PflSchMAnwEinschrG§3V BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 3 des Gesetzes über die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Vom 6. März 1991

Ausfertigungsdatum:
06.03.1991
Fundstelle:
GBl. 1991, 151
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PflSchMAnwEinschrG§3V

Auf Grund von § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf das Ministerium Ländlicher Raum vom 18. Februar 1991 (GBl. S. 87) wird verordnet:

§ 1

§ 1Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 des Gesetzes über die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vom 17. Dezember 1990 (GBl. S. 426) ist das Regierungspräsidium.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.