlich tätig sind, Amtshandlungen und Anordnungen nach den dort genannten Vorschriften vornehmen. Maßnahmen der Stabsstelle Ernährungssicherheit gelten als Maßnahmen der nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden.

§ 5

Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 953/2003 über Handelsumlenkungen

§ 5 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 953/2003 über HandelsumlenkungenDie Regierungspräsidien sind zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) 953/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union (ABl. EU Nr. L 135 S. 5).

§ 6

Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts

§ 6 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des BetäubungsmittelrechtsDie Regierungspräsidien sind zuständige Behörden im Sinne von:1. § 19 Abs. 1 Satz 3 und § 28 Abs. 1 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 359) in der jeweils geltenden Fassung,2. § 5 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 9 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und Satz 5, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 4 Satz 1 und § 13 Abs. 3 Satz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung. Neben den nach Satz 1 zuständigen Behörden kann auch die beim Regierungspräsidium Tübingen gebildete Stabsstelle Ernährungssicherheit für den Bereich der tierärztlichen Hausapotheken Amtshandlungen und Anordnungen nach den dort genannten Vorschriften vornehmen. Maßnahmen der Stabsstelle Ernährungssicherheit gelten als Maßnahmen der nach Satz 1 zuständigen Behörden. Neben den nach Satz 1 zuständigen Behörden kann auch die beim Regierungspräsidium Tübingen gebildete Stabsstelle Ernährungssicherheit für den Bereich der tierärztlichen Hausapotheken Amtshandlungen und Anordnungen nach den dort genannten Vorschriften vornehmen. Maßnahmen der Stabsstelle Ernährungssicherheit gelten als Maßnahmen der nach Satz 1 zuständigen Behörden.

§ 7

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 7 Außerkrafttreten von Vorschriften(Aufhebungsanweisungen)

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

§ 6

Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts

§ 6 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des BetäubungsmittelrechtsDie Regierungspräsidien sind zuständige Behörden im Sinne von1. § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 a, § 19 Abs. 1 Satz 3 und § 28 Abs. 1 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,2. § 5 Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 9, Abs. 9 b Satz 1 und Abs. 10 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und 5, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 4 Satz 1 und § 13 Abs. 3 Satz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBI. I S. 74, 80 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1801,1802), in der jeweils geltenden Fassung. Neben den nach Satz 1 zuständigen Behörden kann auch die beim Regierungspräsidium Tübingen gebildete Stabsstelle Ernährungssicherheit für den Bereich der tierärztlichen Hausapotheken Amtshandlungen und Anordnungen nach den dort genannten Vorschriften vornehmen. Maßnahmen der Stabsstelle Ernährungssicherheit gelten als Maßnahmen der nach Satz 1 zuständigen Behörden.

§ 1

Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelgesetz und dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete ...

