PflProdZustV BW 2008 · Baden-Württemberg

Verordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden im Recht der Pflanzenproduktion Vom 24. April 2008*)

Ausfertigungsdatum:
24.04.2008
Fundstelle:
GBl. 2008, 139
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien

§ 2 Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134) mit Ausnahme des Vollzugs der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 34), der den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt. (2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständige Behörde für die Saatgutverkehrskontrolle nach § 3 des Saatgutverkehrsgesetzes, wobei die Probenahme des im Handel befindlichen Saatgutes den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt.

§ 1

(aufgehoben)

§ 1 (aufgehoben)

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 5

(aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 1

Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

§ 1 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1674) für 1. die Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. a in Verbindung mit § 14 b des Saatgutverkehrsgesetzes,2. die Anerkennung von Rebenpflanzgut nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c sowie von Standardpflanzgut bestimmter Rebsorten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes mit Ausnahme der Rebenbestandsprüfung nach § 7 und der Beschaffenheitsprüfung nach § 11 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegen. (2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach 1. § 4 a PflSchG,2. § 5 Abs. 2 PflSchG,3. § 6 Abs. 3 PflSchG, soweit Ausnahmegenehmigungen in mehreren Landkreisen beantragt werden,4. § 9 Satz 1 PflSchG,5. § 10 a Abs. 1 Satz 3 und 4 PflSchG,6. § 10 a Abs. 2 PflSchG,7. § 16 b Abs. 2 Satz 1 PflSchG,8. § 21a Abs. 1 Satz 1 PflSchG,9. § 34 Abs. 2 Nr. 2 PflSchG, wobei einzelne Befugnisse auf die unteren Landwirtschaftsbehörden übertragen werden können,10. § 34 a PflSchG für Anordnungen, welche Aufgaben betreffen, die von den Regierungspräsidien wahrgenommen werden,11. § 1d der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 735), geändert durch Artikel 1 der Siebten Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften vom 12. März 2007 (BGBl. I S. 319) für die amtliche Anerkennung und Überwachung einer Versuchseinrichtung,12. § 3 der Pflanzenschutzgeräte-Verordnung vom 17. April 2003 (GBl. S. 252) für die amtliche Anerkennung und Überwachung von Kontrollstellen, die Prüfungen von Pflanzenschutzgeräten durchführen wollen (Anerkennungsbehörde); zur fachlichen Beurteilung und Überwachung der Kontrollstellen kann sich die Anerkennungsbehörde Dritter bedienen oder die Kontrollstellen zur Beibringung eines Gutachtens verpflichten,13. der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322),14. § 3 Satz 1 Nr. 1 der Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410),15. § 3 Satz 1 Nr. 2 der Bienenschutzverordnung, soweit sich die beabsichtigte Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel über das Gebiet mehrerer Landkreise erstreckt.

§ 2

Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien

§ 2 Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134) mit Ausnahme des Vollzugs der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 34), der den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt. (2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständige Behörde für die Saatgutverkehrskontrolle nach § 3 des Saatgutverkehrsgesetzes, wobei die Probenahme des im Handel befindlichen Saatgutes den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt. (3) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde nach 1. dem Pflanzenschutzgesetz im Bereich der Forstwirtschaft in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe,2. § 3 Satz 1 Nr. 2 der Bienenschutzverordnung bei Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel im Wald in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe, soweit in § 5 nichts anderes geregelt ist.(4) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde nach 1. dem Pflanzenschutzgesetz im Bereich der Forstwirtschaft in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen,2. § 3 Satz 1 Nr. 2 der Bienenschutzverordnung bei Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel im Wald in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen, soweit in § 5 nichts anderes geregelt ist.

§ 3

Zuständigkeiten des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg

§ 3 Zuständigkeiten des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums AugustenbergDas Landwirtschaftliche Technologiezentrum (LTZ) Augustenberg ist zuständige Behörde für 1. die Anerkennung von Saatgut nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b in Verbindung mit § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes, wobei die Feldbestandsprüfungen nach § 7 der Saatgutverordnung in der Fassung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 345) und nach § 9 der Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2919) den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegen,2. die amtliche Mittelprüfung nach der Pflanzenschutzmittelverordnung, wobei die Betreuung der Kleinparzellenversuche den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt,3. die Antragstellung nach § 18 a PflSchG, soweit in § 5 nichts anderes geregelt ist,4. die Genehmigung nach § 18 b PflSchG, soweit in § 5 nichts anderes geregelt ist,5. Aufgaben nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 6 PflSchG, soweit in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und Koordination von Maßnahmen eine landesweite Wahrnehmung erforderlich ist,6. die fachliche Unterstützung der Regierungspräsidien bei Aufgaben nach a) der Pflanzenbeschauverordnung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 338) undb) der Anbaumaterialverordnung.

§ 4

Zuständigkeiten des Staatlichen Weinbauinstituts Freiburg und der Staatlichen Lehr- und ...

§ 4 Zuständigkeiten des Staatlichen Weinbauinstituts Freiburg und der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau WeinsbergIm Weinbau (Rebschutz) ist das Staatliche Weinbauinstitut Freiburg für das bestimmte Anbaugebiet Baden und die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg zuständige Behörde für 1. die amtliche Mittelprüfung nach der Pflanzenschutzmittelverordnung für Pflanzenschutzmittel, die im Bereich des Rebschutzes angewendet werden sollen,2. Aufgaben nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG, soweit eine auf das bestimmte Anbaugebiet insgesamt bezogene Wahrnehmung erforderlich ist,3. Aufgaben nach § 34 Abs. 2 Nr. 5 PflSchG,4. die Durchführung der für die Aufgaben nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 5 PflSchG erforderlichen Untersuchungen und Versuche.

§ 5

Zuständigkeiten der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt

§ 5 Zuständigkeiten der Forstlichen Versuchs- und ForschungsanstaltIm Bereich der Forstwirtschaft ist die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Freiburg zuständige Behörde für 1. die amtliche Mittelprüfung nach der Pflanzenschutzmittelverordnung für Pflanzenschutzmittel,2. die Überwachung der Pflanzenbestände und Vorräte auf Schadorganismen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 PflSchG, sofern diese im Wald vorkommen,3. die Beratung, Aufklärung und Schulung sowie für die Durchführung des Warndienstes nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG,4. die Aufgaben nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 PflSchG,5. die Prüfung von Mitteln, Geräten und Verfahren nach § 34 Abs. 2 Nr. 5 PflSchG,6. die Durchführung von Untersuchungen und Versuchen nach § 34 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG in Fällen von besonderer Schwierigkeit oder von landesweiter Bedeutung,7. die Antragstellung nach § 18 a PflSchG im Wald,8. die Genehmigung nach § 18 b PflSchG im Wald.

§ 6

Dynamisierung

§ 6 DynamisierungDie Regelungen dieser Verordnung gelten für alle angeführten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.