PflSchMGV§7DV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des § 7 der Pflanzenschutzmittelverordnung (Pflanzenschutzgeräte-Verordnung) Vom 17. April 2003

Ausfertigungsdatum:
17.04.2003
Fundstelle:
GBl. 2003, 252
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals erfolgt durch von der Landesanstalt für Pflanzenschutz anerkannte Einrichtungen. (2) Zuständige Behörde für die Schulung des Lehrpersonals der vom Land anerkannten Einrichtungen sowie von Gutachtern ist die Landesanstalt für Pflanzenschutz.

Anlage 1

Einrichtungen für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)Einrichtungen für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten 1 Erforderliche Einrichtungen:1.1 Eine Prüfeinrichtung zur Messung des Pumpenvolumenstromes1.2 Eine Prüfeinrichtung zur Prüfung von Durchflussmessern1.3 Eine Manometerprüfeinrichtung1.4 Mindestens zwei Messzylinder mit Konformitätszeichen zur Kalibrierung1.5 Ein Drehzahlmessgerät1.6 Eine Stoppuhr1.7 Hilfsmittel zur Überprüfung des Düsenabstandes und -einstellwinkels1.8 Ein Rechner1.9 Zusätzliche Einrichtung für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen:Eine Prüfeinrichtung zur Messung der Gleichmäßigkeit der Querverteilung bei Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen1.10 Zusätzliche Einrichtung für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten für Raumkulturen:Eine Prüfeinrichtung zur Messung des Einzeldüsenausstoßes bei Spritz- und Sprühgeräten für RaumkulturenDie Prüfeinrichtungen müssen der Richtlinie 1-3.1.1 - Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte - des Teils VII der Richtlinien für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Einhaltung der BBA-Richtlinien für Kontrolleinrichtungen kann durch die BBA-Anerkennung oder ein anderes Gutachten nachgewiesen werden.2 Überprüfung der EinrichtungenDie Kontrolleinrichtungen sind insbesondere zur Sicherstellung der geforderten Messgenauigkeit in Zeitabständen von höchstens zwei Jahren von anerkannten Sachverständigen zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem Gerätebuch festzuhalten. Alle überprüften Komponenten der Kontrolleinrichtung werden mit einem entsprechenden Aufkleber versehen. Die Anerkennungsbehörde ist von der Kontrollstelle über das Prüfergebnis zu benachrichtigen.3 EichwesenDie Anforderungen des Eichrechts für Messgeräte bleiben unberührt.

Anlage 2

Prüfung der Pflanzenschutzgeräte für Flächen- und Raumkulturen

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 3)Prüfung der Pflanzenschutzgeräte für Flächen- und RaumkulturenBei der Prüfung der Pflanzenschutzgeräte für Flächen- und Raumkulturen ist die Richtlinie 1-3.2.1 - Merkmale für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Spritz- und Sprühgeräte für Flächen- und Raumkulturen - des Teils VII der Richtlinien für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

Anlage 3

Prüfplakette

Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1)PrüfplaketteErgänzend zu den Vorschriften der Pflanzenschutzmittelverordnung, insbesondere dem Muster einer Prüfplakette nach deren Anlage 4, wird bestimmt: 1. Beschaffenheit Material: selbstklebende Folie Größe: 75 mm Durchmesser 2. Farben: Jahr der nächsten Prüfung Farbe RAL-Nummer 2002 blau 5015 2003 gelb 1012 2004 braun 8004 2005 rosa 3015 2006 grün 6018 2007 orange 2000 2008 blau 5015 2009 gelb 1012 2010 braun 8004 Die Farben wiederholen sich für die nachfolgenden Jahre in dieser Reihenfolge. Die Schrift ist in jedem Fall schwarz.3. Größe des Feldes für die Anschrift der Kontrollwerkstatt:60 mm breit25 mm hoch.Die Anschrift der Kontrollstelle kann entweder direkt auf die Prüfplakette gedruckt werden oder ist mit einem separaten Aufkleber nachträglich im Anschriftenfeld anzubringen. Im letzteren Fall muss klare, selbstklebende Folie verwendet werden. Die Größe beträgt ebenfalls 60 mm Breite und 25 mm Höhe. Die Schrift ist schwarz. Ein handschriftlicher Eintrag ist nicht zulässig.

Eingangsformel PflSchMGV§7DV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 30 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 972),2. § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 27. April 1987 (GBl. S. 140), geändert durch Artikel 63 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101),3. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):

§ 2

Kontrollstellen

§ 2 KontrollstellenDie Prüfung der im Gebrauch befindlichen Spritz- und Sprühgeräte für Flächen- und Raumkulturen erfolgt gemäß § 7 der Pflanzenschutzmittelverordnung durch amtlich anerkannte Kontrollstellen.