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelgesetz und dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg(1) Die Regierungspräsidien sind mit Ausnahme der in Absätzen 2 bis 4 und § 2 genannten Aufgaben zuständige Behörden für die Durchführung des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813), der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1761) und des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3069), zuletzt geändert durch Artikel 1 a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108, 3110), in den jeweils geltenden Fassungen. Sie sind auch zuständig für Entscheidungen über die Anwendbarkeit des Arzneimittelgesetzes einschließlich Entscheidungen wegen fehlender Erlaubnisse nach § 13 Abs. 1 oder § 72 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes und daraus sich ergebender Maßnahmen nach dem Elften Abschnitt des Arzneimittelgesetzes.(2) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde für1. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 67 Abs. 1, die Durchführung von Maßnahmen nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 69 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes und die Überwachunga) von Betrieben, Einrichtungen, Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 oder § 72 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes bedürfen oder die die Prüfung von Arzneimitteln nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes durchführen oder die Wirkstoffe oder andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe entwickeln, herstellen, prüfen, verpacken oder in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringen, soweit diese Tätigkeiten der Überwachungspflicht nach § 64 des Arzneimittelgesetzes unterliegen,b) von pharmazeutischen Unternehmern im Sinne von § 4 Abs. 18 des Arzneimittelgesetzes,2. die Erteilung von arzneimittelrechtlichen Erlaubnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1, § 52 a für Einrichtungen, die unter Nummer 1 Buchst. b dieses Absatzes fallen,§ 72 Abs. 1, § 72 a Abs. 1, § 73 Abs. 6 Satz 1 und § 73 a Abs. 2 Satz 1 sowie die Entgegennahme von Anzeigen nach § 20 des Arzneimittelgesetzes,3. die Entgegennahme von Mitteilungen des pharmazeutischen Unternehmers nach § 63 a Abs. 3 und § 74 a Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes,4. die Bestellung von privaten Sachverständigen nach § 65 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes,5. die Anerkennung der Sachkenntnis von Pharmaberatern nach § 75 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes.Das Regierungspräsidium Tübingen führt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben den Zusatz »Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg«. Ausgenommen von Satz 1 Nummer 1 und 2 (Zuständigkeit der Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg) sind Betriebe, Einrichtungen, Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die Arzneimittel im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Arzneimittelgesetzes oder Wirkstoffe in den Verkehr bringen, ohne sie herzustellen. Ausgenommen von Satz 1 Nummer 1 und 2 (Zuständigkeit der Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg) sind ferner1. pharmazeutische Unternehmer, die gleichzeitig Apotheken sind, Einzelhandel oder Großhandel betreiben, soweit sie keiner Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 oder § 72 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes bedürfen,2. tierärztliche Hausapotheken,3. Tierheilpraktiker, die Tierarzneimittel in Verkehr bringen, sowie4. Transportunternehmen.(3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist im Rahmen von Zollanfragen nach § 73 Absatz 1 in Verbindung mit § 74 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anwendbarkeit des Arzneimittelgesetzes.(4) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde für die Durchführung des Heilmittelwerbegesetzes.(5) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständige Behörden für die Überwachung von landwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Tierhaltungen nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes.(6) Das Sozialministerium ist zuständige Behörde für die Anerkennung der zentralen Beschaffungsstellen für Arzneimittel nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes.(7) Neben den nach den Absätzen 1, 4 und 5 zuständigen Behörden kann auch die beim Regierungspräsidium Tübingen gebildete Stabsstelle Ernährungssicherheit für den Bereich der tierärztlichen Hausapotheken, der Überwachung von landwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Tierhaltungen sowie bei Personen, die als Nicht-Tierärzte berufsmäßig tierheilkundlich tätig sind, Amtshandlungen und Anordnungen nach den dort genannten Vorschriften vornehmen. Maßnahmen der Stabsstelle Ernährungssicherheit gelten als Maßnahmen der nach den Absätzen 1, 4 und 5 zuständigen Behörden.

§ 2

Zuständigkeit nach dem Transfusionsgesetz

§ 2 Zuständigkeit nach dem TransfusionsgesetzDas Regierungspräsidium Tübingen ist als »Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg« zuständige Behörde für die Durchführung des Transfusionsgesetzes (TFG) in der Fassung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2170), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990, 2012), in der jeweils geltenden Fassung und nimmt Aufgaben nach § 3 Absatz 4 TFG wahr.

§ 3

Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz

§ 3 Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz(1) Zuständige Behörden für die Durchführung des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 80 des Gesetzes vom 7. April 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159), und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen sind die Regierungspräsidien.(2) Abweichend von Absatz 1 sind zuständig:1. für Medizinprodukte mit Messfunktion und für Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien das Regierungspräsidium Tübingen,2. für die Marktüberwachung von Medizinprodukten im Handel nach den §§ 26 und 27 MPG in Verbindung mit § 3 der Medizinprodukte-Durchführungsvorschrift vom 18. Mai 2012 (BAnz AT 24. 05. 2012 B2) das Regierungspräsidium Tübingen. Für die Maßnahmen der Marktüberwachung von Medizinprodukten außerhalb des Handels sind die Regierungspräsidien zuständig. Abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 50 OWiZuVO ist in Ordnungswidrigkeitsverfahren bei der Marktüberwachung von Medizinprodukten im Handel nach § 42 Absatz 2 Nummer 12 MPG das Regierungspräsidium Tübingen zuständig.

