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title: "PrOPflSch — Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung und für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutz-Sachkundeprüfungsverordnung - PrOPflSch) Vom 23. Dezember 1988"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-PflSchSachkVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T18:32:21+00:00"
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# PrOPflSch — Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung und für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutz-Sachkundeprüfungsverordnung - PrOPflSch) Vom 23. Dezember 1988

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 23.12.1988
*Fundstelle:* GBl. 1989, 7


### § 1 — Prüfungsbehörden

§ 1 PrüfungsbehördenPrüfungsbehörden sind: 1. die untere Landwirtschaftsbehörde für den Sachkundenachweis füra) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, soweit in Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,b) die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel,2. die höhere Forstbehörde für den Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Betrieben, die ausschließlich Forstwirtschaft betreiben.

### § 2 — Prüfungsausschüsse

§ 2 Prüfungsausschüsse(1) Für die Durchführung der Prüfung werden bei der Prüfungsbehörde Prüfungsausschüsse gebildet, deren Mitglieder im Bereich der Forstwirtschaft von der höheren Forstbehörde berufen werden. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird ein Stellvertreter berufen. (3) Die Berufung erfolgt auf drei Jahre.(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

### Eingangsformel PrOPflSch

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 10 Abs. 3 Satz 3 und § 22 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505),2. § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 27. April 1987 (GBl. S. 140),3. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):

### § 3 — Vorbereitung der Prüfung

§ 3 Vorbereitung der Prüfung(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt den Prüfungstermin. (2) Der Anmeldetermin sowie Ort und Zeitpunkt der Prüfung sind in geeigneter Weise rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu erfolgen.

### § 4 — Durchführung der Prüfung

§ 4 Durchführung der Prüfung(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt die Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der §§ 2 und 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752). Die Prüfung für den Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel beschränkt sich auf den fachtheoretischen Teil. (2) Die schriftliche Prüfung im fachtheoretischen Teil dauert 60 Minuten. Die mündliche Prüfung im fachtheoretischen Teil soll je Prüfling nicht länger als 15 Minuten dauern, die Prüfung im fachpraktischen Teil nicht länger als 30 Minuten. (3) Die Prüfungsbehörde richtet für die mündliche Prüfung im fachtheoretischen Teil eine Prüfungsstation, für die Prüfung im fachpraktischen Teil zwei Prüfungsstationen ein. Jede Prüfungsstation ist mit mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu besetzen. Diese legen dem Prüfungsausschuß einen Bewertungsvorschlag für die Prüfungsleistungen der einzelnen Prüfungsteilnehmer vor. Die Prüfungsbehörde kann bei Bedarf für die Prüfungsstationen auch Prüfer berufen, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind. (4) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (5) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei der Beratung und der Beschlußfassung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses, nach Absatz 3 Satz 4 berufene Prüfer und der geschäftsführende Bedienstete anwesend sein. (6) Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. (7) Einem Prüfungsteilnehmer, der sich einer Täuschungshandlung schuldig macht, kann der Aufsichtsführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtsführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausschließen. Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers.

### § 5 — Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung der Prüfungsergebnisse

§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung der Prüfungsergebnisse(1) Die Prüfungsleistungen sind im fachtheoretischen und fachpraktischen Teil danach zu bewerten, ob sie ausreichend sind. Eine Leistung ist ausreichend, wenn sie im ganzen den Anforderungen entspricht. (2) Im fachtheoretischen Teil sind ausreichende Leistungen erbracht, wenn die Leistungen im schriftlichen Teil und im mündlichen Teil jeweils mindestens ausreichend sind. Der Prüfungsausschuß kann, wenn die Leistungen im schriftlichen oder im mündlichen Teil nicht ausreichend sind, in begründeten Fällen einen Ausgleich mit dem anderen Teil vornehmen. (3) Im fachpraktischen Teil sind ausreichende Leistungen erbracht, wenn die Leistungen im sachgerechten Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und im Verwenden und Warten von Pflanzenschutzgeräten jeweils mindestens ausreichend sind. (4) Der Prüfungsausschuß stellt die Ergebnisse der Prüfung fest.

### § 6 — Nicht bestandene Prüfung und Wiederholung der Prüfung

§ 6 Nicht bestandene Prüfung und Wiederholung der Prüfung(1) In dem Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind. (2) In einer innerhalb eines Jahres durchgeführten Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von dem fachtheoretischen oder fachpraktischen Prüfungsteil zu befreien, wenn er insoweit in der vorangegangenen Prüfung ausreichende Leistungen erbracht hat.

### § 7 — Änderung von Vorschriften

§ 7 Änderung von Vorschriften§ 3 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1987 (GBl. S. 235) wird wie folgt geändert:Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Ihm wird folgender Absatz 2 angefügt: »(2) § 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung und für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutz-Sachkundeprüfungsverordnung - PrOPflSch) bleibt unberührt.«.

### § 8 — Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 1989 in Kraft.

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— Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung und für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutz-Sachkundeprüfungsverordnung - PrOPflSch) Vom 23. Dezember 1988
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-PflSchSachkVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