§ 3

Anerkennung der Kontrollstellen

§ 3 Anerkennung der Kontrollstellen(1) Kontrollstellen, die im Land Baden-Württemberg Prüfungen von Pflanzenschutzgeräten durchführen wollen, werden auf Antrag durch die zuständige Anerkennungsbehörde anerkannt. Die Anerkennung ist gebührenpflichtig.(2) Voraussetzung für die Anerkennung einer Kontrollstelle ist der Nachweis des Antragstellers, dass a) die Betriebsleitung und die von ihr mit der Kontrolle beauftragten Personen (Kontrollpersonal) zuverlässig sind,b) der Betrieb in ausreichendem Umfang Kontrollpersonal einsetzt, das die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten besitzt,c) dem Betrieb die für die Kontrollarbeiten notwendigen Einrichtungen zur Verfügung stehen (Anlage 1) undd) eine geeignete Halle oder ein geeigneter Platz vorhanden ist (Kontrollort). Dabei muss gewährleistet sein, dass das verwendete Wasser vorschriftsmäßig aufgefangen und entsorgt wird. Zur Eignung gehört auch der Schutz vor Witterungseinflüssen. (3) Die Antragsteller haben sich bei der Antragstellung zu verpflichten, a) während der Dauer der Anerkennung Prüfungen von Pflanzenschutzgeräten vorzunehmen, die der Prüfungspflicht unterliegen,b) die Prüfungen nach den hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere den Richtlinien (Anlage 2) sowie den Bestimmungen im Anerkennungsbescheid und den Anordnungen der Anerkennungsbehörde ordnungsgemäß und neutral durchzuführen,c) den Beauftragten der Behörden nach § 1 und den von diesen bestimmten Sachverständigen während der üblichen Geschäftszeit Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und Arbeiten zu gestatten und ihnen auf Verlangen den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,d) den Inhalt des Kontrollberichts (§ 6) vertraulich zu behandeln,e) den Wechsel der Betriebsleitung und der von ihr beauftragten Personen der Anerkennungsbehörde anzuzeigen,f) eine Übersicht über die durchgeführten Kontrollen und das Kontrollergebnis mindestens halbjährlich der im Anerkennungsbescheid genannten Behörde unter Verwendung eines von der Landesanstalt für Pflanzenschutz zur Verfügung zu stellenden Vordrucks zu übersenden,g) das Kontrollpersonal auf Kosten der Kontrollstelle an den vom Land angeordneten Ausbildungsveranstaltungen regelmäßig alle drei Jahre teilnehmen zu lassen. (4) Im Anerkennungsbescheid ist die Verpflichtung auszusprechen, für die Dauer der Anerkennung ein Anerkennungsschild nach einem genau bezeichneten Muster zu führen.(5) Die Anerkennungsbehörde veröffentlicht die Namen der Kontrollstellen bei Veränderungen im jährlichen Abstand im Staatsanzeiger.

§ 4

Verlust der Anerkennung der Kontrollstellen

§ 4 Verlust der Anerkennung der Kontrollstellen(1) Die Kontrollstelle kann die Beendigung der Anerkennung beantragen. In diesem Fall ist die Anerkennung zu widerrufen.(2) Im Übrigen gelten für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 5

Prüfplakette

§ 5 Prüfplakette(1) Die anerkannten Kontrollstellen beschaffen die Prüfplaketten auf ihre Kosten (Anlage 3). Sie vergeben die Prüfplaketten unter den Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Sätze 2 und 4 der Pflanzenschutzmittelverordnung.(2) Über die Beschaffung und Verwendung der Prüfplaketten ist fortlaufend ein Nachweis zu führen und der im Anerkennungsbescheid genannten Behörde in mindestens halbjährlichem Abstand zu berichten. Der Nachweis ist vier Jahre lang aufzubewahren.

§ 6

Kontrollbericht

§ 6 Kontrollbericht(1) Über jede Prüfung ist ein schriftlicher Kontrollbericht in doppelter Ausführung zu erstellen. Ihm muss insbesondere zu entnehmen sein, welche Mängel am Pflanzenschutzgerät festgestellt worden sind. Das Original erhält der Gerätebesitzer, eine Mehrfertigung verbleibt bei der Kontrollstelle.(2) Die Kontrollberichte sind vier Jahre von der Kontrollstelle aufzubewahren.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflanzenschutzgeräte-Verordnung vom 29. Juni 1993 (GBl. S. 501, ber. S. 671) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.