§ 4

Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Apothekenwesen

§ 4 Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Apothekenwesen(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für1. die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken nach § 1 Absatz 2, der Fristverlängerung nach § 3 Nummer 4, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 4 sowie die Abnahme einer Apotheke nach § 6,2. die Verlängerung der Frist der Verpachtung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, die Zulassung der Fortsetzung des Pachtverhältnisses nach § 9 Absatz 1 a sowie die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 9 Absatz 4,3. die Erteilung einer Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11 a sowie die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 11 b Absatz 1 und 2,4. die Genehmigung von Verträgen zur Versorgung von Bewohnern von Heimen nach § 12 a Absatz 1 Satz 2 und für die Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit nach § 12 a Absatz 2,5. die Zulassung der Verwaltung einer Apotheke beim Tod der Pächterin oder des Pächters nach § 13 Absatz 1 a und die Genehmigung nach § 13 Absatz 1 b,6. die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach § 14 Absatz 1, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 14 Absatz 2 sowie die Genehmigung von Versorgungsverträgen nach § 14 Absatz 5 Satz 1 und 3,7. die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke bei Notstand nach § 16 Absatz 1,8. die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke für eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband nach § 17 Satz 1des Apothekengesetzes (ApoG) in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. S. 1642), in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die Kreispolizeibehörden sind zuständige Behörden nach § 5 ApoG.

§ 5

Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 953/2003 über Handelsumlenkungen

§ 5 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 953/2003 über HandelsumlenkungenDie Regierungspräsidien sind zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) 953/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union (ABl. L 135 vom 3.6.2003, S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1662/2005 (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 19), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts

§ 6 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des BetäubungsmittelrechtsDie Regierungspräsidien sind zuständige Behörden im Sinne von1. § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 a und 3 Buchstabe c und d, § 16 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 27 Absatz 3 und 4 sowie § 28 Absatz 1 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192, 2217), in der jeweils geltenden Fassung,2. § 5 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 9, Absatz 9 b Satz 1 und Absatz 10 Satz 2, § 5 a Absatz 4 Satz 8, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6, § 6 Absatz 3 Satz 2 und 5 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 5, § 8 Absatz 5, § 10 Absatz 4, § 12 Absatz 4 Satz 1 und § 13 Absatz 3 Satz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBI. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821, 822), in der jeweils geltenden Fassung.Neben den nach Satz 1 zuständigen Behörden kann auch die beim Regierungspräsidium Tübingen gebildete Stabsstelle Ernährungssicherheit für den Bereich der tierärztlichen Hausapotheken Amtshandlungen und Anordnungen nach den dort genannten Vorschriften vornehmen. Maßnahmen der Stabsstelle Ernährungssicherheit gelten als Maßnahmen der nach Satz 1 zuständigen Behörden.

Eingangsformel PMZuVO

Es wird verordnet auf Grund von1. § 5 Abs. 3 bis 5, § 12 Abs. 1 Satz 2 sowie § 18 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101),2. § 66 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1) im Einvernehmen mit dem Innenministerium,3. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) in Verbindung mit § 15 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75):

§ 2

Zuständigkeiten nach dem Transfusionsgesetz

§ 2 Zuständigkeiten nach dem Transfusionsgesetz(1) Das Regierungspräsidium Tübingen ist als »Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg« zuständige Behörde für die Durchführung des Transfusionsgesetzes (TFG) vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) in der jeweils geltenden Fassung und nimmt Aufgaben nach § 3 Abs. 4 TFG wahr.(2) Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75, ber. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 1999 (GBl. S. 232), wird wie folgt geändert:§ 4 wird wie folgt geändert:1. In Absatz 1 wird Nummer 51 gestrichen.2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:»(4) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Transfusionsgesetz.«

§ 4

Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Apothekenwesen

§ 4 Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Apothekenwesen(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2, § 3 Nr. 4, § 6, § 9 Abs. 1 a, § 13 Abs. 1 a, § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 und Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Satz 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1994) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die Regierungspräsidien sind außerdem zuständige Behörden für1. die Verlängerung der Frist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 22. die Erteilung der Genehmigung nach § 13 Abs. 1 b,3. die Erteilung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 sowie4. die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach §§ 4, 9 Abs. 4 und § 14 Abs. 3des Gesetzes über das Apothekenwesen.(3) Die Kreispolizeibehörden sind zuständige Behörden im Sinne von § 5 des Gesetzes über das Apothekenwesen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.