Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenverordnung BW – ParkgebVOBW) Vom 14. Juli 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 14.07.2021
- Fundstelle:
- GBl. 2021, 605
Parkausweise für Bewohnerinnen und Bewohner
§ 1 Parkausweise für Bewohnerinnen und BewohnerDie Ermächtigung nach § 6a Absatz 5a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner wird auf die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden übertragen. Die Gebührenordnungen sind als Rechtsverordnungen auszugestalten.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Es wird verordnet auf Grund von1. § 6a Absatz 5a Satz 2 und 5, Absatz 6 Satz 2 und 4 und Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, ber. S. 919), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850, 853) geändert worden ist,2. § 3 Absatz 6 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das durch Artikel 327 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1366) geändert worden ist, und3. § 3 Absatz 4 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), das durch Artikel 328 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1366) geändert worden ist:
Bewohnerparkausweise
§ 1 Bewohnerparkausweise(1) Die Ermächtigung nach § 6a Absatz 5a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel wird auf die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden übertragen. Die Gebührenordnungen sind als Rechtsverordnungen, bei Zuständigkeit der Gemeinden als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden als Satzungen auszugestalten.(2) In den Gebührenordnungen können hinsichtlich der Bewohnerparkausweise neben den Kosten des Verwaltungsaufwands auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. So können auch gestaffelte Gebühren differenziert insbesondere nach folgenden Kriterien festgelegt werden:1. die Größe des parkenden Fahrzeugs,2. die Anzahl der Fahrzeuge pro Haushalt oder Halter,3. die Lage der Parkmöglichkeit,4. das Vorliegen einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrs-Ordnung.
Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen
§ 2 Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen(1) Die Ermächtigung nach § 6a Absatz 6 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes zum Erlass von Gebührenordnungen für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen wird für die Ortsdurchfahrten auf die Gemeinden, im Übrigen auf die jeweiligen Träger der Straßenbaulast übertragen. Die Gebührenordnungen sind als Rechtsverordnungen, bei Zuständigkeiten der Gemeinden und Landkreise als Satzung auszugestalten.(2) Für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 4 des Elektromobilitätsgesetzes und für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 des Carsharinggesetzes können in den Gebührenordnungen für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nach Absatz 1 Ermäßigungen der Gebühren oder Befreiungen von der Gebührenpflicht vorgesehen werden.
Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs ...
§ 3 Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteten gebührenpflichtigen ParkplätzenDie Ermächtigung nach § 6a Absatz 7 in Verbindung mit § 6a Absatz 6 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes zum Erlass von Gebührenordnungen für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteten gebührenpflichtigen Parkplätzen wird auf die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden übertragen. Die Gebührenordnungen sind als Rechtsverordnungen, bei Zuständigkeit der Gemeinden als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden als Satzungen auszugestalten.
Gebührengläubiger
§ 4 Gebührengläubiger(1) Gläubiger der Gebühren für die Bewohnerparkausweise ist die örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörde, die die Gebührenordnung erlassen hat.(2) Gläubiger der Gebühren für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen sind in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast.(3) Gläubiger der Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteten gebührenpflichtigen Parkplätzen ist die örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörde, die die Gebührenordnung erlassen hat.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.